Hijab-Verse

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Ḥiğāb-Verse (Arabisch: آيات الحجاب) befinden sich in den Suren an-Nūr und al-Aḥzāb des heiligen Qurʻāns. Die islamischen Rechtsgelehrten (Fuqahā) erließen angesichts des Inhalts dieser Verse und nach Überlieferungen einen islamischen Rechtsspruch (Fatwa), wonach der islamische Schleier (Ḥiğāb) für die Frauen als eine Vorschrift (wajib) gilt.

Die Hiğāb-Verse

Im Koran gibt es drei Hiğāb-Verse, unter diesen ist der 31. Vers der Sure an-Nūr der Bekannteste.

59. Vers der Sure al-Aḥzāb

Hauptartikel: Jilbab Vers
یا أَیهَا النَّبِی قُل لِّأَزْوَاجِكَ وَ بَنَاتِكَ وَ نِسَاءِ الْمُؤْمِنِینَ یدْنِینَ عَلَیهِنَّ مِن جَلَابِیبِهِنَّ ذَٰلِكَ أَدْنَیٰ أَن یعْرَفْنَ فَلَا یؤْذَینَ وَكَانَ اللَّهُ غَفُوراً رَّحیماٌ

„Prophet (s.), sag deinen Gattinen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie mögen ihre Gewänder über sich schlagen; es ist dann leichter, dass man sie erkennt, auf das sie nicht belästigt werden. Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben.“

Mit der Offenbarung dieses Verses wurde den Frauen und Töchtern des Propheten (s.) und den Frauen der Gläubigen befohlen, dass sie ihre Gewänder (Ğilbāb) über sich schlagen, damit sie erkannt und nicht belästigt werden. Philologen und Koraninterpretatoren führten für Ğilbāb verschiedene Bedeutungen an, z.B. ein weites Gewand, dass den Körper von Kopf bis Fuß bedeckt wie der Čadur, ein weites Kleidungsstück, welches die Frauen über ihrer Kleidung tragen und welches über ihren Füßen liegt sowie ein Tuch oder Schal, mit dem man den Kopf und das Gesicht bedeckt.[1]. Das Gebot in dem Vers verstärkt die Wahrscheinlichkeit, dass mit Ğilbāb ein langes Gewand wie ein Čādur etc. gemeint ist.[2]

53. Vers der Sure al-Aḥzāb

وَ إِذَا سَأَلْتُمُوهُنَّ مَتَاعًا فَاسْأَلُوهُنَّ مِن وَرَ‌اءِ حِجَابٍ ذَٰلِكُمْ أَطْهَرُ لِقُلُوبِكُمْ وَ قُلُوبِهِنَّ

„Und wenn ihr seine Frauen um eine Sache bittet, so tut das hinter einem Vorhang! Das ist für eure und ihre Herzen besser“

Dieser Vers ist aufgrund des Wortes Ḥiğāb, welches in diesem genannt wird, als Ḥiğāb Vers bekannt und die, in diesem Vers enthaltene Vorschrift, gilt für die Frauen des Propheten (s.) und gilt nicht für die anderen muslimischen Frauen. Doch einige der Rechtsgelehrten der sunnitischen Rechtsschulen meinen, der Vers wäre allgemein zu deuten und schließe alle muslimischen Frauen mit ein.[3]

31. Vers der Sure an-Nūr

...وَقُلْ لِلْمُؤْمِنَاتِ يَغْضُضْنَ مِنْ أَبْصَارِهِنَّ وَيَحْفَظْنَ فُرُوجَهُنَّ وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنْهَا وَلْيَضْرِبْنَ بِخُمُرِهِنَّ عَلَى جُيُوبِهِنَّ وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ

„Und sprich zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke senken und ihre Scham bewahren und ihren Schmuck nicht zeigen sollen, bis auf das, was ohnehin zu sehen ist, und dass sie sich ihren Schal über den Ausschnitt schlagen und ihren Schmuck nur ihren Gatten zeigen sollen, den Vätern ..... . Ihre Beine sollen sie nicht eins über das andere legen, so dass man ihren dort verborgenen Schmuck bemerke. Und wendet euch alle Gott reumütig zu, ihr Gläubigen! Vielleicht wird es euch dann wohlergehen!“

Ḫumur, Plural von Ḫimār (خُمُر, خِمار) bedeutet so viel wie eine Kopfbedeckung bzw. ein Kopftuch für Frauen.[4] Laut Berichten von Koraninterpretatoren und nach einigen Überlieferungen trugen die Frauen vor der Offenbarung dieses Verses, ihr Kopftuch über ihre Ohren hinweg nach hinten gefaltet, so dass ihre Ohren, ihr Hals und ihr Ausschnitt zu sehen waren. In diesem Vers wurde ihnen befohlen, dass sie ihr Kopftuch so tragen sollen, dass es ihren Hals und ihre Brüste bedeckt; d.h sie sollten die rechte und linke Seite dieses Tuches nach vorne ziehen, damit diese Stelle verhüllt wird.[5] Im Grunde genommen war es so, dass die Frauen nur ihre Haare bedeckten, aber die Offenbarung des Verses diente dazu, das Maß der Bedeckung zu bestimmen, wobei der Hals und die Brust ebenfalls bedeckt werden muss. Von einer Gesichtsverhüllung war nicht die Rede.[6]

Das Ḥiğāb-Gebot

Hauptartikel: Ḥiğāb

In dem zwanzigsten Band der Bücherreihe Wasa'il al shia, Kapitel islamische Ehe (an-Nikāḥ) sind über hundert Überlieferungen bezüglich des Ḥiğāb-Gebotes und die Bestimmung des Maßes der Bedeckung angeführt.[7].

Schiitische sowie sunnitische Rechtsgelehrte erließen angesichts der oben angeführten Verse (vorallem der 31. Vers der Sure an-Nūr) eine Fatwa für das Ḥiğāb-Gebot.[8]

Fußnoten

  1. Ibn Manẓūr, Lisān al-ʻArab; Muḥammad ibn Aḥmad Qurṭubī, Al-Ğāmiʻ li Aḥkām al-Qurʻān, Beirut 1405/1985; Ibn Kaṯīr, Tafsīr al-Qurʻān al-ʻaẓīm, Beirut, 1412/1991
  2. ʻAlī Akbar Seyfī Māzandarānī, Dalīl Taḥrīr al-Wasīla, B. 6, S. 29-30, (Teheran): Institut für die Veröffentlichung der Werke Imam Ḫumeinis, (Bitā); Muḥammad Taqī ibn Maqṣūd ʻAlī Mağlisī, Rauḍat al-Muttaqīn fī šarḥ Man lā yaḥḍuru al-Faqī, B. 8, S. 353, gedruckt von Ḥussein Mūsawī Kermānī und ʻAlī Panāh Eštehārdī, Qum, 1406-1413/1985-1992
  3. ʻAlī Muḥammad Ibn Aḥmad Ismāʻīl Muqadal, Adilat al-Ḥiğāb, B. 1, S. 251-269, Alexandria, 1425/2005
  4. Ṭabarsī,Fafsīr Mağmaʻ al-Bayān; Ibn Manẓūr, Lisān al-ʻArab
  5. Muḥammad Ḥussein Ṭabāṭabāʻī, Al-Mīzān; Muḥammad ibn Aḥmad Qurṭubī, Al-Ğāmiʻ li Aḥkām al-Qurʻān, Beirut, 1405/1985; Ṭabarī, Ğāmiʻ
  6. Ibn Ḥazm, al-Muḥillī, B. 3, S. 216, gedruckt von Aḥmad Muḥammad Šākir, Beirut: Dār al-Āfāq al-Ğadīda, (Bītā); Muḥsin Ḥakīm, Mustamsik al-ʻUrwat al-Wuṯqā, B. 5, S. 243, OffsetDruckerei Qum, 1404/1984; Muḥsin Ḥakīm, Mustamsik al-ʻUrwat al-Wuṯqā, B. 14, S. 28, OffsetDruckerei Qum, 1404/1984
  7. Ḥurr ʻĀmilī, Wasa'il al shia, gedruckt: Āl ul-Bait, B. 20, S. 199, 205, 206, 223-225, 229
  8. Murtaḍā ibn Muḥammad Amīn Anṣārī, Buch an-Nikāḥ, B. 1, S. 38-43, Qum, 1415/1994; Muḥammad Taqī Ḫūyī, Al-Mabānī fī Šarḥ al-ʻUrwat al-Wuṯqā: an-Nikāḥ, B. 32, S. 21-22, Abschriften vom Unterricht des Ayatollahs Ḫūyī, dar Mūsūʻat al-Imām Ḫūyī, B. 32, Qum: Institut für die Werke von al-Imām al-Ḫūyī, 1426/2005; ʻAlī ibn Muḥammad ʻAlī Ṭabātabāʻī, Riyāḍ al-Masāʻīl fī Bayān al-Aḥkām bil Dalāʻīl, B. 10, S. 69-70, Qum, 1412-1420/1991-1999; Aḥmad ibn Muḥammad Mahdī Narāqī, Mustanad aš-Šīʻa fī Aḥkām aš-Šariʻa, B. 16, S. 49, B. 16, Qum, 1419/1998