Zum Inhalt springen

Entwurf:Islamischer Gesetzerlass

Aus wikishia

„Gesetzerlass“ (arabisch: تشریع احکام/Taschri’ Ahkam), also Erlassen von Gesetzen[1] ist ein Begriff der islamischen Jurisprudenz und Prinzipien der Jurisprudenz (persisch: اصول فقه).[2] Nach Ansicht der Rechtsgelehrten gibt es nur einen Gesetzgeber (persisch: شارع) und das ist Gott.[3] Für diese Ansicht werden die Verse 13 und 21 der Sure Asch-Schura, 48 der Sure Al-Ma'ida, 58 der Sure Al-An'am und 26 der Sure Al-Kahf[4] angeführt.

Die Muhadith-Gelehrten und Rechtsgelehrten der Schia vertreten zwei unterschiedliche Ansichten, ob der Prophet Muhammad (s.) das Recht hatte Gesetze zu erlassen. Einige sind der Ansicht, dass die Religion des Islam vollständig ist[5] und der Prophet (Friede sei mit ihm) keine dauerhafte Vormundschaft über die Gesetzgebung innehat, sondern seine Rolle lediglich darin besteht die Gesetze zu übermitteln.[6] Diese Ansicht basiert auf Gründen wie Warten des Propheten (Friede sei mit ihm) auf Offenbarungen zur Überbringung der Gesetze,[7] dem Prinzip, dass niemand über einen anderen Vormundschaft hat[8] sowie Koranversen[9] und Überlieferungen[10].

Andererseits vertreten einige die Ansicht, dass Gott seinem Propheten (Friede sei mit ihm) die Befugnis zur Gesetzgebung einräumte.[11] In dieser Auffassung werden neben Überlieferungen[12] auch Verse angeführt die Gehorsam gegenüber dem Propheten (s.) mit Gehorsam gegenüber Gott gleichsetzen.[13] So besagt beispielsweise eine Überlieferung von Imam Sadiq (a.), dass Gott Alkohol verbat und der Prophet (Friede sei mit ihm) ebenfalls alle Art Berauschendes (arabisch: مُسکِر /Muskir).[14]

Einige Vertreter dieser Theorie sind der Ansicht, dass die zwölf Imame der Schiiten wie der Prophet (s.) das Recht des Erlasses Gesetze haben.[15] Anderes sind hingegen der Ansicht, dass die Aufgabe der Imame (a.) nicht darin besteht die Gesetzgebung festzulegen, sondern die Gesetze zu erläutern und zu interpretieren.[16] In Angelegenheiten und Gesetzen, die nicht im Koran und Traditionen erwähnt werden führten die Imame (a.) nicht nur eine Gesetzgebung ein, sondern schafften sie gar ab.[17]

Die Gesetzgebung wird manchmal anhand ihrer wörtlichen Bedeutung diskutiert und die Debatte dreht sich darum ob irgendjemand außer Gott, dem Propheten und den Imamen das Recht des Gesetzgebung haben.[18] Einige sind der Ansicht, dass der Jurist oder zumindest der islamisch gesetzliche Richter die Befugnis Urteile in Angelegenheiten zu fällen hat für die es keinen Text aus Koran und/oder Überlieferungen der Ahl Bait (a.) gibt.[19]

Es heißt, das Urteil des schiitischen Religionsoberhaupts und Oberhaupt der Islamischen Republik Iran Sayyid Ali Hosseini Khamenei bezüglich der Ungültigkeit von Transaktionen ohne offizielle Registrierung ein Beispiel für Situation bezogene Rechtsprechung ist, da es den Gültigkeitsbedingungen einer Transaktion eine weitere hinzufügt und Transaktionen denen diese Bedingung fehlt als ungültig betrachtet.[20] Laut Rechtsgelehrten besteht die Rolle des Parlaments (genannt Majlis) in der islamischen Regierung gemäß den Gesetzen Gottes zu planen[21], Bedürfnisse zu ermitteln und Verordnungen zu erlassen[22] was sich von Gesetzerlass unterscheidet.[23]

Themen bezogene Abfragen

Fußnoten