Fatwa

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Fatwa (Rechtsgutachten) (Arabisch: فتوا) ist die Meinung eines Mujtahids oder eines Marjaʼe Taqlid (Vorbild der Nachahmung, Großayatollah) bezüglich der religiösen Pflichten eines religiös Erwachsenen (Mukallaf), welche aus den vier Quellen (Koran, Tradition des Propheten (s.), Konsensus und Vernunft) abgeleitet werden.

Nach schiitischen Rechtsgelehrten muss ein Fatwa-Erlasser gerecht, ein Zwölferschiite, der wissendste und ehelich geboren sein, außerdem muss er sich mit den entsprechenden Wegen und Wissenschaften für die Ableitung religiöser Rechtsurteile auskennen.

Eine Fatwa wird üblicherweise mit den Begriffen wajib (verpflichtend), haram (verboten), makruh (unerwünscht), mustahab (empfohlen) und mubah (zulässig) geäußert. Manchmal werden bei der Angabe von Fatwas folgende Ausdrücke verwendet: „Es wird stärker geglaubt, dass…“ (persisch: اقوی آن است که), „basierend auf einer stärkeren Ansicht…“ (persisch: بنا بر اقوی) und „Es ist offensichtlicher, dass…“ (persisch: اظهر آن است).

Um zur Fatwa eines Fatwa-Erlassers zu gelangen gibt es folgende Wege:

Man hört es direkt von dem Fatwa-Erlasser oder gerechte Personen oder eine gerechte und vertrauenswürdige Person übermitteln es oder man liest sie in einer Risala (religiöses Regelwerk des Marjas, den man befolgt).

Bezüglich des Unterschiedes zwischen einer Fatwa und einem Urteil (Bestimmung) heißt es, die Fatwa ist allgemein gültig und zwar für die Mehrheit der Anhänger des Mujtahids, aber bei einem Urteil geht es um eine Anordnung des Herrschers zur Ausführung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung und ist verpflichtend für all diejenigen, die von dieser Regelung betroffen sind bzw. angesprochen werden.

Einige der Fatwas, welche von schiitischen Rechtsgelehrten erlassen wurden sind u.a. folgende: Die Fatwa für das Verbot Tabak zu konsumieren, die Fatwa für den Jihad gegen den IS und die Fatwa für das Verbot der Missachtung der Heiligkeiten der Sunniten.

Begrifflichkeit

Fatwa bedeutet Äußerung der Meinung des Mujtahids über ein religiöses Urteil und die Verkündung dessen, um seine Anhänger davon in Kenntnis zu setzen.[1] Die Forderung nach der Ansicht des Rechtsgelehrten eine religiöse Angelegenheit betreffend wird istiftaʼ genannt.[2] Der Erlasser von Fatwas wird mit „mufti“ bezeichnet und derjenige, der die Fatwa erhält „mustafti“.[3] In den Rechtsquellen wird im Kapitel Ijtihad und Taqlid von den Urteilen (Regelungen) der Fatwa-Erlassung gesprochen.[4]

Unterschied zwischen Fatwa und Urteil (hukm)

Rechtsgelehrte führen einige Unterschiede zwischen einer Fatwa und einem Urteil, darunter:

  1. Fatwa ist der Ausdruck eines allgemeinen Urteils; z.B. Das Verbot von Drogenkonsum betrifft alle Menschen. Aber das Urteil der Regierung befiehlt oder verbietet eine bestimmte Handlung; wie das Verbot eines gewissen Produkts.[5]
  1. Im Zusammenhang mit der Fatwa kommt es dem mukallaf zu das religiöse Urteil mit dem Fall abzugleichen und dessen Subjekt zu bestimmen, aber das Abgleichen des Urteils liegt beim Regierenden, nicht bei den mukallafs, wie das Urteil über die Sichtung des Halbmonds des Monats Ramadan.[6]
  1. Die Fatwa eines Mujtahids ist nur für seine eigenen Anhänger ein verbindlicher Beweis; aber das Urteil der Islamischen Regierung ist nicht auf Anhänger beschränkt sondern für alle Muslime bindend;[7] und selbst ein Mujtahid, der wissendster ist als der religiöse Regent, sollte ebenfalls seinem Urteil folgen.[8]

Die Quellen der Erlassung von Fatwas

Hauptartikel: Die vier Quellen

Eine Fatwa ist nur dann bindend, wenn sie auf einem validen Sharia-Beweis beruht; andernfalls ist es verboten nach ihr zu handeln.[9] Ein gültiger Shar'i-Beweis ist aus vier Quellen zu beziehen:

  1. Koran: Ungefähr 500 Verse von ungefähr 6.000 Versen des Koran handeln von religiösen Vorschriften bzw. Rechtsurteilen.[10] Der Ansicht von Muhammad Hadi Ma'refat nach sei die Ableitung religiöser Urteile jedoch nicht auf diese 500 Verse beschränkt.[11]
  1. Die Tradition: Dazu gehören Rede, Tat und Schweigen der Unfehlbaren (a) [was ihre Zustimmung anzeigt].[12] Schiiten betrachten die Lebensführung des Propheten (s.) und der Imame (a.) als verbindliche Beweise; aber Sunniten betrachten nur das Verhalten des Propheten (s.) als verpflichtend.[13]
  1. Konsens: Es bedeutet die Einstimmigkeit der Religionsgelehrten in Bezug auf eine Frage.[14] Nach Ansicht der Schiiten ist Konsens bindend, wenn er die Ansicht des Propheten (s.) oder der Imame (a.) wiedergibt.[15]
  1. Vernunft: Ein rationales Argument, durch das man zu einem religiösen Urteil gelangen kann.[16] Die Akhbariya betrachten jedoch die Vernunft nicht als eine gültige Quelle für die Ableitung von religiösen Urteilen.[17]

Qualifikationen eines Muftis

Für einen Mufti wurden verschiedene Qualifikationen erwähnt, darunter Reife, geistige Gesundheit, Gerechtigkeitssinn, Zwölfer-Schiite zu sein, a'lam (der gelehrteste Mujtahid) und er muss eheliche geboren sein.[18] Außerdem sollte ein Mufti die Wege kennen, durch die er religiöse Urteile erlangen und ableiten kann, sowie alle Wissenschaften, die an der Ableitung von Urteilen beteiligt sind. Er sollte auch in der Lage sein, Urteile zu argumentieren und deren Grundsätze zu erläutern.[19] Daher muss ein Mufti über den Koran und die Tradition genauestens Bescheid wissen. Er sollte auch über die Abgrogation (naskh) der Verse, über das Allgemeine und Spezifische, das Absolute und das Spezifizierte der Verse und über die realen und metaphorischen Verse entsprechendes Wissen haben.[20]

Urteile

Einige Urteile im Zusammenhang mit der Fatwa sind folgende:

  • Sich jemandem zuwenden und ihn nachahmen, während man selbst dazu fähig ist, religiöse Urteile abzuleiten, ist verboten.[21]
  • Jemand, der nicht dazu fähig ist von den Quellen religiöse Urteile abzuleiten, ist das Erlassen von Fatwas untersagt.[22]
  • Die Wege zur Erlangung einer Fatwa sind folgende: Sie von einem Mufti zu hören, durch Benachrichtigung von zwei gerechten Personen, durch Benachrichtigung einer gerechten Person oder einer vertrauenswürdigen Person oder durch die Risala (religiöses Regelwerk) des Muftis.[23]
  • Wenn sich die Fatwa eines Mujtahids ändert, so besteht über die Notwendigkeit, dies den Anhängern zu verkünden, Meinungsunterschiede.[24] Laut einigen Rechtsgelehrten: Wenn die vorherige Fatwa der Vorsicht entspricht, so ist die Mitteilung der Veränderung nicht notwendig.[25] Andere wiederum sehen die Verkündung der neuen Fatwa als nicht verpflichtend an, da die vorherige Fatwa auch gemäß der Bedingungen und Prinzipien des Ijtihads vorgelegt wurde.[26]
  • Wenn der wissendere Mujtahid bezüglich einer Frage eine Fatwa erlässt, so darf jemand, der ihn nachahmt in Bezug auf diese Angelegenheit nicht nach der Fatwa eines anderen Mujtahids handeln.[27]
  • Der Fatwa-Erlasser darf erst dann eine Fatwa ausgeben, wenn er sicher ist, dass er alles, was bei der Ableitung der religiösen Urteile in Frage kommt, berücksichtigt hat.[28]

Obligatorische Vorsicht(smaßnahmen) und empfohlene Vorsicht(smaßnahmen) sind keine Fatwas.

Bei der obligatorischen Vorsicht (auch vorsichtshalber Pflicht) ist der Mujtahid bezüglich einer religiösen Frage zu keinem endgültigen Ergebnis gelangt und erlässt somit auch keine Fatwa. Hier liegt es beim Entschluss des Mukallaf, nach dieser Vorsicht zu agieren oder der Fatwa eines anderen Mujtahids, den man als wissendster als sein Vorbild ansieht zu folgen.[29] Bei der empfohlenen Vorsicht ist es so, dass der Mujtahid zu einem Ergebnis gekommen ist und eine Fatwa erlassen hat, aber auch den Weg der Vorsicht anzeigt. Hier kann sich der Nachahmer nun entscheiden ob er nach der Fatwa handelt oder nach der empfohlenen Vorsicht.[30]

Wenn der Begriff „ihtiyat“ (arabisch: احتیاط) (Vorsicht) in den Fatwa-Büchern vor oder nach der Fatwa erwähnt wird, so handelt es sich um eine empfohlene Vorsicht; andernfalls um eine obligatorische Vorsicht.[31]

Historische Fatwas

  • Die Fatwa zum Tabakverbot: Es war eine Fatwa, die 1309/1891 von Mirza Shirazi als Reaktion auf das Gewähren exklusiver Privilegien bezüglich des Tabaks durch Naser ud-Din Shah für die britische Régie-Company in vier Städten des Irans erlassen wurde und zur Annullierung des genannten Vertrages führte.[32]
  • Die Fatwa von Mirza Muhammad Taqi Shirazi über die Verpflichtung zum Jihad gegen Großbritannien: Diese Fatwa wurde 1338/1919-20 erlassen und war der Grund für den Aufstand der Iraker gegen die britischen Besatzer[33] und führte zur Befreiung des Iraks von der britischen Besatzung.[34]
  • Sayyid Muhsin Hakims Fatwa zum Verbot des Beitritts zur Kommunistischen Partei: Diese Fatwa wurde 1380/1960-1 erlassen, nachdem Abd al-Karim Qasim an die Macht gekommen war und unreligiöse Gedanken förderte. In zwei Fatwas erklärte Sayyid Muhsin Hakim den Beitritt zur Kommunistischen Partei für religiös gesehen verboten und zählte dies zum Unglauben und zur Häresie oder zur Förderung dessen.[35]
  • Die Fatwa (Rechtsentscheid) zur Hinrichtung Salman Rushdis seitens Imam Khomeini am 25. Bahman 1367 n.i.S., 7. Rajab des Jahres 1409 n.H.[36]
  • Die Fatwa über den Jihad gegen den IS: Diese Fatwa, erlassen von Sayyid Ali Sistani, einer der im Irak ansässigen Marjas, 1393/2014-5 richtete sich gegen den IS. In dieser Fatwa betrachtete er die Verteidigung des Iraks und seiner Schutzgebiete als kollektive Pflicht (wajib kafai) und rief Gruppen des irakischen Volkes auf, sich den Takfiris entgegenzustellen. Nach der Herausgabe dieser Fatwa wurden die Volksmobilisierungskräfte (al-Hashd asch-Scha'bi) gebildet, durch die es zur Vertreibung des IS aus dem irakischen Territorium kam.[37]
  • Die Fatwa über das Verbot sunnitische Heiligkeiten zu missachten: Diese Fatwa wurde 1389/2010-1 von Ayatollah Khamenei erlassen, nachdem Yassir al-Habib Aisha, die Frau des Propheten (s.) beleidigt hatte und auf Anfrage schiitischer Gelehrter der al-Ahsa-Region in Saudi-Arabien.[38]
  • Shaltuts Fatwa über die Erlaubnis zum Handeln auf der Grundlage der schiitischen Schule: Mahmud Shaltut, einer der sunnitischen Rechtsgelehrten und Lehrer der al-Azhar-Universität, erließ 1378/1958-9 eine Fatwa und erlaubte die jaʼfaritische Konfession (Shia) wie andere sunnitische Rechtsschulen.[39]

„Shadhdh“-Fatwas

Fatwas, die den allgemeinen Fatwas entgegenstehen werden Shadhdh (wörtlich „bizarr“) Fatwa genannt oder „Tafarrud al-Fatwa“ („isolierte Fatwa“).[40] Einige dieser Fatwas sind folgende:

  • Reinheit der seelenlosen Teile von Hund und Schwein: Sayyid Murtada war unter den schiitischen Rechtsgelehrten jemand, der glaubte, dass die Haare von Hund und Schwein nicht najis also rituell unrein seien, da sie seelenlos sind.[41] Laut Muhammad Hasan Najafi war die Fatwa von Sayyid Murtada entgegen der allgemeinen Ansicht schiitischer Rechtsgelehrter.[42]
  • Reinheit des Weins: Laut Muhammad Hasan al-Najafi gaben einige Rechtsgelehrte, darunter Scheich as-Saduq, Ibn Abi 'Aqil al-'Ummani[43] und Muhaqqiq Ardabili[44], eine Fatwa heraus, die die Reinheit von Wein und anderen flüssigen Rauschmitteln nahelegt, entgegen der gängigen Ansicht schiitischer Rechtsgelehrten. In Mukhtalaf ash-Shi'a schrieb Allama al-Hilli die Ansicht über die rituelle Unreinheit von Wein und anderen flüssigen Rauschmitteln der Mehrheit der schiitischen Rechtsgelehrten zu.[45]
  • Gleichheit des Blutgeldes von Männern und Frauen: Nach der Fatwa von Ayatullah Sani'i ist das Blutgeld eines muslimischen Mannes und einer muslimischen Frau gleich.[46] Nach allgemeiner Ansicht schiitischer Rechtsgelehrter beträgt das Blutgeld einer muslimischen Frau die Hälfte des Blutgeldes eines muslimischen Mannes.[47]

Fatwa-Rat

Beim Fatwa-Rat folgt man einer Gruppe von Rechtsgelehrten statt einem bestimmten Rechtsgelehrten. Bei dieser Methode folgt man der Meinung der Mehrheit, da unter den Rechtsgelehrten nicht in allen Fragen ein Konsens möglich ist. Die Ansicht der Mehrheit gilt als Kriterium.[48]

Laut den Befürwortern dieser Methode zeigt die Überprüfung der Argumente für die Validität einer Fatwa und der Notwendigkeit einem Mujtahid zu folgen, dass die Kriterien für die Validität sowohl in individuellen als auch in kollektiven Fatwas bestehen.[49] Diese Theorie wurde jedoch von einigen Forschern kritisiert.[50]

Istifta' Rat

Eine Gruppe von Mujtahids, die sich einem religiösen Thema widmen und es studieren und dem Marja' zu diesem Thema Rat leisten, wird Istifta'-Rat genannt.[51] Um seinen Nachahmern zu antworten, teilt der Marja' den Ratsmitgliedern seine Meinung mit und wenn diese etwas der Fatwa hinzuzufügen haben und eine Begutachtung vorlegen, so liegt es schließlich an dem Marja', die Inhalte für die Abgabe der Fatwa zu ordnen, zu erklären und abzuschließen.[52]

Fußnoten

  1. Farhangnāme-ie Uṣūl Fiqh, 1389 n.i.S., S.600.
  2. ʼAmīd, Farhang-e ʼAmīd, unter dem Wort „Fatwa“; Sağğādī, Farhang-e Maʼāref-e Islāmī, unter dem Wort „Istiftāʼ“.
  3. Muʼasisa Dāyirat al-Maʼārif al-Fiqh al-islamī, Farhang-e Fiqh Fārsī, 1387 n.i.S., B.5, S.644.
  4. Muʼasisa Dāyirat al-Maʼārif al-Fiqh al-islamī, Farhang-e Fiqh Fārsī, 1387 n.i.S., B.5, S.644.
  5. Makārem Širāzī, Dāyirat al-Maʼārif Fiqh Muqāren, 1427 n.H., B.1, S.437.
  6. Ḫuī, Mabānī Takmilat al-Minhāğ, Muʼasisat Iḥyāʼ Āṯār al-Imām al-Ḫūī, B.1, S.3.
  7. Makārem Širāzī, Dāyirat al-Maʼārif Fiqh Muqāren, 1427 n.H., B.1, S.437.
  8. Ṭabāṭabāī Yazdī, al-ʼUrwat, Maktabat Ayatullah Sīstānī, B.1, S.23; Ġirawī Tabrīzī, al-Iğtihād wa at-Taqlīd, 1410 n.H., B.1, S.388.
  9. Muʼasisa Dāyirat al-Maʼārif al-Fiqh al-islamī, Farhang-e Fiqh Fārsī, 1387 n.i.S., B.5, S.644.
  10. Fāḍil Miqdād, Kanz al-ʼIrfān fī Fiqh al-Qurʼān, 1373 n.i.S., B.1, S.5.
  11. Maʼrefat, Tafsīr wa Mofasseran, 1379 n.i.S., B.2, S.228.
  12. Muṭahharī, Kulyāt ʼUlūm-e Islāmī: Uṣūlī Fiqh wa Fiqh, 1394 n.i.S., B.3, S.17.
  13. Markaz-e Eṭṭeleʼāt wa Manābeʼ islāmī, Farhangnāmeh Uṣūl Fiqh, 1389 n.i.S., B.1, S.131.
  14. Muṭahharī, Kulyāt ʼUlūm-e Islāmī: Uṣūlī Fiqh wa Fiqh, 1394 n.i.S., B.3, S.20.
  15. Gurğī, Tārīḫ Fiqh und Fuqahā, 1379 n.i.S., S.68.
  16. Kalāntarī, Maṭāriḥ al-Anẓār, 1425 n.H., B.2, S.319.
  17. Muṭahharī, Kulyāt ʼUlūm-e Islāmī: Uṣūlī Fiqh wa Fiqh, 1394 n.i.S., B.3, S.22.
  18. Sīstānī, Tawḍīḥ al-Masāʼil, 1415 n.H., S.6.
  19. Muḥaqiq al-Ḥillī, Maʼāriğ al-Uṣūl, 1423 n.H., S.200-201.
  20. Muʼasisa Dāyirat al-Maʼārif al-Fiqh al-islamī, Farhang-e Fiqh Fārsī, 1387 n.i.S., B.5, S.644.
  21. Scheich aṭ-Ṭūsī, al-ʼIdat fī Uṣūl al-Fiqh, 1417 n.H., B.2, S.729.
  22. Ṭabāṭabāī Yazdī, al-ʼUrwat al-Wuṯqā, Maktab Ayatullah al-ʼuẓmā as-Sayyid as-Sīstānī, B.1, S.18.
  23. Ṭabāṭabāī Yazdī, al-ʼUrwat al-Wuṯqā, Maktab Ayatullah al-ʼuẓmā as-Sayyid as-Sīstānī, B.1, S.18.
  24. Ṭabāṭabāī Yazdī, al-ʼUrwat al-Wuṯqā, Maktab Ayatullah al-ʼuẓmā as-Sayyid as-Sīstānī, B.1, S.26.
  25. Ṭabāṭabāī Yazdī, al-ʼUrwat al-Wuṯqā, Maktab Ayatullah al-ʼuẓmā as-Sayyid as-Sīstānī, B.1, S.26.
  26. Ṭabāṭabāī Yazdī, al-ʼUrwat al-Wuṯqā, Maktab Ayatullah al-ʼuẓmā as-Sayyid as-Sīstānī, B.1, S.27.
  27. Uṣūlī, Banīhāšemī Ḫumainī, Resāle-ie Tawḍīḥ al-Masāʼil, Ğāmeʼe-ie Mudarresīn Ḥawza ʼIlmiyya Qum, B.1, S.19.
  28. Muḥaqiq al-Ḥillī, Maʼāriğ al-Uṣūl, 1423 n.H., S.201
  29. Makārem Širāzī, Resāle-ie Aḥkām barā-ie Ğawānān, 1386 n.i.S., S.14.
  30. Makārem Širāzī, Resāle-ie Aḥkām barā-ie Ğawānān, 1386 n.i.S., S.13.
  31. Muʼasisa Dāyirat al-Maʼārif al-Fiqh al-islamī, Farhang-e Fiqh Fārsī, 13887 n.i.S., B.1, S.296-297.
  32. Iṣfahānī Karbalāī, Tārīḫ Duḫānie, 1377 n.i.S., S.117-118.
  33. Aqā Bozorg Tehrānī, Ṭabaqāt al-Aʼlām aš-Šīʼa, Dār al-Murtaḍā, B.1, S.263.
  34. Faqīh Baḥr al-ʼUlūm, Ziyāratgāhā-ie ʼAraq, 1393 n.i.S., B.1, S.212.
  35. Dādfar, „Ğamāʼat al-ʼUlamāʼ, Iḥyāgar Huwiyat siyāsī Šīʼayān-e ʼAraq, S.35.
  36. http://www.imam-khomeini.ir/fa/C207_44691/
  37. «۹ فتوای تاریخ‌ساز معاصر»، سایت شبکه اجتهاد
  38. «قائد الثورة یحرم النیل من رموز اهل السُنة و نساء النبی(ص)»، خبرگذاری مهر.
  39. Bīāzār Šīrāzī, Scheich Maḥmūd Šaltūt Ṭalāiehdār Taqrīb dar ʼAqāyed, Tafsīr, Ḥadīṯ, Fiqh Muqāren wa Hambastegī Maḏāheb islāmī, S.171.
  40. Makārem Širāzī, Anwār al-Uṣūl, 1428 n.H., B.2, S.417.
  41. Sayyid Murtaḍā, al-Masāʼil an-Nāṣiryāt, 1417 n.H., S.100.
  42. Nağafī, Ğawāhir liKalām, 1404 n.H., B.5, S.331.
  43. Nağafī, Ğawāhir liKalām, 1404 n.H., B.6, S.3.
  44. Muḥaqiq Ardibīlī, Mağmaʼ al-Fāʼidat wa al-Bayān, 1403 n.H., B.1, S.310.
  45. ʼAllāmah al-Ḥillī, Muḫtalifat aš-Šīʼa, 1413 n.H., B.1, S.472.
  46. Ibrāhīmnežād, “Barrasī wa Naqd-e Adelle-ie Naẓari-e Ayatullah Ṣāneʼī dar Barābarī Diye Zan wa Mard Musalman”, S.5.
  47. Nağafī, Ğawāhir al-Kalām, 1362 n.i.S., B.43, S.32.
  48. Ğazāyirī, Baḥṯī darbāre-ie Ruḥāniat wa Marğaʼiyat, 1341 n.i.S., S.217-218.
  49. Waraʼī, “Eğtehād wa Eftā-ie šurāī”, S.117.
  50. Bahrāmī Ḫuškār, Šurā-ie Feqhī ya Fatwā-ie šurāī dar Estenbāṭ Aḥkām šarʼī, S.40.
  51. «شورای استفتاء چگونه کار می‌کند؟»، سایت تبیان.
  52. Hāšemī Šāhrūdī, Šorāi-e Iftāʼ Maqām-e moaʼaẓam-e Rahbarī: Dar Moṣāḥebe-ie bā Ḥaḍarāt-e Ayāt Hāšemī wa Muʼmen, S.257.

Quellenverzeichnis

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