Erbschaft

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Erbschaft (arabisch: اِرث) ist Eigentum oder Recht, das Erben nach dem Tod einer Person übertragen wird. Nach Begleichung der Rechte und Schulden gegenüber dem Verstorbenen gemäß der Erbfolge (persisch: طبقات ارث) haben die Erben Anspruch auf einen Anteil am Erbe. In der islamischen Jurisprudenz wurden aus Pflicht-Erbe zwei Faktoren der Abstammung durch Geburt oder aufgrund einer Ehe) eingeführt. Unglaube, Mord, Sklave, Blasphemie und Unzucht gehören je nach den Umständen zur Erbunwürdigkeit. Die Erbschafts- und Anteilsregeln für jeden Erben sind im Koran und in den Überlieferungen festgelegt. Es wird ausführlich in Werken der Jurisprudenz diskutiert. Eines der Besonderheiten der Erbschaftsregeln im Islam ist der doppelte Anteil des Erbes eines männlichen Erben im Vergleich zu einer weiblichen. In der Verfassung einiger Länder wie Iran und Afghanistan ist das Erbrecht auf der Grundlage der islamischen Gesetzgebung festgelegt.

Stellung der Vererbung und ihre Definition in der islamischen Rechtswissenschaft

Die Erbschaft gilt als eine der wichtigsten rechtlichen Fragen.[1] In der Jurisprudenz werden in einem eigenständigen Fragen des Erbrechts ausführlich erörtert.[2] Im Koran sind die Regelungen des Erbrechts und Anteil jedes einzelnen Erben festgelegt.[3] In Überlieferungswerken werden viele Überlieferungen zu Fragen des Erbechts erwähnt. Beispielsweise werden in Wasa'il al shia in einem Abschnitt mit dem Titel «Faraidh wa Mawarit» (deutsch: Pflichtanteil und Erbschaft) in zwölf Kapiteln verschiedene Überlieferungen zu Themen wie Erbunwürdigkeit, Pflichtanteil und Erbschaft von Eltern und Kindern erwähnt.[4]

Begriffsbestimmung

Unter «Erbschaft» versteht man in der rechtswissenschaftlichen Definition Vermögenswerte, die von einer verstorbenen Person verbleiben und zu bestimmten Teilen den Hinterbliebenen zugeteilt werden.[5] Zur Erbschaft gehören neben dem Eigentum auch Angelegenheiten wie das Stornierungsrecht[Anmerkung 1] und das Vorkaufsrecht (persisch: حق خیار).[6] Eine Person, die Anspruch auf eine Erbschaft hat, wird als «Erbe» (arabisch: وارث) bezeichnet, die Person, die die Erbschaft hinterließ mit «Erblasser» (arabisch: مُوَرِّث) und das vererbte Eigentum und/oder Rechte mit «Erbschaft» (arabisch: تَرَکِه oder میراث).[7] In der Rechtsprechung wird in Anlehnung an den Koran Erbschaft als «Pflicht» und «Verpflichtung» angesehen.[8] Der verbleibende Nachlass des Verstorbenen wird nach Begleichung der Rechte und Schulden dem Erbe zugerechnet. Das bedeutet als Erstes werden die Kosten für das Begräbnis und das Leichentuch, Schulden und finanzielle Verpflichtungen, Testament von einem Drittel des Vermögens ohne Einverständnis der Erbenden bzw. bei mehr als ein Drittel mit deren Einverständnis und den Anteil des ältesten Sohnes (persisch: حبوه)[Anmerkung 2] aus dem Vermögen des Verstorbenen gekürzt und dann wird das Erbe den Erbenden gemäß dem Anteil und Erbfolge aufgeteilt.[9]

Ursachen der Vererbung

Zwei Faktoren führen zu einem Erbrecht:

  • Bluts-Verwandtschaft (arabisch: نسبی): Beziehung zwischen den beiden Seiten des Erbes durch Geburt wie z.B. Vater, Sohn, Schwester und Bruder;[10]
  • Nicht-Blutsverwandtschaft (persisch: سببی): Verbindung oder Verwandtschaft zwischen den beiden Parteien der Erbschaft durch Nichtblutsverwandtschaft auf zwei Arten:
1. Ehe: dauerhafte Ehe oder Zeitehe mit Bedingung der Erbschaft (nach allgemeiner Ansicht)
2. Vormundschaft (arabisch: وِلاء ): Eine andere Art der Bindung als Geburt oder Heirat, bei der es drei Arten gibt und spezielle Regelsn des Erbrechts gelten:
  1. Freigelassene Sklaven (persisch: ولاء عتق): im Zusammenhang mit den Gesetzen bezüglich Sklaven oder Konkubine (persisch: کنیز) (nichtmuslimische Frauen, die in einem Krieg zwischen Muslimen und Nichtmuslimen gefangen wurden und dann freigelassen wurden),
  2. Bürgschaft-Schadensbürgschaft (persisch: ضمان جریره): Bürgschaftsvertrag oder -abkommen, das besagt dass unbeabsichtigter Körper- oder Sachschaden des Verbürgten übernommen wird. Im Vertrag oder Abkommen kann auch eine Klausel des rercht auf Erbschaft angegeben werden.
  3. Imamats-Vormundschaft (persisch: ولاء امامت): Falls keine Erbberechtigten der dritten Erbfolge vorhanden sind ist der aktuelle Imam der Erbe.[11]

Erbfolge

Das Erben wird in drei aufeinander folgenden Ebenen verteilt. Im Allgemeinen erben die Erbberechtigten der ersten Ebene, wenn es in vorherigen keinen Erben gibt. Jede dieser Ebenen hat ieine eigene Regelung:

  • erste Ebene: Vater, Mutter, Kind, Enkelkind (bei Abwesenheit oder Tod des Kindes)
  • zweite Ebene: Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits und je höher die Ebene, (väterlicherseits) oder (mütterlicherseits) Geschwister und ihre Kinder, wenn diese nicht anwesend sind;
  • dritte Ebene: Onkel, Tante bzw. Cousin, Cousine falls sie nicht anwesend sind. Falls diese nicht anwesend sind erben Onkel, Tante des verstorbenen Vaters.[12]

Der Erbanteil jedes einzelnen Erben

Es wurde gesagt, dass das Recht auf Erbschaft manchmal «Pflicht» (arabisch: فرض) und «Benennung» (arabisch: تسمیه) ist. Das heißt, im Koran wird es namentlich spezifiziert und manchmal im Koran kein Anteil namentlich dafür spezifiziert ist als «Leute der Gebärmutter» (arabisch: اولو الارحام) bezeichnet wird wie der Anteil von Onkel und Tante.[13] Die Pflicht-Anteile (arabisch: فرائض ), die im Koran erwähnt werden, sind wie folgt:

  • Die Hälfte: Eine einzelne Tochter ohne Brüder erhält die Hälfte des Erbes. Auch wenn die Tante «väterlicherseits» oder «väterlicherseits und mütterlicherseits» einzeln ist und auch die Schwester im Fall dass ihr Ehemann keine Kinder hat die Hälfte des Erbes.
  • Zwei Drittel: Zwei oder mehr Töchter erhalten, wenn sie keinen Bruder haben zwei Drittel des Erbes. Außerdem beträgt das Erbe von zwei Schwestern väterlicherseits oder väterlich- und mütterlicherseits sofern sie keine Brüder haben zwei Drittel.
  • Ein Drittel: Wenn der Verstorbene keine Kinder oder Brüder hat erhalten die Mutter sowie bei Vorhandensein anderer Berchtigter auch die Geschwister mütterlicherseits ein Drittel des Erbes.
  • Ein Viertel: Der Anteil der Ehefrau, wenn ihr Mann keine Kinder hat und der Anteil des Ehemanns wenn seine Frau keine Kinder von ihm oder einem anderen Ehemann hat beträgt ein Viertel.
  • Ein Sechstel: Jedes Elternteil, wenn der Verstorbene Kinder hatte und die Mutter wenn der Verstorbene einen Bruder hatte erben ein Sechstel. Der Anteil des Bruders oder der Schwester einer Mutter beträgt ein Sechstel wenn sie allein sind.
  • ein Achtel: Der Anteil der Ehefrau beträgt wenn ihr Mann Kinder hat ein Achtel.[14]

Erbschaft von Mann und Frau

Mann und Frau erben voneinander und teilen es mit anderen Erben. Keiner von ihnen erbt den gesamten Besitz des anderen es sei denn der Erbe der Frau ist nur der Ehemann. In diesem Fall erbt der Ehemann das gesamte.[15]

Verdoppelung des Erbes eines Mannes im Vergleich zu einer Frau

In zwei Fällen erbt die Frau die Hälfte des Mannes:

  1. Die Tochter erbt die Hälfte ihres Bruders: Regelung durch den Vers 11 der Sure Nisa[Anmerkung 3], der allgemein für männliche Erben das Doppelte wie weibliche vorsieht.[16]
  1. Wenn der Bruder und die Schwester des Verstorbenen von denselben Eltern stammen erbt die Schwester halb soviel wie ihr Bruder. Vers 176 der Sure Nisa weist auf diese Regelung hin.[17]

Verhinderung der Vererbung

In Rechtsbüchern gibt es einige Fälle, die den Erhalt des Erbes verhindern. Diese sind wie folgt:

  • Unglauben: Gemäß Konsens der Muslime erbt ein Ungläubiger nicht von Muslimen. Aber nach Konsens der zwölferschiiten Juristen erbt ein Muslim von einem Ungläubigen.[18] Es wurde gesagt, dass ein verstorbener Apostat in diesem Fall als Muslim betrachtet wird und der Ungläubige nicht von ihm erbt.[19]
  • Mord oder Todschlag: Wenn der Erbe ein vorsätzlicher Mörder des Erblassers ist wird ihm sein Erbe entzogen und wenn es unabsichtlicher Todschlag war erbt er abzüglich des Blutgeldes. Der Anteil des Erbes der Kinder und Verwandte bleibt jedoch unberührt.[20]
  • Sklave: Ein Sklave erbt von niemandem auch wenn der Verstorbene Sklave ist. Wenn ein Sklave stirbt geht sein Eigentum an eine freie Person (Nichtsklave) über.[21]
  • Gegenseitiges Bezichtigen: Wenn zwischen einem Mann und einer Frau eine gegenseitige Bezichtigung[Anmerkung 4] erbt der Mann von dieser Frau nicht, da die Verfluchung das Eheverhältnis beendete und die Trennung von Mann und Frau verursachte;[22] Aber das Kind der sich gegenseitig bezichtigenden Eltern erbt von seiner Mutter aber nicht vom Vater.[23]
  • Schwangerschaft: Ein Kind, das sich noch im Mutterleib befindet erbt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine erbberechtigte Beziehung besteht und lebend geboren wird, bwohl er möglicher unmittelbar nach der Geburt stirbt.Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.8, S.47; Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.92</ref> Ein Kind erbt nicht solange es sich im Mutterleib befindet, aber es blockiert das Erbe in der nächsten Erbfolge.[24]
  • Vermisste (arabisch: مفقود الأثر: Eine Person, die abwesend oder vermisst ist) erbt von anderen und wird zu ihrem Vermögen hinzugefügt und wenn ihr Tod bekannt oder ihr Tod verkündet wurde geht ihr Eigentum an seine Erben.[25] Stellt sich heraus, dass der Erblasser vor dem Erben starb, wird das Erbe an die anderen Erben zurückgegeben.[26]
  • Unzucht: Ein aus Unzucht entstandenes Kind erbt nicht von seinen Eltern und seine Eltern und Verwandten dessen Eltern erben ebenfalls nicht von ihm.[27]
  • Schulden (Kredit): Einige betrachten Schulden, das das gesamte Eigentum des Verstorbenen umfasst als ein Fall der Hinderung des Erbens, denn zuerst müssen die Schulden des Verstobenen beglichen werden.[28]
  • Blockierung durch Erbfolge (arabisch: (Hadschb) حَجْب): Da das Erbrecht eine Erbfolge in verschiedenen Ebenen vorsieht verhindert die höhere Ebene ganz oder teilweise den Erhalt der Erbschaft. Vollständige Blockierung wird mit «Haschb Hirman: حَجبِ حِرْمان» und teilweise Blockierung mit «Hadschb Nuqsan: حَجب نُقصان» bezeichnet.[29] Das bedeutet, dass die Existenz einer höheren Ebene der Erbfolge die Vererbung an die nächste untere ganz oder teilweise verhindert.[30]

Zivilrecht islamischer Länder

Im Zivilgesetzbuch der Islamischen Republik Iran werden im Artikel 861 bis Artikel 949 verschiedene Themen der Erbschaft wie Erbfolge, Gründe und Erbunwürdigkeit auf Grundlage der schiitischen Rechtsprechung behandelt.[33] Im Zivilgesetzbuch von Afghanistan, das auf der Grundlage der Hanafi-Rechtschule basiert werden in Artikel 1993 bis 2102 Regelungen zusammengestellt, die verschiedene Fragen der Erbschaft wie allgemeine Regeln, Ursachen und Hindernisse der Erbschaft erörtern.[34]

Fußnoten

  1. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.375
  2. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.375
  3. Sure Nisa, Vers7, 11, 12, 19, 176
  4. Horr Ameli, Wasa'il al-Schia, B.26, S.11-320
  5. Schahroodi und Andere, Mosu'at al-Fiqh al-Islami al-Moqarin, B.2, S.121-122
  6. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.375
  7. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.375
  8. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.375
  9. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.375
  10. Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.15-16
  11. Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.18-19; Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.376-377
  12. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.39, S.8-9
  13. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.378
  14. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.378-379
  15. Fazil Lankarani, Tafsil al-Schari'a, S.455
  16. Jawadi Amoli, Zan Dar Ayene Jalal wa Jamal, S.346
  17. Jawadi Amoli, Zan Dar Ayene Jalal wa Jamal, S.346
  18. Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.21-22
  19. Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.31-32
  20. Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.54-55
  21. Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.8, S.38
  22. Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.80
  23. Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.80
  24. Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.89
  25. Tusi, Al-Khilaf, B.4, S.119; Ibn Idris, Al-Sara'ir, B.2, S.298; Hilli, Mokhtalaf al-Schia, B.9, S.110; Hilli, Tabsirat al-Mota'alimin, S.177; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.39, S.63; Makarim Schirazi, Al-Fatawa al-Jadida, B.2, S.362
  26. Katoozian, Dore Moghadamati Hoquq Madani, S.222
  27. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.39, S.274-275
  28. Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.95
  29. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.39, S.75; Sobhani, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, S.97
  30. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.378

Anmerkungen

  1. Stornierung- oder Wandlungsrecht von Verträgen oder Abkommen unter bestimmten Bedingungen z.B. mangelde Qualität oder defekte Produkte nach Vertragsabschluss. Im Fall des Erbes ist es möglich, dass bestimmte Verpflichtungen oder Rechte ebenfalls vererbt werden.
  2. Ein besonderer Anteil für den ältesten Sohn. Es ist ein Gesetz spezifisch unter Imamiten
  3. لِلذَّکَرِ‌ مِثْلُ حَظِّ الْأُنثَیَیْنِ für den männlichen ein Anteil zweier weiblicher
  4. Im Islam gibt es eine Art der Scheidung, in der der Mann die Frau bezichtigt Unzucht getrieben zu haben. Der Mann bezichtigt die Frau hätte Unzucht begangen und die Frau den Mann, dass er lügt. Da vier Augenzeugen für den Beleg diesem besteht, erfolgt eine gegenseitige Verfluchung und die Ehe ist damit aufgelöst.

Quellenverzeichnis

  • Fazil Lankarani, Mohammad, Tafsil al-Schari'a fi Scharh Tahrir al-Wasila, Qom, Markaz Fiqhi A'ima Athar, 1421n.H
  • Hilli, Hassan b. Yusof, Mokhtalaf al-Schia fi Ahkam al-Schari'a, Qom, Daftar Intischarat Islami
  • Hilli, Hassan b. Yusof, Tabsirat al-Mota'alimin fi Ahkam al-Din, Teheran, Wizarat Farhang wa Irschad Islami, 1411n.H
  • Horr Ameli, Mohammad b. Hassan, Wasa'il al-Schia, Qom, Muassisa Al al-Bait, 1409n.H
  • Ibn Idris Mohammad b. Ahmad, Al-Sara'ir al-Hawi letahrir al-Fatawi, Qom, Muassisa al-Naschr al-Islami, 1410n.H
  • Jawadi Amoli, Abdollah, Zan Dar Ayene Jalal wa Jamal, Qom, Isra, 1382n.i.S
  • Katoozian, Nasser, Dore Moghadamati Hoquq Madani, Teheran, Naschr Mizan, 1386n.i.S
  • Makarim Schirazi, Nasser, Al-Fatawa al-Jadida, Qom, Madrisat al-Imam Ali, 1385n.i.S
  • Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, Qom, Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, 1385n.i.S
  • Najafi, Mohammad Hassan, Jawahir al-Kalam fi Scharh Scharaye al-Islam, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi
  • Schahid Thani, Zeinodin b. Ali, Al-Rauzat al-Bahiyya fi Scharh al-Lom'a al-Dameschqiyya, Qom, Kitabforuschi Dawari, 1410n.H
  • Schahroodi, Mahmood und Andere, Mausu'at al-Fiqh al-Islami al-Moqarin, Qom, Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, 1433n.H
  • Sobhani, Ja'far, Nizam al-Irth fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, Qom, Muassisa Imam Sadiq, 1415n.H
  • Tusi, Mohammad b. Hassan, Al-Khilaf, Qom, Muassisa al-Naschr al-Islami