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Entwurf:Ayat al-Ahkam

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Ayāt al-aḥkām (Arabisch: آيات الأحكام) oder Fiqh al-Qurʾān (Arabisch: فقه القرآن) sind jene Verse des Korans, welche islamische Rechtsvorschriften bzw. religiöse Urteile explizit darlegen oder aus denen solche abgeleitet werden können. Dabei beziehen sich diese Rechtsvorschriften ausschließlich auf praktische Regeln wie die des Gebets, der Zakat oder des Dschihads und nicht auf Glaubensgrundsätze oder moralische Weisungen. Rund fünfhundert Verse des Korans gehören zu den Ayat al-Ahkam, so die Annahme.

Der Koran gilt als die erste und wichtigste Quelle für die islamische Rechtslehre. Überliefert ist, dass bereits zu Lebzeiten des Propheten (s) seine Gefährten den Koran konsultierten, um rechtliche Vorschriften des Glaubens zu erlernen. Auch die Imame beriefen sich gelegentlich auf Koranverse, um Bestimmungen zu erläutern. Das erste Werk über die Ayat al-Ahkam verfasste Muhammad ibn Sa’ib al-Kalbi (gestorben 146 n. H.), ein Gefährte der Imame Baqir (a.) und Sadiq (a.).

Im Laufe der Zeit entstanden zahlreiche Werke über Fiqh al-Quran. Viele dieser Werke tragen den Titel "Ayat al-Ahkam". Die Autoren ordneten die Ayat al-Ahkam entsprechend ihrer Eigenschaften in Kategorien ein, wobei etwa Verse mit mehreren Rechtsvorschriften gemeinsam und solche mit einer einzelnen Vorschrift separat betrachtet wurden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass einige Ayat al-Ahkam durch neue Regelungen ersetzt wurden, wie etwa der Vers über das Najwa.

Definition

Die Ayat al-Ahkam [1] oder Fiqh al-Quran [2] umfassen diejenigen Koranverse, die sich direkt mit religiösen Rechtsvorschriften befassen oder aus denen solche Vorschriften abgeleitet werden können. Die religiösen Urteile beziehen sich auf die praktischen Aspekte, wie die des Gebets, des Fastens, der Zakat oder des Dschihads, – nicht auf moralische oder glaubensbezogene Anordnungen.[3] Es ist erwähnenswert, dass der Begriff "Ayat al-Ahkam" in zahlreichen Büchern verwendet wird, die sich mit praktischen Regeln für Muslime befassen. Aqabozorg Tehrani listet in seinem Werk "al-Dhari’a" dreißig Werke auf, die unter dem Titel "Ayat al-Ahkam" verfasst wurden. Andere Bücher tragen alternative Namen, wie "Tahsil al-Itminan" von Amir Ibrahim Qazwini oder der Kommentar zu "Zubdat al-Bayan" von Muqaddas Ardabili[4] – sie wurden ebenfalls von Aqabozorg unter diesem Titel eingeordnet. Auch das Werk von Qutb Rawandi unter dem Titel "Fiqh al-Quran" und weitere Bücher wie Zubdat al-Bayan von Muqaddas Ardabili folgen diesem Muster.[5]

Koran als erste Quelle der religiösen Vorschriften

Der Koran gilt als die erste und grundlegendste Quelle für das islamische Recht.[6] Es gibt zahlreiche Verse und Überlieferungen, die den Koran als Maßstab zur Orientierung in religiösen Angelegenheiten und als ein Buch, das Erlaubtes und Verbotenes umfasst, bezeichnen.[7] Gleichzeitig vertreten einige Schiiten, die als Akhbari bekannt sind, die Ansicht, dass einzig die Überlieferungen als Bezugspunkt für die Ableitung religiöser Urteile betrachtet werden sollten und der Koran nur durch die Überlieferungen verstanden werden könnte und eine direkte Beschäftigung mit dem Koran ohne Interpretation durch die Ahl al-Bait (a) nicht zulässig sei.[8]

Der Koran enthält nicht alle Details der religiösen Gesetze. Vielmehr finden sich im Koran allgemeine Regeln und Grundsätze des Religionsgesetzes. Die spezifischen Einzelheiten lassen sich aus den Überlieferungen der Unfehlbaren (Imame) ableiten.[9] Beispielsweise lässt sich die Verpflichtung zum Gebet aus den Versen des Korans erkennen, doch Angaben über die Anzahl der Gebetseinheiten, die Strukturen des Gebets oder die darin zu rezitierenden Formeln stammen aus den Überlieferungen.

Siehe auch: Die vier Beweismittel

Geschichtlicher Hintergrund

Gemäß Überlieferungen[10] begann die Bezugnahme auf den Koran und die Ableitung von Vorschriften aus seinen Versen bereits zur Zeit des Propheten Muhammads (s.) mit der Offenbarung des Korans. Dies war unter den Gefährten des Propheten und den Anhängern der Imame eine gängige Praxis. In vielen Fällen erläuterten die Imame (a) die religiösen Urteile unter Rückgriff auf Koranverse. So wird beispielsweise berichtet, dass Abd al-Ala Imam Sadiq (a) fragte: „Ich bin gestürzt, mein Zehennagel hat sich gelöst, und ich war gezwungen ihn zu verbinden. Was soll ich beim Wudu tun?“ Der Imam antwortete: „Die Lösung für deinen Fall und ähnliche Fälle lässt sich aus diesem Vers entnehmen: ‚Gott hat euch im Glauben nichts Schweres auferlegt.‘[11] Wische einfach über die bandagierte Stelle.“[12]

Schiitische Gelehrte haben stets den Koran und dessen rechtliche Verse herangezogen, um religiöse Urteile abzuleiten. Die Tradition, eigenständige Werke über Koranaussagen zu Vorschriften (Ayat al-Ahkam) zu verfassen, reicht jedoch bis ins 2. Jahrhundert n.H zurück. Es heißt, dass das erste Buch zu diesem Thema von Muhammad ibn Sa'ib al-Kalbi (gestorben 146 n.H), einem Gefährten von Imam Baqir (a) und Imam Sadiq (a), geschrieben wurde.[13]

Anzahl und Themen der Rechtsverse

Die Ansichten über die Anzahl der sogenannten "Āyāt al-Aḥkām" (Rechtsverse) im Koran gehen auseinander. In einigen Überlieferungen heißt es, ein Viertel des Korans befasse sich mit religiösen Vorschriften, während in anderen von einem Drittel der Verse gesprochen wird.[15] Unter schiitischen Rechtsgelehrten ist jedoch bekannt, dass die Zahl dieser Rechtsverse etwa 500 beträgt, was ungefähr einem Dreizehntel der Koranverse entspricht. Gleichzeitig wird betont, dass keine exakte Zahl angegeben werden kann, da ein Gelehrter aus einem Vers eine Rechtsvorschrift ableiten könne, während ein anderer dies nicht tut.[16] Vermutet wird, dass Muqātil ibn Sulaimān (gestorben 150 n.d.H.) der erste war, der die Zahl 500 nannte.[17] Der längste Vers unter den sogenannten Ahkam-Versen ist zugleich der längste Vers im gesamten Koran. Es handelt sich um Vers 282 der Sure Al-Baqara, der auch als "Vers über Schulden" (Ayat ad-Dayn) bekannt ist.

Was die Themen der Rechtsverse betrifft, so lässt sich bei einem Überblick über die Titel und behandelten Themen in Werken wie "Āyāt al-Aḥkām" oder "Fiqh al-Qur'an" feststellen, dass diese Themen dieselben sind wie die in der islamischen Jurisprudenz und den entsprechenden Rechtsbüchern behandelten Bereichen. Dazu gehören rituelle Reinheit (Taḥāra), Gebet, Fasten, Khums, Zakāt, Ehe und Erbschaft.[18]

Klar erkennbare Beispiele

Einige Verse, die explizite rechtliche Bestimmungen enthalten, sind:

  • Vers über die Körperreinigung (Wudū'): "O ihr Gläubigen! Wenn ihr euch zum Gebet erhebt, dann wascht euer Gesicht und eure Hände bis zu den Ellenbogen und streicht mit den Händen über euren Kopf und eure Füße bis zu den Knöcheln."[19]
  • Vers über Tayammum (Reinigung mit Erde): "Wenn ihr krank seid oder auf Reisen oder wenn einer von euch von der Notdurft kommt oder ihr Frauen berührt habt und kein Wasser findet, so reinigt euch mit sauberer Erde. Streicht damit über euer Gesicht und eure Hände. Gott will es euch nicht schwer machen, sondern euch reinigen."[20]
  • Vers über Khums: "Und wisset, was immer ihr an Beute erlangt, ein Fünftel davon gehört Gott, dem Gesandten, den nahen Verwandten, den Waisen, den Bedürftigen und den Reisenden."[21]
  • Vers über das Fasten: "O ihr Gläubigen! Euch ist das Fasten vorgeschrieben, so wie es denen vor euch vorgeschrieben war, auf dass ihr gottesfürchtig werdet."[22]

Einteilung der Verse

Schiitische Rechtsgelehrte teilten basierend auf den Eigenschaften der „Ahkam“-Verse (Rechtsverse) diese in verschiedene Kategorien ein. Beispielsweise wurden die Verse nach der Art des Urteils in vier Gruppen unterteilt: 1. Verse, die ein spezielles Urteil formulieren; 2. Verse, die ein allgemeines Urteil ausdrücken; 3. Verse, aus denen eine juristische Regel abgeleitet wird; und 4. Verse, aus denen eine methodologische Grundregel extrahiert wird.[23]

Eine weitere Einteilung erfolgt nach der Art der Urteilsdarstellung: 1. Verse, die ein Urteil explizit formulieren; 2. Verse, die durch Tadel, Drohung oder Versprechen ein Urteil indirekt vermitteln; 3. Verse, die Gebote und Verbote aussprechen; und 4. Verse, die berichten und damit auf ein Urteil hinweisen.[24] Darüber hinaus werden die „Ahkam“-Verse je nach ihrem Offenbarungsanlass und ob sie ein oder mehrere Urteile beinhalten, unterschiedlich kategorisiert.[25]

Aufhebung einiger Verse

Die schiitischen Gelehrten vertreten die Ansicht, dass in einigen Koranversen eine Aufhebung („Nasikh“) stattgefunden hat, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, welche Verse davon betroffen sind. „Naskh“ bedeutet die Aufhebung eines Urteils durch ein neues, wobei das erste Urteil ohne die Einführung des zweiten bis zum Jüngsten Tag gültig bleiben würde. Der Koran selbst thematisiert die Aufhebung in zwei Versen (Sure al-Baqara, Vers 106 und Sure an-Nahl, Vers 101).[26] Schiitische Gelehrte akzeptieren die Aufhebung eines Koranverses durch einen anderen Koranvers, jedoch vertreten nur wenige die Auffassung, dass der Koran durch Überlieferungen aufgehoben werden könnte.[27] Zu den Versen, von denen gesagt wird, dass sie aufgehoben wurden, zählen: In Sure al-Anfal, Vers 65 wird erwähnt, dass jeder Kämpfer des Islams zehn Feinden gewachsen sein solle, jedoch wird im nächsten Vers diese Zahl reduziert, sodass ein Kämpfer zwei Feinde übertreffen solle. Weiterhin das Thema des Qibla-Wechsels (Gebetsrichtung), das in Sure al-Baqara, Vers 144 angesprochen wird, sowie der Vers über das Spenden vor einem vertraulichen Gespräch mit dem Propheten (s.) (Vers über „Najwa“), dessen Verpflichtung später aufgehoben wurde.[28]