Entwurf:Steinigung
Steinigung (arabisch: Radschm/رَجْم) ist eine Strafe, bei der der Verurteilte bis zur Hüfte oder Brust in den Boden gelegt und dann gesteinigt wird. Die Steinigung gilt als festgelegte Strafe (persisch: حدود) und ist für Ehebruch eines verheirateten Mannes oder einer Frau sowie, falls vom Hakim al-Schar' angeordnet die Strafe für Liwat. Beleg des Vergehens und Verurteilung zur Steinigung unterliegen bestimmten Bedingungen, darunter in einem festen Eheverhältnis (nicht in Zeitehe) und Möglichkeit des sexuellem Verkehr des Ehebrechers mit seiner eigenen Ehefrau während der Unzucht.
Einige Taqlid-Autoritäten erließen Fatwas, die eine alternative Bestrafung vorsieht, da Steinigung nicht im heutigen Interesse des Islam liegt.
Die Tora erwähnt die Strafe der Steinigung ebenfalls für Verbrechen wie Kind-Opfern an Götzen, Hexerei, Blasphemie, Entweihung des Sabbats.
Begriffserklärung und Methode
Steinigung (arabisch: Radschm/رَجْم) ist im islamischen Recht eine von den festgesetzten Strafen (persisch: حدود). Sie wird unter bestimmten Umständen für Verbrechen wie Unzucht verhängt.[1] Bei der Steinigung wird der Täter bis zur Hüfte oder Brust in eine Grube gesteckt und mit Steinen bis zum Tod beworfen.[2]
Laut Muhaqqaq al-Hilli werden Männer bei der Steinigung bis zur Hüfte und Frauen bis zur Brust eingegraben. Wenn die Tat durch Zeugenaussagen belegt ist müssen diese die Steinigung beginnen. Wird sie hingegen durch Geständnis des Schuldigen belegt, muss der Hakim al-Schar' die Steinigung beginnen.[3]
Wenn der Verbrecher während der Steinigung entkommt und seine Tat durch eigenes Geständnis belegt wird, wird ihm vergeben und wird nicht erneut gesteinigt. Wird sie aber durch Aussage von Zeugen belegt, wird er erneut gesteinigt.[4]
Verbrechen mit Strafmaß Steinigung
Gemäß Fatwas der Rechtsgelehrten ist Steinigung die Strafe für Ehebruch.[5] Das heißt sie ist die Strafe für einen Mann der Ehebruch begeht wenn er eine Ehefrau oder Sklavin hat und für eine Frau die Ehebruch begeht, wenn sie verheiratet ist. Steinigung wird auch bei Liwat erwähnt, ist aber keine festgelegte Strafe und der Hakim al-Schar' kann zwischen ihr und anderen Hinrichtungsmethoden wählen.[6] Laut Altem Testament war die Strafe für bestimmte Verbrechen die Steinigung, darunter Opfern eines Kindes an Götzen,[7] Hexerei,[8] Blasphemie,[9] Entweihung des Sabbats,[10] Anstiftung zum Götzendienst[11] und Unzucht.[12]
Islamisch-juristische Gründe für Steinigung
Es gibt eine bekannte Fatwa der Sunniten und der Schia zur Rechtmäßigkeit der Steinigung, die in mehreren Fällen sogar vom Propheten Muhammad (Friede sei mit ihm) und Imam Ali (Friede sei mit ihm) angewendet wurde. Zahlreiche andere Rechtsgelehrte lehnten sie jedoch ab und sehen sie als spezifisch für Juden an, da sie im islamischen Recht, insbesondere im Koran nicht explizit erwähnt wird.[13]
Einige schiitische Überlieferungen besagen, dass die Steinigung als festgelegte Strafe (persich: حدود) im Islam vorgesehen ist, ihre Vollstreckung jedoch nur in Anwesenheit eines Unfehlbaren zulässig ist. Andere Rechtsgelehrte vertreten die Ansicht, dass die festgelegte Strafe für Ehebruch im Koran festgelegt ist und Auspeitschung vorsieht. Berichte über Steinigungen, wie etwa die von „Ma'iz“ und „Zan Ghamdiyyah“, werden aufgrund zahlreicher Unklarheiten und Widersprüche aus Überlieferung-wissenschaftlicher Sicht abgelehnt.[14]
Es gibt zahlreiche Überlieferungen zum Thema Steinigung.[15] Darunter befindet sich die Überlieferung von Abu Basir von Imam Sadiq (a.s.) der zufolge die Steinigung eine große Strafe Gottes ist und dass jeder Ehebrecher gesteinigt wird.[16] Es gibt auch eine Überlieferung in der Imam Baqir (a.) angibt, dass Imam Ali (a.) in Urteilen über Ehebruch die Steinigung als Strafe vorsah.[17]
Ein weiterer Grund hinsichtlich der Steinigung ist Konsens (persisch: اجماع)[Anmerkung 1] der Rechtsgelehrten. [18] Scheich at-Tusi schrieb in seinem Buch Al-Khalaf: Alle muslimischen Rechtsgelehrten akzeptieren die Steinigung, nur die Khawarij lehnen sie ab weil diese weder im Koran noch Mutawatir-Überlieferungen erwähnt wird. [19]
Steinigung im Koran
Schiitische Gelehrte vertreten die Ansicht, dass es im Koran keinen Vers über Steinigung gibt[20] und dass die diesbezügliche Regelung auf Überlieferungen und Konsens der Muslime (persisch: اجماع) beruht[21]. Viele sunnitische Rechtsgelehrte und Fundamentalisten hingegen sind der Sicht, dass es einen Vers im Koran über Steinigung gibt[22]. Der Grund für diese unterschiedlichen Ansichten liegt in den Überlieferungen, die in verschiedenen Quellen der Ahl as-Sunna erwähnt werden[23].
Beispielsweise wird in Sahih al-Bukhari von Umar ibn al-Khattab überliefert, dass er befürchtete die Zeit werde vergehen und es behauptet wird die Steinigung stehe nicht im Koran und die Menschen würden irre gehen indem sie eine von Gott offenbarte Pflicht vernachlässigten.[24] Auch Malik ibn Anas zitiert Umar: Vernachlässigt den Vers über die Steinigung nicht, nur weil er nicht im Koran steht; denn der Prophet pflegte zu steinigen und auch wir pflegten zu steinigen. Dieser Vers steht im Koran und ich schrieb ihn aus Furcht nicht nieder, da die Leute sagen könnten ich hätte dem Buch Gottes etwas hinzugefügt.[25]
Der Vers über die Steinigung lautete laut Umar ibn al-Khattab wie folgt: «إذا زَنىٰ الشَيخ ُو الشَيخَة فَارْجُمُوهما اَلبَتَّة» (deutsch: Wenn ein alter Mann oder alte Frau Ehebruch begeht so steinigt sie zu Tode)[26]
Einige sunnitische Gelehrte, darunter Abu Bakr Baqlani und die meisten Mu'tazila, darunter Abu Muslim Isfahani teilen diese Ansicht nicht.[28] Sie argumentieren, dass Umar ibn al-Khattab diese Formulierung in den Koran aufnahm und nicht aufgrund der Meinung des Volkes weggelassen hätte, wenn es Teil des Korans wäre. Zudem weist die Rhetorik dieser Formulierung keine Ähnlichkeit mit der Rhetorik des Korans auf.[29]
Der zeitgenössische schiitische Rechtsgelehrte Ayatollah Khoei schrieb in Al-Bayan: Wenn diese Überlieferung wahr ist, muss man sagen, dass ein Vers aus dem Koran gestrichen wurde[30] und Voraussetzung für diese Aussage ist, dass wir akzeptieren, dass eine Verfälschung des Korans stattfand.[31]
Bedingungen zur Realisierung
Aus der Sicht der Rechtsgelehrten ist Voraussetzung für Exekution der Steinigung das Vorhandensein von Ihsan; das heißt, dass derjenige der gesteinigt werden soll folgende Eigenschaften aufweisen muss:
- Einen festen Ehepartner (nicht in Zeitehe) haben und die Möglichkeit des Geschlechtsverkehr mit ihm/ihr.
- Gehilfe oder Gehilfin, arabisch: غلام (Ghulam) oder کنیز (Kaniz) aber ohne andere Verbrechen
- Erwachsen (persisch: بلوغ)
- bei Verstand sein.[32]
Steinigung und Menschenrechte
Die Strafe der Steinigung wurde kritisiert, unter anderem wegen ihrer Irrationalität und Verletzung der Menschenrechte.[33] Als Antwort auf diese Einwände wurde angeführt, dass der Islam sowohl bei der Belegung als auch bei Exekution der Steinigung sehr streng ist, sodass diese Strafe eher einer Drohung gleichkommt und eher selten vollstreckt wird.[34]
Es wurde auch argumentiert, dass bei Steinigung kein Verhältnis zwischen Verbrechen und Strafe besteht, da diese Strafe für jemanden der aufgrund sexueller Macht nur einen Augenblick nachgibt zu hart sei, da seine Handlung nicht verwerflich sei und niemandem schade.[35] Demgegenüber wurde entgegnet, dass die Existenz einer solchen Strafe auf die vielen schädlichen weltlichen und jenseitigen Folgen des Ehebruchs zurückzuführen ist, wie etwa Atheismus, Unmoral, sexuell übertragbare Krankheiten, Identitätskrise von Kindern und psychische Unsicherheit in der Familie. Daher sind in diesem Fall Verbrechen und Strafe verhältnismäßig.[36]
Änderung des Steinigungsurteils
Im Jahr 2012 wurde unter einigen Taglid-Marja[Anmerkung 2] eine Fatwa zur Änderung der islamischen Regelung der Steinigung durchgeführt, die unterschiedliche Reaktionen hervorrief. In der Fatwa wurde gefragt, ob aufgrund der Kritik von Islam-Gegnern eine Alternative zur Steinigung zu finden möglich ist.[37]

Als Reaktion darauf erklärten Ayatollah Nouri Hamedani und Ayatollah Alavi Gorgani das Urteil der Steinigung für unveränderlich, sahen es aber in Verantwortung des Wilayat al-Faqih die Art der Vollstreckung festzulegen. Ayatollah Makarem Shirazi und Ayatollah Sobhani hingegen erklärten es unter gegebenen Umständen für abänderbar. Auch Ayatollah Mousavi Ardebili schrieb: „Die Steinigung ist unveränderlich, doch wenn sie den Interessen des Islam und der Muslime zuwider läuft kann der Faqih Jame'e-Shara'it[Anmerkung 3]anordnen, dass sie nicht vollstreckt wird.“[38]
Steinigung im Vorislam
Steinigung war zur Zeit der Entstehung der Bibel eine gängige Strafe.[39] Auch die sumerischen Tontafeln (ehemaliges Volk in Mesopotamien), die ältesten Rechtsschriften, erwähnen angeblich die Steinigung als Strafe.[40] Laut diesen Tafeln, die auf 2400 v. Chr. datiert werden, wurden auch Verbrechen wie Diebstahl und Ehebruch mit Steinigung bestraft.[41]
Fußnoten
Anmerkungen
- ↑ Unter Konsens als Beleg spricht man, wenn alle Rechtsgelehrten gleicher Sicht sind. Die Bedingungen für den Konsens sind in der schiitischen Rechtsprechung schärfer.
- ↑ Rechtsgelehrte, die in dem Level sind, dass sie selbstständig aus Koran und Überlieferungen korrekt islaimsch juristische Gesetze ableiten können, eine Risalat (Gesetzes-Sammlung) verfassten und daher Muslime in rechtsfragen sich an sie wenden können. Kurz gesagt: Gesetzgebende Gelehrte.
- ↑ islamischer Rechtsgelehrter, der alle Bedingungen erfüllt ein islamischen Gesetz zu erlassen