Stiftung

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Stiftung (arabisch: Waqf/ وَقف) ist eine islamische Vereinbarung in der Vermögen gespendet wird damit die Öffentlichkeit oder einer Gruppe dessen dieses nutzen können. Über das Gestiftete haben weder der Stifter noch die Empfänger der Stiftung das Recht dieses zu veräußern oder zu verschenken. Im Koran wird diese Art nicht ausdrücklich erwähnt. In Überlieferungen wird es mit dem Titel «beständige Spende» (arabisch: صدقه جاریه) beschrieben. Die Geschichte dieser Art der Stiftung bzw. Spende reicht bis in die Zeit vor dem Islam zurück. Natürlich waren zur Zeit des Propheten (s.) Stiftungen unter den Gefährten üblich und Beispiele für Stiftungen des Propheten (s.) und Imam Ali (a.) werden in den entsprechenden Quellen erwähnt.

Stiftung ist eine Art Abkommen im Islam das in juristischen Werken über dessen Gültigkeit und Regelungen behandelt. Stiftungen werden in spezielle und allgemeine Stiftungen unterteilt.

Der Bau von Moscheen, Schulen, Bibliotheken, Krankenhäusern und Schreinen wurden als Aufgaben der Stiftungen eingeführt. In islamischen Ländern gibt es Organisationen zur Verwaltung von islamischen Stiftungen.

juristische Definition und Typen

Stiftung im Sinne der islamischen Juristen ist ein Abkommen in dem Vermögen so gegeben wird dass nur dessen Vorteile genutzt werden können.[1] Beispielsweise wird Armen ein Platz zum Wohnen oder Aufenthalt zugewiesen und es besteht nicht die Gefahr dass dieser Ort zum Kauf oder Verkauf veräußert wird.[2] Nach der Stiftung ist das gestiftete Vermögen nicht mehr Eigentum des Stifters und man kann dieses weder kaufen noch verschenken.[3] In der islamischen Literatur ist die Stiftung genau die in Überlieferungen mit «ständige Spende» (arabisch: صدقه جاریه) [4] bezeichnet wird [5] weil dessen Nutzung beständig ist.[6]

allgemeine Stiftung und Sonderstiftung

In Werken der islamischen Jurisprudenz wird die Stiftung in zwei Arten unterteilt: allgemeine Stiftung und spezielle Stiftung: Eine Stiftung, die für allgemeine Zwecke oder allgemeine Adressaten erfolgt wird als allgemeine Stiftung bezeichnet. Zum Beispiel Schul- und Krankenhausstiftungen sowie finanzielle Zuwendungen für Arme oder Wissende. Eine Stiftung, die für allgemeinen Zweck für eine bestimmte Gruppe erfolgt wird als Spezial-Stiftung bezeichnet. Beispielsweise die Bereitstellung eines Platzes für eine oder mehrere bestimmte Personen.[7]

Position und Bedeutung

Stiftung ist eines der Kapitel der Jurisprudenz und in Werken der Jurisprudenz werden die Bedingungen der Gültigkeit und seine Regelungen diskutiert.[8] In Werken der Überlieferungen werden Stiftungen neben Spenden/Almosen und Geschenke und ähnliches erwähnt.[9] Im Koran wird der Begriff «Stiftung» nicht erwähnt. Aber in den Werken der Jurisprudenz über Gesetzes-Verse wird die Stiftung im Bereich Immobilienüberlassung (Nutzung einer Immobilie für einen bestimmten Zeitraum[10]), Almosen und Geschenke unter dem allgemeinen Titel „Kostenfreie Gaben“ (Ohne Gegenleistung überlassenes Eigentum) behandelt und als Beispiel für einige Koranversen mit Themen wie Unterhalt und das Geschenke angesehen wird.[11]

Den Überlieferungen zufolge ist die gegenwärtige Stiftung von dem was nach dem Tod eines Gläubigen fortbesteht und für ihn bezüglich seiner Abrechnung am jüngsten Tag von Nutzen sein wird.[12] Natürlich wird in diesen Überlieferungen das Wort «Stiftung» seltener verwendet und der Ausdruck «Almosen» ist häufiger.[13] In den Überlieferungen über das Thema «Stiftungen» wird diese Vokabel (Waqf/وقف) verwendet.[14] Stiftungen ist eines der am meisten diskutierten Themen unter Muslimen und neben rechtswissenschaftlichen Schriften wurden auch unabhängige Werke und viele Artikel auf diesem Gebiet verfasst. In dem von Seyyed Ahmad Sajjadi verfassten Master-Abschlussarbeit über Etymologie der Stiftungen wurden 6239 Schriften zu diesem Thema vorgestellt darunter Bücher, Artikel, Thesen, Manuskripte, Nachrichten und Zeitungsberichte.[15]

Historik

Erste Seite der Widmungsurkunde Shah Sultan Hossein Safavi, geschrieben von Ahmad Nirizi, einem Kalligraphen des zwölften Jahrhunderts, in dem eine Farm namens Izadkhasht bekannt als Aliabad gewidmet ist.

Es wird angenommen dass Stiftungen eine lange Geschichte hat und dass es bereits vor dem Islam existierte.[16] Aber mit dem Islam ab der Zeit es Propheten Gottes (s.) wurde es unter Muslimen alltäglich.[17] Der Prophet (s.) selbst stiftete von seinem Eigentum.[18] Unter anderem stellte er zum ersten Mal Boden für die Nutzung durch Reisende (arabisch: ابن‌السبیل) zur Verfügung.[19] Es wird auch von Jabir bin Abdullah Ansari überliefert dass es niemanden unter den Gefährten gab der zwar war finanziell in der Lage war aber trotzdem nichts spendete.[20]

Unter den Imamen machte Imam Ali (a.) die meisten Stiftungen.[21] Laut Ibn Shahr Aschub errichtete Imam Ali (a.) hundert Brunnen in Yanbu (arabisch: یَنبُع) und widmete sie den Pilgern. Er grub auch Brunnen auf dem Weg nach Kufa und Mekka und baute und stattete Moscheen in Medina, Miqat, Kufa und Basra aus.[22]

In der Folge weiteten sich die muslimischen Stiftungen so stark aus dass in der Umayyaden-Zeit eine Organisation gegründet wurde um sie zu verwalten. Von dieser Zeit an war die Regierung für die Verwaltung der Stiftungen verantwortlich.[23]

Funktionen

In einigen Schriften über Stiftungen werden auch wirtschaftliche und soziale Auswirkungen erwähnt.[24] Historischen Berichten zufolge waren einige der Stiftungen und ihre Verwendungszwecke Bau von Moscheen, Schulen, Bibliotheken und Krankenhäusern, Kliniken, Stauseen, Aquädukte und Betreuung Mittelloser, Waisen, Behinderte und Gefangene sowie Deckung des Lebensunterhalts der Gelehrten.[25] Daher wird gesagt dass Stiftungen in diesem Bereich eine Rolle in der sozialen Sicherheit, Gesundheit und Behandlung sowie die Entwicklung von Wissenschaft und Technologie spielt.[26]

Auf Grundlage historischer Studien wurden die Funktionen der Stiftung in folgende vier Bereiche unterteilt:

  • kulturelle Angelegenheiten wie Gründung von Schulen sowie Bibliotheken und Verfassen von Büchern
  • Gesundheitswesen wie Errichtung von Krankenhäusern, Kliniken und öffentlichen Bädern
  • Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten wie Bau von Karawansereien, Brücken, Verbindungswege, Stauseen, Aquädukten und Fabriken
  • religiöse Angelegenheiten wie Bau von Moscheen und Schreinen.[27]

Heutzutage werden religiöse Orte wie Schreine der Imame, Moscheen, Seminare hauptsächlich durch Einnahmen aus Stiftungen betrieben.[Ohne Quelle]

Verwaltung von Stiftungen

Widmungsurkunde der Stiftung des Buches «Tadhkirat AI-Fuqaha» für die Theologische Fakultät in Isfahan

Die Ausweitung der Stiftungen in islamischen Ländern führte zur Gründung von Regierungsorganisationen in muslimischen Ländern. Dies kann auf eine lange Vergangenheit zurückgreifen und geht historischen Berichten zufolge bis in die Zeit der Umayyaden zurück. Während dieser Zeit ordnete der Richter der Stadt Basra Tauba bin Namer die Registrierung der Stiftungen an. Daher gründete er Büros für Stiftungen in dieser Stadt.[28] In der Zeit von Ilkhanan gab es eine unter Aufsicht von Richtern betriebene Organisation namens „Regierung der Stiftungen“.[29] Im Iran wurde zum ersten Mal in der Zeit der Safawiden eine unabhängige Organisation zur Verwaltung von Stiftungen gegründet. Diese Abteilung hatte in großen Städten Vertreter mit dem Titel „Stiftungs-Minister“.[30]

In islamischen Ländern gibt es spezielle Organisationen für die Verwaltung von Stiftungen darunter die «Organization of Endowments and Charitable Affairs of Iran»,[31] Schiitisches und sunnitisches Büro der Stiftungen im Irak,[32], Ministerium der Stiftungen Ägyptens[33] Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten Kuwaits[34] und der Oberste Stiftungsrat von Saudi-Arabien.[35]

Gültigkeitsbedingungen der Stiftung

Die Juristen schlugen Bedingungen für vier Details der Stiftungen Bedingungen der Gültigkeit vor: Gestiftetes, Stifter, Empfänger der Stiftung und die Stiftung selbst.

Gestiftetes

Das gestiftete Vermögen muss vier Bedingungen erfüllen:

  • klare äußere Existenz: Gemäß dieser Bedingung kann kein Kapital oder Haus gestiftet werden ohne anzugeben welches Haus oder Kapital beabsichtigt ist.
  • Möglichkeit dieses Eigentum zu besitzen. Gemäß dieser Bedingung kann beispielsweise kein Schwein gestiftet werden weil es kein Eigentum eines Muslims sein kann.
  • Das Gestiftete darf nicht durch Nutzung verlorengehen. Unter dieser Bedingung ist eine Kapital-Stiftung nicht möglich, denn deren Nutzung erfordert die Abgabe dessen und ist daher nicht beständig.
  • Es ist zulässig dem Stifter das Gestiftete wegzunehmen. Daher kann der Stifter kein Eigentum eines anderen stiften da es nicht erlaubt ist von einem anderen irgendwas zu nehmen.[36]

Stifter

Der Stifter muss volljährig bzw. handelsfähig sein, seine geistige Entwicklung vollendet und ebenfalls Erlaubnis zum Besitz von Eigentum haben.[37]

Empfänger der Stiftung

Derjenige/diejenigen für die die Stiftung gegeben wird müssen existieren. Es muss eine bestimmte Personen bzw. bestimmte Personen sein und nicht verboten sein ihnen zu stiften. Unter diesen Bedingungen ist es z.B. nicht möglich jemandem, der noch nicht geboren wurde etwas zu stiften. Außerdem ist es nicht möglich Stiftungen für Banditen und kriegerische Ungläubige zu geben weil Stiftungen für sie verboten ist.[38]

Akt der Stiftung

Die Stiftung ist dann richtig wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dauerhaft: Bedeutet, dass die Stiftung nicht zeitlich begrenzt sein. Daher ist es nicht korrekt nur für einen bestimmten Zeitraum zu stiften. Es ist auch nicht richtig sich einer bestimmten Person zu widmen denn mit seinem Tod endet die Stiftung.
  • Aktualität: Bedeutet dass es ist nicht möglich ist die Stiftung für finanzielle Zuwendungen in der Zukunft (z. B. Anfang des Monats) zu bestimmen.
  • Eigentumsübernahme: Solange das Eigentumsverhältnis des Gestifteten nicht übertragen wurde wird ist die Stiftung nicht erfolgt und das zur Stiftung beabsichtigte gilt noch als Eigentum des Stifters.
  • Übernahme der Kontrolle des Gestifteten: Unter dieser Bedingung kann niemand sein Vermögen sich selbst stiften.[39]

Gesetze

Einige Gesetze der Stiftung, basierend auf den Abhandlungen von Tauzih al-Masail lauten wie folgt:

  • Das Eigentumsverhältnis des Gestifteten wird vom Eigentümer zu den Empfangsberechtigten übertragen und der Eigentümer kann es weder verkaufen noch verschenken und ebenfalls kann es nicht vererbt werden.
  • Stiftungseigentum kann weder gekauft noch verkauft werden.
  • Gemäß der Gesetzesbestimmung einiger Autoritäten ist, dass die Widmungs-Urkunde verlesen werden muss aber nicht unbedingt auf Arabisch. Einige andere halten es jedoch nicht für notwendig die Widmung zu verlesen und dass die Widmung korrekt ist sobald etwas Verfasstes vorliegt oder lediglich eine Aktion deren Absicht der Stiftung erkennen lässt ausreicht.
  • Gemäß der Gesetzesentscheidung einiger Autoritäten besteht in der Stiftung keine Notwendigkeit des Einverständnisses der Stiftungsempfänger unabhängig davon ob es sich um eine allgemeine oder spezielle Stiftung handelt. Einige andere sagen jedoch dass bei einer speziellen Stiftung das Einverständnis der Empfänger der Stiftung eine Bedingung für deren Gültigkeit ist.
  • Man kann sich nichts selbst stiften. Aber wenn jemand zum Beispiel für die Armen stiftete und später selbst arm wurde kann er natürlich legitimer Empfänger eben dieser Stiftung sein.
  • Wenn das Gestiftete zerstört wird so wird es nicht aus der Stiftung entfernt. Ist es reparierbar so sollte es repariert werden. Wenn es nicht repariert werden kann sollte es verkauft und für den Verkaufsbetrag für das was am nächsten der Absicht des Stifters nahe kommt verwendet werden. Wenn auch dies nicht möglich ist sollte der Betrag für entsprechende Wohltätigkeitszwecke zur Verfúgung gestellt werden.[40]

Bibliographie

Einige Werke zum Thema Stiftung:

  • «Waqf dar Fiqh Islami, Naqsch An dar Schokufa'i Eqtesad» verfasst von Mohammad Hassan Haeri Yazdi. In diesem Werk werden die Bedeutung der Stiftung im Islam, seine Geschichte vor dem Islam, Stiftung in nicht-muslimischen Staaten, Stiftungen des Propheten Gottes (s.) und der Imame (a.), Rechtsurteile aus der Sicht islamischer Schulen, Bedingungen der Stiftungen, wie man Stiftungseinkommen nutzt, Rolle der Stiftung in der Verwirklichung islamischer Wirtschaftsziele erwähnt.
  • «Die Stiftungsregeln im islamischen Recht», verfasst von Muhammad Obaid Al-Kabisi. Dieses Buch wurde unter dem Namen «Ahkam Waqf» im Verlag Islamic Sharia veröffentlicht, übersetzt von Ahmad Sadeghi Goldar. Das Buch wurde erstmals 1977 im Irak veröffentlicht.[41] Darin werden Standpunkte der Juristen verschiedener islamischer Denkschulen (Dschaafari, Hanbali, Hanafi, Schafi'i, Zaidi, Zahiri und Maliki) untersucht und der Standpunkt des Autors in jedem Bereich beschrieben.[42]
  • «Farhang Istalahat Waqt» Dieses Werk ist eine Übersetzung von Abbas Esmailizadeh des Werkel «Al-Waqf» von Al-Zarmidon, Obaidullah Atiqi, Ezzedin Toni und Khalid Schuaib. Darin werden in 106 Einträgen die Fragen der Stiftungen aus der Sicht der vier sunnitischen Religionen erläutert.[43]
  • «Ahkam Al-Waqf fi Al-Schariat Al-Islami Al-Ghara'» verfasst von Jaffar Sobhani. Nach Angaben des Autors wurde darin Lösungen vorgeschlagen für einige Probleme, die Verwaltern der Stiftungen in Verlegenheit bringen oder Schwierigkeiten bereiten.[44]

Fußnoten

  1. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.2, S.165; Hilli, Tahrir Ahkam al-Scharia, B.3, S.289
  2. Mischkini, Mustalahat al-Fiqh, S.567
  3. Mischkini, Mustalahat al-Fiqh, S.567
  4. Mischkini, Mustalahat al-Fiqh, S.567; Yazdi, Takmilat al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.184
  5. Kulaini, Al-Kafi, B.7, S.57
  6. Yazdi, Takmilat al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.184
  7. Jannati, Adwar-e Fiqh, S.433
  8. Siehe: Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.2, S.165-176; Yazdi, Takmilat al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.184-274
  9. Siehe: Saduq, Man La Yahzuruh al-Faqih, B.4, S.237; Kulaini, Al-Kafi, B.7, S.30
  10. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.4, S.495
  11. Siehe: fazel Miqdad, Kanz al-Irfan, B.2, S.113
  12. Ibn Abi Jomhur, Awali al-Li'ali, B.3, S.260
  13. Yazdi, Takmilat al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.189
  14. Siehe: Saduq, Man La Yahzuruh al-Faqih, B.4, S.237-243; Kulaini, Al-Kafi, B.7, S.35-38
  15. Tale'i, «Moarefi wa Naghd Ma'khazschenasi Waqf», S.25
  16. Asili, «Kitabschenasi Waqf», S.107
  17. Salimifar, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, S.57 und 66
  18. Ibn Hayyun, Da'aim al-Islam, B.2, S.341
  19. Salimifar, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, S.55
  20. Ibn Abi Jomhur, Awali al-Li'ali, B.3, S.261
  21. Salimifar, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, S.59
  22. Ibn Schahr Aschub, Manaqib, B.2, S.123
  23. Salimifar, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, S.69-70
  24. Siehe: Qahf, Al-Waqf al-Islami, S.66-72; Salimifar, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, S.144-158
  25. Salimifar, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, S.145-146
  26. Salimifar, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, S.144-158
  27. Asili, «Kitabschenasi Waqf», S.108
  28. Salimifar, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, S.69
  29. Asili, «Kitabschenasi Waqf», S.107
  30. Asili, «Kitabschenasi Waqf», S.108
  31. Salimifar, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, S.94-95
  32. Sazman Auqaf, Aschnaie ba Nizam Modiriyyat Waqf wa Umur Kheiriyya dar Kischwar Irak, S.80
  33. Sazman Auqaf, Aschnaie ba Nizam Modiriyyat Waqf wa Umur Kheiriyya dar Kischwar Misr, S.82
  34. Sazman Auqaf, Aschnaie ba Nizam Modiriyyat Waqf wa Umur Kheiriyya dar Kischwar Kuwait, S.66
  35. Sazman Auqaf, Aschnaie ba Nizam Modiriyyat Waqf wa Umur Kheiriyya dar Kischwar Arabistan Sa'udi, S.83
  36. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.2, S.166-167
  37. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.2, S.167
  38. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.2, S.167
  39. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.2, S.170-171
  40. Bani Haschemi, Tauzih al-Masa'il Maraji', B.2, S.630-638
  41. Al-Kabisi, Ahkam Waqf dar Schari'at Islam, Einführung des Übersetzers, S.8
  42. Al-Kabisi, Ahkam Waqf dar Schari'at Islam, Einführung des Übersetzers, S.9
  43. Tuni und Andere, Farhang Istelahat Waqf, Einführung des Übersetzers, S.5
  44. Sobhani, Ahkam Al-Waqf fi Al-Schariat Al-Islami Al-Ghara', S.8

Quellenverzeichnis

  • Asili, Susan, «Kitabschenasi Waqf», in Mirath Jawidan, N.4, 1373n.i.S
  • Bani Haschemi, Sayed Mohammad Hossein, Tauzih al-Masa'il Maraji', Qom, Daftar Intescharat Islami, 1424n.H
  • Fazel Miqdad, Kanz al-Irfan fi Fiqh al-Quran, Teheran, Maktaba al-Murtazawiyya
  • Hilli, Hasan b. Yusof, Tahrir Ahkam al-Scharia, Qom, Muassisa Imam Sadiq, 1420n.H
  • Ibn Abi Jomhur, Mohammad b. Zain al-Din, Awali al-Li'ali, Qom, Dar Sayyid al-Schohada, 1405n.H
  • Al-Kabisi, Mohammad Ubaid, Ahkam Waqf dar Schari'at Islam, übersetzt von Ahmad Sadeghi Goldar, Idare Hajj Ostan Mazandaran, 1364n.i.S
  • Kulaini, Mohammad b. Ya'ghub, Al-Kafi, Teheran, Dar al-Kotob al-Islamiyya, 1407n.H
  • Mischkini, Ali, Mustalahat al-Fiqh, Qom, Al-Hadi, 1428n.H
  • Mohaqqiq Hilli, Ja'far b. Hassan, Scharaye al-Islam fi Masa'il al-Halal wa al-Haram, Qom, Isma'ilian, 1408n.H
  • Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, Qom, Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, 1392-1395n.i.S
  • Saduq, Mohammad b. Ali, Man La Yahzuruh al-Faqih, Qom, Daftar Intescharat Islami, 1413n.H
  • Salimifar, Mostafa, Negahi be Waqf wa Athar Iqtesadi-Ijtima'i An, Maschhad, Bonyad Pazhuheschhaye Astan Quds Razawi, 1370n.i.S
  • Sazman Auqaf, Aschnaie ba Nizam Modiriyyat Waqf wa Umur Kheiriyya dar Kischwar Arabistan, Teheran, 1396n.i.S
  • Sazman Auqaf, Aschnaie ba Nizam Modiriyyat Waqf wa Umur Kheiriyya dar Kischwar Irak, Teheran, 1396n.i.S
  • Sazman Auqaf, Aschnaie ba Nizam Modiriyyat Waqf wa Umur Kheiriyya dar Kischwar Kuwait, Teheran, 1396n.i.S
  • Sazman Auqaf, Aschnaie ba Nizam Modiriyyat Waqf wa Umur Kheiriyya dar Kischwar Misr, Teheran, 1396n.i.S
  • Sobhani, Ja'far, Ahkam Al-Waqf fi Al-Schariat Al-Islami Al-Ghara', Qom, Muassisa Imam Sadiq, 1438n.H
  • Tale'i, Abdul-Hossein, «Moarefi wa Naghd Ma'khazschenasi Waqf»
  • Yazdi, Sayed Mohammad Kazim, Takmilat al-Urwa al-Wuthgha, Kitabforuschi Dawudi

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