Privat-Verwandtschaft

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Privat-Verwandte «Maharim» (arabisch: محارِم) sind Personen mit denen die Ehe verboten ist. Für den Privat-Verwandten gilt nach Ansicht der Juristen die Kopftuch-Pflicht nicht. Verbote und Gesetze darüber sind im Koran erwähnt. Blutsverwandschaft (arabisch: نسب), Ehe (arabisch: ازدواج) und Säugung (arabisch: رضاع) gehören zu den Ursachen des Eheverbots und basierend auf ihnen werden Verwandtschaften in Blutsverwandtschaft, eingeheiratet und Stillung unterteilt. Mutter, Großmutter, Schwester, Tochter, Enkelin, Nichte, Tante als Blutsverwandte des Mannes bezeichnet. Dem gegenüber gelten Vater, Großvater, Sohn, Neffe und Onkel als Blutsverwandte der Frau. Außerdem werden aus den Schwagerbeziehungen des Mannes die Ehefrau, Schwiegermutter, Schwiegergroßmutter, Stiefmütter, Stieftöchter als verschwägerte Verwandte bezeichnet und demgegenüber sind Ehemann, Schwiegervater, Schwiegergroßvater, Stiefvater und Stiefsöhne eingeheiratete Verwandte der Frau. Nach dem Rechtsurteil der Juristen ist allen Frauen mit denen die Ehe aufgrund der Abstammung verboten ist auch die Eheschließung mit ihnen aufgrund Adoption wegen Stillung verboten. Daher gehören die Amme (Stillmutter) sowie ihre Mutter, Großmutter, Schwester, Tochter, Enkelin, Tante und Tanten der Pflegemutter zu den Still-Verwandten der Pflegemutter. Demgegenüber ist der Stillvater, dessen Vater, Großvater, Bruder, Onkel, Sohn und Enkel des Stillvaters und Bruder, Sohn, Enkel, Vater, Großvater und Onkel der Amme Still-Verwandte der Frau.

Begriffsbestimmung

Privat-Verwandte (arabisch: محارم) werden diejenigen genannt, denen aus Verwandtschaftsgründen die Ehe (arabisch: ازدواج) miteinander untersagt ist.[1] Die Privat-Verwandtschaft und seine Bestimmungen werden in zwei Versen des Korans erwähnt: Der Privatverwandtschafts-Vers (Sure 4. Die Frauen, Vers 23) listet die Privat-Verwandten[Koran 1] auf und verbietet die Heirat zwischen Privat-Verwandten.[Koran 1] und im Kopftuchvers (arabisch: آیة حجاب)[Koran 2] sind einige Verbote für Frauen aufgelistet.[Koran 2] In schiitischen Überlieferungsquellen wie «Wasa’il al-Shia» und «Mustadrak al-Wasa’il» ist ein Kapitel mit dem Titel „Privatverwandtschafts-Heirat“ in dem Überlieferungen (arabisch: روایات ) der sündfreien Imame (persisch: امامان معصوم(ع)) bezüglich der Regelungen und Urteile der Ehe oder Betrachtung der Privat-Verwandtschaft zusammengestellt ist.[2] Die Frage der Privat-Verwandschaftsbeziehungen und seiner Urteile wurde in Kapiteln der Jurisprudenz (arabisch: فقه) über Ehe, Scheidung und Tot (z.B. Witwenrecht) erörtert.[3]

Gebote

Sobald die Privat-Verwandtschaftbeziehung nachgewiesen ist, ist das Betrachten und Offenlegen des Schmuckes auch Frauen (Make-Up/Haare/Körper) (arabisch: زینت) zulässig und die Ehe falls Nicht-Ehefrau miteinander verboten.[4] Gemäß Juristen (arabisch: مجتهد|فقها) ist es außer dem Ehemann und der Ehefrau für den Rest der Privat-Verwandten nicht zulässig die Blöße (Genitalorgane, arabisch: عورتین) der Frauen anzusehen und der Blick auf anderes als der Blöße der Frauen ist nur dann zulässig wenn dies ohne Absicht des Vergnügens oder Lust geschieht.[5] Außerdem ist es für Frauen keine Pflicht ihren Körper bis auf bestimmte Teile zu bedecken um sexuelle Unmoral zu verhindern.[6]

Gründe der Privat-Verwandtschaft

Gründe für die Privat-Verwandtschaft sind Angelegenheiten die zwischen zwei Personen ein Verwandtschaftsverhältnis begründen nach dem für sie die Regeln der Privat-Verwandtschaft gelten.[7] In Werken der islamischen Jurisprudenz werden 11 Fälle als Gründe für die Privat-Verwandtschaft und Eheverbot genannt.[8] Die Privatverwandtschaft wurde in drei allgemeine Kategorien eingeteilt: Blutsverwandtschaft, Verschwägerung und Ammen-Verwandtschaft[9]

  • Blutsverwandtschaft: Eine Blutsverschandtschaft entsteht durch einer gültigen oder scheinbar gültigen Ehe[Anmerkungen 1] Daher sind Blutsverwandte diejenigen mit denen die Verwandtschaft aufgrund einer nahen Verwandtschaft zu Mutter, Vater oder Kind besteht.[10]
  • Ammenverwandtschaft: Die Ammenverwandtschaft ist eine Form der Verwandtschaft, die durch Stillen eines Babys von einer anderen Frau als seiner Mutter entsteht.[11]

Natürlich gibt es für die Ammenverwandtschaft Bedingungen wie zum Beispiel, dass die stillende Frau nach der gemäß gültiger Beziehung (persisch: راه شرعی) schwanger wurde, dass die Frau zahlreich und direkt aufeinanderfolgend stillte und dass das Baby zwischendurch nicht von der Milch einer anderen Frau gestillt wurde oder anderen Nahrungsmitteln ernährt wurde sowie das Alter des Säuglings weniger als zwei Mondjahre beträgt.[12]

  • Verschwägerte Verwandtschaft: Durch die Verlesung des Ehevertrags (arabisch: صیغة عقد) entsteht eine verschwägerte Verwandtschaft (arabisch: محارم سبَبَي) zu Bluts-Verwandten des Ehepartners (arabisch: محارم سبَبَي) mit denen während der Gültigkeit der Ehe eine Heirat ausgeschlossen ist.[13]

Unterteilung der Verwandtschaftsbeziehungen

Beziehungen der Privat-Verwandschaft in denen eine Heirat untersagt ist werden in drei Kategorien eingeteilt:

Privat-Verwandtschaft

Laut Juristen, die sich auf Vers 23 der Sure Nisa beziehen,[14]sind sieben Kategorien von Frauen bzw. Männern aufgrund der Abstammung verboten:[15]

  • Mutter und Großmutter mütterlicherseits und väterlicherseits[16]
  • Töchter und Enkelin und deren Töchter[17]
  • Schwester[18]
  • Töchter der Nichten oder Neffen, Nichten, Enkelinnen und weitere gradlinige Nachfahren.[19]
  • Tante und Tanten der Eltern ob mütterlicherseits oder väterlicherseits[20]

Auch Vater und Großvater, Sohn, Enkel, Bruder, Neffe, Onkel, Vater des Onkels sind nahe Verwandte (arabisch: محرم ) der Frauen.[21]

Milchverwandtschaft (arabisch: محارم رضاعي)

Hauptartikel: Milchverwandtschaft

Rechtsgelehrte beziehen sich auf eine Überlieferung des Propheten (Friede sei mit ihm) und sagen: „Was auch immer durch die Abstammung verboten ist ist auch durch Stillen (arabisch: رضاع) verboten.“[22] Somit ist die Heirat mit Frauen, mit denen es aufgrund ihrer Blutlinie verboten ist zu heiraten ebenfalls auch verwandte Frauen mit der Amme die Heirat verboten als wäre es das eigene Kind.[23] Wenn das Kind in der Pflegefamilie ein Junge ist so sind die Nährmutter, deren Mutter, Großmutter, Tochter, Enkelinnen und Tante nah verwandt und somit die mit ihnen Heirat verboten.[24] Wenn das Kind ein Mädchen ist sind Ehemann der Stillmutter sowie mit dessen Vater, Bruder, Onkel, Sohn und Enkelkindern nah verwandt (arabisch: محرم). Darüber hinaus sind auch der Bruder, Kind, Enkel, Vater und Großvater, Onkel und Neffe der Frau nah verwandt und die Heirat mit ihnen ausgeschlossen.[25]

verschwägerte Verwandtschaft

Zu den Frauen, die durch Heirat verschwägert (arabisch: محرم ) für Männer werden, gehören: Ehefrau, Schwiegermutter und Schwiegergroßmutter, Stieftochter, Stiefmutter, Stieftochter.[26]

Auch Ehemann, Schwiegervater, Schwiegergroßvater, Schwiegersohn, Stiefvater und Stiefsohn zählen aufgrund der Heirat als nah verwandt (arabisch: محرم) für eine Frau und somit besteht keine Kopftuchpflicht.[27] Außerdem ist es einem Mann nicht gestattet eine Schwester seiner Gattin zu heiraten solange er mit dessen Schwester verheiratet ist oder sie am Leben ist.[28] Gegenüber dem Gatten der Schwester gilt die Kopftuchpflicht der Frau.[29]

Verwandte Suchanfragen

Koranverse

  1. 1,0 1,1 Sure 4. Frauen / Vers 23: Verboten (zu heiraten) sind euch eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Tanten väterlicherseits, eure Tanten mütterlicherseits, die Nichten, eure Nährmütter, die euch gestillt haben, eure Milchschwestem, die Mütter eurer Frauen, eure Stieftöchter, die sich im Schoß eurer Familie befinden von euren Frauen, zu denen ihr eingegangen seid, - wenn ihr jedoch nicht zu ihnen eingegangen seid, so ist es keine Sünde für euch (, deren Töchter zu heiraten) - und (verboten zu heiraten sind euch) die Ehefrauen eurer Söhne, die aus euren Lenden (hervorgegangen) sind, und (verboten ist es euch,) daß ihr zwei Schwestern zusammen (zur Frau) nehmt, außer dem, was bereits geschehen ist. Gewiß, Gott ist Allvergebend und Barmherzig.
  2. 2,0 2,1 Sure 24. Licht / Vers 31: Und sprich zu den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren und ihren Schmuck nicht zur Schau tragen sollen - bis auf das, was davon sichtbar sein darf, und daß sie ihren Schal um ihre Kleidungsausschnitte schlagen und ihren Schmuck vor niemand (anderem) enthüllen sollen als vor ihren Gatten oder Vätern oder den Vätern ihrer Gatten oder ihren Söhnen oder den Söhnen ihrer Gatten oder ihren Brüdern oder den Söhnen ihrer Brüder oder Söhnen ihrer Schwestern oder ihren Frauen oder denen, die sie von Rechts wegen besitzen, oder solchen von ihren männlichen Dienern, die keinen Geschlechtstrieb mehr haben, und den Kindern, die der Blöße der Frauen keine Beachtung schenken. Und sie sollen ihre Füße nicht so (auf den Boden) stampfen, daß bekannt wird, was sie von ihrem Schmuck verbergen. Und wendet euch allesamt reumütig Gott zu, o ihr Gläubigen, auf daß ihr erfolgreich sein möget.

Anmerkungen

  1. Verkehr mit der Annahme, dass er mit dieser Frau erlaubt ist wie zum Beispiel: Ein Mann hat Verkehr mit einer Frau unter der Annahme, dass sie seine Ehefrau ist oder ein Mann nimmt eine Frau mit der die Ehe eigentlich verboten ist und er und seine Frau die Gültigkeit der Ehe annehmen. Bei Geschlechtsverkehr mit ihr sehen bekannte Juristen die Auswirkungen als aus einer gültigen Ehe an. Quelle: موسسه دائرة المعارف فقه اسلامی، «آمیزش»، ج۱، ص۱۶۲.) (Islamic Jurisprudence Institute, „Azmash“, Bd. 1, S. 162 .

Fußnote

  1. فراهیدی، العین، ذیل واژه «حرم».
  2. حرعاملی، وسائل الشیعه، ۱۴۱۶ق، ج۲۰، ص۳۰۷؛ نوری، مستدرک الوسائل، ۱۴۰۸ق، ج۱۴، ص۳۲۷.
  3. نجفی، جواهرالکلام، ۱۳۶۲ش، ج۲۹، ص۲۳۷.
  4. مشکینی، مصطلحات الفقه، ۱۳۸۱ش، ص۲۷۲.
  5. رساله توضیح المسائل مراجع، بخش نکاح، مسئله ۲۴۳۷.
  6. مشکینی، مصطلحات الفقه، ۱۳۸۱ش، ص۴۷۹.
  7. موسسه دائرة المعارف الفقه الاسلامی، فرهنگ فقه فارسی، ۱۳۸۷ش، ج۱، ص۳۹۱.
  8. محقق حلی، شرایع الاسلام، ۱۴۰۸ق، ج۲، ص۲۲۴؛ نجفی، جواهرالکلام، ۱۳۶۲ش، ج۲۹، ص۲۳۷.
  9. مجتهدی تهرانی، سه رساله: گناهان کبیره، محرم و نامحرم، احکام‌الغیبة، ۱۳۸۱ش، ص۱۰.
  10. محقق حلی، شرایع الاسلام، ۱۴۰۸ق، ج۲، ص۲۲۵.
  11. نجفی، جواهرالکلام، ۱۳۶۲ش، ج۲۹، ص۲۶۴.
  12. محقق حلی، شرایع‌الاسلام، ۱۴۰۸ق، ج۲، ص۲۲۸؛ نجفی، جواهرالکلام، ۱۳۶۲ش، ج۲۹، ص۲۶۴.
  13. شهیدثانی، مسالک‌الافهام، ۱۴۱۳ق، ج۷، ص۲۸۱.
  14. شهید ثانی، مسالک الافهام، ۱۴۱۳ق، ج۷، ص۱۹۸.
  15. نجفی، جواهرالکلام، ۱۳۶۲ش، ج۲۹، ص۲۳۸.
  16. نجفی، جواهرالکلام، ۱۳۶۲ش، ج۲۹، ص۲۳۸.
  17. امام خمینی، تحریرالوسیله، ۱۴۳۴ق، ج۲، ص۲۸۲.
  18. امام خمینی، تحریرالوسیله، ۱۴۳۴ق، ج۲، ص۲۸۳.
  19. امام خمینی، تحریرالوسیله، ۱۴۳۴ق، ج۲، ص۲۸۳.
  20. امام خمینی، تحریرالوسیله، ۱۴۳۴ق، ج۲، ص۲۸۳.
  21. محقق حلی، شرایع الاسلام، ۱۴۰۸ق، ج۲، ص۲۲۴.
  22. مغربی، دعائم‌الاسلام، ۱۳۸۵ق، ج۲، ص۲۴۰.
  23. فاضل مقداد، کنز العرفان، منشورات المکتبة، ج۲، ص۱۸۲؛ مقدس اردبیلی، زبدةالبیان، المکتبة المرتضویة، ص۵۲۴.
  24. محقق حلی، شرایع‌الاسلام، ۱۴۰۸ق، ج۲، ص۲۲۹؛ امام خمینی، تحریرالوسیله، ۱۴۳۴ق، ج۲، ص۲۸۸.
  25. محقق حلی، شرایع‌الاسلام، ۱۴۰۸ق، ج۲، ص۲۲۸-۲۲۹؛ امام خمینی، تحریرالوسیله، ۱۴۳۴ق، ج۲، ص۲۸۸.
  26. امام خمینی، تحریرالوسیله، ۱۴۳۴ق، ج۲، ص۲۸۸-۲۸۹.
  27. امام خمینی، تحریرالوسیله، ۱۴۳۴ق، ج۲، ص۲۸۸-۲۸۹.
  28. شهید اول، اللمعة الدمشقیة، ۱۴۱۰ق، ص۱۶۴.
  29. «آیا خواهر زن محرم است؟ و آیا راهی برای محرمیت با او وجود دارد ؟»، اسلام کوئست.

Quellenverzeichnis