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Defensiver Dschihad

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Defensiver Dschihad bedeutet Kampf gegen jeden Feind, der die Absicht hat den Islam zu zerstören oder in islamisches Land einzudringen. Der Zweck des «defensiven Dschihad» besteht darin, den originalen Islam zu bewahren und auch Leben, Eigentum und Ehre der Muslime zu schützen.

Der «defensive Dschihad» steht dem präventivem Dschihad, ein von Muslimen initiierter Krieg gegen Ungläubige mit Ziel der Entwicklung des Islam gegenüber. Einige schiitische Gelehrte halten den «defensiven Dschihad» dem präventivem überlegen.

Nach Fatwa einiger Juristen ist es obligatorisch Sache aller Muslime, das Land zu verteidigen in das einmarschiert wurde und die einzige Bedingung dafür ist Stärke und Fähigkeit des Einzelnen das Land zu verteidigen und Macht dem Feind zu widerstehen. Die Anwesenheit und Erlaubnis der Zwölf Imame der Schiiten oder seines Stellvertreters ist im Gegensatz zum präventiven keine Voraussetzung für den obligatorischen «Verteidigungs-Dschihad».

Laut Juristen hat der «defensive Dschihad» Vorrang vor diesen Angelegenheiten, wenn der defensive Dschihad mit Verpflichtungen Gott gegenüber oder Verboten kollidiert, wie z. B. gleichzeitig mit Haddsch-Ritualen oder Kämpfen in heiligen Monaten.

Definition und Bedeutung des defensiven Dschihad

Defensiver Dschihad bedeutet den Kampf gegen Feinde, die in islamische Länder eindrangen.[1] Diese Art des Dschihad wird durchgeführt, um den Islam[2] und islamische Länder[3] zu verteidigen. «Defensiver Dschihad» steht vor dem präventivem Dschihad, welcher von Muslimen selbst initiierter Krieg bedeutet, um Polytheisten und Ungläubige zum Islam einzuladen.[4]

Jafar Kashif al-Ghita von den Mutdschdahid des 13. Mondjahrhunderts sieht den «defensiven Dschihad» dem präventivem überlegen.[5] Die meisten Juristen sind der Ansicht, dass die im defensiven Dschihad getöteten als Märtyrer gelten und dass für sie die Regeln und Gesetze des Märtyrertums gelten.[6]

Verpflichtung zum defensiven Dschihad und Bedingungen

Nach Fatwa der Juristen ist der defensiver Dschihad kollektive Verpflichtung für diejenigen, die die Fähigkeit haben zu kämpfen (Männer und Frauen, jung und alt, gesund und krank sowie weit und nahe des Schlachtfeldes).[7] Daher ist seine einzige Bedingung „Stärke und Fähigkeit des Einzelnen sich zu verteidigen und Widerstand zu leisten“,[8] und seine Verpflichtung ist im Gegensatz zum beginnenden Dschihad[9] nicht von der Anwesenheit oder Erlaubnis eines der Zwölf Imame der Schiiten oder dessen Stellvertreter abhängig.[10]

Der Grund der Notwendigkeit des defensiven Dschihad ist neben der rationalen Vernunft[11] Zerstörung islamischer Länder und Sieg des Unglauben und Polytheismus über den Islam zu verhindern.[12] Der schiitische Jurist Muhammad Hasan Najafi erklärte die Verpflichtung zum «defensiven Dschihad» aus den Versen des Korans abgeleitet.[Anmerkung 1] und führte ebenfalls Überlieferungen[13] sowie Konsens[14] der Gelehrten auf.[15]

Gesetze und Regelungen

Einige der Regeln des defensiven Dschihad lauten wie folgt:

  • Nach allgemeiner Sicht unter Juristen ist der «defensive Dschihad» nicht nur für Muslime verpflichtend, die vom Feind angegriffen werden. Vielmehr haben alle Muslime die Pflicht, Muslime zu verteidigen denen in islamischen Ländern Gewalt widerfahren wurde[16] und solange Verteidigung notwendig ist ist niemand von dieser Pflicht befreit.[17]
  • Im Falle von Widerspruchs-Konflikt[Anmerkung 2] Zwischen dem defensiven Dschihad und anderen Pflichten Gott gegenüber wie dem Hajj hat der defensive Dschihad Vorrang.[18] Wenn es notwendig wird islamischen Länder zu verteidigen, sind sogar Verbote nach islamischen Gesetz zulässig, wie zum Beispiel mit dem Usurpator-Regime[19] zusammenzuarbeiten, in den Heiligen Monaten[20] zu kämpfen oder gar Muslime zu töten, die als menschliche Schutzschilde dienen.[21]

Arten des defensiven Dschihad

Aus der Sicht von Jafar Kashif al-Ghita ist der Dschihad auf fünf Arten, von denen vier defensiver Natur sind und nur ein Teil präventiver ist. Die vier Arten des defensiven Dschihad sind:

  1. Dschihad zum Schutz der Grundlagen des Islam vor der Invasion muslimischer Länder durch Ungläubige mit dem Ziel den Islam zu vernichten und eine Herrschaft des Unglauben und dessen Zeichen zu etablieeren.
  2. Dschihad um Aggressoren gegen Blut und Gelübde der Muslime abzuwehren;
  3. Dschihad zur Verteidigung der Muslime, die einer Gruppe von Ungläubigen angehören und die Befürchtung besteht, dass die Ungläubigen über sie dominieren.
  4. Dschihad um Ungläubige zu vertreiben, die Land der Muslime beherrschen.[22] Dieser Typ ist anderen Typen überlegen.[23]

Unterschied zwischen defensivem und präventivem Dschihad

Um Konzept und Grenzen des defensiven Dschihad und des präventiven Dschihad zu verdeutlichen, erwähnten Juristen folgende Unterschiede zwischen beiden:

  • Zweck des defensiven Dschihad besteht darin Vernichtung des Islam und Zerstörung der islamischen Gesellschaft zu verhindern und Unabhängigkeit, Leben und Ehre der Muslime zu schützen.[24] Der präventive Dschihad ist jedoch um den Islam zu verbreiten und zu entwickeln.[25]
  • Keine der im präventivem Dschihad genannten zwingenden Bedingungen ist im defensiven notwendig und Fähigkeit zur Verteidigung ist als Bedingung ausreichend.[26]
  • Der präventive Dschihad richtet sich nur gegen Ungläubige, aber der defensive Dschihad ist Verteidigung gegen jeden Feind, ob Ungläubig oder Muslim.[27]
  • Im präventiven Dschihad ist es nicht erlaubt, Nichtmuslimen mit Sicherheitsvertrag, Sicherheit, Frieden und Vereinbarung zu verletzen! Im defensiven Dschihad ist es jedoch zulässig diese und dergleichen zu verletzen, wenn Befürchtung der Machtergreifung des Feindes besteht.[28]
  • Wenn im Verteidigungs-Dschihad das öffentliche Budget Bait al-Mal nicht ausreicht, kann der Herrscher die Verteidigungskosten zwangsweise vom Volk eintreiben. Im Gegensatz zum präventiven Dschihad, dessen Finanzierung an die finanzielle Grenze der Muslime gebunden ist.[29]

Beispiel-Fatwas dschihadistischer Fatwas

Als die islamischen Länder ausländischer Aggression ausgesetzt waren, erließen Juristen Fatwas um zu ermutigen sich gegen den Feind zu verteidigen, wie zum Beispiel:

Blick auf Literatur

Das Buch Risail wa Fatawa Dschihad Schamel

Das Buch «Risail wa Fatawa Dschihad Schamel: Risale Ha wa Fatawahayye ulamayye Islam nav Dschihad fh rnvjhayye Istimar» enthält 95 Titel mit Abhandlungen und Fatwas, die von Juristen in den Jahren 1200 n.H. bis 1338 n.H. herausgegeben wurden. Diese Sammlung wurde von Mohammad Hassan Rajabi in einem Band zusammengestellt und im Jahr 2000 vom Ministerium für Kultur und islamische Führung veröffentlicht.[35]

Themenbezogene Anfragen

Anmerkungen

  1. Verse 190 und 191 der Sure Al-Baqarah; Vers 216 der Sure Al-Baqarah; Vers 123 der Sure At-Tawbah; Verse 39 und 40 der Sure Hajj; Vers 60 der Sure Anfal
  2. Als Widerspruch ist hier gemeint, dass man in einer Situation ist, in der zwei islamische Gesetze greifen, deren Befolgung jedoch widersprüchlich sind. Man kann also nicht beide Gesetze einhalten und muss dasjenige mit Vorrang wählen. (Quelle: Ruhani, Muntaqi al-Usul, 1416 nH, Band 7, S. 305)

Fußnoten

  1. Halabi, Al-Kafi fi al-Fiqh, S.246; Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.3, S.8; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.15
  2. Tusi, Al-Mabsut, B.2, S.8
  3. Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.2, S.379; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.4
  4. Sarami und Idalatnijad, «Jihad», B.11, S.434
  5. Kaschif al-Ghita, Kaschf al-Ghita, B.4, S.289
  6. Sehen Sie: Mohaqqiq Hilli, Al-Mu'tabar, B.1, S.311; Schahid Awwal, Zikra al-Schia, B.1, S.321; Mohaqqiq Karaki, Jame al-Maqasid, B.1, S.365; Mirzaye Qommi, Ghanaim al-Ayyam, B.3, S.396; Khuie, Al-Tanghih, B.8, S.376; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.15-16; Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.39; Kaschif al-Ghita, Kaschf al-Ghita, B.4, S.333
  7. Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.3, S.8
  8. Sehen Sie: Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.1, S.287; Hilli, Tazkirat al-Foqaha, B.9, S.37; Kaschif al-Ghita, Kaschf al-Ghita, B.4, S.288; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.461
  9. Amid Zanjani, Fiqh Siyasi, B.3, S.139
  10. Sehen Sie: Hilli, Tazkirat al-Foqaha, B.9, S.37; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.1, S.461; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.18; Tabatabaee, Riadh al-Masail, B.8, S.14
  11. Sabzawari, Mohazzab al-Ahkam, B.15, S.101
  12. Morwarid, Silsilat al-Yanabi' al-Fiqhiyyah, B.9, S.32
  13. Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.15, S.30
  14. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.47
  15. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.18-19
  16. Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.3, S.8
  17. Kaschif al-Ghita, Kaschf al-Ghita, B.4, S.291
  18. Mirzaye Qommi, Jame al-Schatāt, B.1, S.394
  19. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.13, S.310-312
  20. Iraqi, Scharh Tabsirat al-Muta'alimin, B.4, S.320
  21. Tusi, Al-Mabsut, B.2, S.283; Hilli, Talkhis al-Maram, S.79
  22. Kaschif al-Ghita, Kaschf al-Ghita, B.4, S.287-289
  23. Kaschif al-Ghita, Kaschf al-Ghita, B.4, S.289
  24. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.14
  25. Montazeri, Dirasat fi Wilayat al-Faqih, B.1, S.115
  26. Zum Beispiel sehen Sie: al-Mofid, Al-Moghni'a, S.810; Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.3, S.8; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.47
  27. Kaschif al-Ghita, Kaschf al-Ghita, B.4, S.291
  28. Kaschif al-Ghita, Kaschf al-Ghita, B.4, S.291
  29. Kaschif al-Ghita, Kaschf al-Ghita, B.4, S.333-334
  30. Rajabi, Rasail wa Fatawaye Jihadi, S.22
  31. Al Mahbube, Mazi an-Najaf wa Haziruha, B.1, S.326
  32. Abazari, Ayatullah Borujerdi, Ayat Ikhlas, S.117
  33. Khomeini, Sahifa Imam, B.2, S.199
  34. Hattab, «Taudhif al-Haschd al-Scha'bi fi al-Madrak as-Siyasi al-Iraqi», S.108
  35. Rajabi, Rasail wa Fatawaye Jihadi, S.13