Geburts-Apostat
Geburts-Apostat (arabisch: مُرْتَد فِطْري) ist jemand dessen Vater oder Mutter oder beide Muslim sind und dem Islam nach der Pubertät abtrünnig wird. Als Strafe für Geburts-Apostasie eines männlichen Muslims ist die Todesstrafe aber für die weibliche gilt lebenslange Freiheitsstrafe die durch Reue beendet werden kann. Nach dem islamischen Rechtsurteil der meisten schiitischen Juristen wird die Reue eines Geburts-Apostaten nicht akzeptiert jedoch Sayyed Abul Qasem Khoei von den Autoritäten der schiitischen Jurisprudenz im 14. Jahrhundert (Sonnenjahr n.H.) dass seine Reue zwar nicht zur Aufhebung des Todesurteils, Auflösung der Annullierung der Ehe und Rückerhalt seines Eigentums unter den Erben führen wird sondern zu seiner Re-Konvertierung zum Islam und Vergebung seiner Sünden am großen Abrechnungstag.
Begriffsbestimmung
- Hauptartikel: Apostasie
Ein Geburts-Apostat ist jemand dessen Eltern oder einer seiner beiden Elternteile Muslime sind und nach Erreichen der Pubertät vom Islam abtrünnig wird.[1] Gemäß einer bekannten Regel ist die Bestimmung des Muslim-Seins der Eltern der Moment der Befruchtung.[2] Allerdings zitierte Muhammad Hasan Najafi aus dem Buch „Risale Al-Jazairi“ eine seltsame Ansicht dass einer der beiden Elternteile oder beide zum Zeitpunkt der Geburt Muslime sein müssen.[3]
Im Gegensatz zum Geburts-Apostaten wird ein Konvertit-Apostat als jemand definiert bei dem keiner seiner beiden Elternteile während der Zeugung Muslime waren und erst nach der Pubertät Muslim wurde aber dann den Islam wieder verließ.[4]
Strafmaß
Laut bekannten schiitischen Juristen ist das Strafmaß eines Geburts-Apostaten die Todesstrafe.[5] Außerdem wird laut Juristen das Eigentum des Geburts-Apostaten unter seinen Erben aufgeteilt sowie seine Ehe annulliert[6] und beerbt keinen Muslim.[7]
Eine weibliche Geburts-Apostatin wird laut schiitischen Juristen jedoch nicht zum Tode verurteilt[8] sondern zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe die durch Reue der Apostatin beendet werden kann.[9]
Wenn jedoch eine Frau zum vierten Mal den Islam verlässt wird nach einigen Juristen ebenfalls die Todesstrafe verhängt.[10] Aber Sayyed Abdulqasem Khoei ist nicht der Ansicht dass eine Frau aufgrund wiederholter Apostasie die Todesstrafe erhält.[11]
Reue
Laut Ayatollah Khoei sind die bekannten Juristen der Ansicht dass die Reue eines Geburts-Apostaten nicht akzeptiert wird.[12] Aber laut Ibn Junaid Al-Skafi, einem der schiitischen Juristen des vierten Jahrhunderts n.H., wird im Falle der Reue des Geburts-Apostaten das Todesurteil aufgehoben, sein Eigentum zurückgegeben sowie die Annullierung seiner Ehe aufgehoben und kann somit zu seiner Frau ohne erneuten Eheabschluss zurückkehren.[13] Allerdings gilt nach Ayatollah Khoei ein Geburts-Apostat, der Buße tut als Muslim obwohl die Todesstrafe, Annullierung der Ehe und Aufteilung seines Eigentums an die Erben nicht aufgehoben wird[14] aber die Reue führt zur Befreiung der Höllen-Strafe im Jenseits, Erlass der Einsamkeit im Feuer, Aufhebung der Unreinheit und der Aufhebung des Verbots eine Muslimin als Ehefrau zu wählen sowie der Aufhebung des Verbots der Beerbung von einem Muslim.[15]
Laut Ayatollah Khoei bedeutet Reue das Bedauern des Unglaubens auszudrücken aber dies kann das Urteil der Apostasie nicht aufheben.[16] Er ist ebenfalls der Ansicht dass die Abrechnung der Sünde am großen Gericht nach der Reue aufgehoben wird aber dies ist kein Grund dass der Tatbestand gemäß des islamischen Gesetzes in der hiesigen Welt unbestraft bleibt.[17] Ayatollah Khoei weist darauf hin dass es kein Widerspruch zwischen dem Todesurteil eines bereuenden Apostaten und dem Islam gibt da es andere Urteile wie zum Beispiel bei Sodomie ein Muslim ohne Möglichkeit der Aufhebung durch Reue zum Tode verurteilt wird.[18]
verwandte Links
Fußnoten
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.602
- ↑ Schahid Thani, Masalik al-Afham ila Tanghih Scharaye al-Islam, B.15, S.23; Khuie, At-Tanghih, S.224
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.605
- ↑ Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.8, S.30; Khuie, At-Tanghih, S.224
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.605
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.605
- ↑ Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.4, S.102
- ↑ Khoei, Takmila al-Minhaj, B.1, S.399
- ↑ Khoei, Takmila al-Minhaj, B.1, S.399
- ↑ Khoei, Takmila al-Minhaj, B.1, S.401
- ↑ Khoei, Takmila al-Minhaj, B.1, S.401
- ↑ Khuie, At-Tanghih, S.224
- ↑ Khuie, At-Tanghih, S.224
- ↑ Khuie, At-Tanghih, S.224
- ↑ Khuie, At-Tanghih, S.227
- ↑ Khuie, At-Tanghih, S.225
- ↑ Khuie, At-Tanghih, S.226
- ↑ Khuie, At-Tanghih, S.227
Quellenverzeichnis
- Khuie, Sayed Abul-Qasim, At-Tanghih, Qom, Dar al-Hadi, 1413 n.H
- Khoei, Sayed Abul-Qasim, Takmila al-Minhaj, Qom, Muassisa Ihya al-Athar al-Imam al-Khuie, 1428 n.H
- Musawi Ardabili, Sayed Abdul-Karim, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, Qom, Jame'a al-Mofid, 1429 n.H
- Najafi, Mohammad Hasan, Jawahir al-Kalam, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi, 1362 n.H
- Schahid Thani, Masalik al-Afham ila Tanghih Scharaye al-Islam, Qom, Muassisa al-Ma'arif al-Ilahiyya, 1413 n.H