Religiöse Pflicht
Religiöse Pflicht (Persisch: تکلیف شرعی) umfasst die von der Religion auferlegten Verpflichtungen für ihre Anhänger. Rechtsgelehrte (Fuqaha) legten fest, dass Bedingungen wie geistige Gesundheit, Geschlechtsreife und die notwendige Fähigkeit zur Erfüllung dieser religiösen Verpflichtungen erforderlich sind. Fehlt einer dieser Aspekte, ist die Pflicht hinfällig. Die Ausübung religiöser Pflichten wird in fünf Kategorien unterteilt: obligatorisch (wajib), verboten (haram), empfohlen (mustahab), verpönt (makruh) und erlaubt (mubah).
Einige Rechtsgelehrte vertreten die Auffassung, dass das Muslimsein und das Wissen darüber nicht zu den Bedingungen der religiösen Verpflichtung zählen. Ein entschuldigter Unwissender (jahil qasir), der die Pflicht nicht erfüllt, kann nicht zur Rechenschaft gezogen und bestraft werden. Ein konvertierter Muslim ist, nachdem er zum Islam übertrat, nicht verpflichtet die Pflichten auszuführen, die er während seiner Zeit des Unglaubens versäumte.
Theologen und Kalam-Gelehrte betrachten die Verpflichtungen der Gläubigen als von Gott auferlegt, mit dem Ziel die Interessen der Gläubigen zu wahren.
In Iran feiern Familien, wenn ihre Kinder die religiöse Reife erreichen eine Zeremonie namens Taklif (جشن تکلیف). Diese Veranstaltungen finden auch oft in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Moscheen und Heiligtümern statt.
Definition
Der Begriff „taklife schar‘i“ bezieht sich auf religiöse Verpflichtungen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtungen liegt bei denjenigen, die über die notwendigen Voraussetzungen wie Reife, geistige Gesundheit und die Fähigkeit verfügen, diese zu erfüllen oder zu unterlassen.[1] Jemand, der den religiösen Pflichten oder den verbindlichen Vorschriften der Scharia (des Religionsgesetzes) unterliegt wird als „Mukalaff“ bezeichnet.[2] Die religiösen Pflichten bzw. verbindlichen Regeln werden in fünf Kategorien eingeteilt: obligatorisch (wajib), verboten (haram), empfohlen (mustahab), verpönt (makruh) und erlaubt (mubah).[3] Die Frage der Verpflichtung wird sowohl in der Jurisprudenz (fiqh) als auch in der Methodenlehre (usul al-fiqh) und in der Theologie (kalam) erörtert: Juristen in verschiedenen Bereichen der Jurisprudenz behandeln gelegentlich die Bedingungen der Verpflichtung sowohl für den Gottesdienst als auch in Sachen Transaktionen.[4] Die Frage der Verpflichtung steht auch im Zusammenhang mit religiösen Urteilen und ihren Arten, d.h. mit den verpflichtenden Urteilen sowie den situativen Urteilen und wird daher auch in der Methodenlehre behandelt.[5] Innerhalb der Theologie wird besprochen, dass die Verpflichtung der Gläubigen als Akt Gottes angesehen wird und ihnen vonnutzen ist.[6]
Bedingungen für die Verpflichtung
Nach Auffassung von Rechtsgelehrten sind Aspekte wie geistige Gesundheit, Reife und die Fähigkeit zur Erfüllung von Pflichten als grundlegende Voraussetzungen zu betrachten, die für alle Verpflichtungen gelten.[7] Personen, die diese drei Bedingungen erfüllen, sind verpflichtet die religiösen Gebote einzuhalten.[8] Somit gilt, dass Kinder oder Personen, die das Pubertätsalter noch nicht erreicht haben, und diejenigen, die nicht in der Lage sind den Verpflichtungen nachzugehen, aufgrund einer geistigen Erkrankung, von den religiösen Pflichten ausgenommen sind.[9]
Darüber hinaus zogen einige Fachleute auch die Aufmerksamkeit bzw. das sich bewusst sein über etwas als eine der allgemeinen Voraussetzungen für Verpflichtungen in Betracht.[10] Folglich hat eine Person, die zum Beispiel bewusstlos ist oder sich im Schlaf befindet solange keine Verpflichtung auszuüben, wie sie sich in diesem Zustand befindet.[11]
Laut Rechtsgelehrten gibt es auch Voraussetzungen, die lediglich auf bestimmte Urteile oder Verpflichtungen beschränkt sind.[12] Zum Beispiel glauben Juristen, dass bei der obligatorischen Hadsch zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen wie die Reife, der Intellekt und die Kraft es auch eine Voraussetzung ist, dass der Gläubige ausreichend Zeit hat, um die Hadsch-Reise und ihre Rituale durchführen zu können. Juristen bezeichneten diesen Aspekt als "zeitliche Fähigkeit".[13]
Verbindlichkeit der Pflichten für Unwissende
Gemäß den Ausführungen von Mohammad Reza Mozaffar, einem prominenten schiitischen Gelehrten des 14. Jahrhunderts, sind sich die Imami-Gelehrten einig, dass die Gebote Gottes sowohl für Unwissende als auch für Wissende gleichermaßen gelten und beide Gruppen ihre religiösen Pflichten zu erfüllen haben.[14] Besser gesagt ist das Gebet für alle verpflichtend, unabhängig davon, ob sie wissen, dass das Gebet eine Pflicht ist oder nicht.[15] Allerdings sind die Gelehrten der Ansicht, dass eine unwissende minderjährige Person aufgrund von Unfähigkeit (jahil qasir) entschuldigt ist und nicht bestraft wird, wenn sie den Verpflichtungen nicht nachkommt oder diese nicht erfüllt.[16]
Verbindlichkeiten für Nicht-Muslime
Laut dem Buch al-Anawin gibt es unter den Imami-Gelehrten die verbreitete Auffassung, dass religiöse Pflichten sowohl für Muslime als auch für Nicht-Muslime gleichermaßen verbindlich sind.[17] Allerdings ist es gemäß der Jab-Regel nicht notwendig, dass ein Ungläubiger die gottesdienstlichen Handlungen nachholt, die er während seiner Ungläubigkeit versäumt hat, wenn er zum Islam konvertiert.[18] Im Gegensatz zu der weit verbreiteten Meinung der Mehrheit vertreten die schiitischen Gelehrten Sahib al-Hadayiq und Sayyid Abu l-Qasim al-Khui, dass die religiösen Pflichten grundsätzlich nicht für Ungläubige gelten.[19]
==Verpflichtungsalter== Für weiterführende Informationen besuchen Sie bitte Reife und Pubertät bei Mädchen Laut der überwiegenden Meinung schiitischer Juristen ist das Alter der religiösen Pflicht für Jungen fünfzehn Mondjahre, was ungefähr dem Ende von 14 Jahren, sechs Monaten und 12 Sonnentagen entspricht. Für Mädchen liegt das Pflichtalter bei neun Mondjahren, also am Ende von acht Jahren, acht Monaten und 20 Sonnentagen.[20]
==Was ist Gottes Ziel bei der Verpflichtung des Volkes?== Nach Auffassung der Theologen ist eine Aufgabe ohne Ziel eine nutzlose Tätigkeit, und eine solche wird von Gott, dem Weisen, nicht angeordnet. Der Zweck der Pflicht richtet sich nicht nur an Gott, sondern betrifft auch Interessen und Vorteile, die ausschließlich dem Verpflichteten zukommen und ohne diese Pflichten nicht verwirklicht werden können[21] und daher Einige betrachten das Ziel der Pflicht als "das Erlangen göttlicher Belohnungen".[23] Darüber hinaus wird das Ziel der Pflicht häufig in Aspekten wie Prüfung des Gehorsams, dem Dank für die zahlreichen Segnungen und der moralischen Läuterung gesehen.[24]
Allamah al-Hilli, ein angesehener Theologe des achten Jahrhunderts n.H., erläutert in seinem Werk "Kaschf al-Murad", dass die Erfüllung von Pflichten drei wesentliche Vorteile für die Menschheit bietet:
- Zähmung des Egos und Verzicht auf unmäßige Gelüste;
- Gewöhnung der Seele an das Nachdenken über göttliche Themen, wie über den Ursprung und das Ende;
- Erinnerung an die jenseitigen Belohnungen und Strafen, die Gott verheißen hat.[25]
Fest der Pflicht
Hauptartikel: Feier der Pflicht (Ritual)
Es wird berichtet, dass Sayyid Ibn Tawus der erste war, der das Ritual der Feier der Pflicht unter den Muslimen einführte und andere dazu ermutigte dieses zu würdigen.[26] In einem Werk mit dem Titel Kaschf al-Muhajja li-Samarat al-Muhaja gab er seinem Sohn den Rat, diesen besonderen Tag zu feiern, seine Bedeutung festzuhalten und Gott jährlich, wie zum Beispiel an Feiertagen, zu danken und zu lobpreisen, sowie Almosen an Bedürftige zu geben.[27]
Mohammad Mohammadi Rayschahri beschreibt, in seinem Werk über die Feier der Pflicht, diesen Tag als den Tag Allahs und betrachtet die Würdigung dieses Tages als eine Ehrung der göttlichen Rituale.[28] Er vertritt zudem die Ansicht, dass eine Zeremonie zur Feier der Pflicht eine bedeutende, spirituelle Erinnerung für das betroffene Kind erzeugt, die in seinem gottesdienstlichen Leben als Leitfaden dienen wird.[29] In Iran halten einige religiöse Familien Zeremonien für ihre Kinder ab, die das Alter der Verpflichtung erreicht haben, wobei es üblich ist den Pflichtigen Geschenke zu überreichen.[30] Diese Veranstaltungen finden auch an öffentlichen Orten wie Schulen, Moscheen und Heiligtümern statt.[31]
Unerträgliche Pflicht (taklif ma la yutaq)
Hauptartikel: taklif ma la yutaq
Die unerträgliche Verpflichtung besteht darin eine Person mit einer Aufgabe zu betrauen, die über ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten hinausgeht.[32] Es gibt verschiedene Auffassungen darüber, ob Gott seine Diener mit Aufgaben betrauen kann, die ihre Fähigkeiten übersteigen oder nicht, vertreten von Theologen. Der Standpunkt der Mu'taziliten und Imamiten führt die Meinung an, dass eine unerträgliche Pflicht für den Menschen verpönt ist und eine sündhafte Handlung nicht von Gott, dem Weisen, begangen,[33] erlassen wird. Im Gegensatz dazu halten die Asch'ariten die Überzeugung aufrecht, dass Gott einem Individuum Aufgaben zuweisen kann, die außerhalb seiner Fähigkeiten liegen.[34]