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Unglauben

Aus wikishia

Unglaube (arabisch: كفر/Kufr) vom Islam und im Sinne Verleugnung Gottes, seiner Einzigkeit und der Botschaft des Propheten Gottes oder die Ablehnung der Notwendigkeiten der Religion. Jemand, der eines dieser leugnet, wird «Ungläubiger» genannt. In der Islamischen Jurisprudenz werden spezifische Anordnungen für Ungläubigen angegeben, einschließlich dass der Körper eines Ungläubigen nicht rituell rein ist. Auch ist die Ehe mit einem Ungläubigen nicht zulässig. Nach den schiitischen Juristen ist die Ahl Qibla des Unglaubens zu bezichtigen nicht erlaubt. Sie sehen die Leute der Qibla als Anhänger anderer islamischer Sekten, die keine Notwendigkeiten der Religion leugnen. Aus diesem Grund verurteilen schiitischen Juristen Sekten und Gruppen wie khawarij, Nasibi und Übertreiber des Unglaubens wegen Leugnung einige der Notwendigkeiten der Religion.

Überlieferungen der zwölf Imame der Schiiten führen einige Sünden wie Bestechung, Zur schau stellen und Auslassen des Gebets auf die zum Unglauben führen. Es wird gesagt, dass Unglauben in diesen Überlieferungen praktisch ist und bedeutet, dass es Aufstand gegen Gottes Gebote. Juristen sagen, dass solche Sünden nur zu praktischen Unglauben führt und Gesetze für Ungläubige wie Unreinheit und Verbot der Ehe mit ihm nicht auf sie angewendet werden kann.

Position und Stellenwert des Unglaubens

Es wird gesagt, dass die arabische Vokabel «کفر/Kufr», (deutsch: „Unglauben“) und seine verschiedenen Ableitungen im Koran mehr als fünfhundert mal im Koran[1] aufgeführt ist und in den verschiedenen Bedeutungen der Verleugnung Gottes, Leugnung der Prophetie Muhammads, Leugnung der Auferstehung, Undankbarkeit gegenüber Segen Gottes, Glaube an die Dreifaltigkeit und Gott für die Menschheit, Apostasie und Polytheismus, Auslassen der Order Gottes und so weiter.[2]

In narrativen Texten gibt es auch Überlieferungen darüber. Zum Beispiel sprach Kulaini in dem Buch Al-Kafi Kapitel mit den Titeln «Bab al-Kafir» (Kapitel Unglauben) und «Bab Da'ami al-Kufr wa Schu'abeh» (Kapitel Säulen des Unglauben und seine Zweige) speziell über Einteilungen des «Unglaubens».[3] Scheikh Hurr al-Amili widmete in Wasa'il al-shia einen Abschnitt mit dem Titel «Beweis des Unglaubens mittels Leugnung einiger Notwendigkeiten der Religion» und listet Überlieferungen darüber auf.[4] Es wird über Unglauben, Grenzen, alle Arten und seine Gesetze in Koraninterpratationen, Islamische Theologie und Islamische Jurisprudenz diskutiert.[5]

Definition von Unglauben und Ungläubige

Gegenüber gegenüber dem Islam ist Verleugnung Gottes, seiner Einheit und Einmaligkeit, Ablehnung der Mission des Propheten Gottes, Auferstehung oder im Allgemeinen Ablehnung von Notwendigkeiten der Religion.[6] Laut einer anderen Definition ist Unglaube die Leugnung oder Ablehnung etwas, was zu bekennen bzw. anzuerkennen verpflichtend ist.[7] Jemand, der eines oder alle leugnet, wird «Ungläubiger» genannt.[8] Die Vokabel «Kufr» (deutsch: Unglauben) bedeutet wörtlich, verbergen und verstecken.[9] Daher wird derjenige, der die Existenz Gottes und seiner Einheit und Einmaligkeit verbirgt «Kafir» (Ungläubiger) genannt.[10]

Arten von Ungläubigen

In der Islamischen Jurisprudenz, Ungläubige wie grundsätzlich Ungläubiger,[11] Apostat,[12] Ahl al-Kitab,[13] Abrahamisten-Ungläubiger,[14] Ungläubiger im Krieg gegen Muslime[15] unterteilt und Gesetzte und Anordnungen sind sowohl gemeinsam als auch speziell angegeben. Einschließlich:

  • Ein Ungläubiger ist unrein;[16] Natürlich sagen einige Juristen auch, dass Ahl Kitab nicht unrein sind.[17]
  • Eine Muslimin kann keinen Ungläubigen heiraten und ein Muslim kann keine Ungläubige heiraten.[18] Aber einige Juristen sind der Überzeugung, dass männliche Muslime Frauen der Ahl Kitab eine Zeitehe eingehen dürfen.[19]
  • Von Ungläubigen geschlachtetes tierisches Fleisch zu essen ist verboten.[20]

Praktischer Unglauben

Praktischer Unglauben bedeutet, dass Gottes Gebote nicht erfüllt und vor Gehorsam steht.[21] In einigen Überlieferungen ist Absichtliches Unterlassen des Gebets, Unterlassen der Hajj, Bestechung, Zur Schau stellen und andere Aktionen als ungläubig bezeichnet.[22] In diesen Überlieferungen wird es als praktischer Unglauben bezeichnet. Nicht im Sinne der Untreue gegen den Islam im Gesamten.[23]

Einige schiitische Juristen sind der Ansicht, dass die Ahl as-Sunna wa al-Jama'a aufgrund der Ablehnung eines wichtigen Prinzips wie Wilayat Imam Ali (as) und Imamat nach Prophet Muhammad (s.) im Glauben eine Art von Unglauben haben, Aber in der Rechtsprechung gelten sie als Muslime und Anordnungen wie Körperreinheit, Würde des Lebens und Eigentum und Erlaubnis, sie zu heiraten gelten für sie.[24]

Leugnen Notwendigkeiten der Religion

Nach muslimischen Juristen führt Ablehnung von Notwendigkeiten der Religion zu Unglauben, und jemand der eine oder alle dieser Notwendigkeiten verweigert oder leugnet, ist ein Ungläubiger.[25] Die Notwendigkeiten der Religion sind Themen, die sicher und eindeutig Bestandteil der Religion sind, und niemand zweifelt am religiös sein diesem.[26]

Gemäß Juristen ist Ablehnung Notwendigkeiten der praktischen Gesetze des Islam nur dann, wenn es dazu führt, dass die Mission des Propheten oder er selbst abgelehnt wird.[27] Einige glauben, dass ein Unabhängiger, selbst wenn die Mission des Propheten nicht geleugnet wird, zu einem Ungläubigen wird.[28]

islamische Sekten und Konfessionen, die als Ungläubige angesehen werden

Nach Juristen der Imamiyyah sind einige muslimische Sekten und Gruppen wie Khawarij, Nasibi, Ghulat, Gott mit Körper (Glaube an Gott mit einem Körper), Gott mit Schöpfungseigenschaften (glauben an Gott mit materiellen Eigenschaften) Mujabbira[Anmerkung 1] Sie gelten deshalb als Ungläubige, weil sie Notwendigkeiten der Religion leugnen.[29] Laut Yusuf ibn Ahmad Bahrani gibt es keinen Unterschied zwischen Juristen der Imamiyyah, dass Khawarij, Nasibi und Ghulat unrein sind. Der schiitische Jurist Seyyed Mohammed Kazim Tabatabai Yazdi und Autor des Buches Alurwat al-Wuthqa, sagt, dass Mujabbira und Sufis an die Einzigartigkeit der Existenz glauben und daher gemäß den Gesetzen und Regeln für Muslime verfahren wird.

Schiitische Gelehrte sehen Anhänger anderer islamischen Sekten und Konfessionen, einschließlich der Sunniten, die das Glaubensbekenntnis abgaben und der Ahl al-Bait (a.) nicht feindlich gegenüber das Gesetz für Muslime (also als Gläubige) gilt.[30]

Takfir Ahl al-Qibla

«Takfir» bedeutet Bezichtigung der Unglaubens gegen Muslime[31] oder den Ahl al-Qibla[32] Unglauben vorwerfen. Aus Sicht der schiitischen Juristen sind Anhänger anderer islamischer Sekten, die das Glaubensbekenntnis abgeben und eine der Notwendigkeiten der Religion leugnen, wie Tauhid, Prophezeiung und Auferstehung Muslime und ihre Exkommunikation nicht zulässig ist.[33] Juristen wie Ibn Idris Hilli und Schahid Thani sind überzeugt, dass jemandem Unglauben vorwerfen, der offensichtlich glaubt, nicht nur nicht zulässig ist, sondern auch bestraft[Anmerkung 2] werden soll.[34]

Abdul Rahman Jaziri (gestorben: 134 nH), ägyptischer Jurist der Sunna schreibt im Buch «Al-Fiqh ala al-Mazahib al-Arbaa», dass in den Konfessionen Hanafi, Schfi’i und Hanbali Muslimen des Unglaubens bezichtigen unzulässig ist und im Falle der Ausführung wird derjenige, wird der Verleumder bestraft.[35] Auch im Buch «al-Mausuat al-fiqhat al-kuwaiti», einer Enzyklopädie der sunnitischen Rechtsprechung wird angegeben, dass in der Rechtsprechung der Schafi'i jemand, der einen Muslim des Unglaubens bezichtigt, selbst als Ungläubiger angesehen, denn mit der Exkommunikation von Muslimen nannte er den Islam selbst als Unglauben.[36] Heute, im vierzehnten und fünfzehnten islamischen Mondjahrhundert bezichtigen die Wahhabis und Salafiten einige muslimische Gruppen insbesondere die Schia des Unglaubens wegen Shafa'a، Tawassul und Grabbesuch.[37]

themenbezogene Anfragen

Anmerkungen

  1. Eine Gruppe, die freiwillige Aktionen des Menschen leugnen und ausschließlich Gott zuschreiben (Shahrastani, Al-Milal wa Al-Nihal, 1394 iranischer Kalender, Band 1, S 97).
  2. Maß der Strafe ist nicht speziell vorgegeben, sondern wird vom Regenten unter Berücksichtigung der Umstände festgelegt.

Fußnoten

  1. Rohani, Al-Mu'jam al-Ihasaie, B.1, S.530
  2. Zum Beispiel Sehen Sie: Bab al-Hawaiji, «Kufr dar Koran», S.131; Tabatabaee, Al-Mizan, B.3, S289, B.6, S.69, B.4, S.43, B.5, S.113; Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.389
  3. Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.389 & 391
  4. Horr Amili, Wasail al-Schia, B.1, S.30
  5. Zum Beispiel Sehen Sie: Tabatabaee, Al-Mizan, B.3, S289, B.6, S.69, B.4, S.43, B.5, S.113; Sobhani, Al-Iman wa al-Kufr fi al-Kitab wa as-Sunna, S.49; Sayyid Mortaza, Rasail al-Sharif al-Mortaza, B.2, S.280; Tusi, Iqtisad al-Hadi, S.140; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.228; Eine Gruppe von Autors, Fahang Fiqh Farsi, B.1, S.763
  6. Sobhani, Al-Iman wa al-Kufr fi al-Kitab wa as-Sunna, S.49
  7. Sayyid Mortaza, Rasail al-Sharif al-Mortaza, B.2, S.280; Tusi, Iqtisad al-Hadi, S.140
  8. Raqib Isfahani, Mufradat, unter das Wort "Kufr"
  9. Johari, As-Sihah, unter das Wort "Kufr"
  10. Ibn Manzur, Lisan al-Arab, unter das Wort "Kufr"
  11. Sandughdar, «Ahkam Kafiran wa Mortadan dar Fiqh Islami», S.3
  12. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudu wa at-Ta'zirat, B.4, S.44-46
  13. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.228
  14. Mischkini, Mustalahat al-Fiqh, S.470
  15. Eine Gruppe von Autors, Fahang Fiqh Farsi, B.1, S.763
  16. Sehen Sie: Najafi, Jawahir al-Kalam, B.6, S.41-42
  17. Jannati, Taharat al-Kitabi fi Fatwa as-Sayyid al-Hakim, S.20
  18. Karaki, Jame al-Maqasid, B.12, S.391
  19. Sehen Sie: WAhid Khorasani, Tauzih al-Masail, S.660; Sistani, Tauzih al-Masail, S.501
  20. Schahid Thani, Ar-Rauzat al-Bahiyya, B.7, S.208
  21. Gharawi Tabrizi, At-Tanqih, B.3, S.58-59
  22. Zum Beispiel sehen Sie: Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.278-279; Horr Amili, Wasail al-Schia, B.1, S.69, B.11, 30, B.17, S.96
  23. Gharawi Tabrizi, At-Tanqih, B.3, S.59; Mischkini, Mustalahat al-Fiqh, S.279
  24. Sehen Sie: Gharawi Tabrizi, At-Tanqih, B.3, S.58-59; Kaschif al-Ghita, Asl al-Schia wa Usuluha, S.62; Khomeini, Kitab at-Tahara, B.3, S.323
  25. Sehen Sie: Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.1, S.45; Schahid Awwal, Ad-Durus al-Schari'iyya, B.2, S.51; Hilli, Tahrir al-Ahkam, B.1, S.150; Eine Gruppe von Autors, Mausu'at al-Fiqhiyyat al-Kuwaitiyya, B.14, S.164
  26. Mohaqqiq Ardabili, Majma al-Faida, B.3, S.199
  27. Hamadani, Misbah al-Faqih, B.7, S.276; Yazdi, Al-Urwat al-Wuthqa, B.1, S.144
  28. Amili, Miftah al-Kirama, B.1, S.143
  29. Zum Beispiel sehen Sie: Tusi, Al-Mabsut, B.1, S.14; Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.1, S.82; Bahrani, Al-Hadaiq an-Nazira, B.1, S.421 und B.22, S.199; Yazdi, Al-Urwat al-Wuthqa, B.1, S.145
  30. Sehen Sie: Ansari, Kitab at-Tahara, B.5, S.325; Khuie, Misbah al-Fiqaha, B.3, S.236; Khomeini, Kitab at-Tahara, B.3, S.635
  31. Fayyumi, unter das Wort «Takfir»
  32. Abdul-Mun'am, Mujam al-Mustalahat wa al-Alfaz al-Fiqhiyya, B.1, S.487
  33. Sehen Sie: Karaki, Jame al-Maqasid, B.1, S.164; Ansari, Kitab at-Tahara, B.5, S.325; Khuie, Misbah al-Fiqaha, B.3, S.236; Khomeini, Kitab at-Tahara, B.3, S.635
  34. Ibn Idris Hilli, As-Sarair, B.3, S.529; Schahid Thani, Ar-Rauzat al-Bahiyya, B.9, S.175
  35. Jaziri, Al-Fiqh ala al-Mazahib al-Arbaa, B.5, S.194-195
  36. Gruppe von Autors, Mausu'at al-Fiqhiyyat al-Kuwaitiyya, B.22, S.186
  37. Sehen Sie: Munjid, Mauqi al-Islam, B.1, S.938; Rifaie, At-Tawasul ila Haqiqat at-Tawasul, S.185

Quellenverzeichnis