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Entwurf:Erlaubtes Tierfleisch

Aus wikishia

Halal-Tierfleisch betrifft das Fleisch von Tieren, dessen Verzehr aus islamischer Sicht erlaubt ist. Unter den drei Hauptkategorien von Landtieren, Wassertieren und Vögeln gibt es jeweils Arten, deren Verzehr erlaubt ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verzehrs von erlaubtem Fleisch ist jedoch die rituelle Schlachtung (tazkiyah). Gemäß der Rechtsurteile der Gelehrten ist der Verzehr bestimmter Teile solcher Tiere trotz ordnungsgemäßer Schlachtung verboten, beispielsweise Blut, Milz, Geschlechtsorgane des Männchens sowie der Hoden.

Nach Meinung islamischer Rechtsgelehrter ist die Verwendung von Leder der Tiere mit einem geschlossenen Blutkreislauf, die nicht rituell geschlachtet wurden und tot verendet sind, während des Gebets nicht erlaubt.

Begriffserklärung

In der islamischen Rechtswissenschaft werden Tiere in zwei Kategorien unterteilt: Solche, deren Fleisch halal (erlaubt) ist und solche, deren Fleisch haram (verboten) ist.[1] Das Fleisch der Tiere, die ordnungsgemäß geschlachtet wurden gilt als halal.[2] In den klassischen Fiqh-Büchern wird das Thema halal Tiere in Zusammenhang mit verschiedenen Themen wie rituelle Reinheit (taharah),[3] Gebet (salah),[4] Jagd (said)[5] und Schlachtung (dhibh)[6] ausführlich behandelt.

Erlaubtes Tierfleisch

Gemäß der schiitischen Rechtslehre ist der Verzehr des Fleisches folgender Tiere unter den drei Kategorien Landtiere, Meerestiere und Vögel erlaubt:

  • Landtiere: Das Fleisch von Tieren wie Schaf, Ziege, Rind, Kamel, Gazelle, Reh, Hirsch, Zebra und Bergziege ist erlaubt.[7] Das Fleisch von Pferden, Maultieren und domestizierten Eseln ist ebenfalls erlaubt, aber der Verzehr wird als unerwünscht (makruh) betrachtet.[8]
  • Meerestiere: Unter den Meerestieren gelten nur Fische mit Schuppen und Garnelen (Shrimps) als erlaubt. Alle anderen Wasserlebewesen fallen in die Kategorie der nicht verzehrbaren bzw. unerlaubten Tiere.[9]
  • Vögel: Vögel gelten als erlaubt, wenn sie eines der folgenden Merkmale aufweisen: einen Kaumagen (Kropf), einen Muskelmagen (Steinmagen), Sporen an den Füßen oder ein kontinuierliches Flattern der Flügel beim Flug.[10] Beispiele hierfür sind Haushuhn, Truthahn, Spatz, Taube, Ente, Rebhuhn, Wachtel, Nachtigall und der Strauß.[11] Vögel wie der Wiedehopf[12] und die Schwalbe sind ebenfalls erlaubt, deren Verzehr wird jedoch als nicht empfohlen betrachtet.[13]

Verbotene Körperteile von erlaubtem Tierfleisch

Auch bei erlaubtem Tierfleisch gibt es bestimmte Körperteile, die trotz korrekter Schlachtung (tazkiyah) als verboten gelten.[14] Hierzu zählen unter anderem Blut, Milz, männliche Geschlechtsorgane und Hoden.[15]

Die Regelung bezüglich des Gebrauchs von Leder im Gebet

Gemäß der Rechtsgutachten muslimischer Gelehrter gelten erlaubte Tiere mit einem geschlossenen Blutkreislauf, die ohne rituelle Schlachtung den Tod fanden als unrein. Daher ist die Verwendung ihres Leders während des Gebets unzulässig. Wenn Leder jedoch auf einem Markt in einem muslimischen Land verkauft wird, sollte man davon ausgehen, dass die Tiere ordnungsgemäß geschlachtet wurden. Es besteht keine Verpflichtung dies weiter zu hinterfragen.[16]

Themenbezogene Anfragen

Fußnoten

  1. Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.3, S.408
  2. Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.3, S.426
  3. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.5, S.287
  4. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.12, S.236
  5. Sabzawari, Muhazzab al-Ahkam, B.23, S.29
  6. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.8, S.258
  7. Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.3, S.408
  8. Khomeini, Tauzih al-Massail, S.555
  9. Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.3, S.408
  10. Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.2, S.255-256
  11. Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.3, S.275-279
  12. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.36, S.310
  13. Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.3, S.275
  14. Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.2, S.255
  15. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.36, S.342
  16. Bani Haschemi Khomeini, مردار-نجاسات, Anhar-Prtal

Quellenverzeichnis

  • Bani Hashemi Khomeini, Seyyed Mohammad Hassan, مردار-نجاسات, Ausgabe 88, Anhar-Portal, besucht: 24.11.2017.
  • Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, Qom, 1387 n.i.S.
  • Khomeini, Seyyed Ruhollah Mousavi, Tauzih al-Massail, Forscher: Muslim Qolipour Gilani, Erstausgabe, 1426 n.H.
  • Khomeini, Seyyed Ruhollah, Tahrir al-Wasila, übersetzt von Ali Islami, Qom, Daftar Intescharat Islami, 21. Auflage, 1425 n.H.
  • Najafi, Mohammad Hassan, Jawahir al-Kalam fi Scharh Sharaye al-Islam, Forschung: Abbas Quchani und Ali Akhundi, Beirut, Dar Ihya at-Turatt al-Arabi, Siebte Auflage, 1404 n.H.
  • Sabzawari, Seyyed Abdul-A'la, Muhazzab al-Ahkam fi Bayan al-halal wa al-haram, Qom, Dar al-Tafsir, 1413 n.H.