Apostasie

Aus wikishia

Apostasie (arabisch: اِرْتِدادْ) bedeutet den Glauben zu verlassen und sich vom Islam abzuwenden. Ein Muslim, der sich vom Islam abwendet wird als Apostat bezeichnet. Abfall vom Glauben entsteht durch Leugnung der Existenz Gottes, Leugnung der Authentizität des Propheten Gottes (s.), der Religion des Islam und den Prinzipien der Religion wie Gebet und Fasten sowie durch offene Beleidigung der Heiligtümer der Religion wie die Kaaba. Apostaten werden in zwei Typen Geburts-Apostat und Konvertiten-Apostat unterteilt von mit jeweils eigener Gesetzgebung. Bekannten Juristen (persisch: فقیه) zufolge ist das Strafmaß für einen Geburts-Apostaten die Todesstrafe aber einem männlichen Konvertiten-Apostat wird die Möglichkeit der Reue gegeben um zur Religion zurückzukehren. Wenn er jedoch nicht bereut erfolgt das Todesurteil. Eine weibliche Apostatin ob Geburts- oder Konvertiten-Apostatin wird nicht hingerichtet sondern inhaftiert bis sie Buße tut. Weit verbreitete Ansicht einiger Juristen ist, dass der Geburts-Apostat im Falle einer Reue nicht hingerichtet wird. Zu weiteren Gesetzen der Apostasie gehört, dass er rituell unrein (persisch: نجس) ist und eine Ehe mit ihm nicht zulässig ist. Nach Ansicht einiger besteht der Grund solcher Gesetze für Apostasie darin zu verhindern, dass Muslime in ihrer Religiosität nachlässig werden und nicht darin die religiösen Überzeugungen der Gegner des Islam zu schwächen.

Begriffsbestimmung und Typen

«Apostasie» ist ein Begriff der islamischen Jurisprudenz und Juristen definieren damit die Abkehr vom Islam[Anmerkung 1] definiert.[1] Somit wird ein von der Religion des Islam abgefallenen Muslim als Apsotat bezeichnet.[2] In Rechtsbüchern wird Apostasie in verschiedenen Kapiteln besprochen beispielsweise in Bereichen rituelle Reinheit, Gebet, Zakat, Fasten, rituelle Pilgerfahrt, Handel, Ehe und Erbschaft.[3] In einigen Rechtsbüchern ist Apostasie ein eigenständiger Abschnitt mit dem Titel «Kitab Al-Murtadd»=«Kapitel Apostasie» gewidmet.[4]

Arten der Apostasie

Hauptartikels: Geburts-Apostat und Konvertiten-Apostat

Es gibt zwei Arten von Apstasie mit jeweils eigenen Gesetzen:[5] Wer als Muslim geboren wurde und vom Islam abfällt ist Geburts-Apostat.[6] Das heißt mindestens eines seiner beiden (blutsverwandten) Elternteile ist Muslim.[7] denn dann ist er von Geburt an Muslim.[8] Wer als Nichtmuslim geboren wurde und zum Islam konvertierte und danach den Islam wieder verließ ist Konvertiten-Apostat.[9]

Bedingungen und Möglichkeiten des Belegs der Apostasie

Apostasie erfolgt sowohl durch Worte als auch durch Tat:

  • Apostasie durch Worte liegt vor wenn jemand etwas sagt, das das Verlassen der Religion des Islam anzeigt. Z.B. die Worte: Gott existiert nicht, Prophet Muhammad (s.) ist kein Prophet oder der Islam ist nicht die wahre Religion.[10] Auch Leugnung der Prinzipien der Religion (persisch: ضروری دین) gehört zu dieser Art.[11] Mit Prinzipien einer Religion ist etwas gemeint dessen Existenz in der Religion so klar ist dass es keiner Begründung bedarf und alle Muslime dieses akzeptieren wie zum Beispiel die Pflicht zum Gebet, Fasten und rituelle Pilgerfahrt).[12]
  • Apostasie in Tat bedeutet, dass absichtlich etwas Unglauben getan wird und weiß dass es blasphemisch ist. Zum Beispiel Niederwerfung vor einem Götzen, Anbetung des Mondes oder der Sonne oder offene Beleidigung religiöser heiliger Stätten wie der Ka'ba.[13]

Laut Ayatollah Fazel Lankarani führen Zweifel am Monotheismus und dem Prophetentum nicht zur Apostasie solange es nicht zur Verleugnung dessen führt.[14] Laut Allama Scha’rani ist «ein Forscher, der nach Beweisen für die wahre Religion sucht und mit daher mit Zweifeln konfrontiert wird, führen diese Zweifel während seiner Forschung nicht zum Unglauben und Apostasie. Natürlich unter der Bedingung dass er die Religion nicht in Wort leugnet.»[15] Juristen betrachten Verstand, Volljährigkeit (persisch: بلوغ), Absicht und freien Willen als Bedingungen zur Bestimmung der Apostasie.[16] Unter diesen Bedingungen führt Aussprechen blasphemischer Worte durch einen Verrückten oder jemanden, der noch nicht das Volljährigkeitsalter erreichte nicht zur Apostasie.[17] Auch jemand, der blasphemischen Worte unabsichtlich sagt oder zur Apostasie gezwungen wurde gilt nicht als Apostat.[18] Laut Fatwa der Juristen wird Apostasie auf zwei Arten belegt: zum einen durch eigene Bekenntnis der Apostatsie und zum anderen durch Zeugenaussage (persisch: بینه). Das bedeutet, dass zwei rechtschaffene männliche Zeugen über Apostasie Zeugnis ablegen.[19] Laut Schahid Awwal wird falls der durch Bezeugung der Apostasie Beschuldigte angibt, dass er es irrtümlich sagte seine Aussage akzeptiert. Das gilt auch wenn er angibt, dass es sich um Zwang handelte und es einen Kontext zu seinen Worten gibt.[20]

Beispiele für Apostasie in der islamischen Welt

In Werken der Koranexegese (persisch: تفسیر ) wurden Beispiele für Apostasie zur Zeit des Propheten Gottes(s.) berichtet.[21] Unter ihnen sind die beiden Söhne von Abu al-Hasin von den Helfern. Auf Einladung einer Gruppe Christen verließen sie den Islam und konvertierten zum Christentum.[22] Der Prophet verfluchte sie und nannte sie die ersten Apostaten.[23] Uqbah Abi Mu'it, einer Großen des Stammes der Quraysh, sagte das Glaubensbekenntnis damit der Prophet (s.) seine Speisen essen würde, aber nach einer Weile spuckte er auf Bitten seines Freundes Umayyah bin Khalaf auf das das Gesicht des Propheten und wandte sich vom Propheten ab und wurde Apostat. Nach seiner Gefangennahme in der Schlacht von Badr befahl der Prophet seine Hinrichtung.[24][Anmerkung 2] Umm Hakam, die Tochter von Abu Sufyans, und Fatima, die Schwester von Umm Salama, eine Gattin des Propheten (s.) gehörten zur Zeit des Propheten ebenfalls zu den Apostatinnen. Umm Hakam konvertierte während der Eroberung Mekkas erneut zum Islam.[25] Seyed Abd al-Karim Mousavi Ardabili führte in seinem Rechtsbuch «Fiqh al-Hudud wa Ta'azirat» Beispiele für Apostasie während der Zeit des Propheten und der Imame (a.) an.[26] In den letzten Jahren wurden einige Personen wegen Apostasie hingerichtet oder getötet. Darunter:

Gesetze der Apostasie

Einige der Regeln der Apostasie sind:

Bestrafung des Apostaten

Strafmaß eines Geburts-Apostaten, sofern er nicht bereut sowie ein Konvertiten-Apostat ist die Todesstrafe.[27] Aber eine weibliche Apostatin unabhängig ob Geburts- oder Konvertiten-Apostatin wird bis sie bereut oder stirbt inhaftiert.[28] Die Reue eines Apostaten außer eines männlichen Geburts-Apostaten führt zur Aufhebung der Strafe.[29] Einige der Rechtsgelehrten äußerten andere Ansichten gegenüber der Fatwas über die Gesetzgebung der Apostasie. Unter ihnen sehen Syed Abd al-Karim Mousavi Ardabili[30] und Mohammad Ishaq Fayyaz aus des Marja-Taqlid die Gesetze des männlichen Geburts-Apostaten gleich der der anderen Arten der Apostasie. Das bedeutet, dass sie eine Fatwa herausgaben, dass ein männlicher Geburts-Apostat nicht bestraft wird sofern er offiziell Reue (persisch: توبه).[31] Abdullah Javadi Amoli sagte auch dass jemand aufgrund von Forschungen Zweifel hat und sich von der Religion (zeitweise) abwendet nicht hingerichtet wird. Denn basierend auf einer Überlieferung sollten Strafen der Grundgesetze (persisch: حد شرعی) bei vorhandenem Zweifel nicht vollstreckt werden.[32] Sayed Mohammad Saeed Hakim glaubt aus einer anderen Perspektive auch, dass zwar der Apostat gemäß dem Koranvers eine riesige Strafe im Jenseits verdient, aber die Vollstreckung der Strafe in der hiesigen Welt jedoch nicht die Pflicht irgendjemandem ist.[36] Einige Forscher gelangten auch zur Überzeugung, dass das Strafmaß für Apostasie veränderlich ist und in der islamischen Regierung (persisch: احکام ولایی ) in der Anfangszeit des Islam bis hin zum Umgang mit Aufruhr und Täuschung einer Gruppe von Ungläubigen und Heuchler vom Prophet Muhammad (s.) festgelegt wurde. Die Festlegung des Strafmaßes für Apostasie sowie deren Vollstreckung orientiert sich an den Interessen der islamischen Gesellschaft, hängt somit von lokalen Bedingungen und Urteil der jeweiligen Regierung ab.[33]

Philosophie der Bestrafung des Apostaten

Bei der Erläuterung der Philosophie der Bestrafung des Apostaten werden verschiedene Weisheiten erwähnt:

  • Da der Islam die Grundlage des politischen Systems ist führen Apostasie und seine Offenlegung zur Schwächung des Islam und zum Zusammenbruch des darauf basierenden politischen Systems. Aus diesem Grund ist die islamische Regierung verpflichtet sich gegen die Offenlegung des Abfalls vom Glauben zu stellen und dafür eine Strafe in Betracht zu ziehen.[34]
  • Da der Islam der Faktor ist, der die Gesellschaft vereint führt Apostasie und sein Ausdruck dazu, dass sich die Menschen trennen. Mehdi Bazargan zitiert Professor Marcel Bouzar, Professor für Rechtswissenschaften an der Universität Genf: „Der Grund der Strenge des Islam gegen Apostaten liegt vielleicht darin, dass im Regierungs- und Verwaltungssystem islamischer Gesellschaften der Glaube an Gott keinen rein religiösen und persönlichen Aspekt hat sondern ist eine Bande der Kontinuität der Nation und der Grundlagen der Regierung ist so dass bei seiner Abwesenheit die Beständigkeit und Dauerhaftigkeit der Gesellschaft geschwächt wird und sie auseinanderfällt wie Mord, Aufruhr und Korruption was nicht toleriert werden kann.“[35]
  • Den Islam zu verkünden bedeutet sich einer besonderen Ordnung zu verpflichten und eine besondere Identität anzunehmen. Apostasie ist daher eine Form der Rebellion gegen die allgemeine Identität der Gesellschaft, die den Frieden der Gesellschaft stört.[36]
  • Grund für die strenge Strafe von Apostaten liegt darin die Religion nicht als einfache Angelegenheit zu betrachten und bei der Auswahl vorsichtiger zu sein.[37]
  • Die Strafe des Apostaten verhindert, dass Gegner des Islam zum Islam konvertieren um den Glauben der Menschen zu schwächen wenn sie ihn anschließend demonstrativ verlassen. Da der Plan der Feinde des Islam zu Beginn des Islam so war und aus diesem Grund das Strafmaß des Apostaten festgelegt wurde.[38]

Andere Regelungen

Basierend auf den Quellen der islamischen Rechtsprechung lauten einige der Gesetze zur Apostasie wie folgt:

  • Unreinheit: Apostasie führt zu ritueller Unreinheit des Apostaten.[39] Der Apostat ob Mann oder Frau oder ob Geburts- oder Konvertiten-Apostat werden im Falle der Reue rituell rein.[40]
  • Annullierung der Ehe: Wenn Gatte oder Gattin nach Abschluss der Ehe und vor dem Geschlechtsverkehr vom Islam abfällt wird die Ehe annulliert.[41] Wenn der Mann nach dem Geschlechtsverkehr zum Apsostaten wird und Geburts-Apostat ist wird die Ehe ungültig. Aber wenn die Frau Apostatin wird, sei es Geburts- oder Konvertiten-Apostatin ist die Ehe im Status der Scheidung uns wenn sie innerhalb der Scheidungsfrist (Dauer der Wartefrist bei Scheidung) Buße tut bleibt das Eheverhältnis erhalten aber nach Ablauf ist die Ehe annulliert. Das Gleiche gilt für einen männlichen Konvertiten-Apostat.[42] Es ist einem Muslim untersagt einen Apostaten zu heiraten.[43]
  • Erbschaft: Apostasie führt zur Erbunwürdigkeit des Erbens eines Apostaten von einem Muslim.[44]

Apostasie im Rechtswesen der islamischen Republik Iran

Im islamischen Strafgesetzbuch des Iran wird Apostasie nicht als Verbrechen aufgeführt und daher auch kein Strafmaß festgelegt.[45] Einige halten es jedoch für ein Verbrechen und berufen sich auf Artikel 167 Verfassung der Islamischen Republik Iran (persisch: قانون اساسی جمهوری اسلامی ایران).[46] In diesem Artikel heißt es: «Der Richter ist verpflichtet zu versuchen das Urteil jeder Klage in den kodifizierten Gesetzen zu finden und wenn er es nicht findet wird muss er das Urteil unter Bezugnahme auf zuverlässige islamische Quellen und Fatwas fällen.»[47]

Fußnoten

  1. Siehe: Schahid Thani, Haschiyyaa al-Irschad, B.4, S.285; Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.4, S.44-46
  2. Siehe: Khoei, Takmila al-Minhaj, S.53; Vahid Khorasani, Minhaj al-Salehin, B.3, S.500; Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.4, S.44-46
  3. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.366
  4. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.366
  5. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.170-171
  6. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.170
  7. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.602
  8. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.170
  9. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.171
  10. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.4, S.47
  11. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.5, S.146
  12. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.5, S.146
  13. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.4, S.47-48
  14. Sorusch Mahallati, Azadi, Aghl wa Iman, S.282-283
  15. Sorusch Mahallati, Azadi, Aghl wa Iman, S.284
  16. Siehe: Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.609-610; Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.4, S.102,105,115
  17. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.609
  18. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.609-610
  19. Siehe: Schahid Awwal, Al-Dorus al-Schar'iyya, B.2, S.52; Hilli, Tahrir al-Ahkam, B.5, S.397
  20. Schahid Awwal, Al-Dorus al-Schar'iyya, B.2, S.52
  21. Sadeqi Fadaki, Irtedad, S.293
  22. Sadeqi Fadaki, Irtedad, S.293-294
  23. Sadeqi Fadaki, Irtedad, S.294
  24. Razi, Al-Tafsir al-Kabir, B.24, S.454; Sadeqi Fadaki, Irtedad, S.295-296
  25. Sadeqi Fadaki, Irtedad, S.312
  26. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.4, S5-29
  27. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.170-171
  28. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.611-612
  29. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.612-613
  30. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.4, S.151
  31. Fayyaz Kaboli, Risala Tauzih al-Masa'el, S.626
  32. Jawadi Amoli, Tasnim, B.12, S.183-184
  33. Sorusch Mahallati, Azadi, Aghl wa Iman, S.287-305
  34. Auda, Al-Taschri' al-Jenaee al-Islami, B.1, S.536 & 631; Motahari, Yaddaschtha, B.2, S.316
  35. Meibodi, Dindari wa Azadi, S.135
  36. فضل‌الله، «آزادی و دموکراسی»، ۱۳۷۷ش، ص۱۱۴.
  37. Schakerin, Porseschha wa Pasokhhaye Daneschjooei, s.317
  38. Schakerin, Porseschha wa Pasokhhaye Daneschjooei, s.314
  39. tusi, Al-Mabsut, B.1, S.14
  40. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.30, S.49
  41. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.170-171
  42. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.30, S.49
  43. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.30, S.47
  44. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.39, S.17
  45. درودی، «ارتداد در نظام حقوقی ایران»، ص۶۶.
  46. درودی، «ارتداد در نظام حقوقی ایران»، ص۶۶.
  47. Die Verfassung der Islamischen Republik Iran, S.89

Anmerkungen

  1. Apostasie ist gemäß Definition die allgemein Abkehr vom Glauben aber in diesem Artikel wird Apostasie speziell im Bezug auf den Islam beschrieben
  2. Dahhak sagte: „Als Uqbah den Gesandten Gottes (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) bespuckte, spuckte er sich selbst ins Gesicht. Es kam zu ihm zurück. Möge Gott ihn verfluchen und er erreichte nicht was er wollte und verbrannte seine Wangen und die Spuren davon blieben auf seinen Wangen bis er starb und in die Hölle kam. (Quelle: Qurtubi, Tafsir Qurtubi, 1384 n.H, Bd. 13, S. 26)
  3. Ehemalige Gruppierung im Iran, die für sich in Anspruch nahm Gott und die religion zu rächen und daher einige Personen tötete z.B. wegen angeblicher Apostasie.

Quellenverzeichnis

  • Auda, AbdulQadir, Al-Taschri' al-Jenaee al-Islami, Beirut, Dar al-Kitab al-Arabi
  • Die Verfassung der Islamischen Republik Iran, Qom, Naschr Jamal, 1386n.i.S
  • Fazlullah, Sayed Mohammad Hossien, Azadi wa Demokrasi, übersetzt von Mojtahid Moradi, Tagebuch Ulum Siasi, Winter, 1377n.i.S, s.114
  • Hilli, Hassan b. Yusof, Tahrir Ahkam al-Schari'a ala Mazhab al-Imamiyya, Qom, Muassisa Imam Sadiq, 1420n.H
  • Khoei, Sayed Abulqasem, Takmila al-Minhaj, Qom, Madinat al-Ilm, 1410n.H
  • Meibodi, Fazel, Dindari wa Azadi, Teheran, Inescharat Afarine, 1378n.i.S
  • Mohaqqiq Hilli, Ja'far b. Hassan, Scharaye al-Islam fi Masa'il al-Halal wa al-Haram, Qom, Isma'ilian, 1408n.H
  • Motahari, Morteza, Yaddaschtha, Teheran, Sadra, 1390n.i.S
  • Musawi Ardabili, Abdulkarim, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, Qom, Muassisa al-Naschr al-Jami'a al-Mofid, 1427n.H
  • Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, Qom, 1391n.i.S
  • Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.5, Qom, 1392n.i.S
  • Najafi, Mohammad Hassan, Jawahir al-Kalam fi Scharh Scharaye al-Islam, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi, 1404n.H
  • Razi, Fakhr al-Din, Al-Tafsir al-Kabir
  • Sadeqi Fadaki, Ja'far, Irtedad, Bazgascht be Tariki, Qom, Bustan Ketab, 1388n.i.S
  • Schahid awwal, Mohammad b. makki al-Ameli, Al-Durus al-Schar'iyya fi Fiqh al-Imamiyya, Qom, Naschr Islami, 1417n.H
  • Schahid thani, Zein al-Din b. Ali, Haschiyyaa al-Irschad, qom, Daftar Intescharat Islami, 1414n.H
  • Schakerin, Hamidreza und andere, Porseschha wa Pasokhhaye Daneschjooei, Qom, Naschr Ma'aref, 1389n.i.S
  • Sorusch Mahallati, Mohammad, Azadi, Aghl wa Iman, Qom, Dabikhane Majles Khobregan, 1381n.i.S
  • Tusi, Mohammad b. Hassan, Al-Mabsut fi Fiqh al-Imamiyya, Teheran, Al-Maktabat al-Mortazawiyya, 1387n.i.S
  • Vahid Khorasani, Hossien, Minhaj al-Salehin, Qom, Madrasa Imam Baqir, 1428n.H