Radd al-Mazalim

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Radd al-Mazalim (Arabisch: رد المظالم) bedeutet Rückgabe von Eigentum und das Begleichen von Schulden, die in der Verantwortung einer Person liegen. In schiitischen Überlieferungen gilt Radd al-Mazalim als eine der Bedingungen für die Akzeptanz der reumütigen Umkehr (Tauba). Nach der Fatwa schiitischer Rechtsgelehrten ist Radd al-Mazalim eine Pflicht.

Im Fall von Radd al-Mazalim soll das Eigentum, dessen Eigentümer unbekannt ist, mit Genehmigung des Vorbilds der Nachahmung als Spende an Bedürftige übergeben werden. In den Rechtsbüchern wird das Thema Radd al-Mazalim in den Kapiteln Khums, das Gute Gebieten, Urteile bezüglich der Toten, letzter Wille und Usurpation besprochen.

Unterschiedliche Definitionen

Radd al-Mazalim bedeutet die Rückgabe des Eigentums anderer oder die Begleichung von Schulden;[1] Dafür werden jedoch verschiedene Definitionen angeführt:

Asadullah Shushtari, einer der Gelehrten des 13. Jahrhunderts n.H., schrieb: „Mazalim“ (مظالم) ist die Pluralform von „Mazlima“ (مظلمه) und bedeutet Eigentum und Schulden anderer gegenüber einer Person, die man zurückgeben muss; etwa Eigentum, das durch Usurpation oder Diebstahl erworben wurde.[2] Einigen religiösen Lehren zufolge umfassen Mazalim die finanziellen und spirituellen Rechte, für die ein Mensch Verantwortung trägt.[3] Nasser Makarem Schirazi betrachtet Mazalim als verbotenes Eigentum, wenn es sich bei einer Person befindet, dieser aber den Eigentümer nicht kennt.[4]

Laut Agha Mohammad Ali Kermanshahi, dem Sohn von Vahid Behbahani, bezieht sich Mazalim auf Besitztümer und Rechte anderer, die mit dem eigenen Eigentum vermischt sind und deren Höhe noch der Besitzer bekannt ist.[5] Seyyed Ali Sistani definiert Mazalim als Eigentum, das einer Person ungerechterweise weggenommen und verschwendet wurde; abgesehen davon ob der Eigentümer, beispielsweise einer Immobilie, bekannt ist oder nicht.[6] In der Definition von Lutfullah Safi Golpayegani bedeutet Mazalim Eigentum, dessen Höhe bekannt ist, der Eigentümer jedoch nicht.[7]

Position in den Hadithen und in der Rechtswissenschaft

Laut schiitischer Überlieferungen ist Radd al-Mazalim eine der Bedingungen für die Annahme einer reumütigen Umkehr (Tauba)[8] und die Unterlassung wird als eine Sünde angesehen, die Unheil herbeiführt.[9] Behandelt wird das Thema Radd al-Mazalim in den Kapiteln das Gute gebieten und das Schlechte verwehren[10] und in den Rechtsquellen (Abschnitte: at-Tahara (rituelle Reinheit),[11] Khums,[12] Usurpation, der letzte Wille[13] und das Gute gebieten und das Schlechte verwehren[14]).

Religiöse Urteile

Schiitische Juristen betrachten dies als Pflicht genau wie Khums und Zakat.[15] Einige wie Muhammad Ishaq Fayaz halten es für eine sofortig einzulösende Pflicht;[16] andere wie Imam Khomeini meinen jedoch, es ist eine Obligation der betroffenen Person sofort Radd al- Mazalim zu tätigen, wenn sie die Zeichen des Todes in sich selbst sieht.[17]

Methode von Radd Mazalim

Gemäß der Fatwa der Vorbilder der Nachahmung gilt: Wenn der Besitzer des Eigentums anderer unbekannt ist oder der wahre Eigentümer nicht verfügbar ist, mit der Erlaubnis des Hakim Schar' (maßgebender Rechtsgelehrter) oder des Vorbilds der Nachahmung, dieses Eigentum oder seinen Wert (falls das Original verloren gegangen ist) Bedürftigen auszuhändigen.[18] Laut Rechtsspruch einiger Maraji' (Vorbilder der Nachahmung) wie Safi Golpayegani soll es nur Leuten zukommen, die keine Seyyeds (Nachkommen des Propheten) sind.[19]

Die Juristen sind unterschiedlicher Meinung darüber, wie entschieden werden sollte, wenn der wahre Eigentümer eines Besitzes gefunden wird und er schon gespendet wurde. Laut Imam Khomeini besteht die obligatorische Vorsichtsmaßnahme darin, den Betrag seinem wahren Besitzer zurückzugeben; Aber nach Meinung anderer wie Ayatollah Khui ist es nicht notwendig ihn zurückzugeben.[20]

Gemäß der Fatwa der Maraji' muss bei Radd al-Mazalim, wenn die Höhe des Eigentums nicht genau bekannt ist ein Kompromiss mit dem Eigentümer eingegangen werden;[21] das heißt, wir müssen einander zufrieden stellen;[22] Wenn der Eigentümer nicht zufrieden ist, sollten wir ihm nur den Betrag geben, von dem wir sicher sind, dass wir ihn ihm schulden.[23] Allerdings wird empfohlen, ihm mehr zu zahlen.[24]

Fußnoten

  1. Kirmanschahi, Maghati' al-Fazl, B.1, S.105
  2. Tostari Kazimi, Mighbas al-Anwar, S.264
  3. Qommi, Mafatih al-Janan, S.54
  4. Makarim Schirazi, Istefta'at Jadid, B.3, S.561
  5. Kirmanschahi, Maghati' al-Fazl, B.1, S.105
  6. [www.sistani.org/persian/qa/0927/ Frage und Antwort: Radd Mazalim]
  7. Safi Golpayegani, Jame al-Ahkam, B.1, S.161
  8. Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.16, S.52; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.113
  9. Abu Hanifa Maghribi, Da'aim al-Islam, S.270
  10. Tusi, Tahzib al-Ahkam, B.6, S.181
  11. Ibn Tawus, Falah al-Sa'il, S.64
  12. Ansari, Kitab al-Khamis, S.268; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.363
  13. Ameli, Miftah al-Kirama, B.23, S.290
  14. Hilli, Mokhtalaf al-Schia, B.4, S.461
  15. Siehe: Ansari, Siagh al-Ughud wa al-Igha'at, S.141; Khomeini, Tauzih al-Masael, S.578; Bahjat, Tauzih al-Masael, S.436
  16. Fayyaz, Tauzih al-Masael, S.119
  17. Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji', B.2, S.676
  18. Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.363; Safi Golpayegani, Jame al-Ahkam, B.1, S.161; Makarim Schirazi, Istefta'at Jadid, B.3, S.561
  19. Safi Golpayegani, Jame al-Ahkam, B.1, S.161
  20. Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji', B.2, S.49-50
  21. Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.363
  22. Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji', B.2, S.48
  23. Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji', B.2, S.48
  24. Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji', B.2, S.48

Quellenverzeichnis