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Entwurf:Ehebruch

Aus wikishia

Zinā al-Muḥṣan oder al-Muḥṣana (Arabisch: زِنا المُحْصَن او المُحْصَنَة) bezieht sich auf den Ehebruch eines verheirateten Mannes oder einer verheirateten Frau. Das Konzept enthält spezifische rechtliche und religiöse Kriterien hinsichtlich des Tatbestandes sowie die damit verbundenen Sanktionen.

Zina al-Muhsana tritt ein, wenn eine verheiratete Person folgende Bedingungen erfüllt: Sie muss volljährig und geistig zurechnungsfähig sein, sie darf kein Sklave oder Sklavin sein, sie muss Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehepartner gehabt haben und die Möglichkeit diesen jederzeit (tagsüber oder nachts) zu vollziehen. Wenn diese Voraussetzungen vorhanden sind und eine Person dennoch Ehebruch begeht, sehen die Vorschriften eine der härtesten Strafen vor, nämlich die Steinigung, diese findet aber nur dann Anwendung, wenn der Ehebruch mit einer ebenfalls volljährigen und geistig gesunden Person begangen wird. Ansonsten beträgt die Strafe 100 Peitschenhiebe.

Rechtliche Definition

Unter diesen rechtlichen Rahmenbedingungen wird Zina al-Muhsana im islamischen Recht präzise definiert-- Ehebruch eines verheirateten Mannes oder einer verheirateten Frau.[1] Dabei ist die Bedeutung von „Muhsan“ oder „Muhsana“ zentral: Diese Begriffe beziehen sich auf Männer und Frauen, die die oben genannten Kriterien erfüllen,[2] das heißt, sie sind mit einem festen Ehepartner verbunden, hatten Geschlechtsverkehr mit diesem und sind grundsätzlich dazu in der Lage weiterhin Geschlechtsverkehr mit diesem zu haben.[3]

Rechtsvorschriften

Nach der Auffassung islamischer Rechtsgelehrter gilt der Ehebruch einer Person nicht als "muhsana", wenn Faktoren wie Reisen, Eingesperrt sein, Krankheiten, die den Geschlechtsverkehr verhindern, oder ähnliche Hindernisse beim Ehepartner vorliegen.[4] In Bezug auf religiöse Entschuldigungen wie Menstruation, Fasten oder Ihram gibt es unter den Gelehrten jedoch Meinungsverschiedenheiten.[5] Ebenso wird der Ehebruch eines Mannes nicht als "muhsana" angesehen, wenn seine Frau ihm gegenüber nicht gehorsam ist.[6]

Ein weiterer Rechtsspruch besagt, dass durch eine endgültige Scheidung die Bindung bezüglich "Ihsan" aufgehoben wird. Allerdings wird darüber diskutiert, ob auch eine widerrufbare Scheidung zur Beendigung der "Ihsan"-Bindung zwischen Mann und Frau führt.[7] Laut Imam Khomeini führt eine widerrufbare Scheidung nicht dazu, dass der Mann und die Frau ihre Stellung bezüglich "muhsana" verlieren. Er ist der Ansicht, dass beide für ihr Handeln bestraft werden können, falls sie die entsprechende Regel kennen und dennoch Ehebruch begehen.[8] Nach Scheich Mufid, einem prominenten schiitischen Rechtsgelehrten, führt Ehebruch mit einer verheirateten Frau zu einem ewigen Heiratsverbot für beide Seiten. Diese Regel bleibt bestehen, selbst nach der Reue oder einer späteren Trennung der Frau von ihrem Ehemann.[9]

Strafe

Im Islamischen Recht wird dem volljährigen und geistig gesunden Menschen, der Ehebruch begeht und die Voraussetzungen für die „muhsana“ erfüllt, die Strafe des Steinigens auferlegt.[10] Wenn der Ehebrecher bereits im fortgeschrittenen Alter ist erhält er vor der Steinigung zusätzlich die Strafe von 100 Peitschenhieben.[11] Personen, die die vollständigen Bedingungen der „muhsana“ nicht erfüllen erhalten, gemäß einigen Überlieferungen in denen Minderjährige und psychisch Kranke erwähnt werden, 100 Peitschenhiebe.[12] Wenngleich einige Rechtsgelehrte auch in diesen Fällen eine Steinigung für möglich halten.[13]

Darüber hinaus besteht die Ansicht, dass eine Person, die zwar verheiratet ist aber noch keinen Geschlechtsverkehr mit seinem Ehepartner oder seiner Ehepartnerin hatte, neben 100 Peitschenhieben auch in die Verbannung geschickt werden kann.[14] Ebenso vertreten einige die Meinung, dass ein Mann seine Ehefrau und ihren Sexualpartner töten kann, sofern er sie beim Ehebruch ertappt. Andere Gelehrte lehnen dieses jedoch ab.[15] Ayatollah Khomeini erlaubt diese Tötung nur unter der Bedingung, dass der Mann sicher weiß, dass seine Ehefrau der Tat aus eigenem Willen und Einvernehmen zugestimmt hat.[16] Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine dauerhafte oder um eine zeitlich begrenzte Ehe handelt oder ob der eheliche Geschlechtsverkehr vollzogen wurde oder nicht, muhsana ist oder nicht.[17] Im Alten Testament wurde für Ehebruch die Todesstrafe verhängt.[18]

Ähnliche Anfragen

٭ Vergewaltigung

Fußnoten

  1. Schahid Awwal, Al-Lum'a ad-Dameschqiyya, S.254
  2. Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.307
  3. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.137-138
  4. Montazeri, Mojazathaye Islami wa Huquq Baschar, S.151
  5. Eine Gruppe von Forschern, Mausua al-Fiqh al-Islami, B.7, S.126
  6. Golpayegani, Majma al-Massail, B.1, S.542
  7. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.1, S.234
  8. Khomeini, Tahrar al-Wasila, Institut für die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Imam Khomeinis Werken, B.2, S.345
  9. al-Mofid, Al-Moghni'a, S.501
  10. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, B.1, S.198
  11. Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.281
  12. Borujerdi, Jame Ahadith al-Schia, B.30, S.637
  13. Khomeini, Tahrar al-Wasila, Dar al-Ilm, B.2, S.463
  14. Khomeini, Tahrar al-Wasila, Dar al-Ilm, B.2, S.464
  15. Magazin Fiqh Ahl al-Bait, B.22, S.167
  16. Khomeini, Tahrar al-Wasila, Institut für die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Imam Khomeinis Werken, B.1, S.467
  17. Khomeini, Tahrar al-Wasila, Institut für die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Imam Khomeinis Werken, B.1, S.467
  18. Bibel, Deuteronomium, 22:22

Quellenverzeichnis

  • Al-Mufid, Muhammad ibn Muhammad, Al-Moghni'a, Qom, Kongress von Scheich Mufids, 1413 n.H.
  • Borujerdi, Hossein, Jame Ahadith al-Schia, Teheran, Farhang Sabz, 1429 n.H.
  • Eine Gruppe von Forschern (unter der Leitung von Seyyed Mahmoud Hashemi Shahroudi), Mausua al-Fiqh al-Islami, Qom, Institut Dairat al-Maarif Fiqh Islami, 1423 n.H.
  • Golpayegani, Mohammad Reza, Majma al-Massail, Qom, Dar al-Quran al-Karim, 1409 n.H.
  • Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, Qom, 1392–1395 n.i.S.
  • Khomeini, Seyyed Ruhollah, Tahrir al-Wasila, Teheran, Institut für die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Imam Khomeinis Werken.
  • Khomeini, Seyyed Ruhollah, Tahrir al-Wasila, Qom, Dar al-Ilm.
  • Maqazin Fiqh Ahl al-Bait, Qom, Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami.
  • Mohaqqiq Hilli, Ja’far ibn Hassan, Scharaye al-Islam, Abdul-Husayn Muhammad Ali Baqal, Qom, Ismailiyan, 1408 n.H.
  • Montazeri, Hossein Ali, Mojazathaye Islami wa Huquq Baschar, Qom, Arghawan Danesh, 1429 n.H.
  • Mousavi Ardebili, Seyyed Abdul Karim, Fiqh al-Hodud wa al-Ta'zirat, Qom, Institut al-Nashr al-Jami’a al-Mafid, 1437 n.H.
  • Schahid Awwal, Muhammad ibn Makki, Al-Lum'a ad-Dameschqiyya, Forschung von Ali Asghar Morwarid und Muhammad Taqi Morwarid, Beirut, Dar al-Turath, 1410 n.H./1990 n.Chr.