Unzucht
Unzucht ist Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau ohne dass zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht. Ehebruch wird als eine der größten Sünden betrachtet und seine Verbot gilt als selbstverständlich. Die Strafe für Ehebruch variiert je nach Umständen. Für Ehebruch einer unverheirateten Person ist die Strafe einhundert Peitschenhiebe, für Ehebruch Verheirateter Steinigung und Ehebruch mit Bluts-Verwandten und Vergewaltigung die Todesstrafe.
Gemäß der Fatwa der Juristen ist es nur möglich Ehebruch durch das Geständnis des Ehebrechers und Bezeugung zu belegen und Beleg durch medizinische Tests ist nicht zulässig. Zum Ehebruch gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Darunter ist, dass Ehebruch mit einer verheirateten Frau oder einer Frau, die sich in der Scheidungsfrist befindet eine spätere Ehe ewig verboten ist, was bedeutet dass diese beiden niemals heiraten können.
Begriffserklärung
Nach Definition der Juristen ist Unzucht der Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau ohne dass es zu einer Ehe zwischen den beiden oder der Mann die Frau besitzt oder dass Verdacht einer Ehe oder Besitz besteht.[1] Der Geschlechtsverkehrs gilt als Unzucht, wenn der männliche Penis mindestens der Länge der Vorhaut in den weiblichen Genitaltrakt eingeführt wurde.[2]
Ehebruch große Sünde
Muslimische Gelehrte sehen Ehebruch als eine der größten Sünden[3] und sein Verbot als selbstverständlich.[4] Nach dem schiitischen Juristen aus dem 13. Jahrhundert n.H. Muhammad Hasan Najafi sind sich alle Religionen über das Verbot der Unzucht einig.[5] Laut Bibel ist das Ehebruchverbot eines der Zehn Gebote[6] und wird in manchen Fällen mit Steinigung bestraft.[7]
Es gibt sieben Verse des Korans über Unzucht und dessen Urteile.[8] In den Werken der Überlieferungen ist den damit verbundenen Überlieferungen ein Abschnitt gewidmet.[9] In den Überlieferungen wird Unzucht in der Schwere der Ermordung von Propheten und Zerstörung der Kaaba bewertet[10] und sowohl weltliche als auch jenseitige Konsequenzen erwähnt. Ungesegnetes Leben,[11] Verlust des leuchtenden Antlitzes, verkürzte Lebenszeit, Armut[12] und plötzlicher Tod[13] wären weltliche Folgen. Schwere Abrechnung, Gottes Zorn und Einsamkeit in der Hölle wären jenseitige Folgen für das Leben nach dem Tod.[14]
Die Philosophie des Verbots der Unzucht besteht darin Vermischung von Blutlinien zu verhindern, Generation zu schützen, Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern sowie Frieden und Sicherheit in der Gesellschaft zu schaffen.[15]
Strafmaß
In juristischen Texten werden drei Strafen für Unzucht genannt, die jeweils im Bezug auf Eide oder Arten der Unzucht umgesetzt werden: Auspeitschung, Hinrichtung und Steinigung.
- Auspeitschen, Kopfscheren und Verbannung: Das festgeschriebene Strafmaß Erwachsener, gesunder Mensch, freier Ehebrecher und unverheirateter Ehebrecher ist hundert Peitschenhiebe,[16] Scheren des Kopfes[17] und ein Jahr Verbannung an einem anderen Ort als seine Heimat.[18] Das Gesetz zur Auspeitschung ist im Auspeitsch-Vers bestimmt. Gemäß diesem Vers muss eine Gruppe von Gläubigen anwesend sein wenn ein Urteil eines festgeschriebenen Gesetzes vollstreckt wird.[19]
- Todesstrafe: Bei Unzucht mit Bluts-Verwandten (wie Mutter, Schwester und Tochter), Vergewaltigung,[20] Ehebruch eines Nichtmuslims mit einer Muslimin und wiederholter Unzucht nach erfolgter Auspeitschung wird die Todesstrafe verhängt.[21]
- Steinigung: Das festgeschriebene Strafmaß für Ehebruch Verheirateter ist Steinigung.[22] Unzucht zwischen einem freien Verheirateten bei Sinnen ob Mann oder mit Erwachsenen wird als Ehebruch bezeichnet.[23] Wer zur Steinigung verurteilt wird muss die rituelle Dusche vornehmen. Dann wird der Mann bis zur Hüfte und die Frau bis zur Brust im der Erde vergraben und anschließend gesteinigt.[24] Die Strafe für Unzucht eines freien Alten ob Mann oder Frau beträgt 100 Peitschenhiebe gefolgt von der Steinigung.[25] Unzucht an einem heiligen Ort oder in einer heiligen Zeit wie der Moschee, dem Schrein der religiösen Ältesten und dem Monat Ramadan führt zu einer Erhöhung der Strafe und zusätzlich zur Strafe gibt es auch Ordnungsstrafen. Dies gilt ebenfalls bei Ehebruch/Unzucht zwischen einem Mann und einer toten Frau.[26]
Das islamische Strafmaß der Unzucht spiegelt sich im Strafgesetzbuch islamischer Länder wie Iran, Saudi-Arabien und Pakistan wider.[27]
Akzeptierte Belege für Unzucht
Gemäß der Fatwa der Juristen gibt es zwei Möglichkeiten Unzucht zu belegen: Geständnis des Täters oder Bezeugung.
- Geständnis: Der Beleg der Unzucht durch Geständnis setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen (Erwachsen, Verstand, ungezwungene Tat) das viermalige Geständnis des Täters voraus.[28]
- Bezeugung: Der Beleg der Unzucht durch Bezeugung ist abhängig von der Aussage von vier Männern oder, falls vier Männer nicht zur Verfügung stehen, der bekannten Regelung zufolge von drei Männern und zwei Frauen.[29] Mit der Aussage von zwei Männern und vier Frauen ist die Schwere nur zur Auspeitschung belegt aber die Steinigung erfolgt nicht.[30] Die Aussage von Zeugen führt zur Festlegung der Grenze, wenn aus ihrer Aussage eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der Beobachtung der Unzucht am gleichen Ort zur selben Zeit handelt. Andernfalls wird den Zeugen aufgrund einer unzulässigen Bezichtigung das festgeschriebene Strafmaß der Unzucht-Verleumdung auferlegt.[31]
Nach rechtswissenschaftlichen Fatwas wird Zeugen sich Aussagen zur Unzucht zu enthalten. Dem Richter wird außerdem empfohlen sie mit Andeutungen und Ironie von der Aussage abzuraten.[32]
Einige rechtswissenschaftliche Entscheidungen zum Ehebruch
Einige der rechtswissenschaftlichen Regeln des Ehebruchs sind:
- Nach allgemeiner Meinung entsteht kein Verwandtschaftsverhältnis durch Unzucht. Daher wird laut islamischer Gesetzgebung durch Unzucht geborenes Kind weder einem Mann noch einer Frau zugeschrieben.[33] Natürlich vertreten einige zeitgenössische Juristen wie Imam Khomeini und Ayatollah Khoei eine andere Ansicht.[34]
- Wenn eine verheiratete Frau Ehebruch begeht bevor sie sich von ihrem Mann scheiden ließ ist der Mann, der mit ihr Ehebruch begangen hat gemäß der bekannten Fatwa der islamsichen Juristen auf ewig verboten.[35] Natürlich sind einige schiitisch juristische Autorität wie Seyed Musa Shubairi Zanjani der Ansicht dass der Unzuchts-Partner nicht auf ewig verboten wird.[36]
- Nach der weithin bekannten Ansicht unter Juristen führt der Ehebruch mit der Mutter oder Tochter einer Frau dazu dass die Ehe mit ihr verboten wird vorausgesetzt, dass der Ehebruch vor der stattfand.[37]
- Eine alleinstehende Frau die Unzucht beging hat nach allgemeiner Ansischt keine Scheidungsfrist[38] Aber eine verheiratete Frau, die durch Ehebruch schwanger wurde und sich dann von ihrem Mann scheiden ließ kann erst wieder heiraten wenn die Scheidungsfrist vergangen ist auch dann, wenn sie kein Kind zur Welt bracht.[39]
- Wenn ein Mann seine Frau des Ehebruchs beschuldigt und zwischen ihnen ein gegenseitiges Verfluchen[Anmerkung 1] stattfand wird die Frau für den Mann auf ewig verboten.[40]
- Wenn der Ehebrecher während der Vollstreckung des Urteils entkommt und das Strafmaß Steinigung war und dies durch sein Geständnis belegt wurde, wird er nach allgemeiner Ansicht nicht mehr bestraft. Aber wenn das Strafmaß nur Auspeitschen war oder das Urteil der Steinigung durch Bezeugung belegt wurde, wird er zur Hinrichtung zurückgeschickt.[41]
- Vollstreckung des Auspeitschens und Steinigen erfolgt, nur wenn der Täter des Verbots seiner Tat bewusst war.[42]
- Strafe für Ehebruch entfällt in folgenden Fällen: Ehebruch mit Verdacht der Unschuld begehen (d. h. der Ehebrecher glaubt zum Beispiel, dass er Geschlechtsverkehr mit seiner eigenen Frau hatte), Behauptung eines Ehe-Verhältnisses[Anmerkung 2], Zwang zur Unzucht[43] sowie Reue des Täters vor Offenbarung der Belegs der Tat beim Richter/Gericht.[44]
- das festgelegte Gesetz der Unzucht ist Recht Gottes. Daher hängt die Umsetzung der Vollstreckung bzw. Klage nicht von der Forderung anderer ab und der Richter kann dieses gemäß seinen Kenntnissen und Informationen umsetzen.[45] Auch die Zeugenaussage ohne Bitte des Richters wird als Beleg akzeptiert.[46]
Anmerkungen
- ↑ Gegenseitige Verfluchung (persisch: لعان) ist ein gegenseitiger Fluch, den jeder der Ehegatten unter bestimmten Bedingungen gegen den anderen ausspricht und als Folge davon die Ehe zwischen diesen beiden aufgelöst wird. Mit der Umsetzung dieses Gesetzes wird das Strafmaß der Ehebruch-Verleumdung für den Ehemann und das Strafmaß des Ehebruchs für die Frau aufgehoben und das Paar wird voneinander getrennt ohne dass es einer regulären islamischen Scheidung bedarf und sind fortan einander ewig verboten.
- ↑ Da die Regelung zur Heirat im Islam relativ einfach ist, z.B. es nicht notwendig ist, dass Zeugen anwesend sein müssen muss im Falle der Angabe des Eheverhältnisses der beiden Glauben schenken
Ähnliche Anfragen
Fußnoten
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.136; Tusi, Al-Tibyan, B.6, S.475
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.136
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.258; Tusi, Al-Tibyan, B.6, S.475; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.274
- ↑ Sadr, Al-Fatawa al-Waziha, S.19
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.258
- ↑ Bibel, Exodus, Kapitel 20, Vers 1 bis 18
- ↑ Bibel, Buch Deuteronomium, 22:23-24; Bibel, Buch Levitikus, 20:11-12.
- ↑ Sure Nisa, Verse 15-16; Sure Isra, Vers 32; Sure Nur, Verse 2-3; Sure Forghan, Vers 68; Sure Momtahana, Vers 12
- ↑ Siehe: Majlisi, Bihar al-Anwar, B.76, S.17 ff
- ↑ Majlisi, Bihar al-Anwar, B.76, S.20
- ↑ Majlisi, Bihar al-Anwar, B.76, S.19
- ↑ Majlisi, Bihar al-Anwar, B.76, S.22
- ↑ Majlisi, Bihar al-Anwar, B.76, S.23
- ↑ Majlisi, Bihar al-Anwar, B.76, S.21
- ↑ Tabatabaee, Al-Mizan, B.13, S.88; Makarim Schirazi, Tafsir Nemune, B.12, S.102-103
- ↑ Saduq, Al-Mughni'a, S.428
- ↑ Hilli, Mokhtalaf al-Schia, B.9, S.150
- ↑ Hilli, Mokhtalaf al-Schia, B.9, S.150
- ↑ Sure Nur, Vers 2
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.141
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.309-313; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.2, S.462-463
- ↑ Saduq, Al-Mughni'a, S.428
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.318-323
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.347 und 358
- ↑ Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.9, S.85-86; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.318-320
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.373-374; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.2, S.468
- ↑ Heidari, «Zina», S.600
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.138-139; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.2, S.459
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.139
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.139
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.154-158; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.2, S.461; Khoei, Takmila al-Minhaj, S.25
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.307
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.29, S.256-257; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.2, S.264-265
- ↑ Schari'ati, «Nasab-e Naschi Az Zina»
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.29, S.446
- ↑ Shubairi Zanjani, Tauzih al-Masa'il, S.517
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.29, S.363-368; Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.5, S.549-550
- ↑ Bahrani, Al-Hadai'gh al-Nazira, B.23, S.504
- ↑ Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.9, S.262-263; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.32, S.263-264
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.30, S.24-25
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.349-351
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.136
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.137-138
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.293 und 307-308
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.366
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.106
Quellenverzeichnis
- Quran
- Bibel
- Bahrani, Yusuf b. Ahmad, Al-Hadai'gh al-Nazira, Qom, Daftar Intescharat Islami, 1409 n.H
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- Khoei, Sayed Abul-Qasem, Takmila al-Minhaj, Qom, Naschr Madinat al-Ilm, 1410 n.H
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- Majlisi, Mohammad Baqir, Bihar al-Anwar, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi, 1403 n.H
- Makarim Schirazi, Naser, Tafsir Nemune, Teheran, Dar al-Kotob al-Islamiyya, 1374 n.i.S
- Mohaqqiq Hilli, Ja'far b. Hasan, Scharaye al-Islam, Qom, Ismailian, 1408 n.H
- Najafi, Mohammad Hasan, Jawahir al-Kalam, Teheran, Dar al-Kotob al-Islamiyya, 1362 n.i.S
- Sadr, Sayed Mohammad Baqir, Al-Fatawa al-Waziha, Najaf, Matba'a al-Adab, o.H
- Saduq, Mohammad b. Ali, Al-Mughni', Qom, Muassisa Imam Hadi, 1415 n.H
- Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, Qom, Dawari, 1410 n.H
- Schahid Thani, Masalik al-Afham, Muassisa al-Ma'arif al-Ilahiyya, 1413 n.H
- Schari'ati, Ilham, «Nasab-e Naschi Az Zina»
- Shubairi Zanjani, Sayed Musa, Tauzih al-Masa'il, Qom, Salsabil, 1388 n.i.S
- Tabatabaee, Sayed Moahammad Hossein, Al-Mizan, Qom, Daftar Intescharat Islami, 1417 n.H
- Tusi, Mohammad b. Hasan, Al-Tibyan, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi, o.H
- Yazdi, Sayed Mohammad Kazim, Al-Urwa al-Wuthgha, Qom, Muassisa Al-Naschr al-Islami, 1417 n.H