Stellvertreter-Haddsch
«Stellvertretung in der Haddsch» oder «Stellvertreter-Haddsch» ist die Durchführung der Haddsch im Namen einer anderen Person, die damit durch korrekte Ausführung seiner Verpflichtung entbunden wird. Die Vertretung eines Lebenden bei der obligatorischen Haddsch ist nur dann gültig, wenn diese selbst nicht in der Lage ist diese durchzuführen.
Wenn jemand verstirbt und die für sie verpflichtende (persisch: واجب) Haddsch nicht durchführte oder ein Testament (persisch: وصیت) zur Durchführung der Haddsch erließ, müssen seine Erben in seinem Namen einen Vertreter zur Durchführung der Haddsch beauftragen. Es sei denn sein Hinterlassenes ist geringer als die Kosten dieser Stellvertretung.
Bei der «Stellvertreter-Haddsch» müssen beide Parteien Muslim sein und der Stellvertreter muss bei Verstand sein und die Haddsch für ihn nicht obligatorisch sein. Unter den Juristen gibt es unterschiedliche Fatwas hinsichtlich der Richtigkeit der Stellvertretung durch jemanden, der die obligatorische Haddsch noch nicht durchführte.
Wenn der Stellvertreter nach Anlegen des Ihram[Anmerkung 1] (persisch: احرام) und Eintritt in den Haram stirbt, ist diese Haddsch gültig. Die Vertretung mehrerer Personen durch eine Person ist gültig, die Vertretung einer Person durch mehrere Personen ist jedoch nur in der Haddsch Mustahab gültig. Der Stellvertreter muss die Haddsch entsprechend der Regelung des eigenen Referenz-Juristen (persisch: مرجع تقلید) durchführen.
Konzept und Position
Die «Stellvertreter-Hadsch» ist eine der Arten von Stellvertreterschaft im Gottesdienst und bedeutet, dass jemand die Haddsch im Namen eines anderen durchführt.[1] In einigen Werken der Überlieferungen[2] und der Jurisprudenz[3] sind Kapitel der Stellvertreter-Haddsch gewidmet. In einigen Überlieferungen wird derjenige, der Stellvertreter in der Hadsch wird mit neun oder zehn Hadsch belohnt, während derjenige in dessen Auftrag die Haddsch durchgeführt wurde nur einfache gewährt.[4] Zusätzlich zur Stellvertretung der kompletten Haddsch wurden in Werken der islamischen Jurisprudenz auch Stellvertretungen in einigen einzelnen Bestandteilen der Haddsch untersucht, wie zum Beispiel Vertretung beim Tawaf, Gebet nach dem Tawaf sowie Vertretung beim Sa'i (persisch: سعی صفا و مروه).[5]
Gesetze und Regelungen zur Stellvertreter-Haddsch
Laut dem schiitischen Jurist des 13. Jahrhunderts Muhammad Hasan Najafi gibt es zwischen Muslimen keinen Unterschied im Prinzip der Legitimität und Zulässigkeit der Stellvertreter-Haddsch [6] und es wird empfohlen die Haddsch durch Stellvertreter durchzuführen, entweder direkt oder auf Anfrage anderer. Selbstverständlich ist es im Falle der Annahme der Stellvertretung und Erhalts der Belohnung für den Stellvertreter obligatorisch diese Haddsch zu vollziehen.[8] Es ist absolut legitim im Namen eines verstorbenen als Vertreter die obligatorische Haddsch sowie Hadsch Tamattu (persisch: حج تمتع ) zu vollziehen und im Namen eines noch Lebenden als Stellvertreter nur bei der Haddsch Mustahab. Die Gültigkeit der Stellvertretung bei der obligatorischen Haddsch im Namen eines Lebenden ist nur legitim, wenn der Vetretene die Haddsch selbst nicht ausführen kann.[9]
Laut schiitischen Juristen ist es obligatorisch (persisch: واجب) einen Stellvertreter zu wählen, wenn folgende Umstände zutreffen:
- Ein Lebender, der obwohl die Bedingungen der Hadsch erfüllt waren, aber diese nicht durchführte[10] und weiß, dass er aufgrund anderer Umstände diese nicht mehr durchführen kann.[11]
- Jemand für den die Haddsch obligatorisch wurde und verstarb und niemand in seinem Namen die Haddsch ohne Entgelt zur Vertretung bereit ist. In diesem Fall ist es für seine Erben obligatorisch eine Stellvertretung für ihn aus dem hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen zu beauftragen. Es sei denn das gesamte verbliebene Erbe des Verstorbenen reicht zum Begleichen des Stellvertreters nicht aus.[12]
- Verstorbener, der die Haddsch nicht durchführte und und im Testament verfügte die Haddsch für ihn zu vollziehen. Wenn das Entgelt für die Stellvertretung nicht mehr als ein Drittel des vom Verstorbenen verbliebenen Erbschaft beträgt ist es für seine Erben obligatorisch eine Stellvertretung für ihn zu beauftragen.[13]
Bedingungen beider Seiten der Stellvertretung
Muhammad Hasan Najafi erwähnte als Bedingungen des Stellvertreters Muslim und bei Verstand zu sein sowie für ihn keine Pflicht-Haddsch (persisch: حج واجب) mehr gibt.[14] Einige Juristen sehen Reife (persisch: بلوغ), Glauben, Kenntnis der Haddsch-Gesetze sowie Nicht-Entschuldigung von der Durchführung einiger Handlungen des Haddsch als Bedingungen für Stellvertretung bei der Haddsch.[15] Gemäß Juristen können ein Mann und eine Frau, jeder von ihnen, Stellvertreter eines anderen Mannes oder anderen Frau werden.[16]
Wenn die Haddsch im Namen eines Lebenden verrichtet wird, ist die Mehrheit der Juristen davon überzeugt, dass dieser nicht in der Lage sein darf die Haddsch zu verrichten. Aber es nicht notwendig, dass er reif oder bei Verstand ist.[17]
Sarura als Stellvertreter
In Rechtsbüchern wird jemand, der die Haddsch noch nicht vollzog, «Sarura» genannt.[18] Bezüglich der Authentizität der Stellvertretung durch «Saruras» gibt unterschiedliche Fatwas, wenn er nicht imstande ist die Haddsch zu vollziehen:
Einige, wie der schiitische Jurist des 5. Mondjahrhunderts Scheich at-Tusiurist betrachten die Stellvertretung durch einer weiblichen «Sarura» als allgemein problemlos,[19] oder Vertretung durch männlichen[20] illegitim, und einige betrachten die Stellvertreterschaft als korrekt.[21]
Nach Fatwas einiger Juristen kann ein lebender Mann, der zur Durchführung der obligatorischen Haddsch nicht nicht in der Lage ist, nur ein Mann die Stellvertretung übernehmen.[22]
Gesetze und Regelungen der Stellvertreter-Haddsch
Nach Ansicht bekannter Juristen lauten einige der Regelungen der Stellvertretung in der Haddsch wie folgt:
- Vertretung kann ohne Forderung von Kostenerstattung, Gebühr (persisch: اجاره) oder Gebühr (persisch: جعاله) erfolgen.[23]
- Die Haddsch wird erst nach erfolgter korrekter Durchführung der Stellvertreter-Haddsch gewertet, nicht durch den «Stellvertretungs-Vertrag».[24]
- Wenn der Stellvertreter nach Anlegen des Ihram und Betreten des Haram verstirbt, ist diese Haddsch gültig und somit verfällt auch die Verpflichtung zur Haddsch des Vertretenen.[25]
- Wenn jemand zu Lebzeiten aus Unfähigkeit einen Stellvertreter für die Haddsch beauftragt und seine Unfähigkeit z.B. wegen Besserung seiner Situation entfällt, muss er laut bekannten Juristen die Haddsch noch einmal selbst durchführen. Natürlich halten einige Juristen die Stellvertreter-Haddsch selbst auch für ausreichend.[26]
- Die Vertretung mehrerer Personen ist nur im Haddsch Mustahab möglich, nicht bei der Pflicht-Hadsch (perisch: حج واجب). [27] Die Vertretung mehrerer Personen durch eine Person ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen im Hadsch Mustahab.[28] Es ist möglich vor oder nach der Haddsch einer oder mehreren Personen Belohnung obligatorische oder empfohlene Hajj zu geben.[29]
- Es ist notwendig, die Absicht klar zu bestimmen. Es ist jedoch nicht in allen Situationen verpflichtend, den speziellen Namen zu nennen, aber empfohlen (persisch: مستحب).[30]
- Wenn sich der Referenz-Jurist (persisch: مرجع تقلید) des Stellvertreters vom Stellvertretenden unterscheidet, muss der Stellvertreter die Haddsch gemäß der Regelung seines eigenen Referenz-Juristen durchführen [31] und Sühne für mögliche Handlungen vom Stellvertreter liegen in der Verantwortung des Stellvertreters.
Fußnote
- ↑ Mit «Ihram», ungefähr übersetzt mit «Zustand der Heiligkeit» ist ein besonderer Zustand während verschiedenen Zeiten, in der einiges normalerweise erlaubtes verboten ist und absolute Gleichheit aller Menschen darstellen soll.