Präventiver Dschihad
Präventiver Dschihad (arabisch: جهاد ابتدایی) bedeutet den präventiven Beginn eines Krieges von Muslimen gegen Polytheisten und Ungläubige mit dem Ziel den Islam zu verbreiten sowie Monotheismus und Gerechtigkeit zu etablieren. Nach den meisten schiitischen Juristen sind die Voraussetzungen des präventiven Dschihad die Anwesenheit von schiitischen Imamen, ausreichende militärische Stärke der Muslime und ausreichende Einladung von Ungläubigen zum Islam vor Beginn des Krieges als Grundbedingungen des Dschihad. Aber einige Juristen darunter Scheich Mufid (336 n.H. oder 338 n.H.-413 n.H.), Seyyed Abul Qasem Khoei, Seyyed Ali Hosseini Khamenei, Hossein Ali Montazeri und Mohammed Mu'min Qomi betrachteten die Anwesenheit von shiitischen Imamen nicht als notwendige Bedingung zum präventiven Dschihad. Einige Rechtswissenschaftler und Forscher betrachten die Kriege der Zeit vom Propheten Muhammad (s.) und schiitischen Imamen als defensiv entgegen Muhammad Taqi Misbah Yazdi, der alle Kriege des Islam als defensiv sieht da sie im Rahmen der derzeit akzeptierten Kriterien und Werte gestellt werden, die viele Länder der Welt regieren. Schiitische Gelehrte erklärten als Reaktion auf den Verdacht des Konflikts des präventiven Dschihad mit der Glaubensfreiheit und dem «Kein Zwang im Glauben»-Vers, dass aus den Dschihad-Versen nicht verstanden werden könne dass Ungläubige und Polytheisten gezwungen werden sollen den Islam anzunehmen. Denn der Zweck des präventiven Dschihad besteht darin Unterdrückten zu helfen, Unterdrückung zu bekämpfen und eine Grundlage für freie Religionswahl zu schaffen.
Begriffsbestimmung
Präventiver Dschihad bedeutet im allgemeinen Krieg oder Kampf gegen Polytheisten und Ungläubige um sie zum Islam und Monotheismus aufzurufen und Gerechtigkeit zu initiieren und zu etablieren.[1] Ayatollah Montazeri juristische Autorität, gibt dem präventiven Dschihad die Bedeutung der Präsentation der Religion des Islam und seiner Werte gegenüber anderen Nationen die darauf abzielt Unterdrückung und tyrannische Herrschaft zu beseitigen und mit dem Willen und der Wahl des Volkes den Grundstein zur Verwirklichung der Religion Gottes legt.[2]
Position und Bedeutung
Muhammad Taqi Misbah Yazdi (1313-1399 iranischer Kalender), einer der schiitischen Juristen, bezeichnete den präventiven Dschihad als eine der „Notwendigkeiten der islamischen Rechtsprechung“ und ist der Ansicht dass schiitische und sunnitische Juristen sich über seine Legitimität einig sind.[3] Nach Ansicht einiger bekannter Juristen wird der präventive Dschihad als Gemeinschaftspflicht betrachtet[4] und die meisten schiitischen Gelehrten insbesondere Juristen der ersten Mondjahrhunderte sind der Ansicht dass der präventive Dschihad gegen Ungläubige, Abrahamisten (wie Juden, Christen und Zoroastrier) die nicht akzeptieren den Tribut zu entrichten und nach den Gesetzen der islamischen Regierung zu leben.[5]
Hossein Ali Montazeri[6] und Nasser Makarem Shirazi (geboren 1305 Sonnenjahr)[7] von den schiitischen Juristen und Nematullah Salehi Najafabadi (1302-1385),[8] wird der präventive Dschihad des Islam als defensiv beschrieben denn erfolgt mit dem Ziel Unterdrückte zu retten und Hindernisse zur Verbreitung des Islam zu beseitigen. Andererseits ist Misbah Yazdi (1313-1399 n.H.) der Ansicht dass es gerechtfertigt ist alle Kriege des Islam von muslimischen Gelehrten als defensiv zu sehen, da dies im Rahmen der derzeit akzeptierten Standards und Werte (wie Liberalismus) eingeordnet wird mit der viele Länder der islamischen Welt regiert werden.[9]
Bedingungen des präventiven Dschihad
Nach Ansichten bekannter schiitischer Gelehrter hat der präventive Dschihad vier Bedingungen:
- Anwesenheit einer der vierzehn Sündfreien: Daher ist während der Verborgenheit von Imam Mahdi (a.) der präventive Dschihad nicht zulässig.
- Ausreichende Streitmacht der Muslime um den Dschihad zu starten.
- Einladung der Ungläubigen zum Islam und vollständiger Aufklärung vor Kriegsbeginn.[10]
Anwesenheit eines sündenfreien Imams und seiner Erlaubnis oder seines Sonderbeauftragten,[11] Nach Angaben bekannter schiitischer Juristen, darunter Scheich Tusi (460-385 n. H.),[12] Abd al-Aziz Halabi (um 400 bis 481 n. H.),[13] Ibn Idris Hilli (um 598-543 n. H.),[14] Muhaqqiq Hilli (676-602 n. h.),[15] Allameh Hilli (648-726 n. Chr.),[16] Schahid Thani (911-955 oder 965 n. H.)[17] und Muhammad Hasan Najafi (1266-1202 n. Chr.),[18] sind die Voraussetzung zum präventiven Dschihad[19] und Erlaubnis allgemeiner Bevollmächtigter ist nicht ausreichend.[20] Einige Juristen wie Sheikh Mufid,[21]< Abul Salah Halabi (374-447 n. h.),[22] und Hamza bin Abdulaziz Sallar Dailmi (gestorben: 448 n. H.),[23] betrachten die Anwesenheit des unfehlbaren Imams nicht als Voraussetzung für den präventiven Dschihad, daher halten sie es für zulässig ihn in der Verborgenheit des Imams zu starten.[24]
Einige zeitgenössische Juristen wie Seyyed Abul Qasem Khoei (1278-1371 Sonnenjahr)[25] Seyed Ali Khamenei (geb. 1318 iranisches Sonnenjahr),[26] Hossein Ali Montazeri (1301-1388),[27] und Muhammad Mo'min (1316-1397) hielten die Bedingung der Anwesenheit von schiitischen Imamen anhand der Verse des Korans und Überlieferungen der Unfehlbaren nicht für belegbar und sind der Ansicht dass der präventive Dschihad sofern die Bedingungen in der Zeit der Verborgenheit des Imams erfüllt sind ebenfalls verpflichtend.[28] Und einigen zufolge deutet der Ausdruck „gerechter Imam“ in der Dschijhad-Überlieferung nicht auf den unfehlbaren Imam.[29]
Konflikt mit Meinungsfreiheit
- Hauptartikel: Freie Religionsausübung und Vers Kein Zwang in der Religion
Nach Überzeugung einiger führt der präventive Dschihad zur Verbreitung des Islam durch Auferlegung des Glaubens an andere und ist mit dem Vers «Kein Zwang im Glauben. Der richtige Weg ist nun klar gegenüber dem richtigen geworden ...»[Koran 1] im Konflikt, denn Zwang und Widerwillen in der Religion wird in diesem Vers negiert.[30] Schiitische Gelehrte reagierten auf diesen Zweifel auf unterschiedliche Weise unter anderem:
- Alle Verse des Dschihad im Koran, ob direkt oder indirekt mit der Bedingung verbunden, dass der Dschihad durchgeführt werden sollte um Unterdrückten zu helfen, Unterdrückung zu bekämpfen und Grundlage der freien Religionswahl zu schaffen und nicht um eine Religion aufzuzwingen. Einige betrachten alle Dschihads als defensiv mit dem gleichen obigen Ansatz.[31]
- In keinem der Dschihad-Verse ist es für Muslime verpflichtend mit Polytheisten zu kämpfen und sie zu zwingen den Islam anzunehmen und zu töten falls sie ihn nicht annehmen.[32] Darüber hinaus ist eine Ausweitung religiöser Angelegenheiten mit Gewalt unmöglich, so Ayatollah Khamenei, Oberhaupt der Islamischen Republik Iran.[33]
- Muhammad Taqi Mesbah Yazdi (1313-1399 Sonnenjahr) glaubt dass die Legitimität des „primären Dschihad“ im Islam[34] mit dem Ziel erfolgt die Wahrheit zu erkennen, Gottesdienst ausschlißlich Gott gegenüber und nach der Religion Gottes zu regieren aber nicht nach Macht zu streben oder sich in wirtschaftliche und materiellen Interessen einer Gesellschaft einzumischen;[35]
Weil der Gottesdienst auf der ganzen Welt als eines seiner Rechte angesehen wird so dass durch den präventiven Dschihad (als eine Art Verteidigung des Monotheismus) der Polytheismus, Unglaube, Unterdrückung und Korruption der Polytheisten und Ungläubigen zerstört werden und das monotheistische System die Welt regieren wird aber nicht in dem Sinne dass alle Menschen auf der ganzen Welt gezwungen werden Muslime zu werden.[36] Laut Ayatollah Montazeri passt diese Deutung zum Vers 256 der Sure Baqarah.[37]
Koranverse
- ↑ «Kein Zwang im Glauben. Der richtige Weg ist nun klar gegenüber dem richtigen geworden ...»,
لاَ إِكْراهَ فی الدِّينِ قَد تَّبَيَّنَ الرُّشْدُ مِنَ الْغَیِّ (Aussprache: La' Ikraha fi al-Din' Qad tabbayanna al-Rushdu min' al-Ghai)
Fußnoten
- ↑ Sarami, Idalatnizhad, «Jihad», B.11, S.434
- ↑ Montaziri, Mojazat Islami wa Huquq Baschar, S.90
- ↑ Misbah Yazdi, Jang wa Jihad Dar Qur'an, S.139
- ↑ Ansari, Al-Mausu'at al-Fiqhiyya al-Moyassara, B.4, S.24; Sarami, Idalatnizhad, «Jihad», B.11, S.434
- ↑ Bahrami, Nizam-e Siyasi Ijtma'i Islam, S.139-141
- ↑ Montaziri, Hukumat Dini wa Huquq Insan, S.60; Montaziri, Pasokh Be Porseschhayi Piramun Mojazathaye Islami wa Huquq Baschar, S.90
- ↑ «Präventiver Dschihad».
- ↑ Salehi Najafabadi, Jihad Dar Islam, S.34-35
- ↑ Misbah Yazdi, Akhlaq Dar Qur'an, B.3, S.408
- ↑ Amid Zanjani, Fiqh Siyasi, B.3, S.139
- ↑ Sarami, Idalatnizhad, «Jihad», B.11, S.435
- ↑ Tusi, Al-Mabsut fi Fiqh al-Imamiyya, B.2, S.8
- ↑ Qazi Ibn Barraj, Al-Muhazzab, B.1, S.296
- ↑ Ibn Idris, Al-Sara'er, B.2, S.3
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.1, S.278
- ↑ Hilli, Tazkirat al-Foqaha, B.9, S.19
- ↑ Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.2, S.381
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.11
- ↑ Jawid, «Huquq Baschar Moasir wa Jihad Ibtedaie Da Islam Moasir», S.129-134
- ↑ Sarami, Idalatnizhad, «Jihad», B.11, S.435
- ↑ Mofid, Al-Moghni'a, S.810
- ↑ Halabi, Al-Kafi fi al-Fiqh, S.246
- ↑ Sallar Dailmi, Al-Marasim, S.261
- ↑ Jawid, «Huquq Baschar Moasir wa Jihad Ibtedaie Da Islam Moasir», S.127-129
- ↑ Khoei, Minhaj al-Salihin,B.1, S.364
- ↑ Khamenei, Risale Amoozeschi, B.1, S.322
- ↑ Montaziri, Dirasat Fi Wilayar al-Faqih, B.1, S.116-119
- ↑ Mo'min, «Jihad Ibtedaie Dar Asr Ghaibat», S.51
- ↑ Montaziri, Dirasat Fi Wilayar al-Faqih, B.1, S.118
- ↑ Kamyab, «Barresi Schobhe Jihad Ibtedaie Da Tafsir Aye La Ikrah fi ad-Din», S.8
- ↑ Kamyab, «Barresi Schobhe Jihad Ibtedaie Da Tafsir Aye La Ikrah fi ad-Din», S.27
- ↑ Kamyab, «Barresi Schobhe Jihad Ibtedaie Da Tafsir Aye La Ikrah fi ad-Din», S.28
- ↑ Adrekni, Moghimi Haji, «Jihad», S.424
- ↑ Misbah Yazdi, Akhlaq Dar Qur'an, B.3, S.408
- ↑ Misbah Yazdi, Akhlaq Dar Qur'an, B.3, S.412
- ↑ Misbah Yazdi, Jang wa Jihad Dar Qur'an, S.152-154
- ↑ Montaziri, Mojazat Islami wa Huquq Baschar, S.89-90