Ehe

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Die Ehe (arabisch: نکاح) ist eine verwandtschaftliche Bindung, die durch Ausstellung eines Ehevertrags begründet wird. Der Koran betrachtet die Ehe und die Nähe der Gatten zu ihren Ehefrauen als Quelle der Ruhe und Seelenfrieden und rät Muslimen unverheiratete Männer und Frauen zu verheiraten. Den Überlieferungen zufolge ist die Ehe der größte Segen nach dem Segen des Islam.

Religiosität, gute Sitten und eine gute Familie gehören zu den in den Traditionen aufgeführten Kriterien für die Wahl einer Ehefrau. Aus der Sicht der islamischen Rechtswissenschaftler (arabisch: مجتهد) ist die Ehe selbst empfohlen (arabisch: مستحب) aber gar obligatorisch (arabisch: واجب ) für jemanden der zur Sünde neigt wenn er nicht heiratet.

In der Zwölferschiiten Religion gibt es zwei Formen der Ehe: eine dauerhafte und eine Zeitehe (arabisch: نکاح موقت). In der Form der Zeitehe ist die Festlegung der Dauer der Ehe und Höhe der Mitgift (arabisch: مهریة) eine Bedingung und nach Ablauf dieser Frist trennen sich Mann und Frau ohne explizit vollführte Scheidung (arabisch: طلاق).

In den Werken zur Erläuterung der Rechtsbestimmungen (arabisch: توضیح المسائل) sind viele islamische Rechtsbrstimmungen (arabisch: احکام فقهي) über die Ehe beschrieben und eine der wichtigsten davon ist die Notwendigkeit den Ehevertrag zu verlesen und die bloße Zustimmung des Mannes und der Frau reicht nicht aus um die Ehe zu erfüllen sowie dass jungfräuliche Mädchen (arabisch: دختر باکره) die Erlaubnis ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits erfordert.

Die Ehe endet mit gegenseitigem Fluch bei Ehebruch ohne Augenzeugen, Scheidung, Tod, Geschlechtsumwandlung, Apostasie und Vorhandensein eines dieser Faktoren. Nach der Trennung muss die Frau die Scheidungsfrist (arabisch: عدة) einhalten und darf während dieser Frist keine Ehe mit einem anderen Mann eingehen.

Definition und Typen

Unter der Ehe versteht man die Schaffung eines Eheverhältnisses durch Abschluss eines Ehevertrags. In der Zwölferschiiten Religion gibt es zwei Formen der Ehe: eine Dauer- und eine Zeitehe (arabisch: زواج المتعة). Bei der Zeitehe wird eine bestimmte Dauer der Ehe angegeben und nach Ablauf dieser Dauer trennen sich Gatte und Gattin ohne explizit durchgeführete Scheidung.[1]

Zeitehe

Hauptartikel: Zeitehe

Zur Zeit des Propheten Muhammad (s.) war eine Zeitehe (Ehe auf Zeit) zulässig. Aber ab der Zeit des zweiten Kalifen Umar bin Khattab wurde sie für verboten (arabisch: حرام) erklärt.[2] Unter den islamischen Religionen hält die schiitische Religion eine Zeitehe für zulässig.[3] Der wichtigste Unterschied zwischen der Zeitehe und der Dauerehe ist dass in der Zeitehe eine bestimmte Dauer der Ehe festgelegt wird. Es ist erforderlich die Dauer in Form eines befristeten Ehevertrags festzulegen.[4]

Unterschiede zwischen Dauer- und Zeitehe

Viele Regeln und Gesetze sind zwischen der Dauer- und Zeitehe gleich. Unter anderem die Notwendigkeit der Verlesung des Ehevertrags in beiden Arten. Diese beiden Arten der Ehe weisen folgende Unterschiede auf:

  • In einer dauerhaften Ehe muss der Mann im Gegensatz zu einer Ehe auf Zeit für den Unterhalt (arabisch: نفقه) der Frau aufkommen.
  • In einer dauerhaften Ehe darf eine Frau das Haus nicht ohne Erlaubnis ihres Gatten verlassen während bei einer Zeitehe die Zustimmung nicht erforderlich ist.
  • In einer Dauerehe erben im Gegensatz zu einer Zeitehe Mann und Frau voneinander.[5]
  • Wenn in der Zeitehe keine Mitgift (arabisch: مهریة) erwähnt wird ist der Vertrag ungültig. Aber in einer dauerhaften Ehe ist der Vertrag gültig und wenn Geschlechtsverkehr stattfand steht der Frau eine Standard-Mitgift (arabisch: مهر المثل) zu.[6]

Stellenwert

In der islamischen Religion wird der Ehe große Bedeutung beigemessen und als eine der Traditionen des Propheten des Islam (s.) eingeführt.[7] Der Koran betrachtet die Ehe als Quelle der Ruhe und des Seelenfriedens.[8] und rät Muslimen unverheiratete Männer und Frauen zu verheiraten.[9][10] In Überlieferungen werden viele Merkmale und Privilegien für die Ehe erwähnt darunter ist sie der größte Segen nach dem Segen des Islam,[11] Grund des Guten in dieser Welt und im Jenseits [12] und weist auf Vermehrung der Gaben hin.[13] Außerdem ist die niedrigste Quote der unverheirateten Verstorben unter den Muslimen.[14]

Rechtsbestimmungen

In Erläuterungen der Rechtsbestimmungen werden von vielen Autoritäten der Jurisprudenz (arabisch: مراجع تقلید) juristiche Regelungen für die Ehe erwähnt. Einige der wichtigsten im Folgenden:

  • Laut Autoritäten der Jurusprudenz ist die Ehe selbst empfohlen (arabisch: مستحب) oder gar obligatorisch (arabisch: واجب) für diejenigen, die zur Sünde neigen falls sie nicht heiraten.[15]
  • Bei einer Dauer- und der Zeitehe ist es notwendig den Ehevertrag zu verlesen und bloße Zustimmung des Mannes und der Frau reichen nicht aus.[16]
  • Der Mann und die Frau können den Ehevertrag selbst verlesen oder jemanden damit beauftragen ihn stellvertretend in ihrem Namen zu verlesen.[17]
  • Wenn Mann und Frau den Ehevertrag auf Arabisch lesen können müssen sie ihn auf Arabisch verlesen.[18]
  • Bei Heirat eines jungfräulichen Mädchens ist die Erlaubnis ihres Vaters oder Vorfahren väterlicherseits einzuholen. [19]
  • Eine Ehe mit einem engen Verwandten (arabisch: محارم) wie Mutter, Schwester und Schwiegermutter ist für verboten.[20]
  • Weder die Dauer- noch die Zeitehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann ist nicht zulässig.[21]
  • Die Zeitehe eines männlichen Muslim mit einer nicht-muslimischen Abrahamistin ist zulässig.

Narrative Kriterien für die Wahl eines Ehepartners

Beispiel einer dauerhaften Heiratsurkunde im Iran.

In einigen Überlieferungen wurden Kriterien für die Ehe genannt und empfohlen, die bei der Wahl eines Ehepartners berücksichtigt werden sollten. In einer Überlieferung zufolge ordnete der Prophet des Islam an eine fromme Person zu heiraten.[22] Imam Sadiq (a.) sagt in einer Überlieferung: "Heirate in eine anständige Familie weil die Merkmale der Familien an die Kinder weitergegeben werden." [23] Auch Imam Ridha (a.) rät von der Heirat einer schlechten Person ab.[24]

Faktoren der Beendigung der Ehe

Laut Juristen sind Gründe für die Beendigung der Ehe wie folgt: Geschlechtsumwandlung,[25] Tod, Scheidung und anderes was Ursache der Auflösung des Ehevertrags ist.[26] Nach Auflösung der Ehe muss die Frau eine Scheidungsfrist (arabisch: عدة) (d.h. die Frau kein Recht zur Heirat hat) einhalten in der ihr die Heirat mit einem anderem Mann verboten ist.[27]

Hindernisse für die Ehe

In der islamischen Rechtsprechung ist die Ehe mit einigen Frauen aufgrund Vorhandenseins von Hindernissen verboten:

  • Vorübergehende Hindernisse: Bedingungen unter denen die Ehe eines Mannes und einer Frau vorübergehend verboten ist und wenn diese nicht mehr vorhanden so ist auch das Verbot der Heirat aufgehoben:[28]
  1. Anzahlbegrenzung (arabisch : استيفاء):[29] Ein Mann kann nicht mehr als vier freie Frauen heiraten. Und wenn er zwei Konkubinen (arabisch: کنیز) als Gattinnen in einer Dauerehe hat kann er keine dritte Konkubine heiraten.[30]
  2. Ehe mit zwei Schwestern: Die gleichzeitige Heirat mit zwei Schwestern ist verboten aber wenn die Gattin starb ist oder sich aufgrund Scheidung trennte ist die Ehe mit der Schwester dieser Gattin zulässig.[31] [32]
  3. Untreue und Apostasie: Die Dauer- oder Zeitehe einer muslimischen Frau mit einem Ungläubigen oder Abrahamisten sowie einem Apostaten ist nicht zulässig[33] Und einem muslimischen Mann ist es auch nicht gestattet einen Nichtabrahamisten oder Apostaten zu heiraten.[34]
  • Permanente Hindernisse: Ursachen und Hindernisse, die trotz ihrer Aufhebung dazu führen, dass die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau für immer verboten ist.[35] In der schiitischen Rechtsprechung, verheiratete Frauen (arabisch: زنای محصنه),[36] Gegenseitige Verfluchung aufgrund der Bezeugung der Gattin des Ehebruchs durch den Gatten (arabisch: لعان)[37] bzw. der Bezichtigung diesem (arabisch: قذف),[38] Beendigung der Dauer gemäß des Zeitehevertrags,[39] Frauen während ihrer Scheidungsfrist (arabisch: عدّه)[40], Vater, Sohn, Schwiegerbruder (Homosezuelle Ehe bzw. Sodomie)[41], neunte Wiederholung nach vollständiger Scheidung der Ehe,[42] und der Abschluss eines Ehevertrages während des Ihram-Zustandes bewirkt ewiges Verbot der Heirat mit dieser Frau.[43] und der Abschluss eines Ehevertrages während des Ihram-Zustandes bewirkt ewiges Verbot der Heirat mit dieser Frau[44]

Gesetz zur Eheregistrierung

In vielen Ländern ist die Eheschließung gesetzlich eingetragen.[45] Im Iran gilt gemäß Artikel 645 des Islamischen Strafgesetzbuchs die Nichtregistrierung der Ehe eines Paares als Straftat.[46] Zu den Zielen der gerichtlichen Eheschließung gehören unter anderem: Sicherstellung der Echtheit der Ehe, Vorbeugung von Streitigkeiten und Nachweis der Rechte der beiden Ehegatten zu erleichtern.[47]

themenbezogene Abfragen

Fußnoten

  1. Mu'asisa Dairat al-Ma'arif Fiqh, Farhang-e Fiqh, B.1, S.390
  2. Sobhani, «Izdiwaj Mowaqqat dar Kitab wa Sonnat», S.125-126
  3. Sobhani, «Izdiwaj Mowaqqat dar Kitab wa Sonnat», S.63
  4. Hosseini, Ahkam-e Izdiwaj, S.121
  5. Hosseini, Ahkam-e Izdiwaj, S.120-121
  6. Akbari, Ahkam-e Khaniwade, S.26
  7. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.329
  8. Sure 31. Die Römer, Vers 21
  9. Sure 24. Das Licht, Vers 32
  10. Hosseini, Ahkam-e Izdiwaj, S.39-40
  11. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.327
  12. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.327
  13. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.330-331
  14. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.329
  15. Hosseini, Ahkam-e Izdiwaj, S.39-40
  16. Imam Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohaschi), B.2, S.450
  17. Imam Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohaschi), B.2, S.450
  18. Imam Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohaschi), B.2, S.453
  19. Imam Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohaschi), B.2, S.458
  20. Imam Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohaschi), B.2, S.464
  21. Imam Khomeini, Tauzih al-Masa'il (Mohaschi), B.2, S.468
  22. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.332
  23. Tabrisi, Mkarim al-Akhlaq, S.203
  24. Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.563
  25. Imam Khomeini, Tahrir al-Wasila, S.992-993
  26. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.32, S.211
  27. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.32, S.211
  28. Sardui Nasab und Anderen, «Wakawi Tatbiqi Hormathaye Abadi-e Izdiwaj Dar Fiqh Imamiyya wa Zaidiyya ba Ruikard Hoquqi», S.68
  29. Gleichzeitigen Eheführung mit einer bestimmten Anzahl Frauen bei Ehe und Scheidung. Siehe: Mu'asisa Dairat al-Ma'arif Fiqh, Farhang-e Fiqh, B.1, S.503
  30. Hilli, Scharaye' al-Islam, B.2, S.237
  31. Schahid Awwal, Al-Lum'a al-Damischqia, S.164
  32. Wenn sich ein Mann dreimal von einer freien Frau scheiden lässt wird diese Frau für ihn verboten (arabisch: حرام) und es wird für ihn nicht zulässig (arabisch: حلال) außer durch Korrektur (arabisch: محلّل) also Aufhebung des Scheidungszustandes während der Scheidungsfrist oder erneute Heirat.
  33. Imam Khomeini, Tahrir al-Wasila, B.1, S.305
  34. Imam Khomeini, Tahrir al-Wasila, B.1, S.305
  35. Sardui Nasab und Anderen, «Wakawi Tatbiqi Hormathaye Abadi-e Izdiwaj Dar Fiqh Imamiyya wa Zaidiyya ba Ruikard Hoquqi», S.68
  36. Mufid, Al-Muqna'a, S.501
  37. Fazil Miqdad, Kanz al-Irfan, B.2, S.295; Hilli, Scharaye' al-Islam, B.2, S.237
  38. Ibn Idris Hilli, Al-Sara'ir, B.2, S.526
  39. Hilli, Hasab b. Yusof, Tahrir al-Ahkam, S.583
  40. Mufid, Al-Muqna'a, S.501
  41. Mufid, Al-Muqna'a, S.501; illi, Hasab b. Yusof, Tahrir al-Ahkam, S.485
  42. Mufid, Al-Muqna'a, S.501; Fazil Abi, Kaschf al-Rumuz, B.2, S.216
  43. Wenn sich ein Mann auf diese Weise neunmal von einer Frau scheiden ließ ist die Ehe mit dieser Frau für ihn für immer verboten (arabisch: حرام)Siehe: Mu'asisa Dairat al-Ma'arif Fiqh, Farhang-e Fiqh, B.1, S.503
  44. Bahjat, Manasik Hajj, S.100; Sobhani, Manasik Hajj, B.1, S.91
  45. Asadi, «Naqd wa Barrisi Qawanin Sabt Izdiwaj», S.103
  46. Asadi, «Naqd wa Barrisi Qawanin Sabt Izdiwaj», S.103
  47. Asadi, «Naqd wa Barrisi Qawanin Sabt Izdiwaj», S.106-109