Entwurf:Absichtliches Fastenbrechen
Das absichtliche Brechen des Fastens, das sogenannte „öffentliche Fastenbrechen“ im Monat Ramadan ohne stichhaltige religiöse Gründe, wird im Islam als verboten („haram“) und als schwere Sünde („kabira“) angesehen. Nach islamischen Rechtsvorschriften (Fiqh) ist eine solche Tat nicht nur verpflichtend nachzuholen, sondern sie erfordert auch die Zahlung einer Sühneleistung („kaffara“). Laut den Ansichten der Rechtsgelehrten zieht das Fastenbrechen beim ersten und zweiten Verstoß jeweils 25 Peitschenhiebe nach sich. Einige Rechtsgelehrte vertreten die Auffassung, dass beim dritten unerlaubten Fastenbrechen die Todesstrafe verhängt werden sollte.
Fastenbrechen in der Öffentlichkeit wird zudem selbst bei vorhandener religiöser Ausnahmeregelung als verboten betrachtet, und diejenigen, die dies bewusst und offen tun sehen sich ebenfalls strafrechtlichen Konsequenzen gegenüber. In einigen islamisch geprägten Ländern gilt öffentliches Fastenbrechen als Straftat und kann mit Strafen wie Inhaftierung, peitschenhieben oder Geldbußen geahndet werden.
Bedeutung
Der Begriff „ absichtliches Fastenbrechen“ bezeichnet das bewusste und absichtliche Brechen des Fastens im Ramadan ohne gerechtfertigten Grund.[1] Diese Handlung gilt als schwerwiegende Sünde.[2] Beispielsweise beschreibt Imam Sadiq (a.) in einer Überlieferung im Werk „al-Kafi“, dass diejenigen, die ihr Fasten absichtlich brechen, den Glaubensweg verlassen würden.[3]
Nach den rechtlichen Schriften islamischer Rechtswerke gilt: Wenn jemand während des Monats Ramadan wissentlich und absichtlich das Fasten bricht und sogar dessen Zulässigkeit behauptet, so wird diese Person als Abtrünniger („murtad“) eingestuft. Selbst wenn die Person diese Ansicht (Fastenbrechen sei erlaubt) beibehält, ohne tatsächlich das Fasten zu brechen, gilt sie als abtrünnig.[4] Denjenigen, die absichtlich fastenbrechen wird darüber hinaus auferlegt ihre versäumten Fastentage nachzuholen und eine Sühneleistung zu erbringen.[5]
Sollte eine Person das Fasten brechen, ohne dessen Verbot zu leugnen, wird sie laut den genannten Gelehrten mit einer Strafe wie beispielsweise 25 Peitschenhieben beim ersten und zweiten Vergehen belegt.[6] Für wiederholte Verstöße erachten einige islamische Rechtsgelehrte sogar die Todesstrafe für gerechtfertigt, wobei andere dies ablehnen.[7] Fest steht jedoch in jedem Fall, dass die betroffene Person ihre Pflicht zum Nachholen der Fastentage sowie zur Leistung der Sühne weiterhin zu erfüllen hat.[8]
Öffentliches Fastenbrechen und damit verbundene Strafen
Sowohl schiitische als auch sunnitische Rechtsgelehrte sind sich einig, dass öffentliches Fastenbrechen selbst bei Vorliegen besonderer Ausnahmeregelungen nicht zulässig ist. Wer bewusst und öffentlich gegen die Fastenvorschriften verstößt macht sich nach diesen Auffassungen strafbar.[9] In einigen islamischen Ländern wird öffentliches Fastenbrechen strafrechtlich verfolgt[10] und mit Sanktionen wie Haftstrafen, Verbannung, Peitschenhieben oder Geldbußen und in einigen Fällen mit der Hinrichtung geahndet.[11]
Im iranischen Strafgesetzbuch ist beispielsweise für solches Verhalten eine Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zwei Monaten vorgesehen; alternativ oder ergänzend kann eine Strafe von bis zu 74 Peitschenhieben verhängt werden.[12] Diese Vorschriften gelten nicht ausschließlich für Muslime: Selbst Nicht-Muslime, die in öffentlichen Räumen während des Monats Ramadan Essen oder Trinken zu sich nehmen könnten mit Strafen rechnen, da das Gesetz im gesamten Staatsgebiet Anwendung findet.[13]
Voraussetzungen für die Ahndung von Fastenbrechen
Eine wesentliche Bedingung für die Bestrafung von Fastenbrechern ist die öffentliche Sichtbarkeit.[14] Sollte jemand das Fastengebot in einer Weise brechen, die als Provokation oder offene Missachtung wahrgenommen wird können Gerichtsbehörden eingeschaltet werden, um entsprechende Strafmaßnahmen einzuleiten.[15]
Fußnoten
- ↑ Salehi, Maarif Islami, B.27, S.15
- ↑ Dastgheib, Gonahan Kabireh, B.1, S.27; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.258-259
- ↑ Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.278
- ↑ Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.5, S.145-146; Khomeini, Tauzih al-Massail (Muhascha), B.2, D.494-495
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.16, S.226; Khuie, Mausua al-Imam al-Khuie, B.21, S.305
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.3, S.521-522
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.3, S.522
- ↑ Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.4, S.169; Khomeini, Tauzih al-Massail (Muhascha), B.1, D.926
- ↑ Hilli, Muntaha al-Matlab, B.9, S.174-175; Sarakhsi, Al-Mabsut, B.24, S.32-33
- ↑ Zaki Zuka und Salmanpur, «Bazkhani Fiqhi wa Huquqi Jorm-engari Tazahor be Ruzekhari dar Qanun Mojazat Islami Iran wa Kod Jazaye Afghanestan», S.60
- ↑ مجازات روزه خواری در ایران و سایر کشورهای اسلامی
- ↑ iranischen islamischen Strafgesetzbuch, fünftes Buch, genehmigt im Jahr 1375 n.i.S.
- ↑ iranischen islamischen Strafgesetzbuch, genehmigt im Jahr 1392 n.i.S.
- ↑ Musawi Azade und andere, «Ta'ammoli bar Ruzekhari dar Rawiyye Qazaie, Fi'l Mojremane ya Fi'l Haram», S.544
- ↑ Musawi Golpayegani, Majama al-Massail, B.3, S.215
Quellenverzeichnis
- Dastgheib, Seyyed Abdul-Hossein, Gonahan Kabireh, Qom, Daftar Intischarat Islami.
- Golpayegani, Seyyed Mohammad Reza, Majma al-Massail, Qom, Dar al-Quran al-Karim, 1409 n.H.
- Hilli, Hassan bin Yusuf, Muntaha al-Matlab fi Tahqiq al-Madhaf, Mashhad, Majma al-Buhuth al-Islamiyya, 1412 n.H.
- Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, Qom, Institut für islamische Jurisprudenz-Enzyklopädie, 1387 n.i.S.
- Islamisches Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran, Majlis Research Center, genehmigt im Jahr 1392 n.i.S. (fünftes Buch, genehmigt im Jahr 1375 n.i.S.)
- Khomeini, Seyyed Ruhollah, Tahrir al-Wasila, Teheran, Institut für die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Imam Khomeinis Werken.
- Khomeini, Seyyed Ruhollah, Tauzih al-Massail (Muhascha), herausgegeben von Mohammad Hassan Bani Hashemi Khomeini, Qom, Intischarat Islami.
- Khuie, Seyyed Abul-Qassem, Mausua al-Imam al-Khuie, Qom, Stiftung zur Wiederbelebung der Werke von Imam Al-Khuei, 1418 n.H.
- Kulaini, Muhammad bin Yaqub, Al-Kafi, Forschung: Ali Akbar Ghaffari und Muhammad Akhundi, Teheran, Dar al-Kutub al-Islamiyya, 1407 n.H.
- Musawi Azadeh, Seyyed Reza, Iman Esfandiar und Seyyed Hamed Razavi, «Ta'ammoli bar Ruzekhari dar Rawiyye Qazaie, Fi'l Mojremane ya Fi'l Haram», Vierteljahreszeitschrift Tamaddon Huquqi, Nr. 11, 1401 n.i.S.
- Najafi, Mohammad Hassan, Jawahir al-Kalam fi Sharh Sharaye al-Islam, herausgegeben von Abbas Quchani und Ali Akhundi, Beirut, Dar Ihya al-Turaht al-Arabi, 7. Auflage, 1404 n.H.
- Salehi, Nadali, Maarif Islami, Qom, Daftar Tablighat Islami Qom.
- Sarakhsi, Mohammad bin Ahmad, Al-Mabsut, Beirut, Dar al-Ma’rafa, 1414 n.H.
- Yazdi, Seyyed Muhammad Kazem, Al-Urwa Al-Wuthqa, Qom, An-Naschr al-Islami, 1420 n.H.
- Zaki Zuka, Ahmad und Abbas Salmanpur, «Bazkhani Fiqhi wa Huquqi Jorm-engari Tazahor be Ruzekhari dar Qanun Mojazat Islami Iran wa Kod Jazaye Afghanestan», Vierteljahreszeitschrift Motali’at Tatbighi Huquq Kischwarhaye Islami, Nr. 3, 1402 n.i.S.
- مجازات روزه خواری در ایران و سایر کشورهای اسلامی, veröffentlicht auf der Sharq Analytical News Site, Datum des Eintrags: 31. Ordibehescht 1398, Datum des Besuchs: 3. Esfand 1403.