Islamisch-juristischer Mittag
Der islamisch-juristische Mittag (persisch: ظهر شرعی) ist ab der zweiten Hälfte vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.[1] Der islamisch-juristische Mittag ist der Beginn des Pflicht-Mittagsgebet.
Gemäß islamischen Juristen wird zur Bestimmung des Beginns der Zeit des Pflicht-Mittagsgebets ein senkrechter Indikator, d. h. Stock oder anderes senkrecht auf den Boden gelegt oder gesteckt und wenn der Schatten des Indikators am kürzesten ist, beginnt die Zeit des Pflicht-Mittagsgebetes.[2]
Nach Ansicht einiger Juristen, wie Seyyed Ali Sistani beginnt die Zeit des Pflicht-Mittagsgebets mit der Mitte der Zeit zwischen dem Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Beispiel: Wenn der Sonnenaufgang in einer Stadt um 6 Uhr morgens und der Sonnenuntergang um 20 Uhr erfolgt, ist die Dauer 14 Stunden, somit beginnt die Zeit des Pflicht-Mittagsgebetes 7 Stunden nach Sonnenaufgang, in diesem Beispiel also um 13 Uhr.[3]
Gesetze im Zusammenhang mit dem Pflicht-Mittagsgebet
In Rechtsbüchern werden in Kapiteln Gebetszeiten[4] und Fasten auf Reise die Zeiten des Pflicht-Mittagsgebets besprochen. Einige der diesbezüglichen Gesetze sind:
- Die Zeit des Pflicht-Mittagsgebetes ändert sich je nach geografischer Region und Tag im Jahr.[5]
- Eine Fatwa der Juristen besagt, dass der Mittag (Sonnenhöchststand) der Beginn der Zeit des Pflicht-Mittagsgebetes ist.[6]
- Nach Ansicht der Juristen ist Fasten nicht ungültig, wenn ein Fastender vor dem Mittag eine religiöse Reise unternimmt.[7]
- Wenn der Reisende vor Mittag sein Heimatland oder einen Ort, an dem er zehn Tage verbleiben möchte, erreicht und nichts tat, was sein Fasten brach, muss er an diesem Tag fasten und wenn er sein Fasten brach ist Fasten für ihn nicht verpflichtend.[8]
Fußnoten
- ↑ Sistani, Tauzih al-Masail Jame, B.1, Mas'ala 953
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.252; Khomeini, Tauzih al-Masail, Mas'ala 729; Makarim Schirazi, Tauzih al-Masail, Mas'ala 672
- ↑ Sistani, Tauzih al-Masail Jame, B.1, Mas'ala 953
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.673
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.252
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.250; Khomeini, Tauzih al-Masail, Mas'ala 731; Makarim Schirazi, Tauzih al-Masail, Mas'ala 673
- ↑ Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji', B.1, S.953
- ↑ Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji', B.1, S.994