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Entwurf:Falschaussage

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Falschaussagen gehören zu den schweren Sünden und bedeutet, dass wissentlich eine falsche Aussage getätigt wurde. Juristen betrachten sie als verboten und berufen sich dabei auf Verse und Überlieferungen und wenn die Falschaussage durch Geständnis (persisch: اقرار) des Falschaussagenden und Wissen des Richters (persisch: علم قاضی ) belegt wird, wird Falschaussage mit Strafmaß nach Ermessen (persisch: تعزیر) geahndet. Stellt sich vor der Vollstreckung des Richterurteils heraus, dass die Falschaussage falsch war, wird das Urteil aufgehoben. Wird die Falschaussage jedoch erst nach der Vollstreckung belegt, muss der Falsch aussagende dem Geschädigten die Verluste (z. B. finanzielle Verluste, Blutgeld und ersetzen) erstatten.

Das Strafmaß für Falschaussage ist im islamischen Strafgesetzbuch des Iran Freiheits- und Geldstrafe.

Bedeutung und Position

Sheikh at-Tusi (gestorben 460 n. H.) sagte in seinem Buch Al-Mabsut, dass Falschaussagen als eine der schwersten Sünden gelten.[1] Es wurde auch gesagt, dass es nach dem Polytheismus gegenüber Gott es keine größere Sünde als diese gibt.[2] In der Islamischen Jurisprudenz gibt es ein Kapitel mit dem Titel Zeugenaussagen in dem auch Urteile über Falschaussagen erörtert werden.[3]

Der schiitische Geistliche und Autor Mohammad Mohammadi Eshtehardi (gestorben 2025) betrachtete die Gegenüberstellung von Falschaussage und Götzendienst im [[Koran][4]] als Hinweis auf die Hässlichkeit der Falschaussage.[5] Außerdem wird Vermeiden von Falschaussage im Koran als eine der Eigenschaften der bei Gott höchst angesehenen Diener (Persisch: عبادالرحمان) erwähnt.[6]

Definition

Falschaussage liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich etwas aussagt was sie nicht weiß oder falsch ist.[7] Einige Juristen sind der Ansicht, dass Falschaussage ein Verbrechen ist und strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn sie vor einem Beamten vor Gericht begangen wird.[8]

Gründe für Verbot der Falschaussage

Falsche Zeugenaussagen gelten in der schiitischen Rechtsprechung als verboten (persisch: حرام) und der Vers „Und vermeide falsche Rede“[Koran 1][9] wird zitiert um das Verbot zu belegen;[10] Imam Khomeini und Sayyid Ali Khamenei sind der Ansicht, dass Vers 30 der Sure Hadsch das Verbot falscher Rede anzeigt, wozu Lüge, falsche Zeugenaussagen und Singen (persisch: غناء)[Anmerkung 1] gehören.[11]

Einige Koran-Exegeten interpretierten den Vers 72 der Sure Furqan „Und diejenigen, die kein falsches Zeugnis ablegen“[Anmerkung 2] auch so, dass dieser Falschaussage verbietet.[13] Die schiitische Autorität Sayyid Husain Borujerdi begründet das Verbot von Falschaussage auf Grundlage einer Überlieferung von Imam Sadiq (a.), dass „derjenige, der falsches Zeugnis ablegt und davon noch nicht abging die Hölle für ihn zur Pflicht wird!“[14] [15] Allamah Hilli zitiert eine weitere Überlieferung von Imam Baqir (a.): „Es gibt niemanden der falsches Zeugnis gegen einen Muslim ablegt um ihm sein Eigentum wegzunehmen ohne dass Gott der Allmächtige stattdessen ein Dokument über seinen Aufenthalt in der Hölle ausstellt.“[16]

Gesetzregelung

Falschaussagen sind Sünde und in der islamischen Gesetzgebung (persisch: شارع) wird kein festes Strafmaß vorgesehen, aber nach Ermessen (Disziplinierung und Auspeitschung des Täters in einem geringeren Ausmaß als die islamisch juristische Obergrenze)[17] vorgesehen ist und die imamitischen und sunnitischen Juristen sind sich in diesem Thema einig, unterscheiden sich jedoch in Details: Unter den schiitischen Juristen besteht keine Uneinigkeit über die Frage des Strafmaßes zusammen mit dem Tashhir des Täters (Umdrehen und Bloßstellen der Person vor dem Volk)[18]; Sheich at-Tusi hat diese Frage geklärt.[19] Diese Frage ist jedoch unter sunnitischen Juristen umstritten.[20]

Belegung der Falschaussage

Ein Meineid kann auf verschiedene Weise belegt werden:

  • Geständnis: Geständnis und Widerrufung der gemachten Aussage.[21]
  • Zeugenaussage anderer: Aussagen dfer Unwahrheit der Aussagen des ursprünglichen Zeugen.[22]
  • Wissen des Richters: Manchmal erfährt der Richter auf verschiedene Weise, dass die gemachte Aussage falsch ist.[23] Laut Sayyid Mustafa Mohaqiq Damad (geb. 1945) hat das Wissen des Richters in dieser Angelegenheit Vorrang vor anderen Belegen.[24]

Rechtswissenschaftliche und juristische Konsequenzen

Es gibt folgende Konsequenzen für Meineid:

Aufhebung des Urteils

Laut Shahid al-Awwal (gestorben 786 AH) in Al-Dursoor al-Shari'ah fi fiqh al-Imamiyah (Buch) wird das Urteil des Richters aufgehoben, wenn sich die Zeugenaussage vor Urteilsvollstreckung als falsch erweist.[25] Gemäß Artikel 1319 des Zivilgesetzbuches des Iran wird einer Zeugenaussage keine Wirkung beigemessen, wenn sie diese widerruft oder sich entgegen der Tatsachen herausstellt.[26]

Entschädigung und Vergeltung

Wenn sich die Aussage nach Vollstreckung des Urteils als falsch erweist müssen die Falschaussager die für die geschädigte Person entstandene Kosten erstatten.[27] Und wenn die verurteilte Person zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld verurteilt wurde und das Urteil vollstreckt wurde, werden die Zeugen zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld verurteilt.[28] Weil in solchen Fällen der Grund (Hauptfaktor der Urteilsverkündung, d. h. Falschaussage) maßgebend ist und nicht der Vollzug des Urteils und somit der staatliche Justiz-Beamte nicht haftet.[29]

Freiheits- und Geldstrafen

Einige Juristen erließen unter Berufung auf die Biographie Imam Alis während seiner Herrschaft Fatwas, die Freiheitsstrafe bei Falschaussage vorschreiben. [30] Gemäß Artikel 650 des iranischen islamischen Strafgesetzbuches wird jeder, der vor einem Beamten vor Gericht eine falsche Aussage macht zu einer Freiheitsstrafe[31] und Geldstrafe[32] verurteilt. Diese Strafe ist ergänzend zum fest gesetzten Strafmaß (persisch: حد شرعی) der islamischen Gesetzgebung sowie ergänzend zu Schadensersatz und Schmerzensgeld für Falschaussage.[33]

Keine Akzeptanz von Zeugenaussagen nach Falschaussage

Gemäß den Fatwas schiitischer Juristen werden spätere Zeugenaussagen von Personen, die vor Gericht Falschaussagen machten, nicht mehr akzeptiert, es sei denn sie bereuen (persisch: توبه) und Gerechtigkeit (persisch: عدالت (فقه)) wird erreicht.[34]


Koran

  1. وَاجْتَنِبُوا قَوْلَ‌ الزُّور

Anmerkungen

  1. Islamische Juristen haben unterschiedliche Sichten, was mit „Ghina“, was normalerweise mit Singen übersetzt ist, gemeint ist. Ob nur die Melodie gemeint ist oder auch der zugehörige Text. Wenn der zugehörige Text mit einbezogen ist, kann man sagen dass der Text vieler gesungenen Lieder nicht der Realität entspricht. Nach manchen Gelehrten ist dies mit „Singen“ gemeint.
  2. وَالَّذِينَ لَا يَشْهَدُونَ الزُّورَ

Fußnoten