Beerdigung

Aus wikishia
Bild einer Beerdigung

Dafn (arabisch: دَفن) bedeutet «Tote bestatten» bzw. «beerdigen». Die Berdigung der Toten gehört zu den Gesellschaftspflichten, die nach der rituellen Dusche, Anlegen des Leichentuchs und Rezitieren des Ritualgebets für Verstorbene erfolgen soll. Basierend auf philosophische Traditionen der Totenbestattung wird davon ausgegangen, dass dies die Heiligkeit des Körpers des Muslims respektiert und verhindert, dass Menschen ihn beleidigen oder als verdorben betrachten.

Für die Bestattung der Toten gelten bestimmte Regeln und Vorschriften, einige davon obligatorisch und einige empfohlen, darunter Ehren der Toten und Verrichten des Nachtgebet zur Bestattung.

Begriffserklärung und Position

Bei der Bestattung der Toten wird der Tote so ins Grab gelegt, dass Raubtiere an ihn nicht herankommen können und Lebende durch den Geruch nicht gestört werden.[1] Die Bestattung der Toten gehört zu den Gemeinschaftspflichten[2] [Anmerkung 1] und wird im Abschnitt über islamische Rechtsprechung über Toten in Abhandlungen zu Gesetzesbestimmungen der islamisch-juristischen Autoritäten[3] [Anmerkung 2] oder in Büchern über Beerdigungen in der Rechtswissenschaft sowie in Werken der Überlieferungen erwähnt.[4]

Philosophie

In den Überlieferungen wird auf die Weisheit der Bestattung hingewiesen, wie zum Beispiel auf Respekt der Heiligkeit des Leichnams, Verdorbenheiten des Leichnams nicht zu offenbaren, Belästigung der Menschen durch die Emission von Gerüchen zu verhindern und Kritik von Feinden und Leid von Freunden zu verhindern.[5] Kain wusste nicht, was er mit dem leblosen Körper seines Bruders anfangen sollte, nachdem er Abel tötete. Deshalb gerieten auf Gottes Befehl zwei Krähen in einen Kampf und eine tötete die andere, schabte mit ihrem Schnabel ein Loch und begrub die andere.[6]

Obligatorische Regelungen

Einige Bestattungsregeln sind:

Etikette und Empfohlenes

In rechtswissenschaftlichen Quellen werden Rituale vor und nach der Bestattung empfohlen, einschließlich:

  • Abschied vom Verstorbenen: Schulter des Verstorbenen schütteln, seinen Namen ausrufen und besondere Erwähnungen aufsagen
  • Die Leiche wird in die Nähe des Grabes hingelegt, mehrmals hochgehoben und anschließend zum Grab gebracht.
  • Rezitieren eines besonderen Gebets, wenn die Leiche ins Grab gebracht wird
  • Weibliche Leiche wird auf die Seite und die männliche auf den Kopf gelegt.
  • Riemen des Leichentuchs werden geöffnet und das Gesicht des Toten auf den Boden gelegt
  • Der Tote wird im nächstgelegenen Friedhof beerdigt, es sei denn, ein anderer Friedhof hat einen Vorteil, z. B. wenn es sich um die Grabstätte von Gelehrten und rechtschaffenen handelt oder um den Ort, an den Menschen gehen um die Sure Fatiha für die Menschen in den Gräbern zu rezitieren.
  • Festlegung des Bestattungsortes und Kennzeichnung mit den Namen des Verstorbenen
  • Drei Tage den Hinterbliebenen des Verstorbenen Mahlzeiten schicken und verpönt von ihren Mahlzeiten zu speisen.
  • Rezitieren des Lailat al-Dafn-Gebets in der ersten Nacht der Beerdigung
  • Beileidsbekundungen an die Hinterbliebenen.[12]
  • Übergabe der Leiche vor der Beerdigung an verehrte Anwesende[13]
  • Ausheben des Lahad (rechteckiger Schlitz, der am Ende des Grabes auf der Qibla-Seite gegraben wird) im Grab, um zu verhindern, dass Schmutz die Leiche erreicht[14]

Gesetz bei Tod auf See

Wenn ein Mensch auf See stirbt und sein Körper verwest, bevor das Festland erreicht wurde, wird sein Leichnam nach dem Waschen, Einhüllen und Sprechen des Totengebets mit besonderen Ritualen ins Meer geworfen. Dies geschieht ebenfalls, wenn die Gefahr seiner Exhumierung durch den Feind besteht.[15]

Das Verbot der Exhumierung

Schiitische Juristen sehen die Exhumierung bzw. Ausgraben der Leiche als verboten. Aber wenn sich der Leichnam an einem usurpierten Ort oder in einem Leichentuch ohne Waschung befindet und Anlegen des Leichentuchs oder Waschung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde ist das Verbot den Leichnam zu sehen aufgehoben[16] und wenn der Leichnam an Orten begraben ist, an denen er entweiht oder exhumiert werden könnte (z. B. Muslim auf einem nicht-islamischen Friedhof begraben), ist Exhumierung ebenfalls zulässig.[17]

Anmerkungen

  1. Unter Gemeinschaftspflicht versteht man, dass die Ausführung obligatorisch ist, aber ausreicht, wenn irgendjemand es ausführt. Das heißt, wenn jemand die Ausführung übernimmt, sind die übrigen von der Pflicht befreit. Führt jedoch niemand dieses aus, so ist jeder einzelne der Gesellschaft in der Pflicht, bis jemand dieses ausführte.
  2. Eine islamisch-juristische Autorität, genannt Mardscha, ist jemand, der aufgrund seiner Bildung, Wissen und Verstand in der Lage ist aus Koran und Traditionen der Ahl Bayt (a.) korrekt Gesetze ableiten kann und ihm eine Reihe Gläubiger in Bezug auf religiöse Fragen folgen. Sie verfassen meist ein Werk, das ihre Urteile zusammen mit den Fragen auflistet.

Fußnote

  1. Yazdi, Al-Urwat al-Wuthgha, B.2, S.112-113
  2. Yazdi, Al-Urwat al-Wuthgha, B.2, S.32
  3. Sehem Sie: Makarim Schirazi, Tauzih al-Masail, S.96
  4. Sehen Sie: Kulaini, Al-Kafi, B.3, S.111-264; Tusi, Al-Mabsut, B.1, S.174
  5. Horr Amili, Wasail al-Schia, B.3, S.141
  6. Tabari, Tarikh al-Umam wa al-Muluk, B.1, S.138
  7. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.4, S.118-263
  8. Yazdi, Al-Urwat al-Wuthgha, B.2, S.113
  9. Yazdi, Al-Urwat al-Wuthgha, B.2, S.115
  10. Yazdi, Al-Urwat al-Wuthgha, B.2, S.115
  11. Yazdi, Al-Urwat al-Wuthgha, B.2, S.114
  12. Yazdi, Al-Urwat al-Wuthgha, B.2, S.118-125
  13. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.4, S.344
  14. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.4, S.301
  15. Yazdi, Al-Urwat al-Wuthgha, B.2, S.113-114
  16. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.4, S.353-359
  17. Yazdi, Al-Urwat al-Wuthgha, B.2, S.135

Quellenverzeichnis

  • Horr Amili, Mohammad b. Hassan, Wasail al-Schia, Qom, Muassisa Al al-Bait, 1409 n.H
  • Makarim Schirazi, Nasser, Tauzih al-Masail, Qom, Madrasa al-Imam Ali b. Abi Talib, 1429 n.H
  • Najafi, Mohammad Hassan, Jawahir al-Kalam, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi, 1362 n.i.S
  • Tabari, Mohammad b. Jarir, Tarikh al-Umam wa al-Muluk, Beirut, Dar al-Turath, 1387 n.H
  • Tusi, Mohammad b. Hassan, Al-Mabsut, Teheran, Al-Maktaba al-Mortazawiyya, 1387 n.i.S
  • Yazdi, Sayyid Mohammad Kazim, Al-Urwat al-Wuthgha, Beirut, 1404 n.H