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Entwurf:Erlaubtes Tierfleisch

Aus wikishia

Halal-Tierfleisch bezeichnet das Fleisch von Tieren, dessen Verzehr aus islamischer Sicht erlaubt ist. Die drei Hauptkategorien von Tieren – Landtiere, Wassertiere und Vögel – umfassen jeweils Arten, deren Fleisch verzehrt werden darf. Voraussetzung dafür ist jedoch die ordnungsgemäße rituelle Schlachtung (tazkiya). Gemäß den Rechtsurteilen islamischer Gelehrter ist der Verzehr bestimmter Körperteile selbst dann verboten, wenn das Tier ordnungsgemäß geschlachtet wurde. Dazu zählen beispielsweise Blut, Milz, männliche Geschlechtsorgane und Hoden.

Nach Auffassung islamischer Rechtsgelehrter ist es während des Gebets nicht erlaubt, Leder von Tieren mit geschlossenem Blutkreislauf zu verwenden, die nicht rituell geschlachtet wurden und verendet sind.

Begriffserklärung

In der islamischen Rechtswissenschaft werden Tiere in zwei Kategorien eingeteilt: Tiere, deren Fleisch halal (erlaubt) ist, und Tiere, deren Fleisch haram (verboten) ist.[1] Das Fleisch von Tieren, die ordnungsgemäß geschlachtet wurden, gilt als halal.[2] In den klassischen Fiqh-Werken wird die Frage, welche Tiere verzehrt werden dürfen, im Zusammenhang mit verschiedenen Themen ausführlich behandelt. Dazu gehören die rituelle Reinheit (tahara),[3] das Gebet (salat),[4] die Jagd (sayd)[5] und die Schlachtung (zabh).[6]

Erlaubtes Tierfleisch

Nach der schiitischen Rechtslehre ist der Verzehr des Fleisches bestimmter Tiere aus den drei Kategorien Landtiere, Meerestiere und Vögel erlaubt.

Landtiere: Das Fleisch von Schafen, Ziegen, Rindern, Kamelen, Gazellen, Rehen, Hirschen, Zebras und Steinböcken ist erlaubt.[7] Auch Pferde, Maultiere und domestizierte Esel dürfen verzehrt werden; ihr Verzehr gilt jedoch als unerwünscht (makruh).[8]

Meerestiere: Unter den Meerestieren gelten nach der schiitischen Rechtslehre nur Fische mit Schuppen und Garnelen (Shrimps) als erlaubt. Andere Wasserlebewesen gelten als nicht verzehrbar beziehungsweise als verboten.[9]

Vögel: Vögel gelten als verzehrbar, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen: einen Kropf, einen Muskelmagen, Sporen an den Füßen oder ein häufiges Flattern der Flügel während des Flugs.[10] Beispiele hierfür sind Haushühner, Truthähne, Spatzen, Tauben, Enten, Rebhühner, Wachteln, Nachtigallen und Strauße.[11] Auch der Wiedehopf[12] und die Schwalbe dürfen verzehrt werden; ihr Verzehr gilt jedoch als nicht empfohlen.[13]

Verbotene Körperteile von erlaubten Tieren

Auch bei Tieren, deren Fleisch grundsätzlich verzehrt werden darf, gibt es bestimmte Körperteile, deren Verzehr trotz ordnungsgemäßer Schlachtung (tazkiya) verboten ist.[14] Dazu zählen unter anderem Blut, Milz, männliche Geschlechtsorgane und Hoden.[15]

Regelungen zur Verwendung von Leder während des Gebets

Nach den Rechtsgutachten islamischer Gelehrter gelten Tiere mit geschlossenem Blutkreislauf, die nicht rituell geschlachtet wurden, sondern verendet sind, als unrein. Daher ist es nicht zulässig, ihr Leder während des Gebets zu verwenden. Wird das Leder jedoch auf einem Markt in einem muslimischen Land angeboten, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Tier ordnungsgemäß geschlachtet wurde. Eine weitere Überprüfung ist daher nicht erforderlich.[16]

Themenbezogene Anfragen

Fußnoten

  1. ↑ Institut Dāʾirat al-Maʿārif-e Feqh-e Eslāmī, Farhang-e Feqh, B. 3, S. 408.
  2. ↑ Institut Dāʾirat al-Maʿārif-e Feqh-e Eslāmī, Farhang-e Feqh, B. 3, S. 426.
  3. ↑ Naǧafī, Ǧawāhir al-kalām, B. 5, S. 287.
  4. ↑ Naǧafī, Ǧawāhir al-kalām, B. 12, S. 236.
  5. ↑ Sabzawārī, Muhaḏḏab al-aḥkām, B. 23, S. 29.
  6. ↑ Naǧafī, Ǧawāhir al-kalām, B. 8, S. 258.
  7. ↑ Institut Dāʾirat al-Maʿārif-e Feqh-e Eslāmī, Farhang-e Feqh, B. 3, S. 408.
  8. ↑ Ḫomeinī, Taużīḥ al-masāʾil, S. 555.
  9. ↑ Institut Dāʾirat al-Maʿārif-e Feqh-e Eslāmī, Farhang-e Feqh, B. 3, S. 408.
  10. ↑ Institut Dāʾirat al-Maʿārif-e Feqh-e Eslāmī, Farhang-e Feqh, B. 2, S. 255–256.
  11. ↑ Ḫomeinī, Taḥrīr al-wasīla, B. 3, S. 275–279.
  12. ↑ Naǧafī, Ǧawāhir al-kalām, B. 36, S. 310.
  13. ↑ Ḫomeinī, Taḥrīr al-wasīla, B. 3, S. 275.
  14. ↑ Institut Dāʾirat al-Maʿārif-e Feqh-e Eslāmī, Farhang-e Feqh, B. 2, S. 255.
  15. ↑ Naǧafī, Ǧawāhir al-kalām, B. 36, S. 342.
  16. ↑ بنی‌هاشمی خمینی، توضیح المسائل مراجع، مسئله ۸۸, Anhar-Portal.

Quellenverzeichnis

  • Institut Dāʾirat al-Maʿārif-e Feqh-e Eslāmī, Farhang-e Feqh, Qom, 1387 n. i. S.
  • Ḫomeinī, Sayyid Rūḥallāh Mūsawī, Taużīḥ al-masāʾil, bearbeitet von Muslim Qolīpūr Gīlānī, 1. Auflage, 1426 n. H.
  • Ḫomeinī, Sayyid Rūḥallāh, Taḥrīr al-Wasīla, übersetzt von ʿAlī Eslāmī, Qom, Daftar-e Entešārāt-e Eslāmī, 21. Auflage, 1425 n. H.
  • Naǧafī, Muḥammad Ḥasan, Ǧawāhir al-kalām fī šarḥ Šarāʾiʿ al-islām, bearbeitet von ʿAbbās Qūčānī und ʿAlī Āḫundī, Beirut, Dār Iḥyāʾ at-turāṯ al-ʿArabī, 7. Auflage, 1404 n. H.
  • Sabzawārī, Sayyid ʿAbd al-Aʿlā, Muhaḏḏab al-aḥkām fī bayān al-ḥalāl wa-l-ḥarām, Qom, Dār at-tafsīr, 1413 n. H.