At-Tuhma

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at-Tuhma (Arabisch: التهمة) ist eine falsche Tatsachenbehauptung, die vermutet und einer Person unterstellt wird. Der Ursprung von at-Tuhma ist das Misstrauen bezüglich des Verhaltens anderer. at-Tuhma ist verboten und gilt als eine große Sünde. Die Strafe dafür ist ta'zir, im Koran wird den Verleumdern Strafe angedroht. Der Unterschied zwischen at-Tuhma, al-Buhtan und al-Iftira', ist, dass man bei at-Tuhma nicht sicher sein kann, ob die Unterstellung auf Wahrheit beruht oder nicht, aber bei al-Buhtan und al-Iftira' ist der Verleumder sich bewusst, dass seine Unterstellungen unwahr sind. In den islamischen Überlieferungen wird abgeraten sich an Orten aufzuhalten, die Misstrauen und Verdächtigung erwecken und zur Verleumdung seitens anderer führen könnten. Das Abhandenkommen des Glaubens ist eine der Folgen des Verleumdens und heilig ist es, andere nicht auszukundschaften. Einige Gelehrte beziehen sich auf den Hadith von Mubahita und erklären, Neuerungen einzuführen gelte als vorteilhaft und wäre erlaubt, dennoch hält der Großteil der Rechtsgelehrten diese Auffassung für falsch, sie interpretieren diesen Hadith wie folgt, „das Überzeugen der Neuerer mit festen Argumenten“.

Definition und Position

Verleumdung gilt als eine der größten Sünden.[1] In einer Überlieferung wird Verleumdung als so hässlich und schmutzig angesehen, dass sogar Shaitan diese Täter hasst.[2] In den Überlieferungsquellen ist ein ganzer Abschnitt speziell diesem Thema gewidmet.[3] Verleumdung bedeutet, einen Verdacht,[4] vorallem einen schlechten Verdacht, auszusprechen, aufgrund des Verhaltens und des Zustandes eines anderen.[5] Allerdings gelten negative Mutmaßungen solange sie nicht offengelegt werden, als Misstrauen und nicht als Verleumdung.[6] Bei Verleumdung geht es um das Unterstellen durch Schreiben, Zeigen oder durch Geräte wie Mobiltelefone, Computer und soziale Netzwerke.[7]

In den Überlieferungen ist das hässlichste Beispiel für Verleumdung die Unterstellung von Vertrauensbruch, d.h. jemanden zu verleumden, der mit einer Angelegenheit betraut wurde.[8]

Unterschied zwischen at-Tuhma, al-Buhtan und al-Iftira

at-Tuhma, al-Buhtan und al-Iftira sind sich in ihrer Bedeutung ähnlich und befinden sich auch im urf häufig nebeneinander und?anstelle von einander Verwendung. Dennoch gibt es auch Unterschiede zwischen diesen Begriffen.

At-Tuhma ist die Äußerung eines bösen Verdachts, entsprungen aus Misstrauen.[9] Dieser Verdacht ist entweder unwahr oder noch nicht bewiesen.[10] al-Buhtan ist eine unwahre Anschuldigung,[11] wo der Anschuldigende sich auch bewusst ist, dass sie unwahr ist, und womöglich dafür Gründe anführt.[12] Al-Iftira betrifft das Lügen,[13] ohne Grund[14] wie z.B. Gott hätte Kinder.[15]

Ja'far Sobhani, ein schiitisches Vorbild der Nachahmung, glaubt, dass at-Tuhma ein Zweig der Lüge ist und darin besteht, einer Person ein hässliches Wort oder eine hässliche Handlung zuzuschreiben, die davon frei und immun ist, wie zum Beispiel einer keuschen Frau Unzucht zuzusprechen oder den Verrat einer vertrauenswürdigen Person. Eine solche Tat wird manchmal als at-Tuhma und manchmal als al-Buhtan bezeichnet.[16]

Religiöse Urteile bezüglich at-Tuhma

  • at-Tuhma und dessen Verbreitung ist laut Rechtsprechung verboten,[17] die Strafe dafür ist Ta'zir.[18] Wenn at-Tuhma qazf (einer keuschen Frau Unzucht unterstellen) ist, so ist die Strafe dafür Hadd Qadzf (achtzig Peitschenhiebe).[19]
  • Es gibt keinen Unterschied, ob die Äußerung in Anwesenheit oder in Abwesenheit der betroffenen Person gemacht wurde.[20]
  • Wenn at-Tuhma in Gegenwart der Person geäußert wird, ist es auch ein Beispiel für die Verletzung der Würde, was ebenfalls verboten ist.[21]
  • Es ist nicht erlaubt sich at-Tuhma über andere anzuhören, wenn man es aber hört, muss der Beschuldigte verteidigt und die Anschuldigung zurückgewiesen werden.[22]
  • Der Verleumder muss seine Sünden bereuen, und es wird empfohlen, wenn die Bitte um Vergebung bei der beschuldigten Person keine schlimmen Folgen hat, dies zu tun.[23]

Folgen

  • Göttliche Strafe: In einer Überlieferung von Imam as-Sadiq (a.) wird Vers 23 der Sure Nur als Beweis für die Größe der Sünde at-Tuhma angesehen.[24] In diesem Vers lässt Gott den Fluch des Diesseits und Jenseits einhergehend mit einer gewaltigen Strafe denjenigen zukommen, die die Ehre keuscher Frauen schädigen, sie des Ehebruchs beschuldigen. Außerdem wurden in den Versen von Ifk denjenigen, die ein Mitglied der Familie des Propheten (s.) verleumden[25] mit großer Strafe gedroht.[26]
  • at-Tuhma zerstört den Glauben des Gläubigen.[27]
  • at-Tuhma zerstört die Brüderlichkeit und die menschlichen Beziehungen in der Gesellschaft und führt zu mangelndem Vertrauen.[28]

Prävention und Heilung

  • Keine Beziehung pflegen mit Missetätern;[29]
  • Nicht bei Zusammenkünften von Misstätern erscheinen;[30]
  • Nicht neben der hässlichen Tat erscheinen und auch Orte vermeiden, die Missetätern zugeschrieben werden;[31]
  • Andere nicht auskundschaften und zweideutige Worte oder zweideutiges Verhalten auf beste Weise auffassen.[32]

Hadith Mubahata

Hauptartikel: Hadith Mubahata

Mubahata ist ein Rechtsbegriff, der von „bahituhum“ (بَاهِتُوهُمْ) abgeleitet wird und aus einer vom Propheten (s.)[33] tradierten Überlieferung entnommen wurde.[34] Aus Sicht der islamischen Rechtslehre wird dieser Hadith mit at-Tuhma verbunden, hinsichtlich dessen, dass das verurteilen derer, die Erneuerungen in der Religion zulassen erlaubt ist,[35] andere wiederum deuten es mit "solide Argumente"[36] und glauben, dass es nicht zulässig ist Menschen im Zusammenhang mit Innovationen zu verleumden.[37]

Fußnoten

  1. Ibn Schu'ba Harrani, Tuhaf al-Uqul, S.331; Dastghaib, Gonahan Kabireh, B.2, S.386
  2. Kulaini, Al-Kafi, B.2, s.361
  3. Kulaini, Al-Kafi, B.2, s.358; Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.12, S.302
  4. Zobaidi, Taj al-Arus, Wort «Wahm»
  5. Ibn Fares, Mu'jam Maghayis al-Logha, B.6, S.146
  6. Tehrani, Akhlaq Ilahi, B.4, S.144
  7. Sistani, Tauzih al-Masail Jame, B.2, S.208; «Andere verleumden»
  8. Kulaini, Al-Kafi, B.5, s.298
  9. Tehrani, Akhlaq Rabbani, S.33
  10. Udeh, Jorm wa Arkan An, B.1, S.300
  11. Udeh, Jorm wa Arkan An, B.1, S.300
  12. Sehen Sie: Tabrisi, Majma al-Bayan, B.5, S.81; Mughniyyah, Tafsir al-Kaschif, B.2, S.446; Mostafawi, Al-Tahghigh fi Kalamat al-Quran, B.1, S.338; Quraschi, Qamus Quran, B.1, S.239
  13. Tabrisi, Majma al-Bayan, B.6, S.201
  14. Ibn Manzur, Lisan al-Arab, Wort «Fara»; Farahidi, Kitab al-Ain, Wort «Fara»
  15. Sure Baqara, Vers 116
  16. Sobhani, Al-Mawahib, S.639
  17. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.59; Schahid Thani, Al-Rasail, B.1, S.293; Schahid Thani, Kaschf ar-Raibah, S.21
  18. Khomeini, Istefta'at, B.3, S.452; Fazil Lankarani, Jame al-Masail, B.2, S.340; Makarim Schirazi, Istefta'at Jadid, B.1, S.356
  19. Hilli, Qawaid al-Ahkam, B.3, S.547
  20. Tehrani, Akhlaq Rabbani, S.33
  21. Tehrani, Akhlaq Rabbani, S.44
  22. Tehrani, Akhlaq Rabbani, S.33
  23. Sistani, Tauzih al-Masail Jame, B.2, S.209
  24. Saduq, Ilal al-Scharaye, B.2, S.480
  25. Tabatabaee, Al-Mizan, B.15, S.89
  26. Makarim Schirazi, Al-Amthal, B.11, S.46
  27. Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.361
  28. Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.361
  29. Kulaini, Al-Kafi, B.8, S.152
  30. Saduq, Al-Amali, B.1, S.587
  31. Majlisi, Hilyat al-Mottaghin, B.1, S.555
  32. Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.362; Hamedani, Misbah al-Faqih, B.2, S.672
  33. Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.375
  34. Majlisi, Rauzat al-Mottaghin, B.9, S.327; Majlisi, Mir'at al-Uqul, B.11, S.77
  35. Khuie, Misbah al-Fiqahah, B.1, S.458; Golpayegani, Ad-Dor al-Manzud, B.2, S.148; Tabrizi, Irschad at-Talib, B.1, S.281
  36. Feiz Kaschani, Al-Wafi, B.1, S.245
  37. Mohammadiyan und Andere, «Ta'ammoli Dar Madlul-e Riwayat Mosum Be Mobahata», S.159

Quellenverzeichnis