Imstandesein (Hajj)

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Imstandesein oder Al-Istita'a (Arabisch: ألإستطاعة) bedeutet das Imstandesein nach Mekka zu reisen und die Hajj durchzuführen. Der Fatwa der Rechtsgelehrten zufolge wird die Hajj für eine Person zur Pflicht, wenn sie es sich leisten kann. Das Istitaa betrifft vier Bereiche, den finanziellen, sicherheitsbezogenen, gesundheitlichen und zeitlichen. Unter finanziellem Imstandesein versteht man die Kosten für die Reise nach Mekka auch auf sich nehmen zu können sowie die Kosten derjenigen, für deren Ausgaben man verantwortlich ist. Beim Imstandesein bezüglich der Sicherheit geht es nicht nur um die finanzielle Sicherheit, sondern auch um die Sicherheit vor Lebensgefahren, dazu geht es um den Schutz des Ansehens während der Reise und des Aufenthalts in Mekka. Körperliches Imstandesein bedeutet die körperliche Fähigkeit zu haben, die Hajj auch durchführen zu können. Das zeitliche Imstandesein, genug Zeit zu haben, um nach Mekka zu reisen und die Hajj durchzuführen. Eines der Rechtsurteile im Zusammenhang des Imstandeseins besagt, dass eine Person, die ihre Pilgerfahrt durch Anleihen finanzieren will, nicht als fähig angesehen wird, und dass die Hajj für solch eine Person nicht verpflichtend ist.

Juristische Bedeutung

Unter Imstandesein bezüglich der Hajj versteht man, dass eine Person die Fähigkeit besitzt nach Mekka reisen und die Hajj durchführen zu können. Mit Imstandesein ist auch die intellektuelle Fähigkeit gemeint; Das heißt, es geht nicht nur darum, ob jemand mit großem Aufwand die Pilgerreise antreten kann, es sich also leisten kann, sondern auch darum die Fähigkeit im religiösen Sinne zu besitzen, also ob er jene Bedingungen, die in der Rechtsprechung für die Verpflichtung zur Hajj festgelegt sind auch einhalten kann.[1]

Die Notwendigkeit des Imstandeseins für die Verpflichtung der Hajj

Nach dem Konsens der Rechtsgelehrten ist die Hajj für eine Person verpflichtend, wenn sie es sich leisten kann.[2] Diese Fatwa (Rechtsurteil) basiert auf Vers 97 der Sure Al-i Imran, in dem die Verpflichtung zur Hajj von der Fähigkeit abhängig ist diese auch durchführen zu können. Und Allah steht es den Menschen gegenüber zu, daß sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben.[3]

Bedingungen

Gemäß der Rechtssprechung der Rechtsgelehrten geht es beim Imstandesein um vier Bereiche: Finanzen, Sicherheit, körperliche Gesundheit und Zeit, und die Bedingungen dafür sind wie folgt:

  • Eine Person muss finanziell in der Lage sein, die Kosten für die Hajj tragen zu können und die Kosten ihrer Familie und derjenigen für die sie sich verpflichtet hat ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, bis zu ihrer Rückkehr von der Hajj. Man sollte auch imstande sein, sein Leben nach der Rückkehr von der Hajj meistern zu können.[4]
  • Man muss imstandesein nach Mekka zu reisen, ohne dass sein Leben, sein Vermögen oder sein Ansehen Gefahren ausgesetzt ist.[5]
  • Die Person sollte über die nötige körperliche Gesundheit verfügen, um nach Mekka reisen und die Hadsch-Rituale auch durchführen zu können.[6]
  • Es sollte genügend Zeit vorhanden sein, um nach Mekka zu reisen und die Hajj durchzuführen.[7]

Imstandesein der Frau

Der Rechtssprechung der Rechtsgelehrten nach ist laut der meisten sunnitischen Rechtsschulen die Fähigkeit einer Frau von einer weiteren Bedingung abhängig, nämlich dass ein Maharim sie begleitet. Zwölferschiitische Rechtsgelehrten jedoch betrachten die Begleitung eines Maharim nicht als Bedingung für das Imstandesein einer Frau.[8]

Regeln

Einige der Rechtsurteile bezüglich des Imstandeseins sind folgende:

  • Eine Person, die ihre Reisekosten nach Mekka durch Anleihen finanzieren will, gilt nicht als fähig, und ihre Hajj ist keine obligatorische.[9] Allerdings laut einiger der Vorbilder der Nachahmung (Maraji Taqlid), wenn die Person ihre Schulden leicht zurückzahlen kann, ist es unproblematisch.[10]
  • Nach der Fatwa einiger Rechtsgelehrten, darunter Muhaqqiq al-Hilli und Sahib Jawahar, ist es für eine Person obligatorisch einen Kredit für die Hajj aufzunehmen, wenn sie so viel Geld besitzt, um sich eine Hajj finanziell leisten zu können, es aber im Moment festliegt.[11]
  • Wenn jemandem die finanziellen Ausgaben für eine Hajj erlassen werden, gilt diese Person als imstande und die Hajj ist für sie verpflichtend.[12]
  • Eine Person, die nicht das Geld hat, um nach Mekka zu reisen, aber jemand anders ihre Kosten auf sich zu nehmen verspricht gilt als imstande und die Hajj ist für sie verpflichtend, wenn sie sicher ist, dass letzterer sein Versprechen auch hält.[13]
  • Eine Person, die über die Mittel verfügte, aber nicht zur Hajj ging bis sie arm wurde, sollte irgendwie die Hajj antreten, auch wenn es für sie schwierig ist. Wenn eine solche Person alt oder gebrechlich wird und keine Hoffnung mehr hat, selbst zur Hajj zu gehen, sollte sie eine Person beauftragen, in ihrem Namen diese durchzuführen.[14]

Fußnoten

  1. Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.457
  2. Ameli, Madarik al-Ahkam, B.7, S.34
  3. Ameli, Madarik al-Ahkam, B.7, S.34
  4. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.17, S.248,254,255,273,274; Bani Haschemi, Tozih al-Masa'il Maraji', B.2, S.185
  5. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.17, S.279,281; Bani Haschemi, Tozih al-Masa'il Maraji', B.2, S.185
  6. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.17, S.279,281; Bani Haschemi, Tozih al-Masa'il Maraji', B.2, S.185
  7. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.17, S.279,281; Bani Haschemi, Tozih al-Masa'il Maraji', B.2, S.185
  8. Hosseini Ahagh, «Hajj», S.586
  9. Fallahzade, Montakhab Manasik Hajj, S.11
  10. Fallahzade, Montakhab Manasik Hajj, S.11
  11. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.17, S.260; Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, S.201
  12. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.17, S.261; Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, S.201
  13. Bani Haschemi, Tozih al-Masa'il Maraji', B.2, S.188
  14. Bani Haschemi, Tozih al-Masa'il Maraji', B.2, S.191-192

Quellenverzeichnis

  • Ameli, Mohammad b. Ali, Madarik al-Ahkam fi Scharh Ibadat Scharaye al-Islam, Beirut, Muassisa Al al-Bait, 1411n.H
  • Bani Haschemi, Mohammad Hossein, Tozih al-Masa'il Maraji', Qom, Daftar Intescharat Islami, 1424n.H
  • Fallahzade, Mohammad Hossein, Montakhab Manasik Hajj, Qom, Maschar, 1426n.H
  • Hosseini Ahagh, Maryam, «Hajj», Daneschname Jahan Islam, B.12, Teheran, Bonyad Dairat al-Ma'arif Islami, 1387n.i.S
  • Mohaqqiq Hilli, Ja'far b. Hassan, Scharaye al-Islam fi Masa'il al-Halal wa al-Haram, Qom, Isma'ilian, 1408n.H
  • Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.5, Qom, 1390n.i.S
  • Najafi, Mohammad Hassan, Jawahir al-Kalam fi Scharh Scharaye al-Islam, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi, 1404n.H