Geschlechtsumwandlung
Geschlechtsumwandlung - Hierbei geht es um die Veränderung eines Geschlechts in ein anderes, die Geschlechtsumwandlung eines Mannes in eine Frau oder umgekehrt, wobei das Geschlechtsorgan sowie verschiedene andere Körperorgane hormonellen Veränderungen unterzogen werden.
Gemäß der Fatwas einiger schiitischer Rechtsgelehrten ist eine Geschlechtsumwandlung grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht schädlich ist und nicht mit verbotenen Handlungen wie begehrendem Berühren oder mit Anschauen verbunden ist.
Andere Juristen betrachten eine Geschlechtsumwandlung bei gesunden Personen für unzulässig und erlauben sie ausschließlich bei genderneutralen Individuen, insbesondere bei solchen, die sowohl männliche als auch weibliche Genitalien aufweisen. Seyyed Sadeq Schirazi erklärt jede Form der Geschlechtsumwandlung für strikt verboten.
Die Geschlechtsumwandlung ist eines der neu aufgekommenen Themen in der medizinischen Rechtsprechung. Einigen Forschern zufolge war Imam Khomeini der erste Jurist im Iran, der eine Fatwa erließ und damit die Geschlechtsumwandlung für Transgender als erlaubt erklärte.
Stellungnahme
Die Geschlechtsumwandlung stellt ein bedeutendes Thema in der medizinischen Rechtswissenschaft dar und eröffnet zahlreiche Fragestellungen im Bereich der Rechtssprechung und des Familienrechts.[1] Neben der Analyse von Urteilen zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Geschlechtsumwandlungen befassen sich Rechtsgelehrte und Gesetzgeber auch mit weiteren einschlägigen Aspekten, wie der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ehe nach der Geschlechtsumwandlung eines Ehepartners, der Vormundschaft der betroffenen Person nach der Geschlechtsumwandlung, sowie Erb- und Unterhaltsfragen, einschließlich Mitgiftsregelungen.[2]
In der Vergangenheit war die Geschlechtsumwandlung ein eher unbekanntes Phänomen, während sie heute durch die technologische Entwicklung in der Medizin in zahlreichen Ländern, einschließlich Iran, durchgeführt wird.[3] Daher gab es in früheren juristischen Werken keine tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Thema „Geschlechtsumwandlung“. Zeitgenössische Juristen verfassten neben Abhandlungen, die als Istifta'at bezeichnet werden[4] auch Beiträge für die medizinische Rechtswissenschaft[5] und beziehen in Artikeln[6] Stellung zu diesem Thema. Dazu thematisieren einige Juristen in ihren nicht juristischem Unterricht die Urteile zu diesem Anliegen.[7]
Definition
Der Begriff Geschlechtsumwandlung (Arabisch: Tahwil al-Jins)[8] bezieht sich auf die Rekonstruktion der Geschlechtsorgane, wobei das weibliche Geschlecht in das männliche und das männliche Geschlecht in das weibliche umgewandelt wird.[9] Die Umwandlung von männlich zu weiblich erfolgt durch die chirurgische Entfernung des männlichen Geschlechtsteils, gefolgt von der Schaffung einer Vagina und einer Brustvergrößerung. Im Fall der Umwandlung von weiblich zu männlich werden Organe wie Gebärmutter, Eierstöcke und Brüste entfernt und durch männliche Geschlechtsorgane ersetzt. Diese chirurgischen Eingriffe werden in mehreren Phasen durchgeführt und sind in der Regel mit einer Hormontherapie verbunden.[10]
Arten
Es gibt verschiedene Arten von Geschlechtsumwandlungen, je nach den Merkmalen des Einzelnen: Geschlechtsumwandlung bei gesunden Menschen: Individuen, die keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen aufweisen und aus Beweggründen wie dem Streben nach Diversität ihr Geschlecht ändern möchten.[11]
Geschlechtsumwandlung bei genderneutralen Menschen.[12] In der rechtlichen Betrachtung bezieht sich genderneutral auf Personen, die sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsorgane besitzen, wobei zwei Typen unterschieden werden:[13]
Hermaphroditisch (zweigeschlechtlich) problematisch: Eine Person, deren Geschlecht nicht eindeutig zu bestimmen ist und die keine natürlichen oder gesellschaftlichen Merkmale aufweist, die eine Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter, männlich oder weiblich, ermöglichen.[14]
Hermaphroditisch unproblematisch: Eine Person, die ein Merkmal hat, auch wenn es nur einen Verdacht darstellt, der sie einem der beiden Geschlechter, männlich oder weiblich, zuordnet.[15]
Geschlechtsumwandlung von Transgenderpersonen:
Ein Transgender ist jemand, der die ihm aufgrund seines biologischen Geschlechts zugewiesene Geschlechtsrolle nicht akzeptiert, es ist eine Art Geschlechtsidentitätsstörung.[16] Transgenderpersonen betrachten sich, obwohl sie einem Geschlecht zugeordnet sind, psychisch dem anderen Geschlecht zugehörig.[17]
Historischer Hintergrund
Im Iran wurde die erste Operation einer Geschlechtsumwandlung im Jahre 1930 durchgeführt. Ein 18-jähriger Junge wurde operiert, um in ein Mädchen verwandelt zu werden.[18] Laut Muhammad Mahdi Kariminia, ein Forscher und Autor des Buches "Geschlechtsumwandlung", war Imam Khomeini der erste Rechtsgelehrte im Iran, der sich in seinen juristischen Diskussionen (1964) zur religiösen Regelung der Geschlechtsumwandlung äußerte.[19] Diese Themen befinden sich im Buch " Tahrir al-Wasila " in einem Abschnitt unter dem Titel "Neue Fragen".[20]
Er gilt als der erste Jurist im Iran, der eine Fatwa erließ, die es Transpersonen ermöglicht ihr Geschlecht zu ändern.[21] Eine Trans-Person namens Fereydun, die sich nach ihrer Geschlechtsumwandlung Maryam Khatunpur Malekara nannte wurde 1985 aufgrund einer Fatwa von Imam Khomeini, nachdem sie ihren Zustand und ihre Erkrankung geschildert hatte, operiert.[22] Die Fatwa von Imam Khomeini, die Geschlechtsumwandlungen für Transpersonen erlaubt, wurde im gleichen Jahr von seinem Büro veröffentlicht, was zur Durchführung geschlechtsangleichender Operationen im Iran mit gesetzlicher Genehmigung führte.[23]
Rechtsgutachten
Die Gelehrten formulierten für alle drei Arten der Geschlechtsänderung Urteile, von denen einige wie folgt lauten:
Gesunde Personen
Die Fatwas der Gelehrten bezüglich der Geschlechtsumwandlung für Personen ohne physische oder psychische Probleme sind wie folgt:
Befürworter der Zulässigkeit
Gemäß den Aussagen angesehener Gelehrten wie Imam Khomeini,[26] Hossein Ali Montazeri,[27] Mohammad Ibrahim Janati,[28] Mohammad Fazel Lankarani,[29] Mohammad Asif Mohseni,[30] Seyyed Ali Sistani,[31] Naser Makarem Schirazi,[32] Mohammad Ishaq Fayyaz[33] und Seyyed Mohsen Kharrazi[34] ist eine Geschlechtsumwandlung grundsätzlich zulässig, sofern sie keine Schäden verursacht und nicht mit verbotenen Handlungen in Verbindung steht.
=Beweise für die Zulässigkeit
Unter denjenigen, die die Zulässigkeit der Geschlechtsumwandlung befürworten wurden folgende Argumente angeführt:
Pinzip Ibaha:[35] Gemäß dieser Regel wird alles, was zwischen erlaubt und verboten verworren, nicht gut zu erkennen ist, als erlaubt angesehen.[36] Es gibt keinen religiösen Beweis für das Verbot der Geschlechtsumwandlung. Daher wird sie als erlaubt und nicht für verboten angesehen.[37]
Prinzip Bara'a:[38] Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschlechtsänderung und dem Fehlen religiöser Beweise für deren Unrechtmäßigkeit [39] wird gemäß dem Prinzip Bara'a geurteilt, dass kein Verbot vorliegt.[40]
Prinzip Taslit:[41] Gemäß dieser Regel hat jeder Mensch das Recht über sein Eigentum und seinen Körper selbst verfügen zu können.[42] Der Geschlechtswechsel stellt auch eine Form dar über den eigenen Körper verfügen zu können und daher ist es legitim.[43]
=Befürworter des Verbots
Gemäß der Auffassung von Rechtsgelehrten wie Seyyed Abul-Qasim Khui,[44] Seyyed Mohammad Reza Golpayegani,[45] Mirza Jawad Tabrizi,[46] Muhammad Taqi Bahjat,[47] Lotfullah Safi Golpayegani,[48] Seyyed Ali Khamenei[49] und Seyyed Mohammad Ali Alawi Gorgani[50] ist eine Geschlechtsumwandlung für solche Personen nicht gestattet.
Argumente für das Verbot
Diejenigen, die die Unzulässigkeit einer Geschlechtsumwandlung vertreten beziehen sich auf folgende Aspekte: Vers Tahlika:[51] In diesem Vers wird darauf hingewiesen, dass Gott den Menschen verbietet sich selbst zu schädigen, und eine Geschlechtsumwandlung wird als Beispiel dafür angesehen wie man seine Möglichkeiten vergeudet und sich selbst schädigt.[52] Der Vers zur Veränderung der Schöpfung:[53] In diesem Vers wird das Verändern der Schöpfung Gottes als eine Versuchung des Teufels dargestellt, wobei Geschlechtsumwandlung als ein Beispiel für eine solche Veränderung betrachtet wird.[54]
Aufbauend auf Überlieferungen ist es untersagt, dass sich ein Mann einer Frau und eine Frau einem Mann ähnlich machen soll.[55] Geschlechtsumwandlungen stellen eine Form dar Ähnlichkeit mit dem anderen Geschlecht haben zu wollen und sind daher als unzulässig zu betrachten.[56]
Genderneutrale Personen
Zur Analyse des Urteils bezüglich geschlechtsanpassender Maßnahmen bei genderneutralen Personen wird von einigen Juristen zwischen problematisch und unproblematisch genderneutral differenziert.[57]
Problematisch genderneutral
Die Mehrheit der schiitischen Juristen[58] hält chirurgische Eingriffe zur Geschlechtsumwandlung ausschließlich bei problematisch genderneutralen Personen für zulässig.[59] Montazeri sieht die Geschlechtsumwandlung oder -bestimmung bei problematisch genderneutralen Individuen in einigen Fällen sogar als eine Notwendigkeit an.[60] Mohammad Fazil Lankarani argumentiert, dass, wenn problematisch genderneutrale Personen bei der Ausübung ihrer religiösen Pflichten, wie Mahramiat, Heirat, Gebet und Erbschaft beeinträchtigt sind und dies der einzige Ausweg ist, es Pflicht wäre dem zuzustimmen.[61] Nach der Fatwa dieser Juristen wird auch das Verbot, das operierte Organ zu berühren oder zu betrachten, aufgehoben, sofern diese Art der Geschlechtsumwandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.[62]
Ja'far Sobhani ist der Meinung, dass eine Geschlechtsumwandlung lediglich bei unproblematisch genderneutralen Personen erlaubt ist und vertritt die Ansicht, dass problematisch genderneutrale Personen in Bezug darauf, ob Urteile von Männern oder Frauen auf sie zutreffen vorsichtig sein sollten; Ihnen sollte eine Geschlechtsumwandlung nicht gestattet werden.[63] Seyyed Sadegh Schirazi hält jede Form der Geschlechtsumwandlung, auch bei problematisch genderneutralen Personen, für unzulässig.[64]
unproblematisch genderneutrale Personen
Eine Gruppe von Juristen erachtet die Geschlechtsumwandlung auch für unproblematisch genderneutrale Personen für zulässig.[65] Andere Juristen wieder interpretieren eine Operation bei genderneutralen Personen, sowohl bei unproblematischen als auch problematischen, als einen Eingriff zur Geschlechtsbestimmung und somit als eine Fragestellung, die außerhalb des Themas der Geschlechtsumwandlung liegt.[66]
Transgender-Personen
Nach der Fatwa einiger Juristen ist eine Geschlechtsumwandlung für Transgender-Personen nicht erlaubt.[67] Nach Ansicht von Juristen wie Seyyed Ruhollah Khomeini[68], Hossein Ali Montazeri,[69] Seyyed Ali Khamenei[70] und Seyyed Muhsin Kharrazi[71] ist eine Geschlechtsumwandlung nur zulässig, wenn sie von einem Arzt angeordnet wird und der Heilung dient, in der Art, dass die Geschlechtsidentitätsstörung nur durch eine Geschlechtsumwandlung Heilung finden kann.
Verbindiche Urteile
Nach einer Geschlechtsumwandlungs - Operation treten Urteile in Kraft, von denen einige wie folgt lauten:
Beständigkeit oder Nichtbeständigkeit der Ehe
Nach der Fatwa der schiitischen Juristen wird der Ehevertrag für nichtig erklärt, sobald einer der Ehegatten das Geschlecht wechselt (Mann oder Frau).[72] Wenn die Ehegatten gleichzeitig ihr Geschlecht ändern, so dass der Mann zur Frau und die Frau zum Mann wird, ist es laut der Fatwa von Seyyed Ruhullah Khomeini nicht unwahrscheinlich, dass der Ehevertrag zwischen ihnen bestehen bleibt, während aus empfohlener Vorsichtsmaßnahme die Eheformel wieder ausgesprochen werden sollte.[73] Gemäß der Fatwa von Muhammad Fazil Lankarani wird die Ehe der beiden sofort annulliert, sie können aber die Ehe wieder eingehen, wobei empfohlen wird zu warten bis die Iddah vorbei ist.[74]
Morgengabe
Nach Auffassung einiger Juristen ist der Ehemann verpflichtet die gesamte Morgengabe zu entrichten, wenn die Ehe als ungültig deklariert wird, vorausgesetzt, dass vor der Geschlechtsumwandlung Geschlechtsverkehr stattgefunden hat.[75] Sollte kein Geschlechtsverkehr erfolgen, so wird nach Seyyed Ruhollah Khomeini die Zahlung der vollen Mitgift als korrekt erachtet.[76] Hossein Ali Montazeri empfiehlt in diesem Kontext auf Kompromisse hinzuarbeiten.[77]
Gemäß der Fatwa von Fazil Lankarani ist die vollständige Bezahlung der Morgengabe an die Frau erforderlich, sofern die Geschlechtsumwandlung auf Wunsch der Ehefrau mit Einwilligung des Ehemannes und ohne vorherige Penetration erfolgt; dennoch wird auch hier empfohlen eine einvernehmliche Lösung zu finden.[78]
Vormundschaft
Wenn ein Mann, der als Vormund fungiert durch eine Geschlechtsanpassung zur Frau wird endet, gemäß der Fatwa einiger Juristen, seine Vormundschaft über seine minderjährigen Kinder. Sollte eine Frau durch eine Geschlechtsanpassung zu einem Mann werden hat sie bzw. er ebenfalls keine Vormundschaft über die minderjährigen Kinder. In diesem Fall geht die Vormundschaft auf den Großvater väterlicherseits über und falls dieser nicht mehr lebt auf den Regierenden.[79]
Erbschaft
Nach Ansicht der Juristen besteht das Kriterium für die Erbschaft darin, dass die Titel männlich und weiblich der Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ( Person, die verstorben ist und Eigentum hinterlassen hat) aktiv sein müssen.[80] Auf dieser Grundlage erbt eine männliche Person, die ihr Geschlecht vor dem Tod des Erblassers ändert, wie eine weibliche Person und umgekehrt.[81]