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Ahl as-Sunna wa al-Jama'a: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Aḥmad ibn Muḥammad ibn Ḥanbal]] (164 – 241 n.H.) gründete diese Konfession wobei er zu den großen Ḥadīṯwissenschaftlern der Ahl as-Sunna gehörte. Umstritten ist jedoch, ob er nach seinem eigenen Verständnis genau wie ein Muğtahid eine Fatwa erlassen konnte oder es vermied und nur gemäß der Überlieferungen handelte und dass es seine Schüler waren, die seine Ansichten verbreiteten.<ref>Abū Ḥabīb, Aḥmad ibn Āanbal as-Sīrat wa al-Mazhab, S. 57 – 69; Einblick in die sunnitischen Glaubensrichtungen, S. 199</ref>
[[Aḥmad ibn Muḥammad ibn Ḥanbal]] (164 – 241 n.H.) gründete diese Konfession wobei er zu den großen Ḥadīṯwissenschaftlern der Ahl as-Sunna gehörte. Umstritten ist jedoch, ob er nach seinem eigenen Verständnis genau wie ein Muğtahid eine Fatwa erlassen konnte oder es vermied und nur gemäß der Überlieferungen handelte und dass es seine Schüler waren, die seine Ansichten verbreiteten.<ref>Abū Ḥabīb, Aḥmad ibn Āanbal as-Sīrat wa al-Mazhab, S. 57 – 69; ''Einblick in die sunnitischen Glaubensrichtungen'', S. 199</ref>




[[Ibn Qayim Ğūzīya]], ein Anhänger Aḥmad ibn Ḥanbalʻs, fasste die Prinzipien und die Quellen der hanbalitischen Rechtslehre in fünf Kategorien zusammen: die Textquellen, die Fatawas... der Ṣaḥāba, das Bevorzugen der Fatwa, welche bei einer Unstimmigkeit zwischen den anderen Fatāwas mit dem Qurʻān und der Sunna mehr übereinstimmt, die Bezugnahme auf Überlieferungen die mursal (unvöllständig bezüglich der Überliefererkette) oder ḍaʻīf (schwach, zweifelhafte Authentizität)sind aber nur im Falle es liegt keine authentische und korrekte Überlieferung vor, die Anwendung des Analogieschlusses (Qiyās) bei  fehlender Überlieferung und dem Nichtvorhandensein der Äußerungen der Ṣaḥāba. Bei diesen fünf Prinzipien zeigt die Folge der Aufzählung die Vorrangigkeit dieser .<ref>Aʻlām al-Muqiʻīn, B. 1, S. 33; Einblick in die sunnitischen Glaubensrichtungen, S. 200</ref> Einige seiner Zeitgenossen behauptete, dass er sich bei der Auslegung auf acht Quellen beziehe: der Qurʻān, die Sunna, die Fatāwā der Ṣaḥāba, Iğmāʻ, Qiyās, Istiṣḥāb, Maṣāliḥ Mursala und Sad Ḏarāyiʻ.<ref>Aḥmad Firāğ Ḥussein, Tārīḫ al-Figh al-Islāmīya, S. 38</ref>
[[Ibn Qayim Ğūzīya]], ein Anhänger Aḥmad ibn Ḥanbalʻs, fasste die Prinzipien und die Quellen der hanbalitischen Rechtslehre in fünf Kategorien zusammen: die Textquellen, die Fatawas... der Ṣaḥāba, das Bevorzugen der Fatwa, welche bei einer Unstimmigkeit zwischen den anderen Fatāwas mit dem Qurʻān und der Sunna mehr übereinstimmt, die Bezugnahme auf Überlieferungen die mursal (unvöllständig bezüglich der Überliefererkette) oder ḍaʻīf (schwach, zweifelhafte Authentizität)sind aber nur im Falle es liegt keine authentische und korrekte Überlieferung vor, die Anwendung des Analogieschlusses (Qiyās) bei  fehlender Überlieferung und dem Nichtvorhandensein der Äußerungen der Ṣaḥāba. Bei diesen fünf Prinzipien zeigt die Folge der Aufzählung die Vorrangigkeit dieser .<ref>Aʻlām al-Muqiʻīn, B. 1, S. 33; ''Einblick in die sunnitischen Glaubensrichtungen'', S. 200</ref> Einige seiner Zeitgenossen behauptete, dass er sich bei der Auslegung auf acht Quellen beziehe: der Qurʻān, die Sunna, die Fatāwā der Ṣaḥāba, Iğmāʻ, Qiyās, Istiṣḥāb, Maṣāliḥ Mursala und Sad Ḏarāyiʻ.<ref>Aḥmad Firāğ Ḥussein, ''Tārīḫ al-Figh al-Islāmīya'', S. 38</ref>
 


===<small>Werke</small>===
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Anonymer Benutzer