Horten

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Unter Horten (arabisch: احتکار) versteht man das Aufbewahren eines lebenswichtigen Guts für den Fall, dass es auf dem Markt knapp wird, mit dem Ziel, es zu einem höheren Preis zu verkaufen. Bekannte Juristen Schiiten betrachten das Horten als verboten und beziehen sich auf lebenswichtige Güter insbesondere Lebensmittel. Natürlich weiteten einige Juristen den Umfang des Hortens und sind der Ansicht, dass das Verbot des Hortens alle von der Gesellschaft benötigten Güter umfasst.

Als Philosophie der Verbots des Hortens wird die Verhinderung von Systemstörungen und Schaffung von Unruhen erwähnt. In den Gesetzen der Islamischen Republik Iran sind für Horter Strafen wie Freiheitsstrafe, Zahlung von Entschädigung und Entzug staatlicher Dienstleistungen vorgesehen.

Begriffsbestimmung

Horten bedeutet ein seltenes Produkt zu lagern und aufzubewahren und darauf zu warten, dass der Preis aufgrund des Mangels und Notwendigkeit an diesem Gut steigt.[1] Einige geben dem Begriff Horten die Bedeutung «Kauf» zu und sagen, dass der Kauf von Waren und das Unterlassen sie auf dem Markt anzubieten bis sie knapp sind und die Leute sie brauchen «Horten» ist. Andere hingegen betrachten den Erwerb von Gütern in allgemeiner Form (z.B. durch Landwirtschaft oder Handel) als Hortung.[2] Der arabische Begriff für Horten ist «Ihtikar» und derjenige der hortet wird «Muhtakir» genannt.[3]

Diskussion über das Horten

Horten und damit verbundene Regelungen und Gesetze werden im Kapitel Verkauf,[4] in der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft diskutiert. Scheich Ansari brachte es unter dem Thema «Lebensmittelhortung» zur Sprache.[5] Auch in den Überlieferungs-Sammlungen der Schiiten ist ein Kapitel der Überlieferungen der Schiiten dem Thema Horten gewidmet.[6] In einer Überlieferung verflucht der Prophet Muhammad (s.) den Horter.[7]

Gesetze und Regelungen

Es gibt zwischen Juristen unterschiedliche Meinungen darüber, ob Horten verboten oder verhasst ist.[8] Den bekannten schiitischen Juristen zufolge ist Horten einen Produktes verboten, das nicht in ausreichender Menge auf dem Markt vorhanden ist und Hortung dem muslimischen Markt schaden würde.[9]

Schahid Awwal erwähnte das Horten von Lebensmitteln als verpöntes Gewerbe.[10] Aber Schahid Thani hielt in Scharh al-Lamaa das Verbot für stärker, wenn die Menschen dieses nötig haben und schrieb Schahid Awwal zu dass er im Lehrbuch das Verbot des Hortens ebenfalls erachtete.[11] Einige Juristen sagten, dass der islamische Gesetzgeber den Horter anweisen kann das Gehortete zu verkaufen, wenn es vom Volk benötigt wird aber nicht auf dem Markt verfügbar ist.[12] Aber eine erzwungene Preisfestsetzung ist ist nicht zulässig.[13] Als Philosophie des Verbots des Hortens wird die Verhinderung von Störungen des Systems und der Schaffung von Unruhen erwähnt.[14]

Schiitische Juristen zitieren Überlieferungen vom Propheten Gottes (s.) und Imam Sadiq (a.)[15] sowie das Imam Alis Befehl an Malik Aschtar um das Verbot des Hortens oder zumindest dessen Verhasstheit zu belegen.[16] Sie zitieren Imam Alis (a.) Befehl an Malik Aschtar in dem Vorbeugung gegen das das Horten angeordnet wird.[17] In einer dieser Überlieferungen[Anmerkung 1] wird das Wort verhasst verwendet.[18] Einige Juristen leiten von diesem Wort das Verbot[19] und andere nur verhasst ab.[20]

Was beinhaltet Horten?

In den Überlieferungen wird das Horten von Weizen, Gerste, Datteln, Rosinen und Speiseöl erwähnt.[21] Daher beschränkt der bekannte schiitische Jurist Allama al-Majlisi das Verbot des Hortens auf die genannten Fälle und weitete dieses Gesetz nicht auf anderes aus.[22] Einige erweiterten das Verbot des Hortens um Salz.[23] Natürlich ist in einigen Überlieferungen das Horten von Lebensmitteln generell verboten worden[24] und in einige Juristen der Imamiyya sehen das allgemeine Verbot des Hortens von Lebensmitteln als unwahrscheinlich.[25] Andere wiederum erweitern es auf alle allgemeinen Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Wohnen aus. Der Beleg der letzteren Gruppe umfasst einige rechtswissenschaftliche Regeln wie Gesetz Schadensverbot[Anmerkung 2] und die Regel «keine Berängnis» sowie den Grund für das Verbot des Hortens (dringende Notwendigkeit), der in einigen Überlieferungen erwähnt wird.[26]

Strafen und rechtliche Regeln

In den Versen und Überlieferungen wird nicht angegeben, dass die Bestrafung des Abtrünnigen nicht festgelegt ist. Daher haben einige die Bestrafung des Hortens als Ordnungsstrafe angesehen und dabei den Befehl an Malik Aschtar zitiert, dessen Höhe und Art vom islamischen Gesetzgeber bestimmt wird.[27]

Aus rechtlicher Sicht gilt Horten als Verbrechen und in den iranischen Gesetzen sind Strafen für Horter vorgesehen.[28] Strafen wie Gefängnis und Entschädigung wurden in Betracht gezogen. Im Verfassungsgesetz der Islamischen Republik Iran werden Strafen wie der Entzug von Regierungsdiensten für Horter erwähnt.[29]

Anmerkungen

  1. فَإِنَّهُ يُكْرَهُ أَنْ يَحْتَكِرَ الطَّعَام
    denn es ist verhasst Speisen zu horten
  2. Dieses Gesetz ist aus einer Überlieferung des Propheten Gottes, das besagt dass es im Islam Schaden weder anderen noch ssich selbst zugefügt werden darf.

Fußnoten

  1. Ibn Manzur, Lisan al-Arab, das Wort «حکر»
  2. Khomeini, Kitab al-Bey', B.3, S.611
  3. Ibn Manzur, Lisan al-Arab, B.4, S.208
  4. Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, B.2, S.294; Khomeini, Kitab al-Bey', B.3, S.611
  5. Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, B.2, S.294
  6. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.164-165; Tusi, Tahzib al-Ahkam, B.7, S.158-163
  7. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.165
  8. Majlisi, Mir'at al-Uqul, B.19, S.154
  9. Majlisi, Mir'at al-Uqul, B.19, S.154-155
  10. Schahid Awwal, Al-Lumaa ad-Dameschqiyya, S.104
  11. Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.3, S.218
  12. Ibn Fahd Hilli, Al-Muazzab, B2, S.370
  13. Rawandi, Fiqh al-Qur'an, B.2, S.52
  14. Mohaqqiq Damad, «Ihtikar», S.642
  15. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.164
  16. Nahj al-Balaqa, Brief 53
  17. Ameli, Miftah al-Kirama, B.4, S.107
  18. Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.17, S.424
  19. Bahrani, Al-Hadai'gh al-Nazira, B.17, S.61; Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, B.2, S.295
  20. Ameli, Miftah al-Kirama, B.4, S.107
  21. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.164
  22. Majlisi, Mir'at al-Uqul, B.19, S.154-155
  23. Rawandi, Fiqh al-Qur'an, B.2, S.52
  24. Tusi, Tahzib al-Ahkam, B.7, S.159-162
  25. Isfahani, Wasilat an-Nijah, S.328-329
  26. Mohaqqiq Damad, Tahlil wa Barresi Ihtikar Az Nazargah Fiqh Islam, S.55
  27. Mohaqqiq Damad, «Ihtikar», S.643-644
  28. Mohaqqiq Damad, «Ihtikar», S.643
  29. Mohaqqiq Damad, «Ihtikar», S.643-644

Quellenverzeichnis