Kleidung des Betenden
Die Kleidung des Betenden ist die Kleidung, die der Betende während des Gebets trägt. Laut der Rechtsgelehrten gibt es Regeln und Bedingungen bezüglich der Kleidung des Betenden, sowie ein Maß für die Bedeckung. Sie sind sich einig, dass es für Frauen obligatorisch ist, ob ein fremder Mann anwesend ist oder nicht, ausser ihrem Gesicht und ihren Händen von den Handgelenken an bis zu den Fingerspitzen, für das Gebet ihren Körper und das Haar zu bedecken. Für die Männer ist dies keine Pflicht mit Ausnahme der Genitalien. Eine weitere Bedingung für die Kleidung des Betenden ist, dass sie rein und nicht unrein, erlaubt und nicht unrechtmäßig erworben ist und ausserdem darf sie nicht von Teilen verbotenen Fleisches oder von den Kadavern verbotenen Fleisches stammen oder diese von Tieren ist, die zwar erlaubt sind zu essen, aber nicht islamisch geschlachtet wurden.
Nach der Fatwa (Rechtsspruch) der Rechtsgelehrten ist das Tragen eines Kleidungsstücks, das aus Gold gewoben oder vergoldet wurde sowie Kleidungsstücke aus Seide für Männer verboten und das Gebet, das sie darin verrichten ist ungültig. Rechtsgelehrte gaben auch Urteile bezüglich empfohlener und verwerflicher Kleidung für die Betenden an.
Stellung
Bezüglich der Kleidung, die der Gläubige während des Gebets trägt, müssen die Regeln und Bedingungen unbedingt eingehalten werden. Rechtsgelehrte erläutern das in einigen Kapiteln von Fiqh wie zum Beispiel in tahara (religiöse rituelle Reinheit) und salat (das Gebet).[1] Hurr al-Amili erstellte in dem Buch Wasa'l asch-Schia ein separates Kapitel namens „Abwab Libas al-Musalla“, dies wiederum unterteilt in 64 Kapitel, in dem er Überlieferungen bezüglich der verschiedenen Urteile in Bezug auf die Kleidung des Betenden, die er gesammelt hatte, aufführt.[2]
Das Maß der Bedeckung beim Gebet
Laut Rechtsgelehrten ist das Maß der Bedeckung für Männer und Frauen im Gebet unterschiedlich:
Bedeckung der Frau
Rechtsgelehrte sind sich einig,[3] dass es für Frauen verpflichtend ist, unabhängig davon, ob ein fremder Mann (nicht mahram) anwesend ist oder nicht,[4] ihren Körper sowie das Haar während des Gebets zu bedecken, ausgenommen davon ist das Gesicht und die Hände vom Handgelenk an bis zu den Fingerspitzen.[5] Noch nie haben schiitische Rechtsgelehrte die Notwendigkeit bezweifelt, die Haare im Gebet zu bedecken.[6] Laut Ibn Junaids Fatwa, ein Rechtsgelehrter aus dem vierten Jahrhundert n.H., sei es problemlos für eine Frau an einem Ort, wo kein fremder Mann anwesend ist und sie sehen kann, ihr Gebet ohne Haarbedeckung zu verrichten.[7]
Wiederum andere Rechtsgelehrte sind der Meinung, dass außer Gesicht und Hände (vom Gelenk bis zu den Fingerspitzen), auch die Fußoberfläche (von den Knöcheln abwärts) während des Gebets nicht bedeckt werden muss.[8] Yazdi Tabatabai (der Verfasser des Buches Urwa) sagte, dass das Unbedecktsein des Fusses im Gebet zulässig ist.[9]
Bekleidung der Männer
Nach dem Konsens der Rechtsgelehrten[10] ist es für einen Mann keine Pflicht seinen Körper im Gebet zu bedecken, mit Ausnahme der Geschlechtsteile.[11] Laut Yazdi Tabatabai ist es aber empfohlen während des Gebets den Körper vom Nabel bis zu den Knien zu bedecken.[12] Gemäß Sahib Jawahar ist das Nacktsein im Gebet zwar für Männer erlaubt, aber ohne Bedeckung der Intimbereiche ist es verpönt.[13]
Andere Urteile
Weitere Regeln zur Kleidung des Betenden:
Rituelle Reinheit
Nach dem Konsens der schiitischen Rechtsgelehrten muss die Kleidung des Betenden rein sein[14] und wenn sie unrein ist, so ist es eine Pflicht diese Unreinheit zu beseitigen.[15] Allerdings ist laut Rechtsgelehrter das Blut, entstanden durch Verletzungen oder Abszessen oder durch eine Wunde (außer Menstruationsblut, Blut von Nifas und Istihaza) davon ausgenommen.[16]
Außerdem heißt es, dass kleine Kleidungsstücke, mit denen das Gebet nicht vollständig ist (d. h. es ist nicht möglich, die Genitalien damit zu bedecken), wie Socken, Mützen, Handschuhe ..., kein Problem darstellen, wenn sie unrein sind und man sie im Gebet bei sich trägt.[17] Laut einigen Rechtsgelehrten sind kleine Gegenstände, wie Ringe, Schlüssel, Uhren und Münzen, wenn sie unrein sind unproblematisch.[18] Der wohlverbreiteten Ansicht der schiitischen Rechtsgelehrten nach[19] soll eine Frau, die die Mentorin eines Kindes ist (unabhängig davon, ob sie die Mutter des Kindes ist oder nicht) und nur ein Kleidungsstück besitzt und dieses durch den Urin des Kindes verunreinigt wurde, es nur einmal am Tag waschen, es sei nicht notwendig, es für jedes Gebet zu reinigen.[20]
Zugelassene Kleidung
Dem Konsens der Rechtsgelehrten nach muss die Kleidung des Betenden erlaubt und nicht unrechtmäßig erworben sein.[21] Wenn also der Betende in einer Kleidung betet, die er unrechtmäßig erworben hat und es ihm auch bewusst ist, so ist sein Gebet ungültig.[22] Natürlich ist sein Gebet richtig, wenn der Betende nichts davon weiß oder er es vergessen hat;[23] aber sollte er sich mitten im Gebet daran erinnern und es ist ihm möglich das Gebet fortzusetzen, während er mit etwas anderem seine Geschlechtsteile bedecken kann, sollte er die usurpierte Kleidung sofort ausziehen. Auch dann, wenn er nur einen Rakat rechtzeitig verrichten kann. Sollte er gezwungen sein damit zu beten, um sein Leben zu retten oder das ursurpierte Eigentum zu schützen, ist sein Gebet natürlich gültig.[24] Wenn eine Person Gebetskleidung mit Geld kauft, für das sie weder Khums noch Zakat bezahlt hat und dann damit betet, ist ihr Gebet ungültig.[25] Eine weitere Fatwa besagt, dass es zwar verboten ist unrechtmäßig erworbene Gegenstände wie Ringe, Handys und Gürtel im Gebet mit sich zu führen, es wird dadurch aber nicht ungültig.[26]
Material der Kleidung
Laut den Fatwas der Rechtsgelehrten darf die Kleidung des Betenden nicht aus Teilen von verbotenem Fleisch bestehen. Wenn die Kleidung aus der Haut, dem Haar, der Wolle etc. eines Tieres besteht, dessen Fleisch verboten ist zu essen oder wenn jemand einen Gegenstand dieser Art beim Gebet mit sich führt oder an seiner Kleidung befestigt hat, ist sein Gebet ungültig.[27] Sollte sich auf der Kleidung des Betenden Speichel oder Kot von Tieren und Vögeln befinden, deren Fleisch verboten ist, so ist das darin verrichtete Gebet ungültig.[28] Außerdem darf die Kleidung des Gläubigen nicht aus Teilen des Kadavers von verbotenem Fleisch bestehen und auch nicht aus Teilen von Fleisch, das zwar erlaubt ist zu essen, aber nicht islamisch geschlachtet wurde.[29]
Das Tragen mit Goldfäden durchwirkter oder vergoldeter Kleidung ist für einen Mann verboten, und das Gebet, das er damit betet ist ungültig.[30] Außerdem ist es Männern verboten goldene Ketten zu tragen, goldene Ringe oder eine goldene Armbanduhr und gemäß der Fatwa einiger Juristen ist es obligatorisch, dies vorallem beim Beten zu vermeiden.[31]
Die Fatwas der Juristen besagen auch, dass das Tragen von Seide bzw. Kleidung aus Seide für einen Mann haram, also verboten ist und das Gebet, wenn er es in dieser Kleidung verrichtet, ungültig sein wird.[32] Dinge wie Sporthosen, Socken, Hüte, Futterstoff und dergleichen, die aus purer Seide hergestellt wurden machen das Gebet laut einiger Rechtsgelehrten ungültig.[33]
Empfehlungen und Verwerflichkeiten
Nach den Überlieferungen der unfehlbaren Imame (a.) führten die Juristen neben den Bedingungen, die der Betende erfüllen muss, in diesem Zusammenhang auch die Mustahab- und Makruh-Regeln auf:[34]
Empfehlungen (Mustahabat)
Einige der Dinge, die bei der Kleidung des Betenden als empfohlen gelten:
- Tragen von weißer Kleidung;
- Ein Mann sollte ein Gewand tragen und eine Frau einen Tschador;
- Tragen der saubersten Kleidung;
- Benutzen von angenehmen Duft;
- Tragen eines Aqiq Rings.[35]
Verwerflichkeiten (Makruhat)
Sahib Urwa listete 33 Fälle von Abscheulichkeiten des Betenden auf, einige davon sind wie folgt:
- Tragen von schwarzer Kleidung;
- Tragen von schmutziger Kleidung;
- Tragen von Kleidung, die das Bild eines Menschen oder Tieres aufweist;
- Tragen eines Niqab für Frauen;
- Tragen von enger Kleidung;
- Tragen eines dünnen Kleides;
- Tragen von Kleidung des Ruhms (auffällige Kleidung tragen).[36]
Fußnoten
- ↑ Sehen Sie: Bahrani, Al-Hadai'gh al-Nazira, B.5, S.290; Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.327
- ↑ Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.4, S.343-465
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Al-Mu'tabar, B.2, S.101; Hakim, Mostamsik al-Urwa al-Wuthgha, B.5, S.250
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.318; Mar'aschi Najafi, Minhaj al-Mu'minin, B.1, S.143
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Al-Mu'tabar, B.2, S.101; Hakim, Mostamsik al-Urwa al-Wuthgha, B.5, S.250; Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.318
- ↑ Mohaqqiq Ardabili, Majma al-Faida, B.2, S.105; Hakim, Mostamsik al-Urwa al-Wuthgha, B.5, S.255; Musawi Amili, Madarik al-Ahkam, B.3, S.189; Hakim, Mostamsik al-Urwa al-Wuthgha, B.5, S.255
- ↑ Ibn Junaid, Majmue Fatawa Ibn Junaid, S.51
- ↑ Tusi, Al-Mabsut fi Fiqh al-Imamiyya, B.1, S.87; Mohaqqiq Hilli, Al-Mu'tabar, B.2, S.101; Schahid Awwal, Al-Alfiyya, S.50
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, s.319
- ↑ Sabzawari, Mohazzab al-Ahkam, B.5, S.243
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.8, S.175
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, s.319
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.8, S.175
- ↑ Sabzawari, Mohazzab al-Ahkam, B.5, S.262
- ↑ Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.1, S.289; Bahrani, Al-Hadai'gh al-Nazira, B.5, S.290
- ↑ Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.1, S.289; Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.210
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.219
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.219; Hakim, Mostamsik al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.582
- ↑ Bahrani, Al-Hadai'gh al-Nazira, B.5, S.345
- ↑ Bahrani, Al-Hadai'gh al-Nazira, B.5, S.345; Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.221
- ↑ Hakim, Mostamsik al-Urwa al-Wuthgha, B.5, S.278
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.328
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.328-329
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.232
- ↑ Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.151
- ↑ Bedingungen für die Kleidung des Betenden
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.337
- ↑ Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.151
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.334
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.341; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.152
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.341-342
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.343-344; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.153
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.343-344
- ↑ Sabzawari, Mohazzab al-Ahkam, B.5, S.347
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.361
- ↑ Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.360