Regel des muslimischen Marktes

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Regel des muslimischen Marktes (Arabisch: قاعدة سوق المسلمين) ist eine rechtswissenschaftliche Regelung, nach der der Kauf und der Verkauf von Haut und Fleisch geschlachteter Tiere für zulässig erklärt wird. Dabei geht man von der Reinheit des Tieres aus, woraufhin keine Notwendigkeit besteht die Schlachtung zu hinterfragen. Die Juristen bestätigten die Gültigkeit dieser Regel unter Berufung auf den Konsens, die Tradition der Juristen (Sira Mutischari'a) und die Überlieferungen. Diese Regel gilt als eine der Bestimmungen der Scharia (Amarat Scha'iya), die den praktischen Grundsätzen (Usul Amaliya) vorausgehen. Laut den Gelehrten der Prinzipienlehre gilt diese Regel nicht, wenn sie mit einer Aussage oder einer Nachricht eines Gerechten im Widerspruch zur muslimischen Markt-Regel steht, basierend auf dem Prinzip der Nicht - Islamischen Schlachtung des Tieres wird dann geurteilt, dass das Fleisch und die Haut des geschlachteten Tieres nicht halal ist.

Der Inhalt der Regel

Der Markt der Muslime unterliegt einer Rechtsregel, nach der der Kauf und der Verkauf von Haut, Fleisch und Teilen erlaubter islamisch geschlachteter Tiere zulässig ist und somit keine Notwendigkeit besteht nach Halal und Reinheit zu forschen.[1] Gemeint mit Markt der Muslime ist ein Markt, an dem zumeist oder alle Verkäufer Muslime sind.[2]

Stellung und Bedeutung

Die Regel des Marktes der Muslime wird in den Werken unter dem Titel Rechtsregel[3] diskutiert. Auch in der Prinzipienlehre wird sie als eine der Bestimmungen (Amarat) sporadisch erörtert.[4] Juristen stützen sich auf diese Regel, um Rechtsurteile aus einigen Rechtskapiteln wie dem Gebet, Reinigung, Handel, Essen und Trinken, Jagen und Schlachten abzuleiten.[5]

Laut einiger Juristen basiert die Korrektheit mancher Transaktionen (Kauf und Verkauf von Tieren/Fleisch, Haut und andere Teile) sowie der Verzehr des Fleisches zwar auf dieser Regel, doch sollte sie ein Problem darstellen wäre sie ausser Kraft zu setzen, zum Beispiel, wenn jeder Muslim selbst ein Tier schlachten muss, was dann sehr aufwändig ist.[6]

Wie gesagt die Regel ist, dass der Kauf und Verkauf von Schlachttieren (Fleisch, Haut, Wolle, Leder etc.)[7] in islamischen Ländern zulässig und ihre Reinheit bestätigt ist.[8]

Status dieser Regel im Verhältnis zu den anderen Amarats (Bestimmungen)

Im Falle eines Widerspruches zwischen der Regel des Marktes der Muslime (oder islamische Marktregel) und einem der praktischen Prinzipien (Usul amaliya), so ist die Regel des Marktes der Muslime vorrangig, da sie einer amara (ein auf einer Aussage oder einem Bericht beruhende Bestimmung) unterliegt,[9] denn die Grundlage für die Anwendung eines praktischen Prinzips ist der Zweifel und wenn eine Amara (Bestimmung) vorliegt, ist kein Zweifel nötig,[10] gibt es jedoch ein Konflikt zwischen dieser Regel und den anderen amarats wie Bayyina oder die Nachricht eines Gerechten (gemäß ihrer Beweiskraft in verschiedenen Bereichen) sind die amarats der islamischen Marktregel vorrangig.[11]

Quellen

Juristen betrachten die islamische Marktregel als rechtskräftig und stützen sich dabei auf Beweise wie den Konsens, Überlieferungen und Sira mutischari'a.

  • Konsens: Nach dem Konsens schiitischer Juristen ist der Markt der Muslime ein Beweis an sich (hujja) und impliziert die Reinheit und das Halalseins des Schlachtviehs und dessen Bestandteile.[12] Einige andere meinen dieser Konsens sei ein madraki Konsens und wäre in sich selbst kein Beweis.[13]
  • Sira Mutischari'a: Die Verhaltensweise der Muslime besteht seit der Zeit der Imame (a.) darin, dass der Kauf von erlaubtem Fleisch bei Muslimen und auf dem muslimischen Markt keiner Überprüfung der Art und Weise der Schlachtung bedarf.[14]
  • Überlieferungen: Hurr al-Amili führt in seinem Buch Wasal asch-Schi'a in verschiedenen Kapiteln bezüglich der Reinigung, des Jagens und Schlachtens, des Essens und Trinkens sowie des Handels mehrere Überlieferungen an,[15] die die Rechtskraft (oder die Gültigkeit) dieser Regel belegen.[16]

Geltungsbereich der Regel

Mit „Muslim“, diese Regel betreffend, ist jeder gemeint, nicht nur die Imamiyya Schia, sondern auch andere Strömungen im Islam, es hat also eine allgemeine Bedeutung.[17] Mit „Markt der Muslime“ sind der Markt und die Orte in islamischen Ländern gemeint wo keine Notwendigkeit besteht, dass alle seine Bewohner Muslime sein müssen, aber zumindest die Mehrheit.[18]

Laut Schahid Thani heißt es, wenn der muslimische und nicht-muslimische Einwohneranteil gleich ist oder wenn der Einwohneranteil der Nicht-Muslime mehr ist, kann nicht von einem muslimischen Markt gesprochen werden; es sei denn das Fleisch des Tieres wird aus den Händen eines Muslims entgegenommen. Er glaubt auch, dass für die Verwirklichung des Marktes der Muslime es nicht maßgebend ist, ob der Herrscher ein Muslim ist.[19] Ayatollah Borujerdi meinte jedoch, dass es maßgebend ist und der Herrscher ein Muslim sein muss, auch wenn die meisten Menschen dort keine Muslime sind.[20]

Seyyed Ali Tabatabai hält in seinem Buch Riaz al-Masa'il das Kriterium der Anerkennung des muslimischen Marktes urf und glaubt, dass der muslimische Markt der Ort sei, an dem alle oder die meisten seiner Bewohner Muslime seien.[21]

Fußnoten

  1. Musawi Bojnurdi, Al-Qawaid al-Fiqhiyya, B.4, S.160; Borujerdi, Tibyan as-Salat, B.4, S.17
  2. Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.2, S.43
  3. Musawi Bojnurdi, Al-Qawaid al-Fiqhiyya, B.4, S.155; Irwani, Durus Tamhidiyya, B.2, S.77
  4. Ansari, Faraid al-Usul, B.3, S.20
  5. Mohaqqiq Hilli, Al-Mu'tabar, B.2, S.78; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.12, S.233
  6. Seifi Mazandarani, Mabani al-Fiqh al-Fa'al, B.1, S.181; Irwani, Durus Tamhidiyya, B.2, S.77
  7. Rizaie Nasab und Yazdanbakhsch, «Barresi Mabani Fiqhi wa Huquqi Qaedey Suq al-Muslimin», S.85
  8. Ansari, «Barresi Qaedey Suq al-Muslimin», S.7
  9. Musawi Bojnurdi, Al-Qawaid al-Fiqhiyya, B.4, S.169
  10. Seifi Mazandarani, Mabani al-Fiqh al-Fa'al, B.1, S.197
  11. Seifi Mazandarani, Mabani al-Fiqh al-Fa'al, B.1, S.197
  12. Seifi Mazandarani, Mabani al-Fiqh al-Fa'al, B.1, S.185
  13. Seifi Mazandarani, Mabani al-Fiqh al-Fa'al, B.1, S.185
  14. Musawi Bojnurdi, Al-Qawaid al-Fiqhiyya, B.4, S.155
  15. Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.24, S.70 und B.27, S.292 und B.3, S.490 und B.4, S.455
  16. Majarim Schirazi, Al-Qawaid al-Fiqhiyya, B.2, S.108-111
  17. Irwani, Durus Tamhidiyya, B.2, S.87
  18. Jawahiri, Buhuth fi Fiqh al-Muasir, B.2, S.259
  19. Schahid Thani, Haschiya Scharaye al-Islam, B.1, S.119
  20. Borujerdi, Tibyan as-Salat, B.4, S.19-20
  21. Tabatabaee, Riadh al-Masail, B.12, S.118