Oberhaupt der Islamischen Republik Iran


Das Oberhaupt der Islamischen Republik Iran (Persisch: رهبر جمهوری اسلامی ایران) ist das höchste offizielle Amt in Iran, das über die drei Gewalten wacht und für die Festlegung der allgemeinen Politik des Systems und die Gesamtleitung des Landes verantwortlich ist. Die Position des Oberhaupts basiert laut Verfassung auf der Wilayat al-Amr (Führung der Angelegenheit) und der Imāmat al-Umma (Führung der Gemeinschaft) während der Zeit der Abwesenheit bzw. Verborgenheit (Ghaiba). Die jurisprudentische Grundlage dieser Position ist die Theorie der Welayat-e Faqih (Statthalterschaft des Rechtsgelehrten) in der schiitischen Jurisprudenz, wonach die Leitung der islamischen Gesellschaft während der Verborgenheit dem vollkommen qualifizierten Rechtsgelehrten (Faqih-e Jame' al-Scharayet) übertragen wird.
Die Verfassung legt in den Artikeln 5, 107, 110 und 177 die Bedingungen und Befugnisse des Oberhaupts dar und betrachtet die Führung (Imāmat und Wilaya) als unveränderlich. Die Bedingungen für das Oberhaupt umfassen Ijtihad (eigenständige Rechtsfindung), Gerechtigkeit (Adālat), Frömmigkeit (Taqwa), politische Einsicht, Umsicht und Management. Die Wahl, Überwachung und Absetzung obliegen dem Expertenrat für die Führung (Majles-e Khobregan-e Rahbari). Bei der Überarbeitung von 1989 wurde die Bedingung der Marja'iyyat (religiöse Autorität) und des Führungsrates gestrichen und die absolute Statthalterschaft des Rechtsgelehrten (Welayat-e motlaqe-ie ye Faqih) betont.
Zu den Pflichten des Oberhaupts gehören die Festlegung der allgemeinen Politik, der Oberbefehl über alle Streitkräfte, die Ernennung und Absetzung hoher Beamter, die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Gewalten sowie die Unterzeichnung der Präsidentschaftsdekrete. Imam Khomeini und Sayyid Ali Khamenei waren das erste und zweite Oberhaupt der Islamischen Republik.
Stellung
Es wird dargelegt, dass die Bedeutung der Position des Oberhaupts im Iran mit Blick auf Artikel 5 der Verfassung der Islamischen Republik Iran deutlich wird,[1] da dieser festlegt: „In der Zeit der Abwesenheit des Imam der Zeit (a.) liegt in der Islamischen Republik Iran die Führung der Angelegenheit (Wilayat al-Amr) und die Führung der Gemeinschaft (Imāmat al-Umma) in der Verantwortung eines gerechten und gottesfürchtigen Rechtsgelehrten (Faqih), der zeitgenössisch informiert, mutig, fähig zu führen und umsichtig ist.“[2]
Das Oberhaupt wird als die höchste politische und spirituelle Autorität des Iran angesehen[3] und steht an der Spitze der drei Staatsgewalten (Exekutive, Legislative und Judikative).[4] Seine Position ist aufgrund seiner Verantwortlichkeiten und Befugnisse bei der Festlegung der allgemeinen Systempolitik und der Koordinierung zwischen den regierenden Gewalten des Landes von Bedeutung.[5] Es heißt, dass die Statthalterschaft des Rechtsgelehrten (Welayat-e Faqih) die existenzielle Philosophie und das Hauptmerkmal des Systems der Islamischen Republik ist, gemäß dem der Zwölfer-Schiitische Glaube in Form der Führung (Imāmat) und der Statthalterschaft (Wilaya) der Rechtsgelehrten institutionalisiert wird.[6] Darüber hinaus wird dem Oberhaupt nicht nur die Verwaltung des Landes, sondern auch die Aufgabe der spirituellen Führung des Volkes und der Lenkung der Regierungsstellen auf den korrekten Weg der Umsetzung islamischer Gesetze übertragen.[7]
Rechtsgrundlage
Die Führung im Iran stützt sich auf die juristische Theorie der Statthalterschaft des Rechtsgelehrten (Welayat-e Faqih).[8] Es heißt, dass die Welayat-e Faqih gemäß rationalen und religiösen Grundlagen in der Imamitischen Jurisprudenz (Fiqh) dargelegt und bewiesen wurde.[9] Gemäß der Theorie der Welayat-e Faqih liegt die Regierung während der Abwesenheit bzw. Verborgenheit des Imam der Zeit (a.) in der Verantwortung des vollkommen qualifizierten Rechtsgelehrten (Faqih-e Jame' al-Scharayet), und die Befugnis über alle Angelegenheiten der islamischen Gesellschaft liegt in den Händen des Wali-ye Faqih (Statthaltender Rechtsgelehrte).[10]
Hauptartikel: Welayat-e Faqih
Auch die Verfassung verweist in den Artikeln 5, 107 und 110 auf die Bedingungen und Befugnisse des Oberhaupts.[11] Des Weiteren wird in Artikel 57, bekannt als das Prinzip der Gewaltenteilung,[12] festgelegt, dass die drei Gewalten ihre Macht unter seiner Aufsicht ausüben.[13] Einige sehen die mehrfache Betonung dieser Punkte in der Verfassung als eine Bekräftigung der Führungsrolle (Imāmat und Wilaya) des Oberhaupts an;[14] ebenso wie sie der letzte Artikel der Verfassung (Artikel 177), der besagt, dass das Prinzip der Führung (Imāmat und Wilaya) des Oberhaupts zu den unveränderlichen Prinzipien der Verfassung gehört und auch bei Überarbeitungen nicht geändert werden kann, als Hervorhebung der Wichtigkeit dieser Position betrachten.[15]
Bedingungen
Gemäß der Verfassung muss das Oberhaupt mehrere Bedingungen erfüllen:
- Die notwendige wissenschaftliche Befähigung zur Erteilung juristischer Gutachten (Iftā’ – Fatawa) in verschiedenen Bereichen der Jurisprudenz (Ijtihād – eigenständige Rechtsfindung);
- Die notwendige Gerechtigkeit (Adālat) und Gottesfurcht (Taqwā) für die Führung;
- Korrekte politische und soziale Einsicht, Strategie (Tadbīr), Mut, Managementfähigkeit und ausreichende Macht zur Führung.[16]
- Die Mitglieder des Expertenrates für die Führung des Rechtsgelehrten (Majles-e Khobregān-e Rahbari) sind gemäß der Verfassung verpflichtet, die in den Artikeln 5 und 107 der Verfassung genannten Bedingungen zu prüfen und die am besten geeignete Person für die Führung auszuwählen.[17]
Es wird erwähnt, dass im Gegensatz zum Präsidentenamt und einigen anderen Positionen die iranische Staatsbürgerschaft keine Voraussetzung für die Führung ist. Es wird jedoch argumentiert, dass, da die Staatsbürgerschaft für das Präsidentenamt, das eine tiefe nationale Zugehörigkeit erfordert, Bedingung ist, diese Bedingung a fortiori (aus dem stärkeren Grund) auch für die Führung als eine Notwendigkeit in Betracht gezogen werden sollte.[18]
Überarbeitung der Verfassung
Hauptartikel: Überarbeitung der Verfassung der Islamischen Republik Iran
Im Jahr 1989 wurde die Verfassung überarbeitet. Von den geänderten Artikeln betreffen zwei die Führung: Erster Punkt: In der 1979 verabschiedeten Verfassung gehörten neben der Befähigung zur Rechtsauslegung (Ifta’) auch die Stellung als Marja' (religiöse Autorität/Großayatollah) zu den Bedingungen für die Führung. Bei der Überarbeitung wurde die Bedingung der aktuellen Marja'-Stellung gestrichen.[19]
Imam Khomeini, der Gründer des Systems der edlen Islamischen Republik Iran, betonte in einem Schreiben vom 29 April 1989 an den Vorsitzenden des Rates zur Überarbeitung der Verfassung, dass er von Anfang an mit der Bedingung der Marja'-Stellung nicht einverstanden gewesen ist, da das islamische System nicht ohne einen Vormund zurückgelassen werden könne und ein gerechter Mujtahid (Rechtsgelehrter, der eigenständinge Rechtsfindung ausübt) ausreiche.[20] Es wird gesagt, dass die Herabstufung von der Marja'-Bedingung keine Herabstufung des Ranges der Rechtsgelehrsamkeit und Ijtihad (eigenständige Rechtsfindung) bedeutet, sondern die Wichtigkeit der Führung der Gesellschaft erfordert, dass das Oberhaupt neben dem Ijtihad auch in politischen Fragen der Staatsführung der wissendste unter allen ist, und somit der Kreis der qualifizierten Personen unter den Maraji' e Taqlid (Vorbilder der Nachahmung) dadurch sicherlich viel enger sein wird.[21]
Zweiter Punkt: Bei der Überarbeitung wurde das Thema eines „Führungsrates“ (Schura-ye Rahbari) aus den entsprechenden Artikeln gestrichen, und unter der Überschrift der absoluten Statthalterschaft des Rechtsgelehrten (Welayat-e Motlaqeh-ye Faqih) wurden die Pflichten und Befugnisse des Oberhaupts in einigen Fällen erweitert.[22]
Gemäß Artikel 111 der überarbeiteten Verfassung übernimmt im Falle des Todes, Rücktritts oder der Absetzung des Oberhaupts ein vorläufiger Führungsrat, bestehend aus dem Präsidenten, dem Justiz-Vorsitzenden und einem der Rechtsgelehrten des Wächterrates, auf Wahl des Schlichtungsrates (Majma'-e Taschkhis-e Maslahat-e Nezam) vorübergehend alle Führungsaufgaben.[23] Ebenso trägt dieser Rat die Führungsaufgaben, sollte der Führer aus irgendeinem Grund vorübergehend nicht in der Lage sein, seine Pflichten nachzugehen.[23]
Pflichten und Befugnisse
Gemäß Artikel 110 der Verfassung sind die Pflichten und Befugnisse des Oberhaupts der Islamischen Republik Iran (Rahbar) wie folgt:
- Festlegung der allgemeinen Politik des Systems nach Konsultation mit dem Schlichtungsrat (Madjma'-e Taschkhis-e Maslahat).
- Überwachung der korrekten Umsetzung der allgemeinen Politik.
- Anordnung von Volksabstimmungen.
- Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
- Erklärung von Krieg und Frieden sowie Einberufung von Streitkräften.
- Ernennung und Abberufung sowie Annahme des Rücktritts von Rechtsgelehrten des Wächterrates, des höchsten Amtsträgers der Justiz, des Leiters der Rundfunk- und Fernsehgesellschaft (IRIB), des Chefs des Generalstabs, des Oberbefehlshabers des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Sepah), der Oberbefehlshaber der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte.
- Beilegung von Streitigkeiten und Regelung der Beziehungen zwischen den drei Staatsgewalten.
- Lösung von Systemproblemen durch den Schlichtungsrat.
- Unterzeichnung der Ernennungsurkunde des Präsidenten nach der Wahl durch das Volk.
- Abberufung des Präsidenten unter Berücksichtigung der Interessen des Landes.
- Begnadigung oder Strafminderung von Verurteilten.[24]
- Ernennung der Mitglieder, des Sekretärs und des Vorsitzenden des Schlichtungsrates.[25]
Es wird angeführt, dass aus Artikel 57 der Verfassung, der besagt, dass die drei Staatsgewalten unter der Aufsicht des Oberhaupts ihre Aufgaben erfüllen müssen, abgeleitet wird, dass dieser die drei Staatsgewalten überwacht, ihnen übergeordnet ist und seine Position für die Lösung gesetzlicher Probleme und die Überwindung von Blockaden nützlich ist.[26]
Gemäß Artikel 110 kann das Oberhaupt einige seiner Pflichten und Befugnisse an eine andere Person delegieren.[27]
Verfahren der Wahl und Amtsenthebung
Gemäß der Verfassung obliegt die Wahl, Amtsenthebung und Überwachung des Obersten dem Expertenrat.[28]
Wahl
Es wird dargelegt, dass die Wahl des Oberhaupts nicht durch direkte Abstimmung des Volkes erfolgt, da die Feststellung der Führungsbedingungen für die Bevölkerung schwierig ist. Stattdessen wird die Wahl indirekt durch sachkundige und spezialisierte Personen (Vertreter des Expertenrates) durchgeführt.[29] Diese Bestimmung ist in der Verfassung verankert, wonach die Wahl des Oberhaupts dem Expertenrat obliegt, der vom Volk gewählt wurde.[30] Der Expertenrat prüft und berät alle gemäß den Artikeln 5 und 109 als qualifiziert erachteten Rechtsgelehrten (Fuqaha'). Sobald sie einen von ihnen als den Gelehrtesten in Rechts- und juristischen Themen (fiqh), politischen und sozialen Fragen, oder als jemanden mit allgemeiner Akzeptanz (Maqbuliyat-e Ammeh) oder besonderer herausragender Eigenschaft in einer der in Artikel 109 genannten Eigenschaften erachten, wählen sie ihn zum Oberhaupt. Andernfalls wählen und benennen sie einen von ihnen als Oberhaupt. Die vom Expertenrat gewählte Führungspersönlichkeit übernimmt die oberste Befehlsgewalt (Welayat-e Amr) und alle daraus resultierenden Verantwortlichkeiten.[31]
Amtsenthebung und Absetzung
Es heißt, dass das Oberhaupt, obwohl seine Amtszeit zeitlich nicht begrenzt ist, vom Expertenrat abgesetzt werden kann, wenn er die Führungsbedingungen nicht mehr erfüllt.[32] Gemäß der Verfassung wird das Oberhaupt von seinem Amt enthoben, sollte dieser unfähig sein, seine Aufgaben nachzukommen, oder eine der Führungsbedingungen verlieren. Die Feststellung dieser Angelegenheit ist eine Aufgabe der Mitglieder des Expertenrates. Auch im Falle des Todes, Rücktritts oder der Amtsenthebung des Oberhaupts müssen die Experten einen neuen bestimmen und benennen.[33]
Oberhaupts des Iran
In der Islamischen Republik Iran hatten Imam Khomeini[34] bis zum 14. Khordad 1368 (ca. 4. Juni 1989) und danach Sayyid Ali Khamenei als Wali-ye Faqih (Rechtsgelehrter-Statthalter) die Führung inne, bis zum 9. Esfand 1404 (ca. 28. Februar 2026).[35]
Stellvertretung
Angesichts des körperlichen Zustands von Imam Khomeini wählte der Expertenrat am 9. November 1985 Hossein Ali Montazeri zum Nachfolger und Stellvertreter (Qa’im Maqam) von Imam Khomeini.[36] Obwohl Imam Khomeini eine Zuneigung zu Montazeri hegte[37], hielt er ihn nicht für die geeignete Führungspersönlichkeit. Nach der Nominierung Montazeris durch den Expertenrat respektierte er jedoch dessen Entscheidung und erhob keinen Einspruch.[38] Die politischen Positionen Montazeris bezüglich des Systems und die Verbindung von Sayyid Mehdi Haschemi mit seinem Haus gaben Imam Khomeini Anlass zur Sorge und führten zu einer Warnung seinerseits.[39] Angesichts der fortgesetzten Haltung Montazeris erklärte Imam Khomeini schließlich im April 1989 in einem Brief den Verlust der Eignung und Legitimität Montazeris für das Amt des Revolutionsoberhaupts. Als Reaktion auf diesen Brief trat Montazeri von seinem Amt als Stellvertreter zurück.[40] Anschließend wurde das Amt des Stellvertreters abgeschafft.[41]
Fußnoten
- ↑ Javān Ārāsteh, Osūl-e Qānūn-e Asāsi Jomhūri-ye Eslāmi Irān, 2020, S. 95.
- ↑ Verfassung der Islamischen Republik Iran, 2018, Artikel 5.
- ↑ Amid Zanjāni, Kolliyāt-e Hoqūq-e Asāsi, 2006, S. 276; Norouzi va Bāgheri, Barresi va Tahlil-e Jāygāh-e Rahbari…, Faslnāmeh-ye Pazhouheshhā-ye Enqelāb-e Eslāmi.
- ↑ Javān Ārāsteh, Osūl-e Qānūn-e Asāsi Jomhūri-ye Eslāmi Irān, 2020, S. 90.
- ↑ Norouzi va Bāgheri, „Barresi va Tahlil-e Jāygāh-e Rahbari…“, Faslnāmeh-ye Pazhouheshhā-ye Enqelāb-e Eslāmi.
- ↑ Amid Zanjāni, Kolliyāt-e Hoqūq-e Asāsi, 2006, S. 194.
- ↑ Norouzi va Bāgheri, Barresi va Tahlil-e Jāygāh-e Rahbari…, Faslnāmeh-ye Pazhouheshhā-ye Enqelāb-e Eslāmi.
- ↑ Amid Zanjāni, Kolliyāt-e Hoqūq-e Asāsi, 2006, S. 276.
- ↑ Amid Zanjāni, Kolliyāt-e Hoqūq-e Asāsi, 2006, S. 277–280.
- ↑ Siehe: Scheich Ansari, al-Makāsib, 1994, Bd. 3, S. 545; Montazeri, Dirāsāt fī Wilāyat al-Faqīh, 1988, Bd. 1, S. 11; Jawadi Amoli, Wilāyat al-Faqīh, Wilāyat-e Faqāhat va Edālat, 1999, S. 129.
- ↑ Verfassung der Islamischen Republik Iran, 2018, Artikel 5, 107, 110.
- ↑ Javān Ārāsteh, Osūl-e Qānūn-e Asāsi Jomhūri-ye Eslāmi Irān, 2020, S. 99.
- ↑ Qānūn-e Asāsi Jomhūri-ye Eslāmi Irān, 2018, Asl-e 57.
- ↑ Javān Ārāsteh, Osūl-e Qānūn-e Asāsi Jomhūri-ye Eslāmi Irān, 2020, S. 95.
- ↑ Javān Ārāsteh, Osūl-e Qānūn-e Asāsi Jomhūri-ye Eslāmi Irān, 2020, S. 96.
- ↑ Verfassung der Islamischen Republik Iran, 2018, Artikel 109.
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- ↑ Verfassung der Islamischen Republik Iran, 2018, Artikel 110.
- ↑ Verfassung der Islamischen Republik Iran, 2018, Artikel 107 und 111.
- ↑ Hāshemi, Hoqūq-e Asāsi Jomhūri-ye Eslāmi Irān, 2006, J. 2, S. 73.
- ↑ Verfassung der Islamischen Republik Iran, 2018, Artikel 107.
- ↑ Verfassung der Islamischen Republik Iran, 2018, Artikel 107.
- ↑ Hāshemi, Hoqūq-e Asāsi Jomhūri-ye Eslāmi Irān, 2006, Bd. 1, S. 236.
- ↑ Verfassung der Islamischen Republik Iran, 2018, Artikel 111.
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- ↑ Imām Khomeini, Sahīfeh-ye Nūr, 2010, Bd. 21, S. 331 va 334.
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- ↑ Hāshemi Rafsanjāni, Omid va Delvāpsi, 2008, S. 325.
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