Hakim al-Scharʿ

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Ḥākim al-Scharʿ (Arabisch: حاکِم الشَرْع) oder Schariʿa Herrscher ist ein qualifizierter Rechtsgelehrter, der bei Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Muslimen urteilt. Bei der Position des Schari'a-Herrschers spricht man von einer ausreichenden Verpflichtung (wajib kifai), sollte aber ein anderer Jurist über eine Angelegenheit ein anderes Urteil fällen, so darf ein weiterer Jurist gegen dieses Urteil einen Einwand vorbringen. Während der Abwesenheit von Imam Mahdi (a.j) übernehmen die Juristen im Namen des unfehlbaren Imams die Position eines Schari'a-Herrschers.

Es gibt unterschiedliche Meinungen über den Umfang der Befugnisse des Schari'a-Herrschers; Einige Juristen beschränken sie auf bestimmte Fälle wie die Vormundschaft von Waisenkindern und Entscheidungen über das Eigentum abwesender Personen. Andererseits spricht jedoch eine Gruppe dem Schari'a-Herrscher dieselben Befugnisse zu wie den Unfehlbaren.

Zwecks Beweisführung bezüglich der Schari'a-Herrschaft der Juristen wurden Überlieferungen angeführt, welche die Gelehrten als Erben der Propheten, als Treuhänder der Propheten oder als seine Nachfolger präsentieren. Vorgelegt werden auch rationale Gründe (Bewahrung der Herrschaftterritorien und der Ordnung der religiösen und weltlichen Angelegenheiten der Muslime). Es besteht auch Konsens darüber, dass die Juristen bzw. Rechtsgelehrten die Schari'a-Herrscher sind.

Definition

Der Schari'a-Herrscher ist ein qualifizierter Jurist, der bei Streitigkeiten und Unstimmigkeiten zwischen Gläubigen urteilt.[1] Auf dieser Grundlage ist der qualifizierte Jurist neben der Erteilung von Fatwas und als Vorbild der Nachahmung (Marja' Taqlid) auch verpflichtet Schari'a-Herrschafts Urteile zu fällen [2], wobei die Übernahme der Schari'a- Herrschaft als eine ausreichende Pflicht (wajib kifai) gilt.[3] Gehorsam gegenüber dem Urteil des Schari'a-Herrschers ist obligatorisch.[4] Dieser Begriff ist seit der Zeit von Allamah al-Hilli in der Rechtsprechung verankert.[5]

Gründe dafür, dass die Juristen Schari'a-Herrscher sind

In juristischen Büchern sind verschiedene Gründe dafür angegeben, dass die Juristen bzw. Rechtsgelehrten während der Verborgenheit Imam Mahdis (a.j.) die Schari'a-Herrscher sind [7]. Diese Gründe stützen auf Überlieferungen, in denen die Gelehrten als Erben der Propheten, [8] als Treuhänder der Propheten, [9] oder als seine Nachfolger [10] erklärt werden.

Zusätzlich zu den auf Hadithen basierenden Gründen wurden auch rationale Gründe zum Beweis dafür angeführt, dass die Juristen in der Zeit, in der Imam Mahdi (a.j.) entrückt ist, die Schari'a-Herrscher sind. Den Juristen zufolge gebietet derselbe Grund, der die Notwendigkeit der Einsetzung eines Imams durch Gott zur Aufrechterhaltung des Herrschaftsterritoriums und der Ordnung der religiösen und weltlichen Angelegenheiten der Muslime diktiert, dass der Imam während seiner Abwesenheit einen Stellvertreter haben muss.[11] Auch der Konsens gilt als Beweis für die Schari'a-Herrschaft der Juristen (bzw. Rechtsgelehrten).[12]

Befugnisse

Über den Umfang der Befugnisse des Schari'a-Herrschers sind sich die Juristen uneinig. Einige von ihnen begrenzen diese Befugnisse nur auf Fälle, die im Koran oder in den Hadithen dargelegt werden wie Angelegenheiten im Zusammenhang mit Waisenkindern oder mit Immobilien, deren Eigentümer nicht verfügbar sind.[13] Andere wiederum meinen, dass seine Befugnisse dieselben wären wie die von den Imamen.[14]

Die erste Meinung gilt bei Fällen, wo grundsätzlich der Zweifel besteht, dass diese Fälle außerhalb der Zuständigkeit und Herrschaft des Schari'a-Herrschers liegt [15], die zweite Meinung jedoch umfasst die Zuständigkeit des Vorbildes der Nachahmung, alle Angelegenheiten der Muslime, mit Ausnahme der Fälle, für die ein besonderer Grund vorliegt. In Zweifelsfällen hat der Scharia-Herrscher die Vormundschaft.[16]

Konflikt zwischen zwei Scharia-Herrschern

Nach Ansicht der Juristen ist zu beachten, da alle qualifizierten Juristen Schari'a-Herrscher sind, dass, sollte einer von ihnen in einer Angelegenheit eine Fatwa erlassen sich andere Juristen seiner Entscheidung nicht widersetzen dürfen, denn ein Schari'a-Herrscher zu sein ist eine ausreichende Verpflichtung (wajib kifai), und es ist nicht zulässig sich einer Person, die ordnungsgemäß handelt zu widersetzen, wie es auch bei anderen ausreichenden Verpflichtungen der Fall ist.[17]