Zum Inhalt springen

Entwurf:Exhumierung

Aus wikishia

Die Exhumierung (Arabisch: دفن قبر) bedeutet das Öffnen oder Zerstören eines Grabes, wodurch der Körper eines verstorbenen Menschen sichtbar wird. Nach den Rechtsgutachten von schiitischen und sunnitischen Gelehrten ist das Öffnen von Gräbern von Muslimen, bevor der Körper vollständig zerfallen ist, verboten. Es ist nur unter bestimmten religiösen Notwendigkeiten erlaubt, beispielsweise wenn der Verstorbene an einem Ort begraben wurde, an dem ihm Respektlosigkeit widerfährt oder er Beschädigungen ausgesetzt ist. Ebenso gilt die Ausnahme, wenn das Recht von anderen verletzt wird, etwa wenn der Verstorbene auf enteignetem Boden bestattet wurde.

Aus Sicht der schiitischen Gelehrten besteht die Verpflichtung zur Exhumierung und Überführung des Körpers, wenn der Verstorbene testamentarisch verfügt hat, dass sein Leichnam in einem Heiligtum der Imame beigesetzt werden soll, aber an einem anderen Ort bestattet wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Handlung nicht die Würde des Verstorbenen verletzt und keine weiteren negativen Konsequenzen mit sich bringt. Solche Überführungen sind in der Geschichte dokumentiert, wie beispielsweise im Fall von Mirza Taqi Khan Amir Kabir, dessen Körper zunächst in Kashan begraben und später nach Karbala überführt wurde.

In der islamischen Geschichte gibt es Berichte über absichtliche Exhumierungen mit dem Ziel der Entwürdigung. Zu den bekanntesten Fällen gehören die Versuche der Abbasidenkalifen, die Gräber von Imam Hussain und Imam Musa Kazim zu öffnen. Im 14. Jahrhundert des iranischen Kalenders ereignete sich außerdem die Exhumierung von Hujr bin Adi während des syrischen Bürgerkriegs.

Definition

Die Exhumierung bezeichnet das Öffnen eines Grabes, so dass der Körper des Verstorbenen sichtbar wird.[1] Der Begriff "nabsh" hat zwei Bedeutungen: zum einen die Aufdeckung eines verborgenen Sachverhalts und zum anderen die Herausnahme von etwas.[2] Im rechtlichen Sprachgebrauch betonen islamische Gelehrte jedoch, dass „nabsh-e-qabr“ ausschließlich das Sichtbarwerden des Körpers eines Verstorbenen bedeutet. Schon das bloße Öffnen des Grabs, wodurch der Körper sichtbar wird, gilt im juristischen Sinne als Exhumierung, auch wenn der Körper nicht herausgenommen wird.[3]

Juristische Ansicht

Nach schiitischen Rechtsgelehrten ist die Öffnung eines Grabes eines Muslims verboten. Doch wenn der Leichnam im Laufe der Zeit verwest ist und die Überreste zu Staub geworden sind, ist eine Exhumierung erlaubt, sofern keine Verletzung der Ehre erfolgt. Allerdings bleibt das Öffnen von Gräbern von Imamen, Märtyrern und Gelehrten auch nach vielen Jahren strengstens untersagt.[4]

Gelehrte haben aus Überlieferungen, die die Würde eines verstorbenen Gläubigen mit der eines lebenden Menschen gleichsetzen, abgeleitet, dass die Verletzung dieser Würde der Hauptgrund für das Verbot des Öffnens von Gräbern ist.[5] Alamah Hilli sieht das Verbot außerdem in der Gefahr der Verstümmelung[6] der Leiche begründet, was jedoch von Schahid Al-Awwal und Al-Muhakik Karaki nicht anerkannt wurde.[7]

Auch sunnitische Rechtsgelehrte verbieten grundsätzlich das Öffnen von Gräbern. Eine Ausnahme bildet jedoch ein zwingender religiöser Grund[8] wie wenn es sich um Rechte anderer handeln, zum Beispiel das Auffinden von Vermögenswerten, die anderen gehören und zusammen mit dem Verstorbenen beerdigt wurden.[9]

Situationen, in denen die Öffnung eines Grabes erlaubt ist

Schiitische Rechtsgelehrte erlauben in einigen besonderen Fällen die Öffnung eines Grabes:

1. Wenn der Verstorbene an einem Ort begraben wurde, an dem ihm Respektlosigkeit widerfährt oder wo die Gefahr einer Beschädigung besteht[10], oder wenn ein Teil des Körpers nicht mitbestattet wurde und hinzugefügt werden soll.[11] 2. Wenn sich das Grab auf einem annektiertem Boden befindet oder ein annektiertes Objekt oder falls Gegenstände, die den Erben gehören, zusammen mit dem Toten bestattet wurden.[12] 3. Wenn es erforderlich ist, den Leichnam zu sehen, um ein Recht zu klären, oder wenn eine Handlung mit einer höheren religiösen Bedeutung vorgenommen werden muss[13], wie beispielsweise das Retten eines lebendigen Kindes aus dem Leib einer schwangeren Frau.[14] 4. Nach der Meinung einiger Gelehrter ist es verpflichtend, den Leichnam zu exhumieren und ihn an einen geheiligten Ort wie ein Heiligtum der Imame zu überführen, falls dies der Wunsch des Verstorbenen war, vorausgesetzt, dies geschieht ohne Verletzung seiner Würde und ohne andere negativen Folgen.[15] Es ist erwähnenswert, dass die Meinungen der schiitischen Rechtsgelehrten bezüglich der besonderen Bedingungen, unter denen das Öffnen eines Grabes erlaubt ist, leichte Unterschiede aufweisen.[16]

Einige historische Beispiele von Exhumierungen

Es ist erwähnenswert, dass es unter schiitischen Rechtsgelehrten einige geringfügige Unterschiede in den Ansichten zu den speziellen Bedingungen gibt, unter denen die Öffnung eines Grabes gestattet ist. Im historischen Quellen gibt es einige Berichte über das Öffnen von Gräbern, die aus unterschiedlichen Motiven heraus geschahen. Manchmal war es eine Respektlosigkeit gegenüber dem Verstorbenen, in anderen Fällen sollte der Leichnam an einen religiösen Ort überführt werden. Um solche Handlungen zu verhindern, wurde gelegentlich der Standort eines Grabes geheim gehalten. So wurde beispielsweise das Grab von Imam Ali (a) verborgen, um es vor möglicher Schändung durch die Umayyaden oder die Charidschiten zu schützen.[17]

Einige bekannte Fälle der Öffnung von Gräbern prominenter Persönlichkeiten in der schiitischen Geschichte sind die Exhumierung von Zaid ibn Ali im Jahr 122 n.H.,[18] der gescheiterte Versuch von Ibrahim Dizaj, auf Befehl des Abbasidenkalifen al-Mutawakkil das Grab von Imam Hussein (a) im Jahr 236 n.H.[19] zu schänden, sowie die Öffnung des Grabes von Imam Musa al-Kāzim (a) im Jahr 433 n.H.[20]

Historiker berichten auch, dass Abdullah b. Ali, ein abbasidischer Herrscher von Damaskus, im Jahr 132 n.H. den Befehl gab, die Gräber von Muawiya ibn Abi Sufyan, Yazid ibn Muawiya, Abd al-Malik ibn Marwan und Hischam ibn Abd al-Malik zu öffnen und die Überreste zu verbrennen.[21]

In jüngerer Zeit, im 14. Jahrhundert nach dem iranischen Kalender, wurde das Grab von Hujr ibn Adi durch die Al-Nusra-Front geöffnet.[22] Ein weiterer Fall, der unter Exhumierungen aus religiösen Gründen fällt, ist die Überführung des Leichnams von Mirza Taqi Khan Amir Kabir aus Kashan nach Karbala, also die Überführung einer Leiche in die Heilligtümer der Imame oder Nachkommen der Imame.[23] Auch das zeitweilige Begraben eines Verstorbenen an einem Ort, mit der späteren Absicht, dessen Leichnam umzubetten, zählt zu diesem Phänomen. Beispielsweise wurde der Körper von Seyyed Hadi Khosroshahi zunächst im Friedhof Behesht-e Masumeh in Qom als vorübergehend beigesetzt und nach drei Jahren in seine persönliche Bibliothek in Qoms Stadtteil Pardisan überführt.[24] Ebenso wurde der Leichnam von Ali Schariati vorübergehend auf einem Friedhof in Syrien beigesetzt, bis er später nach Iran überführt werden soll.[25]