Semi-Mord
Semi-Mord (ein Quasi-vorsätzlicher Mord) bezeichnet einen Mord, bei dem der Täter nicht die Absicht hatte zu töten und die ausgeführte Handlung in der Regel auch nicht tödlich endet, wie etwa bei medizinischen Behandlungen, die unerwartet zum Tode eines Patienten führen können. Diese Form des Mordes unterscheidet sich vom vorsätzlichen Mord, bei dem der Mörder von vornherein die Absicht hegte zu töten, und dem unbeabsichtlichen Mord, wo der Mörder keinerlei Todesabsicht hatte oder die tödliche Handlung nicht bewusst vollzog.
Laut Rechtsexperten gibt es für einen quasi-vorsätzlichen Mord keine Vergeltung (Qisas); stattdessen muss der Täter Blutgeld (diya) zahlen sowie eine Sühne leisten. Diese Sühne kann darin bestehen zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten oder falls das nicht möglich ist sechzig Bedürftige zu speisen.
Bedeutung
Der quasi-vorsätzliche Mord zählt zu den unterschiedlichen Mordarten.[1] Rechtsgelehrte behandeln dieses Thema in Kapiteln über qisas (Vergeltungen) und diyat (Blutgeld), wobei auch die entsprechenden Rechtsurteile dargelegt werden.[2] In bestimmten Überlieferungquellen ist sogar ein ganzes Kapitel diesem Thema gewidmet.[3] Zudem wird in Vers 92 der Sure an-Nisa auf den unabsichtlichen Mord sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung von Blutgeld verwiesen; Koranexegeten verbinden demzufolge diese Art von Tötung mit dem quasi-vorsätzlichen Mord.[4]
Definition
Der quasi-vorsätzliche Mord beschreibt die Tötung eines Menschen, bei der der Täter nicht bewusst handelt und nicht beabsichtigt zu töten und die Handlung auch meistens nicht tödlich endet,[5] wie etwa bei medizinischen Verfahren, die unbeabsichtigt zum Tod des Patienten führen können,[6] oder bei Züchtigungsmaßnahmen, durch die ein Kind verletzt wird und ungewollt stirbt.[7] In juristischen und rechtlichen Quellen wird diese Art des Mordes in zwei Kategorien unterteilt: die vorsätzliche und die irrtümliche Tötung.[8]
Für den vorsätzlichen Mord ist entscheidend, dass sowohl die Handlung als auch die Absicht des Täters in Bezug auf die Tötung absolut bewusst war. Im Gegensatz dazu ist bei unbeabsichtigter Tötung sowohl die Handlung und die Absicht des Täters einem Irrtum unterlegen, beispielsweise jemand schießt auf ein Tier trifft aber versehentlich einen Menschen.[9] Bei quasi-vorsätzlichem Mord ist zwar die Handlung absichtlich ausgeführt worden, doch die eigentliche Absicht des Täters bestand nicht darin einen Menschen zu töten.[10]
Die Definition von einem quasi-vorsätzlichen Mord ist nicht ganz klar, da die Abgrenzung oft strittig ist. Es handelt sich um eine Mischform aus zwei Kategorien, die sowohl vorsätzliche als auch unbeabsichtigte Tötung vereint.[11] In der Hinsicht, dass der Täter die Tat an sich absichtlich ausführt ähnelt sie der vorsätzlichen Tötung und in der Hinsicht, dass er keine Tötung beabsichtigte ähnelt es der irrtürmlichen Tötung.[12] Diskussionen darüber, wie es bewertet werden soll, wenn zum Beispiel jemand einer Person eine Verletzung zufügt, durch die sie zuerst krank wird und der Tod später eintritt, werden geführt.[13]
Das Urteil zur quasi-vorsätzlichen Tötung
Gemäß den Ansichten der Rechtsgelehrten zieht ein quasi-vorsätzlicher Mord keine Vergeltung nach sich, der Täter ist nur verpflichtet Blutgeld zu entrichten.[14] Die Frist zur Zahlung des Blutgeldes bei einem quasi-vorsätzlichen Mord beträgt zwei Jahre und ist aus den Mitteln des Täters zu zahlen.[15] Laut Rechtsquellen kann die Zahlung des Blutgeldes entfallen, wenn die Verpflichtung hinfällig wird, zum Beispiel wenn der Empfänger des Blutgeldes auf sein Recht verzichtet oder wenn ein Arzt vor der Behandlung eines Patienten die Verantwortung für die Zahlung des Blutgeldes, im Falle der Patient stirbt bei der Behandlung, nicht akzeptiert und alle Beteiligten dies anerkennen und der Arzt bei der Behandlung auch nicht zu kurz kommt, so braucht er keine Blutgeldzahlung leisten.[16]
Laut Rechtsgelehrten muss bei einem quasi-vorsätzlichen Mord zusätzlich zum Blutgeld eine Sühne geleistet werden.[17] Der gängigen Meinung nach erfolgt die Sühnezahlung durch folgende Maßnahmen: Die Befreiung eines Sklaven, das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder falls beides nicht möglich ist, das Speisen von sechzig Bedürftigten.[18]
Ähnliche Anfragen
Fußnoten
- ↑ Rawandi, Fiqh al-Quran, B.2, S.414
- ↑ Sehen Sie: Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.228; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.42, S.7; Sabzawari, Mohazzab al-Ahkam, B.29, S.62
- ↑ Sehen Sie: Kulaini, Al-Kafi, B.7, S.278; Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.29; S.35
- ↑ Sehen Sie: Tabari, Jame al-Bayan, B.5, S.136; Fakhr Razi, Mafatih al-Ghaib, B.10, S.S.176-177; Makarim Schirazi, Tafsir Nemune, B.4, S.71
- ↑ Gorji, Ayat al-Ahkam Huquqi wa Jazaie, S.45
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.43, S.46-47; Montazeri, Ahkam Pezeshki, S.51; Fazel Lankarani, Ahkam Pezeshkan wa Bimaran, S.187
- ↑ Gorji, Ayat al-Ahkam Huquqi wa Jazaie, S.45
- ↑ Rawandi, Fiqh al-Quran, B.2, S.414; Ahmadinijad, «Bezeh Qatl Amd Dar Huquq Iran wa Fiqh Imamiyyeh», S.101-102
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.228
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.228
- ↑ Hatami und Andere, «Tashkis Qatl Shebh Amdi Dar Fiqh Imamiyeh wa Nizamhaye Huqui Iran wa Faranseh», S.115
- ↑ MAlmir und Andere, «Mi'yarhaye Qatl Shibh Amd Dar Fiqh Imamiyeh wa Huquq Mozu'e Iran», S.56
- ↑ Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.6, S.492
- ↑ Hilli, Tahrir Ahkam al-Scharia, B.5, S.527; Rawandi, Fiqh al-Quran, B.2, S.415
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.229; Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.4, S.448; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.2, S.556-557
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.43, S.46-47; Montazeri, Ahkam Pezeshki, S.51; Fazel Lankarani, Ahkam Pezeshkan wa Bimaran, S.187
- ↑ Rawandi, Fiqh al-Quran, B.2, S.415; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.43, S.407; Montazeri, Al-Ahkam al-Schari'iyya, S.564
- ↑ Rawandi, Fiqh al-Quran, B.2, S.415; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.43, S.407