Märtyrertum

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Märtyrertum oder al-Shahāda (Arabisch: الشهادة) - Das Getötetwerden auf dem Wege Gottes. In den Überlieferungen wird dieser Tod als höchste Güte bezeichnet und gilt als der ehrenvollste Tod. In den Koranversen und in den Überlieferungen werden Auswirkungen für das Märtyrertum angeführt, wie ein Weiterleben, das Recht auf Fürbitte und die Vergebung der Sünden.

Nach Ansicht der Juristen benötigt ein Märtyrer weder die Ganzkörperwaschung noch ein Leichentuch, und das Berühren seines Körpers führt keine Obligation für Ghusl herbei (mass al-Mayyit). Natürlich gelten diese Regelungen nur für Märtyrer, die auf dem Schlachtfeld gefallen sind und betreffen nicht diejenigen, die auf eine andere Art und Weise auf dem Wege Gottes getötet wurden und ebenfalls als Märtyrer gelten.

Einigen Überlieferungen zufolge starben alle schiitischen Imame als Märtyrer, wenngleich Scheich Mufid, einer der prominenten schiitischen Gelehrten, den Märtyrertod einiger von ihnen anzweifelt.

Konzept

Märtyrertum bedeutet auf dem Wege Gottes getötet zu werden, diese Person wird Schahid genannt.[1] In der islamischen Rechtsprechung ist ein Märtyrer ein Muslim, der auf dem Schlachtfeld von den Ungläubigen bzw. im Kampf gegen sie getötet wird.[2]

Im Tafsir Nemuneh heißt es, dass das Märtyrertum eine spezifische und eine allgemeine Bedeutung hat. Die spezifische Bedeutung ist dieselbe wie die juristische, und die allgemeine Bedeutung betrifft jemanden, der auf dem Weg zur Erfüllung einer göttlichen Pflicht getötet wurde oder stirbt. In den islamischen Überlieferungen werden für einen Schahid Beispiele angeführt: Jemand der nach Wissen strebt und währenddessen die Welt verlässt; Jemand, der stirbt, während er an Gott, den Propheten (s.) und seine Familie glaubt, oder jemand, der sein Vermögen vor Angreifern zu verteidigen sucht und dabei umkommt.[3]

Benenung des Märtyrers

Schahadat „Märtyrertum “ bedeutet wortwörtlich „Präsenz“ und „Beobachtung“.[4] Folgendes sind Vermutungen über die Benennung des Märtyrers:

  • Die Engel sind Zeuge der Barmherzigkeit Gottes;
  • Gott und die Engel bezeugen, dass er ein Paradiesbewohner ist;
  • Er ist nicht tot und bei seinem Herrn gegenwärtig;
  • Er sieht Dinge, die andere nicht sehen;[5]
  • Am Tage des Gerichts wird er der Zeuge der Taten anderer sein.[6]

Stellung

Es gibt viele Überlieferungen über die Würde und die Vorzüglichkeit des Märtyrertums. Unter anderem wurde das Märtyrertum als die höchste Güte[7] und der ehrenvollste Tod[8] befunden, wobei einige andere Todesarten in Bezug auf Belohnung mit diesem Tod verglichen werden.[9] In den Bittgebeten der vierzehn Unfehlbaren (a.) wurde von Gott das Märtyrertum,[10] das Märtyrertum unter dem Banner des Propheten (s.)[11] und die Tötung durch die schlimmsten Menschen[12] erbeten.

Im Koran wird der Begriff „Schahadat“ mit dem Ausdruck „qatl fi sabilallah“ (Getötet werden auf dem Wege Gottes) erwähnt, und bedeutet dass 'jemand, der Zeuge der Taten des Menschen ist'.[13] In den Rechtsbüchern werden Martyrium und Märtyrer im Kontext der rituellen Reinheitsregeln diskutiert.[14]

Auswirkungen des Märtyrertums

In den Versen und Überlieferungen werden für das Märtyrertum Belohnungen angeführt, von denen einige wie folgt lauten:

  • Das Lebendig sein - Gemäß den Versen des Korans sind diejenigen, die auf dem Wege Gottes getötet werden nicht tot; Sie leben vielmehr[15] und werden von ihrem Herrn versorgt.[16]
  • Das Recht auf Fürsprache für andere - Neben den Propheten und Gelehrten ist der Märtyrer einer der Fürsprecher am Tage des Jüngsten Gerichts.[17]
  • Vergebung der Sünden und Gottes Barmherzigkeit[18] - In einer Überlieferung von Imam Baqir (a.) heißt es, alle seine Sünden werden vergeben, schon wenn der erste Tropfen Blut eines Märtyrers fließt, außer das was das Recht der anderen betrifft.[19] Bezüglich Haqq an-Nas (Recht der Menschen) ist der Märtyrer verantwortlich. Wenn er es nicht versäumt hat Entschädigung zu leisten, also die Absicht dazu hatte es zu zahlen, aber nicht mehr dazu kam so entschädigt Gott dieses Recht, Er befriedigt den Besitzer des Rechts.[20]
  • Eintritt in den Himmel[21] - Der Märtyrer ist einer der Ersten, der in den Himmel kommt.[22]
Siehe auch: Märtyrer und Haqq an-Nas

Regeln bezüglich des Märtyrers auf dem Schlachtfeld

Die Rechtsgelehrten führen einige Rechtsurteile für den Märtyrer auf dem Schlachtfeld an:

  • Laut schiitischen Juristen erhält jemand, der auf dem Schlachtfeld als Märtyrer fällt nicht die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl al-Mayyit);[23] Aber eine Person, die in einem Krieg verwundet wurde, dann außerhalb der Schlacht oder nach Kriegsende den Märtyrertod erfährt, muss die rituelle Ganzkörperwaschung erhalten.[24]
  • Den schiitischen Juristen zufolge muss jemand, der auf dem Schlachtfeld als Märtyrer fällt nicht in ein Leichentuch gehüllt werden,[25] er wird in der gleichen Kleidung begraben, die er während des Kampfes trug,[26] es sei denn, er trug keine Kleidung, in diesem Fall muss er verhüllt werden.[27]
  • Berühren des Körpers eines Märtyrers - Sollte jemand den Körper eines Märtyrers berühren, so ist es für ihn nicht verpflichtend die rituelle Ganzkörperwaschung auszuführen.[28]
  • Hanut (Mit Kampfer wird über sieben Teile des toten Körpers gestrichen, es sind die Teile, die während der Niederwerfung den Boden berühren) ist für einen Märtyrer nicht obligatorisch, da Hanut nach dem Verhüllen durchgeführt wird, was für Märtyrer nicht verpflichtend ist.[29]

Die oben genannten Gesetze umfassen diejenigen, die mit der Erlaubnis des Unfehlbaren oder seines Sonderstellvertreters an der Schlacht teilgenommen haben.[30] Gemäß der Fatwa der meisten Juristen umfassen diese Rechtsurteile auch diejenigen, die während der Verborgenheit des Imams mit der Erlaubnis des allgemeinen Vertreters des Imams (ein qualifizierter Faqih) oder ohne seine Erlaubnis mitgewirkt haben und bei der Verteidigung gegen den Angriff der Feinde des Islam getötet wurden.[31] Demgegenüber sieht Schahid ath-Thani diese Menschen (auch die Person, die bei der Verteidigung seines Eigentums und seiner Familie getötet wurde) als beteiligt an der Tugend eines Märtyrers an, berücksichtigt aber andererseits nicht die Rechtsurteile bezüglich eines Märtyrers über ihn.[32]

Märtyrertod der schiitischen Imame

Laut Ansicht einiger schiitischen Gelehrten starben alle schiitischen Imame als Märtyrer.[33] Sie beziehen sich dabei auf einige Überlieferungen, darunter eine Überlieferung von Imam as-Sadiq (a.): „Bei Gott, niemand von uns stirbt außer als Märtyrer“, wonach alle Imame den Märtyrertod finden.[34] Im Gegensatz zu dieser Ansicht akzeptierte Scheich al-Mufid in seinem Buch „Tashih I'tiqadat al-Imamiya“ nur das Märtyrertum von Imam Ali (a.), Imam al-Hasan (a.), Imam al-Husain (a.), Imam Musa al-Kazim (a.) und Imam ar-Riza (a.), aber den Märtyrertod der anderen Imame (a.) zweifelte er an.[35]

Fußnoten

  1. Abd al-Mun'im, Mu'jam al-Mostalahat wa al-Alfaz al-Fiqhiyya, B.2, S.346
  2. Abd al-Mun'im, Mu'jam al-Mostalahat wa al-Alfaz al-Fiqhiyya, B.2, S.346
  3. Makarim Schirazi, Tafsir Nemune, B.21, S.407-408
  4. Quraschi, Qamus Quran, B.4, S.74
  5. Toraihi, Majma al-Bahrain, B.3, S.81
  6. Quraschi, Qamus Quran, B.4, S.77
  7. Ibn Hayyun Maghribi, Da'aim al-Islam, B.1, S.343
  8. Saduq, Man La Yahzuruh al-Faqih, B.4, S.402
  9. Ansari, Kitab at-Taharah, B.4, S.404
  10. Majlisi, Bihar al-Anwar, B.95, S.368, B.91, S.239 und B.94, S.332
  11. Majlisi, Bihar al-Anwar, B.94, S.376
  12. Majlisi, Bihar al-Anwar, B.94, S.261
  13. Quraschi, Qamus Quran, B.4, S.76; Tabatabaee, Al-Mizan, B.4, S.407
  14. Sehen Sie: Hilli, Tahrir Ahkam al-Scharia, B.1, S.3317
  15. Sure Baqara, Vers 154
  16. Sure Al Imaran, Vers 169
  17. Himyari, Qurb al-Asnad, B.1, S.31
  18. Sure Al Imaran, Vers 157
  19. Saduq, Man La Yahzuruh al-Faqih, B.3, S.183
  20. Tusi, Tahzib al-Ahkam, B.6, S.188 und S.191; Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.99
  21. Sure Tauba, Vers 111
  22. Majlisi, Bihar al-Anwar, B.71, S.144
  23. Ansari, Kitab at-Taharah, B.4, S.399
  24. Hilli, Nihayat al-Ahkam, B.2, S.235
  25. Ansari, Kitab at-Taharah, B.4, S.399
  26. Ansari, Kitab at-Taharah, B.4, S.406
  27. Ansari, Kitab at-Taharah, B.4, S.406-407
  28. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.5, S.307
  29. Khuie, At-Tanqih, B.9, S.182
  30. Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.1, S.82
  31. Kaschif al-Ghita, An-Nur as-Sati', B.1, S.545
  32. Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.1, S.82
  33. Saduq, Al-Khisal, B.2, S.528; Tabrisi, I'lam al-Wara, B.2, S.131-132; Ibn Schahr Aschub, Manaqib, B.2, S.209
  34. Tabrisi, I'lam al-Wara, B.2, S.131-132; Ibn Schahr Aschub, Manaqib, B.2, S.209
  35. Mofid, Tashih I'tiqadat al-Imamiyya, S.131-132