Kaffara des Fastens

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Kaffāra des Fastens (Arabisch: كَفّارَة الصَوم) oder Sühne-Fasten. Diese Sühne obliegt dem religiös Erwachsenen als Gegenleistung für versäumte obligatorische Fastentage im Monat Ramadhan (während der Fastenzeit). Nachholfasten für Monat Ramadhan, wenn es nach dem Mittagsgebetsruf für ungültig erklärt wurde.

Als Sühne für einen vorsätzlichen Fastenabbruch eines obligatorischen Fastentages gilt das Fasten von zwei Monaten, davon 31 Tage ununterbrochen, oder sechzig Bedürftige zu sättigen bzw. das Geld dafür zu spenden.

Das Sühne-Fasten wird zur Pflicht, wenn sich der Fastende bewusst ist, dass sein Handeln, also sein Fasten abzubrechen unrechtmäßig war. Nach dem Rechtsspruch (fatwa) einiger Rechtsgelehrten führt das absichtliche Fastenbrechen zur Sühne-Verpflichtung. Demgegenüber sind einige Rechtsgelehrte der Ansicht, dass der vorsätzliche Fastenabbruch die entsprechende Sühne nicht zur Pflicht macht.

Nach Ansicht der schiitischen Rechtsgelehrten ist jemand, der sein Fasten durch verbotene Dinge wie Ehebruch oder Weintrinken bricht verpflichtet seine Sühne-Leistung zu erfüllen (zwei Monate lang fasten oder 60 Bedürftige speisen). Einige Rechtsgelehrte betrachten die kollektive Sühne-Leistung (zwei Monate lang fasten und 60 Bedürftige speisen) als eine empfohlene Vorsichtsmaßnahme, andere wiederum sehen sie als obligatorische Vorsichtsmaßnahme an.

Bedeutung

kaffara (Sühne) ist eine finanzielle oder physische Sühne-Leistung, die dem religiös Erwachsenen für das Begehen einiger Sünden auferlegt wird.[1] Die Sühne führt nicht selten zur Aufhebung oder Milderung der jenseitigen Strafen für Sünden.[2]

Laut Rechtsgelehrten wird durch das vorsätzliche Brechen einiger Fastentage das Sühne-Fasten zur Pflicht: Fasten im heiligen Monat Ramadan

Nachholfasten für Monat Ramadhan, wenn es nach dem Mittagsgebetsruf für ungültig erklärt wurde. Von einem Mukallaf gelobtes Fasten an einem bestimmten Tag.[3]

Arten der Sühne-Leistungen

Unter den schiitischen Rechtsgelehrten ist das Sühne-Fasten dreierlei Art: - Zwei Monate fasten, davon 31 Tage ununterbrochen[4]; - Sechzig Bedürftige speisen; - Befreiung eines Sklaven[5] (allerdings ist das Befreien eines Sklaven heute obsolet geworden)[6]

Die Auswirkung von Wissen und Unwissenheit auf die Kaffara des Fastens

Wenn jemand sein Fasten absichtlich, ohne religionsgesetzliche Begründung bricht muss nach Ansicht der Juristen zusätzlich zur Nachholung (qadha) auch die Sühnepflicht aufbringen.[7] Darüber hinaus ist die Bedingung bei der Sühnepflicht, dass der Mensch sich auch bewusst ist, dass das, was er tat einen unrechtmäßig erfolgten Fastenabbruch darstellt.[8] Demzufolge betrifft das Sühne-Urteil nicht den unschuldigen Unwissenden [9], sondern nur den schuldhaften Unwissenden[10]. Einige vertreten die Ansicht ein schuldhafter Unwissender ist wissend über die Fasten-Brecher und muss zusätzlich zur Nachholung des Fastens die Sühne bezahlen.[8]

Welcher Fastenabbruch macht ein Sühnefasten zur Pflicht

Sahib Jawahir ist der Ansicht, dass den Überlieferungen zufolge für das vorsätzliche Ausführen von Dingen, die das Fasten ungültig machen zusätzlich zur Nachholung des Fastens auch die Sühne-Leistung fällig wird.[11] Auch vorsätzlich Gott und dem Propheten etwas falsches zuzuschreiben macht eine Sühne-Leistung zur Pflicht.[12]

Andererseits sind einige Juristen der Ansicht, dass bei einem vorsätzlichen Fastenabbruch nicht zwangsläufig das Sühne-Fasten auszuführen ist.[13] Nach dem Rechtsspruch von Imam Khomeini muss jemand, der nachts in den Janaba-Zustand geriet, dann dreimal aufwacht und wieder, ohne die rituelle Ganzkörperwaschung zu vollziehen, einschläft und bis zum Morgengebet nicht aufwacht nur jenen Tag nachholen und ihm obliegt keine Sühne-Leistung; Ebenso derjenige, der während des Fastens absichtlich erbricht.[14]

Die Sühne für einen Fastenabbruch mit Verbotenem

Siehe auch: Kollektive Kaffara Eine Gruppe von Juristen glaubt, dass, wenn jemand sein Fasten durch etwas Erlaubtes bricht, wie zum Beispiel Wasser trinkt, obliegt ihm zusätzlich zur Nachholung des Fastens eine Sühne-Leistung.[15] Wenn er jedoch sein Fasten mit etwas Verbotenem bricht, wie zum Beispiel Ehebruch oder Wein trinkt, muss er alle drei Sühne-Leistungen vollziehen, was kollektive Sühne genannt wird.[16] Einige Vorbilder der Nachahmung jedoch betrachten die kollektive Sühne als empfohlene [17] und einige als obligatorische Vorsichtsmaßnahme.[18]

Unterschied zwischen Sühne-Fasten und Fidya (Fastenersatzleistung)

Hauptartikel: Fidya Manchmal wird im 'urf (im alltäglichen Sprachgebrauch) statt kaffarah fidya (Fastenersatzleistung) verwendet, wobei beispielsweise ein mudd Nahrung (750 Gramm Weizen und dergleichen) für das Sühne-Fasten gerechnet wird [19]. Fidya jedoch gilt als Fastenersatzleistung für das Nicht-Fasten aufgrund körperlicher Unfähigkeit, Krankheit und dergleichen oder für ein verspätetes Nachholfasten bis zum nächsten Monat Ramadhan (Verspätungs-Sühne).[20]