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Rechte religiöser Minderheiten

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Rechte religiöser Minderheiten - Hier geht es um eine Reihe von Rechten und Freiheiten, die in der islamischen Gesellschaft den Anhängern unterschiedlichster Religionen zu gewährleisten sind. Dazu gehören die Meinungsfreiheit und die Bürgerrechte. Historiker betonen, dass im Islam seit seinen Anfängen die Rechte religiöser Minderheiten im Rahmen des Dhimma-Vertrags anerkannt wurden.

Schiitische Juristen vertreten die Auffassung, dass eine islamische Regierung die Sicherheit von Minderheiten im Austausch für die Jizya garantieren muss, die dann im Rahmen des Dhimma-Vertrages erhoben wird.

Dies schließt die Befreiung vom Wehrdienst, die Wahrung ihrer Glaubens- und Praktizierungsfreiheit, das Anrecht auf faire Gerichtsverfahren sowie ihre wirtschaftlichen Rechte mitein. Sunnitische Gelehrte erkennen ebenfalls die Rechte von Nicht-Muslimen auf Grundlage des Dhimma-Gesetzes an.

Historische Berichte deuten darauf hin, dass islamische Regierungen sich im Wesentlichen an diese Prinzipien gehalten haben, und es nur gelegentlich zu Verletzungen der Minderheitenrechte kam.

Seit dem 13. Jahrhundert wurde die Jizya schrittweise in vielen islamischen Ländern abgeschafft, wobei Nicht-Muslime zunehmend mehr privilegierte Rechte innerhalb der Rechtsordnung dieser Staaten erhielten. Dennoch wird der islamischen Regierung Kritik zuteil, insbesondere in Bezug auf das Verbot Schlüsselpositionen einnehmen zu dürfen. Einige zeitgenössische Denker und Juristen des 14. Jahrhunderts vertreten die Meinung, dass eine Verbesserung der Rechte religiöser Minderheiten im Einklang mit den islamischen Gesetzen möglich ist, indem man die imanente Würde des Menschen als Grundlage heranzieht.

Definition der Rechte religiöser Minderheiten

Die Rechte religiöser Minderheiten umfassen eine Reihe von Rechten und Freiheiten, die von den Regierungen für die Anhänger verschiedener Glaubensrichtungen anerkannt werden sollten. Gemäß internationaler Abkommen, wie Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, sollte religiösen Minderheiten die Glaubensfreiheit, die Freiheit zur Ausübung ihrer Rituale und ihrer Bürgerrechte garantiert werden. In Anbetracht dieser Abkommen sollten die Regierungen, auch wenn diese Rechte nicht unbegrenzt umzusetzen sind, Anhängern anderer Religionen ihr Recht nicht verweigern, nur weil deren religiöse Überzeugung nicht mit der offiziellen Religion des jeweiligen Landes übereinstimmt.[1]

Nach Ansicht islamischer Denker hat jeder Mensch, der an das Prophetentum des Propheten Muhammads (s.) in einem freiwilligen Bund glaubt, unabhängig von Rasse, Nationalität oder Geschlecht, Anspruch auf Mitgliedschaft in der islamischen Gemeinschaft.[2] Im Einklang mit Werten wie der Menschenwürde, dem islamisch-rechtlichen Prinzip der Gerechtigkeit sowie der Regel Nafy Sabil erörterten Juristen ebenfalls die Rechte nicht-muslimischer Minderheiten, die mit der islamischen Gesellschaft koexistieren, unter Berücksichtigung des Dhimma-Vertrages.[3]

Die Rechte von Minderheiten im Dhimma-Vertrag

Gemäß den islamisch-rechtlichen Grundlagen schließt die islamische Regierung einen Dhimma-Vertrag mit den religiösen Minderheiten. Laut dieses Vertrages ist die Regierung dazu verpflichtet Nicht-Muslime, die sich auf ihrem Territorium befinden (Dhimmi) vor der Erhebung von Steuern namens Jizya zu schützen.[4] Die Mehrheit der schiitischen Juristen ist der Auffassung, dass der Dhimmi-Status ausschließlich den Ahl al-Kitab (Juden, Christen und Zoroastriern)[5] vorbehalten ist, und die Zahlung der Jizya nur für freie und mündige Männer, nicht aber für Frauen und Kinder gilt.[6] Einige Forscher sind der Meinung, dass die islamischen Regierungen im Laufe der Geschichte diesen Vertrag nicht auf das Volk der Schrift beschränkt haben,[7] und laut einigen Hadithen wurde in der frühislamischen Zeit auch mit Polytheisten ein Dhimma-Vertrag geschlossen.[8]

Verstößt die Zahlung der Jizya gegen die grundlegenden Rechte von Minderheiten?

Einige Islam-Kritiker betrachten die Zahlung der Jizya als Verletzung der Würde von Minderheiten, jedoch sind viele muslimische Juristen und Denker da anderer Meinung.[9] Laut dem schiitischen Denker und Autor Murtada Mutahhari ist die Jizya eine Steuer zur Gewährleistung der Gesellschaftssicherheit, und darüber hinaus sind Nicht-Muslime im Gegensatz zu Muslimen von der Teilnahme an Kriegen ausgenommen, indem sie diese Steuer entrichten. Nehmen sie jedoch an den Verteidigungslinien der Muslime teil, sind sie von der Zahlung der Jizya befreit.[10] Dass Kinder und Frauen von der Zahlung der Jizya befreit sind, wird wie Überlieferungen besagen, als eine Bestätigung dieser Auffassung gesehen.[11]

Die Rechte der Nicht-Muslime in der schiitischen Rechtsprechung

‎Zusammenfassend lassen sich die Rechte, die von schiitischen Juristen für Nicht-Muslime berücksichtigt werden, wie folgt kategorisieren: ‎

Grundrechte

‎Gemäß des Dhimma-Vertrages erkennt der islamische Staat das ‎Recht auf Leben‎ von Minderheiten auf seinem Territorium an und ist verpflichtet ihr Eigentum, das Leben und die Ehre von Nicht-Muslimen genauso wie das von muslimischen Bürgern zu schützen.‎[12] Nach rechtswissenschaftlicher Auffassung muss die islamische Regierung, sollte sie diese Rechte nicht wahren, die Jizya an die Dhimmis zurückerstatten.[13]

Juristisches Recht

‎In der schiitischen Rechtsprechung haben Nicht-Muslime das ‎Recht auf ein gerechtes Gerichtsverfahren‎.‎[14]

Juristen sind der Ansicht es sei zulässig Rechtsstreitigkeiten zwischen Angehörigen dieser Religionen an ihre eigenen Gerichte zu verweisen,[15] und nur wenn eine der Parteien Muslime sind, werden sie vor ein islamisches Gericht geladen.‎[16] Auch im Fall eines unabsichtlichen Mordes durch einen Dhimmi, verursacht an einem Muslim, bei dem der Dhimmi nicht in der Lage ist das ‎Blutgeld‎ zu zahlen, obliegt es dem islamischen Herrscher das Blutgeld aus der ‎Staatskasse‎ zu zahlen.‎[17]

‎Glaubensfreiheit

‎Laut schiitischen Juristen hat niemand das Recht andere zu zwingen‎ den Islam anzunehmen,[18]‎ und selbst wenn ein ‎Kriegsungläubiger (kafir harbi)‎ ein islamisches Land betritt, um sich mit dem Islam vertraut zu machen, aber nicht überzeugt wird, so ist es für die Muslime ‎verpflichtend‎ ihn in sein Land zurückzubringen, ohne ihm ihren Glauben aufzuzwingen.[19]

Religionsfreiheit

Nach schiitischer Rechtsauffassung haben Nicht-Muslime das Recht ihre religiösen Zeremonien sowohl individuell als auch kollektiv frei durchzuführen. Gebetsstätten, die vor dem Dhimma-Vertrag errichtet wurden sind ebenfalls geschützt, während der Bau neuer Gebetsstätten vom Inhalt des Dhimma-Vertrages abhängt. Allerdings vertreten einige Juristen die Ansicht, dass der Bau neuer Gotteshäuser nicht zulässig ist.[20]

Bürgerliche Rechte

Schiitische Juristen sind der Überzeugung, dass Nicht-Muslime ihren Wohnsitz bzw. die Stadt, in der sie leben wollen, frei wählen können[21] und dass sie in Berufen tätig sein können, die nicht gegen das islamische Recht verstoßen.[22]

Wirtschaftliche Rechte

Das Recht der Nicht-Muslime auf Eigentum und freien Handel wird in der schiitischen Rechtsprechung anerkannt, und niemandem steht es zu ohne gesetzliche Erlaubnis in deren Handelsbeziehungen einzugreifen oder auf ihr Eigentum zuzugreifen.[23] Nach schiitischer Rechtsprechung ist ein Muslim, der Eigentum von Nicht-Muslimen beschädigt, also das was für Muslime unzulässig ist, aber für Nicht-Muslime erlaubt (beispielsweise Wein oder Schweinefleisch), verpflichtet dies zu kompensieren[26].[24] Wenn Muslime etwas für Nicht-Muslime stiften,[25] so hat der islamische Staat die Pflicht dieses Vermögen zu schützen.[26]

Die Rechte der Nicht-Muslime in der sunnitischen Rechtsprechung

Sunnitische Gelehrte erkannten ebenfalls die Rechte von Nicht-Muslimen auf Grundlage des Dhimma-Gesetzes an.[27] Der Unterschied zwischen der sunnitischen und der schiitischen Rechtsprechung besteht darin, dass einige sunnitische Juristen alle Ungläubigen (dazu zählen auch Polytheisten) als Dhimmis betrachten.[28] In Indien wandten sunnitische Juristen das Konzept des Dhimma-Gesetzes auch auf lokale Religionen an.[29]

Eine Studie über die Rechte religiöser Minderheiten in islamisch geprägten Regierungen

Wissenschaftler bewerten die historische Bilanz des Umgangs von Muslimen mit Minderheiten im Vergleich zu nicht-islamischen Regierungen[30] als positiv.[31] Historiker berichten, dass Nicht-Muslime in Zeiten, in denen sich muslimische Herrscher an den religiösen Dhimma-Vertrag hielten, relativ gut ihre Rechte und Freiheiten genießen konnten.[32] Viele islamische Regierungen (vor allem vor dem 13. Jahrhundert) hielten sich jedoch an Dinge wie das Tragen unterschiedlicher Kleidung, das Verbot des Reitens auf Pferden und das Verbot Hochhäuser zu bauen, was kritisiert wurde.‎[33]

Frühislamische Zeit

Historischen Quellen zufolge legte der Prophet (s.) in einem Vertrag mit den Christen fest, dass deren Kultur und Rechte zu wahren sind.[34] Dhimmis waren von bestimmten sozialen Regeln des Islam, wie dem Hidschab, ausgenommen.[35] Der Prophet (s.) legte großen Wert auf den Schutz der Dhimmis, sodass selbst zur Zeit der Khawarij muslimische Gefangene getötet, die Christen jedoch geachtet wurden.[36] Der Prophet (s.) forderte Imam Ali (a.) auf seine Statthalter anzuhalten freundlich zu Nicht-Muslimen zu sein, da auch sie zu Gottes Schöpfung gehören.[37]

Zweites bis zwölftes Jahrhundert‎

Historiker betonen, dass die JudenAndalusiens‎ die muslimischen Eroberer als eine befreiende Kraft erachteten‎,[38] da sie unter ihnen mehr Freiheiten genossen als im christlichen Europa.[39] Sie konnten sogar Ministerposten besetzen[40]‎ und das Zeitalter der jüdischen Wissenschaft und Literatur erblühte.[41]‎ Der Anführer der Christen in ‎Antiochien‎ sah die Eroberung ‎der Levante‎ durch die Muslime als einen Segen an, denn es war für sie die Befreiung von der römischen Unterdrückung.[42]‎ Historiker berichten, dass religiöse Minderheiten während des Kalifats der Fatimiden-Schiiten friedlich leben konnten, mit Ausnahme der Herrschaft von ‎al-Hakim bi Amr Allah.‎[43] Viele der Wesire der Fatimiden waren ebenfalls Christen.[44]‎ Christliche Historiker betrachten diese Epoche als das goldene Zeitalter der ‎ägyptischen‎ Christen.[45]‎ In der ‎Safawidenzeit‎ gab es Anzeichen von Toleranz gegenüber Minderheiten[‎49‎]‎,[46] dann aber kam es noch während der Safawidenherrschaft zu Phasen der Verfolgung von Nicht-Muslimen, die auf religiösen Vorurteilen basierten.[47]

Dreizehntes bis fünfzehntes Jahrhundertt

Historische Aufzeichnungen belegen, dass die Jizya ab dem 13. Jahrhundert in den islamischen Ländern allmählich abgeschafft wurde.[48] Die Einführung einer Verfassung führte auch in diesen Ländern zur Anerkennung der Rechte der ‎Völker des Buches‎.[49]‎ Laut einigen Gelehrten wurden zwar Gesetzesänderungen zugunsten der Rechte religiöser Minderheiten eingebracht, diese zeigten jedoch praktisch gesehen kaum Auswirkungen.[50]‎ Zu den Kritikpunkten an den islamischen Regierungen dieser Zeit gehören Aspekte wie die fehlende Vergeltung für einen Muslim, der einen Nicht-Muslim tötet, sowie das Verbot für Nicht-Muslime Schlüsselpositionen bekleiden zu können.[51]

Die Stellung religiöser Minderheiten in den Verfassungen islamischer Länder

‎Artikel 46 der ‎ägyptischen‎ Verfassung garantiert Religionsfreiheit. Die irakische Verfassung sichert allen Bürgern im Irak die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung, so die Forscher.‎[‎55‎]‎ Nicht-Muslime nehmen sechs Sitze im ‎irakischen‎ Parlament ein.‎[56‎]‎ In der‎ Verfassung ‎der Islamischen Republik Iran‎ ist das Schiitentum als offizielle Religion festgelegt, wobei die Rechte der ‎Völker des Buches‎ anerkannt werden.‎[‎57‎]‎ Im iranischen Parlament stehen Nicht-Muslimen vier Sitze zu.‎[‎58‎]‎ Die Befreiung von der Jizya, ein separates Budget‎[‎59‎]‎ sowie die Gleichstellung des Blutgeldes zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen‎[‎60‎]‎ sind positive Aspekte der iranischen Gesetzgebung. Hingegen wird der Mangel an praktischer Toleranz, das Fehlen des Rechts auf Religionswechsel und die mangelnde Anerkennung der Ahl al-Kitab am iranisch politischen System kritisiert.[61]

Der Gedanke über eine Aufarbeitung der Rechte der Minderheiten im Islamischen Recht

Um die islamischen Rechte von Minderheiten zu verteidigen führen einige Juristen an, dass die Anerkennung dieser Rechte im Rahmen eines "Vertrages" zu mehr Gerechtigkeit führt.[62‎]‎ Im Gegensatz dazu argumentieren viele schiitische Gelehrte, dass die Menschenwürde im Islam inhärent ist und keinem Muslim noch Nicht-Muslim entzogen oder durch einen Vertrag gewährt werden kann.‎[63‎]‎ Allama Tabatabai betont, dass die islamische Auffassung von Menschenwürde sowohl Muslime als auch Nicht-Muslime gleichermaßen umfasst.[64‎]‎ Auch Yusuf Sanei hält die Gleichheit von Blut, Vermögen und Vergeltung zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen für gegeben, basierend auf der unveräußerlichen Menschenwürde.‎[65‎]‎ Einige dieser Denker sind der Meinung, dass innerhalb des Rahmens islamischer Gesetze so manche Regelung modifizierbar ist.‎[66‎]‎

Fußnoten

  1. minorityrights.org
  2. Amid Zanjani, Huquq Aqaliyyatha, S.24
  3. Shari'ati, «Huquq Aqaliyyatha», S.671-672
  4. Makarim Shirazi, Payam Amir al-Mu'minin, B.9, S.243; Mishkini, Mostalaht al-Fiqh, S.470; Mo'infar und Sayyidi Bonabi, «Barresi Huquq Umumi Aqaliyyathaye Dini», S.100
  5. Mo'infar und Sayyidi Bonabi, «Barresi Huquq Umumi Aqaliyyathaye Dini», S.95; Komeini, Tahrir al-Wasila, B.2, S.531
  6. Amid Zanjani, Huquq Aqaliyyatha, S.70; Nuri, Mostadrak al-Wasail, B.11, S.121-123
  7. Mo'infar und Sayyidi Bonabi, «Barresi Huquq Umumi Aqaliyyathaye Dini», S.99
  8. Amid Zanjani, Huquq Aqaliyyatha, S.70; Makarim Shirazi, Payam Amir al-Mu'minin, B.9, S.239
  9. Amini, «Negareshi No be Nizam Jizya dar Fiqh Islami», S.76-77; Bargozide Tafsir Nemune, B.2, S.194; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.227
  10. Motahari, Majmue Athar, B.20, S.262; Nuri, Mostadrak al-Wasail, B.11, S.123
  11. Akhundi, Nizam Defa'i Islam, S.153
  12. Rajabi und Baqiri, «Huquq Shahrvandi Aqaliyyathaye Dini ...», S.42; Mo'infar und Sayyidi Bonabi, «Barresi Huquq Umumi Aqaliyyathaye Dini», S.90
  13. Amid Zanjani, Huquq Aqaliyyatha, S.93
  14. Bateni, «Wakawi Huquqi Istiqlal Qazaie Ahl Kitab», S.90
  15. Azizan, «Huquq wa Takalif Shahrwandan Gheir-Musalman dar Jame'ye Islami», S.174-175
  16. Mo'infar und Sayyidi Bonabi, «Barresi Huquq Umumi Aqaliyyathaye Dini», S.90; Azizan, «Huquq wa Takalif Shahrwandan Gheir-Musalman dar Jame'ye Islami», S.174-175
  17. Halabi, Al-Kafi fi al-Fiqh, S.395
  18. Makarim Shirazi, makarem.ir
  19. Nasiri, «Haqq Azadi Aqideh ...», S.89
  20. Rajabi und Baqiri, «Huquq Shahrvandi Aqaliyyathaye Dini ...», S.45
  21. Mo'infar und Sayyidi Bonabi, «Barresi Huquq Umumi Aqaliyyathaye Dini», S.90
  22. Makarim Shirazi, makarem.ir
  23. Mo'infar und Sayyidi Bonabi, «Barresi Huquq Umumi Aqaliyyathaye Dini», S.90
  24. Mohaqqiq Hilli, Mokhtasar an-Naffi', B.2, S.256; Rajabi und Baqiri, «Huquq Shahrvandi Aqaliyyathaye Dini ...», S.42
  25. Khomeini, Sahifa Imam, B.2, S.68-69
  26. Khomeini, Kitab al-Bey', S.181
  27. Amini, «Huquq Fardi Shahrwandan Gheir-Musalman dar Jame'ye Islami», S.145-164
  28. Amid Zanjani, Huquq Aqaliyyatha, S.70
  29. Hodgson, The Venture of Islam, B.2, S.278
  30. Arsuaga, journals.openedition.org; HASMA; Lynch, Spain under the Habsburgs; Lynch, Spain under the Habsburgs, B.2, S.46-47; Metcalfe, The Muslims of Medieval Italy ,S.200-207
  31. Kadiwar, «Huquq Gheri-Musalmanan dar Islam Moaser», S.69
  32. Jackson, Islam and the Blackamerican , S.144-145; Cohen, Under Crescent and Cross, S.74
  33. Tabari, Tarikh Tabari, B.9, S.171-196; Azizi und Mohammadizadeh, «Huquq Aqaliyyatha az Manzar Huquq Bashar Moaser wa Fiqh Islami», S.150
  34. Montazeri, Islam Din-e Fitrat, S.623; Miqrizi, Imta al-Asama, B.14, S.70
  35. Motahari, Masaleye Hijab, S.179-180
  36. Makarim Shirazi, Payam Amir al-Mu'minin, B.5, S.323
  37. Nahj al-Balaqa, S.426; Makarim Shirazi, Payam Amir al-Mu'minin, B.9, S.237
  38. Stillman, Aspects of Jewish Life in Islamic Spain, S.53
  39. Hill et al, A History of the Islamic World, S.73; Cohen, Under Crescent and Cross, S.163-169
  40. Assis, The Jews of Spain..., S.13 & 47
  41. Raphael, The Sephardi Story: A Celebration of Jewish History, S.71; Sarna, «Hebrew and Bible Studies in Medieval Spain», B.1, S.327
  42. Runciman, The Reign of Antichrist, S.20–37
  43. Runciman, The Reign of Antichrist, S.51
  44. Samir, The Role of Christians in the Fatimid Government, S.178
  45. Samir, The Role of Christians in the Fatimid Government, S.177-178
  46. Ja'farpur und Torki Dastgerdi, «Rawabet Dolat Safawiyyeh ba Aqaliyyathaye Dini», S.61-62
  47. Ja'farpur und Torki Dastgerdi, «Rawabet Dolat Safawiyyeh ba Aqaliyyathaye Dini», S.61-64
  48. Mirhosseini, «Rawand Behbud Umur Zardoshtian Iran», S.105; Yılgür, tandfonline.com
  49. «Huquq Amm-e Aqaliyyathaye Dini dar Qawanin Asasi Iran, Misr wa Iraq», S.150-157
  50. Adamiyyat, Amir Kabir wa Iran, B.1, S.311 & 734
  51. Quath und andere, «Tahawulpaziri Qarardad Zimmeh», S.98