Zakat

Aus wikishia
(Weitergeleitet von Zakāt)

Zakāt (arabisch: زکات, Läuterungsgabe) gehört zu den islamischen verpflichtenden Sozialabgaben, wonach die Muslime einen bestimmten Betrag an Bedürftige oder für Aktivitäten bei anderen öffentlichen sozialen Angelegenheiten bezahlen müssen. Es handelt sich dabei um neun Güter: Gold, Silber, Rinder, Schafe, Kamele, Weizen, Gerste, Rosinen und Datteln. Der zu zahlende Betrag ist bezüglich der Güter unterschiedlich und nach islamischem Recht festgelegt.

Die Zakāt gehört zu den wichtigsten islamischen Geboten und zu den Nebensäulen der Religion, welche in den islamischen Quellen meistens neben dem Gebet (aṣ-Ṣalāt) und dem Ǧīhād erwähnt wird. In fünfundneunzig Versen des Qurʿāns und in ungefähr 2000 Überlieferungen kommt die Zakāt vor. Im Qurʿān wird in vielen Fällen das Wort Ṣadaqa bezüglich der Zakāt verwendet und nach islamischem Recht wird die Zakāt auch mit verpflichtende Ṣadaqa bezeichnet.

Die Zakāt teilt sich wie folgt in zwei Gruppen auf: Die Zakāt hinsichtlich des eigenen Körpers, die sogenannte Zakāt al-Fiṭra, die am ʿĪd-al-Fitr Feiertag bezahlt wird und die Zakāt des Besitzes, welche sich zum einen auf folgende Getreidearten bezieht - Gerste, Hafer, Roggen, Weizen - und zum anderen auf den Besitz des Viehs, Silber- und Goldmünzen, welcher unter bestimmten Umständen zahlungspflichtig ist.

Die wörtliche und die idiomatische Bedeutung

Das Wort Zakāt stammt aus der Wurzel „z k w“ und bedeutet Zuwachs, Entwicklung und Vermehrung.[1]Ḫalīl ibn Aḥmad sagt über die wörtliche Bedeutung des Wortes Zakāt folgendes: „Die Zakāt des Besitzes bedeutet, es zu läutern und der Satz „زکا الزرع یزکو زکاء” der "Zuwachs des Ackers und der Ernte".[2]Rāġib Iṣfahānī bezeichnet den durch Gottes Segen gewonnenen Zuwachs als Zakāt.[3] und ʿAlāmah Ṭabāṭabāyī meint, ihre wörtliche Bedeutung sei Läuterung.[4]

Zakāt bedeutet in idiomatisch-religiösem Sinne die Zahlungspflicht für einen Teil des Besitzes in einem bestimmten Maß, wobei der Mindestwert (Niṣāb) zugrunde gelegt wird. Der Grund dafür, dass diese Pflicht "Zakāt" genannt wird ist die Hoffnung darauf, dass der Besitz gesegnet ist und auch die Hoffnung darauf, dass die Seele des Menschen gereinigt wird.[5] Zakāt besitzt auch eine allgemeine Bedeutung, die alle verpflichtende und ebenso empfohlenen Hilfen für andere Menschen umfasst.

Da im Qurʿān im Hinblick auf die Zakāt gelegentlich das Wort Ṣadaqa verwendet wird, benutzt man für die Zakāt den Begriffverpflichtende Ṣadaqa, damit sie von den empfohlenen, nicht-obligatorischen Ṣadaqas (Abgaben) unerschieden wird.

Die Zakāt im Qurʿān und in den Überlieferungen

Die Zakāt zählt zu den wichtigsten wirtschaftlichen Programmen des Islam. Dieses Wort tritt mit ihren gesamten Ableitungen 59 mal in 29 Suren, 56 Versen auf, darunter 27 mal neben dem Gebet: وَالَّذِينَ هُمْ لِلزَّكَاةِ فَاعِلُونَ: die die Armensteuer geben... (Sure al-Muʿminūn, Vers. 4), الَّذِينَ إِن مَّكَّنَّاهُمْ فِي الْأَرْضِ أَقَامُوا الصَّلَاةَ وَآتَوُا الزَّكَاةَ...: Die, wenn wir ihnen Macht im Land gegeben haben, das Gebet verrichten, die Armensteuer entrichten...(Sure al-Ḥağğ, Vers, 41), ..وَالْمُقِيمِينَ الصَّلَاةَ ۚ وَالْمُؤْتُونَ الزَّكَاةَ وَالْمُؤْمِنُونَ بِاللَّـهِ وَالْيَوْمِ الْآخِرِ أُولَـٰئِكَ سَنُؤْتِيهِمْ أَجْرًا عَظِيمًا: ... die das Gebet verrichten und die Armensteuer geben, und die an Gott glauben und an den jüngsten Tag: Das sind die, denen wir reichen Lohn geben werden.(Sure an-Nisāʿ, Vers. 162), رِجَالٌ لَّا تُلْهِيهِمْ تِجَارَةٌ وَلَا بَيْعٌ عَن ذِكْرِ اللَّـهِ وَإِقَامِ الصَّلَاةِ وَإِيتَاءِ الزَّكَاةِ ۙ...Männer, welche weder Handel noch Verkauf ablenken können vom Gedenken Gottes noch davon, das Gebet zu verrichten, noch davon, die Armensteuer zu entrichten...(Sure an-Nūr, Vers. 37)

Das Buch Wasāʿīl aš-Šīʿa und dessen Mustadrak enthält 1980 Überlieferungen über die Zakāt, was uns zeigt, wie wichtig sie ist. Einige der Wirkungen der Zakāt , die in den Überlieferungen erwähnt werden sind folgende:

  • Mittel zur Läuterung und Reinigung der Seele
  • eine der fünf Säulen des Islams
  • den Zorn Gottes zu mildern
  • Vorrausetzung für die Annahme des Gebets
  • die Zahlung der Zakāt als Zeichen für die Liebe zu Gott
  • die schwerste religiöse Pflicht
  • Hilfe für den Wohlstand (das Wohlbefinden) der Gesellschaft
  • Bewahrung des Besitzes
  • Vergebung der Sünden
  • Vermehrung des Risq (Lebensunterhalt) durch die Zakāt
  • Läuterung des Nafs
  • Heilung von Krankheiten
  • Schutz vor Unglücken
  • eine Prüfung für die Reichen und eine Hilfe für die Bedürftigen
  • Heilung des Geizes
  • Hilfe für die Toten im Nachleben
  • Armutsbekämpfung

Die Zakāt nicht zu bezahlen hat folgende negative Auswirkungen:

  • Verlust des Besitzes
  • Schäden verdoppeln sich
  • Ausgeben des Besitzes auf schlechten und sündhaftigen Wegen
  • Verlust der Gnade Gottes
  • es ist wie eine Art Diebstahl anzusehen
  • Armut
  • Ablehnung des Gebets
  • der Besitz von dem keine Zakāt bezahlt wurde, wird zu Feuer am Tag des Gerichts
  • Tod als Ungläubiger
  • die Früchte des Ackers sind ungesegnet

Zakāt als eine Pflicht

Das die Zakāt eine religiöse Pflicht (wuğūb) ist, zählt zu den Notwendigkeiten des Islams, aḍ-Ḍarrurīyāt ad-Dinīya (Sie gehört zu den islamischen Gesetzen und Überzeugungsprinzipien, die für alle Muslime offenkundig und selbstverständlich zum Islam gehören, wobei die Ablehnung dieser Pflicht zur Abtrünnigkeit führt).[6]Die Zakāt zählt zu den ʿIbādāh (gottesdienstliche Verrichtungen), demnach ist die Nīya (Absicht, Wille zur Annäherung Gottes bzw. zum Erwerben seiner Zufriedenheit) eine Bedingung für die Annahme der Zakāt).[7]

Aus verschiedenen Versen des Qurāns, darunter der Vers 156 der Sure Aʿrāf, der 3 Vers der Sure Naml, der vierte Vers der Sure Luqmān und der siebte Vers der Sure Fuṣṣilat – alle mekkanische Suren – lässt sich folgendes herauslesen: Das Gesetz zur Obligation der Zakāt wurde in Mekka herabgesandt und die Muslime waren verpflichtet Zakāt zu bezahlen, aber als der Prophet (s.) nach Medina auswanderte und dort eine islamische Regierung bildete, wurde er von Gott beauftragt die Zakāt persönlich von dem Volk einzusammeln, damit die Muslime es nicht eintreiben und ausgeben wie sie es wollen.. Der Vers خُذْ مِنْ أَمْوالِهِمْ صَدَقَةً... wurde in dieser Zeit herabgesandt. Bekannt ist auch, dass dieser Vers im zweiten Jahr nach der Hiğra offenbart wurde, wobei die Einzelheiten hinsichtlich der Zakāt ausführlich in dem 60. Vers der Sure Tauba zum Ausdruck kommen.[8]

Die Zakāt in früheren Religionen

Die Zakāt gab es außer in dem Islam auch in den früheren Religionen; d.h. die Zakāt gehört neben dem Gebet zu den Gemeinsamkeiten der monotheistischen Religionen. Diese Behauptung wird durch viele Verse im Quran bestätigt.[9]

Bei der Überprüfung der Verse des Qurans und der Überlieferungen lässt sich feststellen, dass die Zakāt im Islam nicht nur ein moralischer Ratschlag war, wie in den anderen monotheistischen Religionen, sondern eine von Gott bestimmte Obligation, deren Ignorierung zum Fisq (Frevel) führt und Ablehnung (es nicht als Pflicht anerkennen) zum Kufr (Unglaube).[10]

Für welche Güter die Zahlung der Zakāt verflichtend ist

Die Zakāt bezieht sich auf neun Güter: 1.Weizen, 2.Gerste, 3. Datteln, 4, Rosinen, 5.Gold, 6. Silber, 7. Kamele, 8.Rinder, 9. Schafe und Ziegen.

Einige haben auch das Kapital zu den erwähnten Güter hinzugefügt, während die verbreitete Meinung unter den schiitischen Gelehrten die ist, dass die Zakāt des Kapitals empfohlen (mustahab) ist.[11][12]Wenn jemand eines der oben erwähnten Güter besitzt, muss er unter bestimmten Umständen ein Teil dieser, dessen Mindestmaß in der Scharia festgelegt ist, zahlen. Bei der Zahlung der Zakāt ist die Nīya eine Bedingung, da die Zakāt eine finanzielle sowie gottesdienstliche Obligation ist und der Muslim verpflichtet ist, diese zur Annäherung an Gott und zur Verrichtung seines Befehls zu zahlen.

Die Großayatollahs bzw. Marāğiʿ haben hinsichtlich der Obligation und des Mindestwerts der Zakāt von verpflichtenden Güter Gesetze angegeben und man kann sich durch ihre Risāla al-ʿAmalīya über diese informieren. Die bekannte Meinung der Fuqahā (Rechtsgelehrten) angesichts dieser Gesetze sind folgende:

Die Bedingungen der Zakāt für Getreide

Bei der Zakāt für Getreide (Weizen, Gerste, aber auch Datteln und Rosinen) gibt es zwei Bedingungen:

  1. Eigentümer des Ackers zu sein
  2. Erreichung des Niṣāb (207 man, was 847 oder 885 kg beträgt)

Der zu zahlende Betrag der Zakāt variiert nach den unterschiedlichen Wässerungsbedingungen zwischen ein Zehntel bis ein Zwanzigstel der Ernte.[13]

Die Bedingungen der Zakāt für Gold und Silber

Bei der Zakāt für Gold und Silber gibt es drei Bedingungen:

  1. Die Zakāt für Gold und Silber ist erst dann verpflichtend, wenn diese Münzen geprägt sind und die Bezahlung für Waren damit üblich ist
  2. Ein soll Jahr vergangen sein
  3. Erreichung des Mindestwerts. Bei Gold liegt der erste Mindestwert (Niṣāb) bei 20 [in der Scharia definierten] Miṯqāl (ungefähr 69 g) und bei Silber bei 200 Dirham (ungefähr 600 g) und die hierfür festgelegte Zakāt beträgt ein Viertel.[14]

Die Bedingungen der Zakāt für das Vieh

Bei der Zakāt für das Vieh (Kamele, Rinder, Schafe und Ziegen) gelten vier Bedingungen:

  1. Ein Jahr muss vergangen sein
  2. Das Weiden des Viehs auf Weideland und keine Ernährung durch Futtermittel.
  3. Keine Arbeitstätigkeiten für das Vieh das ganze Jahr über
  4. Die Überschreitung des Mindestwerts. Bei Kamelen liegt der erste Mindestwert (Niṣāb) bei 5 Kamelen und die Zakāt hierfür beträgt ein Schaf und bei 30 Rindern beträgt die Zakāt ein zweijähriges Kalb. Bei Schafen liegt der erste Mindestwert (Niṣab) bei 40 Schafen und die Zakāt hierfür beträgt ein Schaf.[15]

Kategorien, an die die Zakāt bezahlt werden müssen

Bei der Bestimmung der Kategorien, an die die Zakāt bezahlt werden muss beziehen sich die meisten Exegeten auf den folgenden Vers und es herrscht keine Unstimmigkeit hinsichtlich dieser Kategorien. In dem kommenden Vers ist mit Ṣadaqa die verpflichtende Zakāt gemeint: «انَّما الصَّدقاتُ للفُقَراء و المَساکین و العاملین عَلَیها وَ المُؤلَّفَةِ قُلُوبُهُم وَ فی الرّقاب و الغارمین و فی سبیل الله و ابن السبیل فریضَة مِنَ الله و الله عَلیمٌ حکیم»[16]

„ Die Almosen sind bestimmt für Arme und Bedürftige und für die, die sich um sie kümmern, für Leute, deren Herz gewonnen werden soll, für den Freikauf von Sklaven, für den Kampf und für den Sohn des Weges als Pflicht von Seiten Gottes.“[17]

„Die Zakāt wird außschließlich an folgende Gruppen bezahlt:

  1. Die Armen;
  2. Die Bedürftigen;
  3. Zuständige des Amtes für die Zakāt und die Beauftragten, die sie einsammeln;
  4. Diejenigen, die durch diese finanzielle Hilfe sich dem Islam hingezogen fühlen;
  5. Für den Freikauf von Sklaven;
  6. Der Verschuldete, der seine Schulden nicht abbezahlen kann;
  7. Für jeglichen Nutzen auf dem Weg des Islam
  8. Der Reisende, der auf der Reise mittellos geworden ist (Ibn Sabīl).“[18]

Die Zakātzahlung an Sadats (Nachfahren des Propheten)

Die verpflichtende Zakāt zahlung von Muslimen, deren Stammbaum keine Verwandtschaft mit dem Propheten (s.) aufzeigt, darf nicht an die Sadats gezahlt werden.

Die Zakāt in den schiitischen sowie sunnitischen Rechtsschulen

Es gibt folgende Unterschiede zwischen den Gesetzen der Zakāt bezüglich der schiitischen und sunnitischen Glaubensrichtungen:

Titel Schīʿa Mālikīya Šāfiʿīya Ḥanafīya Ḥanbalīya
Voraussetzung für die Zahlung der Zakāt , Verstandes- und Geschlechtsreife eine Vorraussetzung keine Vorraussetzung keine Vorraussetzung eine Vorraussetzung keine Vorraussetzung
Zakāt für Nicht-Muslime eine Pflicht eine Pflicht keine Pflicht keine Pflicht keine Pflichtl
Zakātzahlung trotz Schulden eine Pflicht Zakāt für Gold und Silber, Sollten die Schulden das Maß des Niṣāb erreichen, besteht keine Pflicht, Bei anderen Gütern muss sie gezahlt werden eine Pflicht Gottes Recht (Ḥaqullah) Verhindert nicht die Zakāt und verweigert nicht das Recht der anderen Muslime (Ḥaq un-Nās) keine Pflicht
Geldscheine keine Zakāt -Pflicht, aber Ḫums-Pflicht keine Pflicht, außer es erreicht die Niṣāb von Gold und Silber keine Pflicht, außer es erreicht die Niṣāb von Gold und Silber keine Pflicht, außer es erreicht die Niṣāb von Gold und Silber keine Pflicht, außer es wird mit Gold oder Silber ausgetauscht
Goldbarren keine Pflicht eine Pflicht eine Pflicht eine Pflicht eine Pflicht
Kapital keine Pflicht, aber empfohlen eine Pflicht eine Pflicht eine Pflicht eine Pflicht
Was mit dem Gebrauch der Zakāt auf dem Wege Gottes gemeint ist Jede Arbeit, die dem Gemeinwohl der Muslime dient (Soldaten des Islams, Krankenhäuser, Moscheen, Schulen etc. nur die muslimischen Soldaten nur die muslimischen Soldaten nur die muslimischen Soldaten nur die muslimischen Soldaten
Zakāt al- Fitra bezüglich des Besitzes eines Minderjährigen oder eines Geistesgestörten keine Pflicht eine Pflicht, muss aber die Zakāt von dem Besitz der Person nehmen eine Pflicht, muss aber die Zakāt von dem Besitz der Person nehmen eine Pflicht, muss aber die Zakāt von dem Besitz der Person nehmen eine Pflicht, muss aber die Zakāt von dem Besitz der Person nehmen[19]
Ḫums für sieben Dinge[20] ist die Ḫums eine Pflicht Ḫums ist nur im Zusammenhang mit der Kriegsbeute und Schätze eine Pflicht Ḫums ist nur im Zusammenhang mit der Kriegsbeute und Schätze eine Pflicht Ḫums ist nur im Zusammenhang mit der Kriegsbeute und mit Schätzen eine Pflicht Ḫums ist nur im Zusammenhang mit der Kriegsbeute und Schätze eine Pflicht
Ḫumsverbrauch Ḫums teilt sich in zwei Gruppen auf.[21] der ganze Anteil geht an den Imam und wird auf seinen Befehl hin ausgegeben es teilt sich in fünf Anteile auf. Der Anteil des Propheten, was für den Gemeinwohl der Muslime ausgegeben wird. Der Anteil der Ḏu al-Qurbā, was an die Hāšimīs geht (und nicht an lediglich bedürftige Sadats). Die weiteren drei Teile gehen an Arme und Bedürftige (nicht nur an Sadats) der Anteil des Propheten ist nicht vorgesehen. Der Anteil der Verwandteten des Propheten geht an Bedürftige, sowohl Sadtas als auch keine Sadats. Die restlichen Anteile geht auch an Bedürftige es teilt sich in fünf Anteile auf. Der Anteil des Propheten, das was für das Gemeinwohl der Muslime ausgegeben wird. Der Anteil der Ḏu al-Qurbā, das was an die Haschimis geht und nicht nur an bedürftige Sadats). Die weiteren drei Teile gehen an Arme und Bedürftige (nicht nur an Sadats)[22]

Zakāt al-Fiṭra

Hauptartikel: Zakāt al-Fitra Die Zakāt al Fitra wird unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Monat Ramaḍān zur Pflicht. Sie beträgt ein Saa ( ungefähr drei Kilo) Weizen oder Gerste oder Datteln oder Rosinen für jede Person. Jeder verpflichtete Muslim (Mukalaf) muss für sich und für diejenigen, für dessen Lebensunterhalt er verantwortlich ist, die Zakāt bezahlen. Statt der Nahrung kann er aber auch das Geld dafür einem Bedürftigen geben.

Die Zakāt für andere Gaben

Die Zakāt für andere Gaben Zakāt bedeutet im Allgemeinen, dass es für jede Gabe Zakāt gibt und mit der Bezahlung dieser sich die Gabe vermehrt und gesegnet ist. Laut einer Überlieferung von Imam aṣ-Ṣādiq (a.), welche im Buch Miṣbāḥ aš-Šariʿa erwähnt ist, haben auch die einzelnen Körperteile jeweils eine Zakāt, wie

  • Zakāt des Auges, der Verzicht auf Dinge zu schauen, die Gelüste auslösen,
  • Zakāt des Ohres, Wissen, Weisheit und Qurʿān hören, womit die Seele erlöst wird und Distanzierung von all dem, was die Seele fesselt, wie die Lüge, üble Nachrede (Ġaiba) und dergleichen,
  • Zakāt der Zunge, das Wohlwollen für die Muslime erwecken und die Nachlässigen zur Ordnung rufen, sowohl viel Tasbīḥ und Ḏikr über die Zunge fließen lassen,
  • Zakāt der Hand, das betrifft die Großzügigkeit und das Geschenk von seinen eigenen Gaben und das Schreiben all des Wissens und der Weisheit und das was für den Gottesdienst der Muslime nützlich ist um schlechte Taten zu vermeiden.
  • Zakāt der Füsse, dies bezieht sich auf die Schritte auf dem Wege Gottes, der Besuch religiöser Sitzungen, zu den Menschen zu gehen, um ihnen zu helfen, der Ğihād, das Pflegen der familiären Kontakte (Ṣila al-Arḥām) und all das worin Gesundheit und Religion liegt.

Im Buch Ġurar wa Durar wird von Imam ʿAlī (a.) über die Zakāt einiger Gaben folgendes überliefert:

  • Zakāt des Wissens, Verbreitung dieser Zakāt auf dem Weg der Wohltaten.
  • Zakāt der Geduld, Aushalten in Schwierigkeiten.
  • Zakāt des Besitzes, Großzügigkeit.
  • Zakāt der Macht,Gerechtigkeit.
  • Zakāt der Schönheit, Keuschheit.
  • Zakāt des Sieges, Wohltätigkeit.
  • Zakāt des Körpers, Ğihād und Fasten.
  • Zakāt des Vermögens, Wohltätigkeit gegenüber Nachbarn und das Pflegen familiärer Kontakte.
  • Zakāt der Gesundheit, Mühe und Fleiß beim Gottesdienst.
  • Zakāt des Mutes, Ğihād auf dem Wege Gottes.
  • Zakāt des Herrschers, das Recht des Volkes bewahren.
  • Zakāt der göttlichen Gaben, gute Taten verrichten.

Zakāt und Steuer

Heutzutage gibt es verschiedene Diskussionen darüber, ob eine Verbindung zwischen der Zakāt und der Steuer besteht und ob die Zakāt bezüglich der neun genannten Güter Exklusivität hat. Eine Gruppe hält die Steuer für einen Ersatz der Zakāt und andere wiederum sind im Hinblick auf den Qurʿān und die Überlieferungen der Meinung, dass es zwei verschiedene Dinge seien.[23] [24]. Einige Intellektuelle begrenzen die Zakāt nicht auf diese neun Dinge, sie sind der Meinung, sie umfasse alle industriellen und landwirtschaftlichen Produkte und dergleichen.[25]

Fußnoten

  1. Ibn Fārs, Muʿğam Maqāyis al-Luġah, B. 3, S. 16-17
  2. Farāhīdī, Kitāb al-ʿEyn, B. 5, S. 394
  3. Rāġib Iṣfahānī, al-Mufradāt, Verbstamm „za ka wa“.
  4. Ṭabāṭabāyī, al-Mīzān, B. 15, S. 9; Übersetzung des Werkes al-Mīzān, B. 15, S. 12
  5. Tabyīn al-Luqāt li tebyān al-Ayāt, Muḥammad Qarīb, B. 1, Kapitel Zakāh
  6. Nağafī, Ğawāhir al-Kalām, B. 15, S. 15
  7. Nağafī, Ğawāhir al-Kalām, B. 15, S. 471
  8. Tafsīr Nemūneh, B. 8, S. 19
  9. Sure Marīyam (19) Vers 31; Sure Baqara (2) Vers 43; Sure Bayyīna (98) Vers 5
  10. Qarāʿatī, Zakāt, S. 19 - 22
  11. Nağafī, Ğawāhir al-Kalām, B. 15, S. 72-73
  12. Webseite Ayatollah Sīstānī
  13. Webseite Āwīnī
  14. Nağafī, Ğawāhir al-Kalām, B. 15, S. 168--172
  15. Webseite Tibīyān
  16. Sure Taubah, Ver 60
  17. Übersetzung: DER QURʿĀN, Neu übertragen von Hartmut Bobzin
  18. Tafsīr al-Mīzān, B. 9, S. 313
  19. al-Fiqh ʿalā al-Maḏāhib al-Ḫamsa, S. 166-185
  20. Kriegsbeute Bodenschätze, Schätze, zu denen man durch Tauchaktionen gelangt, was nach dem Jahresverbrauch übrig geblieben ist, Besitz, der unrechtmäßig Erworbenes enthält bzw. damit vermischt ist, ein Grundstück, das ein unter den Muslimen lebender Atheist an einen Muslimen verkauft hat
  21. Und wisst, wenn ihr Beute macht, dann gehört ein Fünftel davon Gott und dem Gesandten, den Verwandten, Waisen, Armen und dem „Sohn des Weges“ Anteil des Imam; was der Imam oder seine Vertreter für das Gemeinwohl der Muslime ausgibt. Anteil der Sadats geht an bedürftige Sadats
  22. al-Fiqh ʿalā al-Maḏāhib al-Ḫamsa, S. 186-188
  23. Tebyān Webseite
  24. Hawza Zeitschrift
  25. Ḫoršīd-e Maʿrefat, Band 3, Ǧāwīd Verlag, 1350 und Šadḥ-e Resāle, Negāreš Verlag, 1382

Quellenverzeichnis

  • Āmadī ʿAbdulwāḥid Muḥammad, Ġurar al-Ḥikam, Universität Teheran.
  • Ibn Fārs, Muʿğam Maqāyīs al-Luġa, Büro islamischer Publikationen, Qom.
  • Pāyande Abulqāsem, Nahğ al-Faṣāḥa, Dār al-ʿIlm, 2008.
  • Ḥur ʿĀmilī, Muḥammad ibn Ḥasan, Wasāʿil aš-Šīʿa, Āl al-Bait (a.) Institut, Qom, 1989
  • Rāġib Iṣfahānī, al-Mufradāt fī Ġarīf al-Qurʿān.
  • Ṣadūq, Muḥammad ibn ʿAlī, Amālī, Ṣadūq Verlag, 1989.
  • Ṣadūq, Muḥammad ibn ʿAlī, Man lā yaḫḍarah al-Faqīh, Ṣadūq Verlag, 1989.
  • Ṭabāṭabāʿī, Sayyid Muḥammad Ḥussein; al-Mīzān fī Tafsīr al-Qurʿān, an-Našr al-Islāmī Stiftung.
  • Ṭabarsī, Ğawāmiʿ al-Ğāmiʿ, Taḥqīq Muʿasese Našr Islāmī, Ğāmeʿ-e Mudarresīn, Qom
  • ʿAlī al-Muttaqī ibn Ḥisām ad-Dīn Hindī, Kanz al-ʿUmmāl, Dāʿirat al-Maʿārif al-ʿUṯmānīya, Biʿāṣima Ḥaidar Ābād, 1986
  • Farāhīdī, Ḫalīl ibn Aḥmad, Kitāb al-ʿAyn, Uswa Verlag.
  • Qarāʿatī, Muḥsin, Zakāt, Stab für die Verrichtung des Gebets und Wiederbelebung der Zakāt.
  • Kuleinī, Muḥammad ibn Yaʿqūb, al-Kāfī, Dār al-Kutub al-Islāmīya, 1987.
  • Qumī, ʿAlī ibn Ibrāhīm, Tafsīr Qumī, Dār al-Kitāb, Qom, 1989.
  • Mağlisī, Muḥammad Bāqir, Biḥār al-Anwār, Dār al-Kutub al-Islāmīya, Teheran, 1984.
  • Nağafī, Šaiḥ Muḥammad Ḥasan, Ğawāhir al-Kalām fī Šarḥ Šarāʿiʿ al-Islām, Dār al-Kutub al-Islāmīya wa al-Maktaba al-Islāmīya, Teheran, 1984 – 1991.
  • Nağafī, Šaiḥ Muḥammad Ḥasan, Ğawāhir al-Kalām, Verlag der Enzyklopädie der islamischen Rechtslehre.
  • Nūrī, Mīrzā Ḥussein, Mustadrak al-Wasāʿil, Āl al-Bait Stiftung: Li Iḥya at-Turāṯ, Ṭabʿat al-Ulā, Qom, 1987.