Ahkam
Die religiösen Gesetze ausgesprochen Ahkam Schar'i (arabisch: احکام شرع) oder kurz «Scharia» befassen sich im Zusammenhang mit den Pflichten. Die Scharia-Gesetze werden in zwei Arten unterteilt: verbindliche Gesetze und bedingte Gesetze: verbindliche Gesetze kommen direkt zur Anwendung wie das Gebot zu beten oder Alkoholgenuss zu unterlassen. Indirekte Gesetze erfolgen indirekt und sind abhängig von einer bestimmten Situation bzw. Zustand. Zum Beispiel ist das Gebet in unreiner Kleidung ungültig.
Die Scharia-Gesetze werden aus vier Quellen/Methoden abgeleitet und diese sind: Koran, Traditionen der Reinen, Verstand bzw. Logik und Konsens. Jemand, der in der Lage ist aus diesen 4 Quellen/Methoden Gesetze korrekt abzuleiten, wird Mujtahid genannt. Heutzutage werden die Scharia-Gesetze in Werken über «Klärung von Sachverhalten» (arabisch: توضیحالمسائل) dargelegt, die die Ansichten der Referenz-Autoritäten enthalten.
Gemäß des Erlasses oder arabisch Fatwa der Referenz-Autoritäten ist es Pflicht, die Gesetze zu lernen mit denen eine Person oft zu tun hat.
juristische Definition und Typen
Religiöse Gesetze, die sich auf Pflichten beziehen, werden Scharia-Gesetze genannt.[1] Dazu gehören z.B. die Verpflichtung zum Gebet, die Verpflichtung zum Fasten, das Verbot des Alkoholgenusses und Bedingungen, die für die Gültigkeit von Themen wie Heirat und Kauf und Verkauf festgelegt wurden.[2]
Typen der juristischen Anordnungen im Islam
Juristen schlugen verschiedene Kategorien von Scharia-Urteilen vor darunter:
- Obligatorische (تکلیفی) und bedingte (وضعی) Regelung
- Primär- (اوّلی) und Sekundär-(ثانوی) Regelung
- Reale (واقعی) und scheinbare (ظاهری) Regelung
- Einrichtungsanordnungen (تأسیسی) und Unterschriftsanordnungen (امضایی)[3]
Obligatorische und bedingte Gesetze/Regeln
- Hauptartikels: Obligatorische Regeln, Bedingte Regeln
Eine obligatorische Regel/Gesetz ist die unmittelbare Pflicht einer Person der Einhaltung ener bestimmten regel/Gesetz. Zum Beispiel ist das Beten eine obligatorische Pflicht oder das Unterlassen des Alkoholgenusses.[4] Die obligatorischen Regeln/Gesetze werden in fünf Arten gegliedert: Pflicht, empfohlen, erlaubt, abgeraten und verboten.[5] Diese werden «die fünf Gesetze» genannt.[6]
Die bedingte Regelung/Gesetz ist keine unmittelbare Anordnung. Vielmehr kommt sie erst bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zur Anwendung.[7] Zum Beispiel ist das Beten in unreiner Kleidung ungültig.[8] Bedingte Regeln hängen indirekt mit den Pflichten zusammen. Zum Beispiel wird Ehegesetz nur die Gültigkeit und Richtigkeit der Ehe beschrieben aber sobald ein Paar die Ehe einging haben sie gegenüber neue Pflichten aufgrund der Ehe, die dann obligatorisch sind. Denn nach der Heirat übernimmt der Mann neue Pflichten vor allem gegenüber seiner Frau Pflichten und umgehkehrt die Frau gegenüber ihrem Mann.[9]
Primär und Sekundärregelung
- Hauptartikels: Primärregelung, Sekundärregelung
Primärregelungen sind die Anordnungen, die unter normalen Bedingungen in der Verantwortung des Einzelnen liegen wie die Pflicht zum Morgengebet und das Unterlassen des Weintrinkens. Eine Sekundärregelung kommt zur Anwendung wenn ein Ausnahmezustand besteht oder man unter Zwang steht. Etwa ist das Fasten nicht mehr gültig wenn das Fasten die Gesundheit gefährdet oder man dazu gezwungen wurde.[10]
Grundsatz-Anordnung und Präzedenz-Anordnung
- Hauptartikels: Grundsatz-Anordnung, Präzedenz-Anordnung
Eine Grundsatz-Anordnung ist eine Regelung, die zum ersten Mal im islamischen Recht verabschiedet wurde und kein Äquivalent in den früheren abrahamistischen Religionen (z.B. Christentum, Judentum) besitzen.[11] Präzedenz-Anordnungen sind Regeln, die in den früheren abrahamistischen Religionen schon verabschiedet wurden und im Islam seine Fortsetzung finden.[12]
Herleitung der Scharia-Gesetze/Regeln
- Hauptartikel: die vier Ableitungsregeln
Scharia-Entscheidungen werden mit Hilfe von Wissen wie Diraya, Rijal, Prinzipien der Rechtsprechung und spezielle Rechtsprechung abgeleitet.[13] Juristen beziehen sich bei der Ableitung der Scharia-Gesetze und Regeln auf vier Quellen: den Koran, die Sunnah, den Verstand und Konsens, die sie die vier Rechts-Quellen nennen.[14] Mit der Sunnah sind Überlieferungen gemeint, die Worte und Taten der Ahl Bait (a.) beschreiben.[15] In der sunnitischen Rechtsprechung wird nur die Sunnah des Propheten zitiert. In der schiitischen Rechtsprechung wird neben der Sunnah des Propheten auch auf die Sunnah der unfehlbaren Imame Bezug genommen.[16] In der Rechtsprechung der Imami-Schiiten sind der Koran und Überlieferungen der zwölf Imame die beiden Hauptquellen zur Bestimmung religiöser Gesetze oder Regelungen.[17]
Es liegt in der Verantwortung der Mujtahid die Scharia-Regeln aus diesen Quellen abzuleiten. Ein Mujtahid ist jemand, der den Ijtihad erreicht hat. Ijtihad bedeutet, dass man über die Fähigkeit verfügt Scharia-Regeln aus den vier Quellen abzuleiten.[18]
Pflicht der Vertrautheit mit den Scharia-Regeln und Anordnungen
Gemäß der erlassenen Fatwas der Juristen ist es obligatorisch den Teil der Scharia-Gesetze zu lernen und zu verstehen mit dem man oft zu tun hat.[19] Außerdem muss eine Person entweder ein Mujtahid sein und die Rwgeln selbst aus den Quellen ziehen oder die Autorität nachahmen oder sicher sein, dass sie ihre Scharia-Pflicht durch Vorsicht erfüllt hat.[20]
Spezielle Literatur zur islamische Scharia
In der heutigen Zeit werden die islamischen Gesetze in Form Werken über «Erklärung von Fragestellungen» (arabisch: توضیح المسائل) präsentiert, die von den Autoritäten der islamischen Scharia verfasst wurden.[21] Ein Marja Taqlid ist jemand, dessen Regeln und Anordnungen, die er entsprechend der vier Ableitungsquellen andere übernehmen. Das heißt, sie entscheiden über ihre religiösen Aktionen und Fragestellungen auf Grundlage seiner Rechtsprechung durch und zahlen ihre religiösen Abgaben (z.B. jährliches Almosen, Fünftelabgabe ihm oder seinen offiziellen Vertretern.[22]
Fußnoten
- ↑ Hakim, Al-Usul al-Amma le-l-Fiqh al-Moqarin, S.51-52
- ↑ Sadr, Al-Ma'alim al-Jadida, B.1, S.124
- ↑ Wilaee, Farhang Taschrihi Istilahat Usul, S.175-175
- ↑ Sadr, Al-Ma'alim al-Jadida, B.1, S.123-124
- ↑ Sadr, Al-Ma'alim al-Jadida, B.1, S.124-125; Sadr, Durus fi Ilm al-Usul, B.1, S.63-64
- ↑ Sajjadi, Farhag Ulum, S.29
- ↑ Sadr, Al-Ma'alim al-Jadida, B.1, S.124
- ↑ Hosseini Schirazi, Al-Wusul ila Kifayat al-Usul, B.5, S.83
- ↑ Sadr, Al-Ma'alim al-Jadida, B.1, S.124-125
- ↑ Mischkini, Istelahat al-Usul, S.124
- ↑ Mohaqqiq Damad Yazdi, Qawaid Fiqh, B.1, S.6
- ↑ Mohaqqiq Damad Yazdi, Qawaid Fiqh, B.1, S.6
- ↑ Makarim Schirazi, Dairat al-Ma'arif Fiqh Mogharen, B.1, S.323-330
- ↑ Mozafar, Usul al-Fiqh, B.1, S.51
- ↑ Mozafar, Usul al-Fiqh, B.1, S.64
- ↑ Mozafar, Usul al-Fiqh, B.1, S.64
- ↑ Makarim Schirazi, Dairat al-Ma'arif Fiqh Mogharen, B.1, S.176 & 182
- ↑ Wilaee, Farhang Taschrihi Istilahat Usul, S.38
- ↑ Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji, B.1, S.24
- ↑ Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji, B.1, S.11-12
- ↑ Yazdani, «Moruri Bar Risalihaye Ilmiyeh», S.292
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.4; Rahman Setayesch, «Taqlid», S.789
Quellenverzeichnis
- بنیهاشمی خمینی، سید محمدحسین، توضیحالمسائل مراجع مطابق با فتاوای سیزده نفر از مراجع معظم تقلید، قم، دفتر انتشارات اسلامی وابسته به جامعه مدرسین حوزه علمیه قم، ۱۴۲۴ق.
- حسینی شیرازی، محمد، الوصول الی کفایة الاصول، قم، دارالحکمه، چاپ سوم، ۱۴۲۶ق.
- حکیم، محمدتقی، الاصول العامة فی الفقه المقارن، قم، مجمع جهانی اهلبیت، چاپ دوم، ۱۴۱۸ق.
- رحمانستایش، محمدکاظم، «تقلید ۱»، در دانشنامه جهان اسلام، تهران، بنیاد دایرةالمعارف اسلامی، چاپ اول، ۱۳۸۲ش.
- سجادی، سید جعفر، فرهنگ علوم، شامل اصطلاحات ادبی، فقهی، اصولی، معانیبیان و دستوری، تهران، مؤسسه مطبوعاتی علمی، ۱۳۴۴ش.
- صدر، محمدباقر، المعالم الجدیده للاصول، قم، کنگره شهید صدر، چاپ دوم، ۱۳۷۹ش.
- صدر، محمدباقر، دروس فی علم الاصول، قم، انتشارات اسلامی، چاپ پنجم، ۱۴۱۸ق.
- محقق داماد، سید مصطفی، قواعد فقهی، تهران، مرکز نشر علوم اسلامی، چاپ دوازدهم، ۱۴۰۶ق.
- مشکینی، علی، اصطلاحات الاصول و معظم اَبحاثها، قم، الهادی، چاپ ششم، ۱۳۷۴ش.
- مظفر، محمدرضا، اصولالفقه، قم، انتشارات اسلامی، چاپ پنجم، ۱۴۳۰ق.
- مکارم شیرازی، ناصر، دایرةالمعارف فقه مقارن، قم، انتشارات مدرسه امام علی بن ابیطالب، چاپ اول، ۱۴۲۷ق.
- ولایی، عیسی، فرهنگ تشریحی اصطلاحات اصول، تهران، نشر نی، چاپ ششم، ۱۳۸۷ش.
- یزدانی، عباس، «مروری بر رساله های عملیه(۲)»، در کاوشی نو در فقه، شماره ۱۵و۱۶، ۱۳۷۷ش.