Allgemeine Stellvertretung Imam al-Mahdi
Mit Niabat Ammah werden allgemeine Stellvertreter (persisch: نیابت عامّه) von Imam Mahdi (a.) durch schiitische Rechtsgelehrte mit erforderlichen Eigenschaften während der großen Verborgenheit bezeichnet. Schiiten haben während der großen Verborgenheit keine Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kommunikation mit dem aktuellen Imam. Überlieferungen zufolge übertrugen die schiitischen Imame in dieser Zeit die Pflichten von den Imamen an Juristen und ebenfalls die religiöse Leitung des Volkes. Der «allgemeine Stellvertreter» steht vor dem benannten Stellvertreter.
Begriffserklärung
«Niabat Ammah» auf Deutsch «Allgemeine Stellvertretung» des aktuellen Imams bedeutet, dass als Stellvertreter islamische Juristen und Gelehrte anstelle des unfehlbaren Imams dessen Pflichten nach Ablauf der Periode der benannten Stellvertretung übernehmen.[1] Während der kleinen Verborgenheit benannte Imam Mahdi (a.) vier Stellvertreter um Kontakt mit den Schiiten zu etablieren.[2] Nach dem Tod von Ali Ibn Muhammad Samari, dem vierten und letzten benannten Stellvertreter von Imam Mahdi (a.) im Jahr 329 n.H. wurde kein weiterer Nachfolger der Stellvertretung genannt und die direkte Kommunikation mit dem zwölften Imam der Schiiten mit dem Volk und die Ära der benannten Stellvertretung von Imam Mahdi (a.) endete.[3]
Nach den vier Stellvertretern wurde keine bestimmte Person als Vertreter von Imam Mahdi benannt so dass jeder, der über Voraussetzungen für die Stellvertretung Imam Mahdis (a.) verfügt (z.B. genügend Kenntnis der Rechtsprechung, Gerechtigkeit usw.) als Stellvertreter des unfehlbaren Imams fungieren kann und bestimmte Befugnisse und Pflichten übernimmt.[4]
Wer sind die allgemeinen Stellvertreter?
In schiitischen Überlieferungen werden diejenigen, die die Position des Stellvertreters einnehmen, mit Titeln wie Gelehrter der Überlieferungen, bzw. diejenigen, die Erlaubt und Verboten kennen, Rechtswissenschaftler und bekannte Gelehrte sind.[5] Diesen Überlieferungen zufolge sind während der Verborgenheit von Imam Mahdi (a.) schiitische Juristen und Gelehrte für die Stellvertretung der schiitischen Imame verantwortlich. Muhammad Sanad Bahraini sammelte Überlieferungen darüber im Buch «Dawai al-Safara fi al-Ghaibah al-Kubari».[6]
Wilayat al-Faqih und Stellvertreter
- Hauptartikel: Wilayat al-Faqih
In der schiitischen Überzeugung haben Imame viele Pflichten und Befugnisse. Seyyed Mohammad Mahdi Mousavi Khalkhali listete bis zu zehn Titel dieser auf.[7] Gemäß der algemeinen Stellvertretung wurde ein großer Teil der Pflichten und Befugnisse der Imame auf Juristen mit bestimmten Voraussetzungen übertragen.[8] Eines der Merkmale des Imams gemäß der Überzeugung der Schiiten ist die Übernahme der Regierungsangelegenheiten. Laut einigen schiitischen Gelehrten ist der [[faqih|Rechtsgelehrte mit den erforderlichen Voraussetzungen der Stellvertreter des Imams in Regierungsangelegenheiten.[9] Diese Theorie wird als Wilayat al-Faqih bezeichnet.[10]
Überlieferungen bezüglich des allgemeinen Stellvertreters
- Sehen Sie auch: Maqbuleh Umar bin Hanzaleh
Beleg der «allgemeinen Stellvertretung» Imam Mahdis (a.) sind Überlieferungen der schiitischen Imame (a.) und eine davon ist die von Umar bin Hanzaleh.[11] Dieser Überlieferung zufolge präzisierte Imam Sadiq (a.), dass die Schiiten sich auf die Berichterstatter der Überlieferungen und diejenigen, die erlaubt und verboten sowie die islamische Jurisprudenz kennen, beziehen sollten um ihre Differenzen beizulegen und auf denjenigen, der, der sie (die Juristen) ablehnt und leugnet, hat in Wirklichkeit das Urteil der Imame abgelehnt.[12] Gemäß einer anderen Überlieferung, die von Imam Mahdi (a.) überliefert wurde, sollten sich Gläubige beim alltäglichen Legen auf die Überlieferer der Ahl al-Bait (a.) beziehen. Denn laut ihm: „Sie (sie Berichtersatter der Überlieferungen) sind mein Beleg gegen euch und ich bin Gottes Beleg gegen sie.“[13]
Fußnoten
- ↑ Musawi Khalkhali, Al-Hakemiyya fi al-Islam, S.29
- ↑ Sanad, Da'wa as-Sifara fi al-Ghaibat al-Kubra, B.1, S.74
- ↑ Soleimanian, Darsname Mahdawiyyat, B.2, S.237
- ↑ Soleimanian, Darsname Mahdawiyyat, B.2, S.238
- ↑ Sanad, Da'wa as-Sifara fi al-Ghaibat al-Kubra, B.1, S.83-92
- ↑ Sanad, Da'wa as-Sifara fi al-Ghaibat al-Kubra, B.1, S.83-92
- ↑ Mousavi Khalkhali, Hakimiyyat Dar Islam, S.89
- ↑ Mousavi Khalkhali, Hakimiyyat Dar Islam, S.14
- ↑ Sehen Sie: Khomeini, Wilayat Faqih, S.78-82; Ja'fariyan, Din wa Siyasat Dar Dore Safawi, S.32; Kadiwar, Nazariyehaye Dolat Dar Fiqh Schia, S.21-24
- ↑ Firahi, Nizam Siyasi wa Dolat Dar Islam, S.242-243
- ↑ Montaziri, Nizam al-Hukm fi al-Islam, S.143; Jawadi Amoli, Wilayat Faqih, S.150; Kadiwar, Hukumat-e Wilayie, S.389-392
- ↑ Kulaini, Al-Kafi, B.1, S.67
- ↑ Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.27, S.140