Erlaubtes Vermögen gemischt mit unerlaubtem Vermögen
Erlaubtes Vermögen/Einkommen gemischt mit unerlaubtem Vermögen/Einkommen. Beim ersteren geht es um ein Eigentum, wovon ein Teil religiös gesehen auf rechtmäßigem Wege erlangt wurde und ein anderer Teil unrechtmäßig erworben wurde.[1] Beim zweiten geht es um unrechtmäßig erworbenes Vermögen dem zweifelhaftes Einkommen hinzugefügt wurde.[2]
Der islamischen Rechtsprechung (fiqh) nach ist es nicht zulässig Eigentum in Besitz zu nehmen, wenn unrechtmäßiges und rechtmäßiges Vermögen vermischt sind.[3] Laut schiitischen Rechtsgelehrten ist die Rückgabe des unrechtmäßig erworbenen Eigentums an den eigentlichen Eigentümer verpflichtend, wenn Höhe der Summe und der Eigentümer bekannt sind.[4] Wenn die Höhe des unrechtmäßig erworbenen Eigentums bekannt ist, aber der Eigentümer unbekannt ist, muss dieser Betrag gemäß der Fatwa einer Gruppe von Rechtsgelehrten im Namen des Eigentümers einer Wohltätigkeitsorganisation gespendet werden und gemäß der obligatorischen Vorsichtsmaßnahme muss er die Erlaubnis des entsprechenden Rechtsgelehrten (Hakim asch-Schar') dazu einholen.[5] Ist hingegen der Eigentümer bekannt, der Betrag jedoch unbekannt, muss er laut einer Gruppe von Rechtsgelehrten den Eigentümer zufriedenstellen, und wenn der Eigentümer nicht zufrieden ist, dann muss der Betrag, der als sicher ihm gehört zurückerstattet werden.[6]
Wenn jedoch nichts über die Höhe und den Besitzer des unrechtmäßig erworbenen Eigentums bekannt ist, betrachten die schiitischen Juristen es als einen der sieben Fälle, in denen Khums obligatorisch wird.[7] Diese Fatwa ist die Meinung der berühmten schiitischen Mujtahids.[8] Es heißt, dass Khums von unrechtmäßig erworbenem Vermögen gemischt mit erlaubtem Vermögen bei den Sunniten keine Pflicht ist zu zahlen.[9]
Wenn nach der Zahlung von Khums der Eigentümer des gemischten Vermögens gefunden wird, sollte ihm, nach Meinung einiger Vorbilder der Nachahmung wie Imam Khomeini, Seyyed Ali Sistani und Makarim Schirazi gemäß der obligatorischen Vorsichtsmaßnahme, entsprechend des Maßes seines Vermögens dieses erstattet werden und nach Meinung einer Gruppe wie Seyyed Abul Qasim Khui, Golpayegani, Araki und Mirza Javad Tabrizi muss nichts gezahlt werden.[10]
Fußnoten
- ↑ Montazeri, Mabani Fiqhi Hokumat Islami, B.6, S.184
- ↑ Montazeri, Mabani Fiqhi Hokumat Islami, B.6, S.184
- ↑ Ansari, Kitab al-Khoms, S.111; Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.3, S.141
- ↑ Bahrani, Al-Hadai'gh al-Nazira, B.12, S.364; Isfahani, Wasila al-Nijat, B.1, S.318
- ↑ Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohascha), Mas'ala 1814
- ↑ Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohascha), Mas'ala 1815
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, b.16, S.69; Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohascha), B.2, S.47
- ↑ Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.3, S.499; Isfahani, Wasila al-Nijat, B.1, S.318; Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohascha), Mas'ala 1813
- ↑ Ansari Schirazi und Andere, Mausu'at Ahkam al-Atfal wa Adillatoha, B.1, S.470
- ↑ Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohascha), Mas'ala 1817
Quellenverzeichnis
- Ansari, Morteza, Kitab al-Khoms, Qom, Kongere Bozorgdascht Scheich Ansari, 1415n.H
- Ansari Schirazi, Qudratullah und Andere, Mausu'at Ahkam al-Atfal wa Adillatoha, Qom, Markaz Fiqhi Aime Athar, 1429n.H
- Bahrani, Al-Hadai'gh al-Nazira, 1405n.H
- Isfahani, Sayed Abul-Hasan, Wasila al-Nijat, Qom, Mihr, 1393n.H
- Khomeini, Ruhollah, Tauzih al-Masa'il (Mohascha), Qom, Daftar Intescharat Islami, 1424n.H
- Montazeri, Hosseinali, Mabani Fiqhi Hokumat Islami, übersetzt von Mahmud Salawati, Qom, Muassisa Keyhan, 1409n.H
- Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, Qom, Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, 1426n.H
- Najafi, Mohammad Hasan, Jawahir al-Kalam fi Scharh Scharaye al-Islam, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi, 1404n.H
- Schahid Thani, Zain al-Din b. Ali, Masalik al-Afham ila Tanghih Scharaye al-Islam, Qom, Muassisa al-MA'arif al-islamiyya, 1413n.H