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Entwurf:Standard-Mitgift

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Mahr al-Mithl (arabisch: مَهرُ الْمِثل/deutsch: Beispielmitgift, besser übertragen Standard-Mitgift) ist eine Mitgift, die zu einer Ehe festgelegt wird, in der im Ehevertrag keine Mitgift festgelegt ist und Mann und Frau zusammen Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Standard-Mitgift ist spezifisch für dauerhafte Ehen und in der Zeitehe gibt es keine solche. Wenn in einem solchen Vertrag keine Mitgift festgelegt ist, so ist die Ehe ungültig. Gemäß Fatwas der Juristen muss bei der Festlegung der Mitgift einer Frau auf Frauen gleichen Ranges achten und die Mitgift anhand von Kriterien wie Alter, Schönheit, Jungfräulichkeit und Familienstand festlegen. Gemäß der Fatwa von Makarim Shirazi aus der Maraje Taqlid sind unkonventionelle Mitgifte wie tausend Gold-Münzen „Bahar Azadi“[Anmerkung 1] ungültig und werden zu Standard-Mitgifte reduziert.

Begriffserklärung

Die "Mahr al-Mithl", oder Standard-Mitgift ist eine Mitgift, die nach der Heirat festgelegt wird. Eine solche Mitgift kommt in Betracht, wenn ein Mann und eine Frau eine dauerhafte Ehe schlossen, Sexualverkehr stattfand, aber im Eheververtrag keine Mitgift festgelegt wurde.[1]

Festlegung der Standard-Mitgift

Gemäß Fatwas der Juristen wird zur Bestimmung der Mitgift einer Frau die Mitgift von Frauen gleichen oder ähnlichen Status berücksichtigt.[2] Muhammad Hassan Najafi, einer der schiitischen Juristen im 13. Jahrhundert n. H. sagt, dass bei Bestimmung der Mitgift Kriterien wie Familienstand, Schönheit, Alter, Jungfräulichkeit, Reichtum und alle anderen Merkmale, die den Status einer Frau unterscheiden berücksichtigt werden sollten.[3]

Anspruch auf Mitgift

Gemäß Fatwas der Juristen hat eine Ehefrau in folgenden Fällen Anspruch auf eine Mitgift:

  • Bei einer dauerhaften Ehe, wenn die Mitgift nicht festgelegt wurde und Sexualverkehr stattfand.[4] In einer Zeitehe gibt es keine Mitgift und wenn die Mitgift im Ehevertrag nicht festgelegt wurde ist der Ehe-Vertrag ungültig.[5]
  • Im Falle von Geschlechtsverkehr unter Verdacht,[6] vorausgesetzt dass der Verdacht bei beiden Parteien oder bei der Frau allein entstanden ist. Wenn die Frau jedoch von der Illegitimität ihres Geschlechtsverkehrs bewusst war, steht ihr keine Mitgift zu.[7]
  • Wenn die Mitgift vage und unbestimmt ist. Wenn beispielsweise die Mitgift der Erziehung eine der Suren des Korans ist ohne dass diese Sure spezifiziert wird, ist die Mitgift null und nichtig. Wenn Sexualverkehr stattfand liegt die Verantwortung für die entsprechende Mitgift beim Mann.[8]
  • Wenn der Mann Abtrünniger ist und nicht weiß, dass trotz des Verbots Sexualverkehr mit seiner Frau hatte, sagten Juristen wie Scheich at-Tusi, dass dieser Mann zusätzlich zu der im Vertrag bestimmten Mitgift auch die Standard-Mitgift entrichten muss.[9]
  • Wenn das Paar oder nur der Mann zum Islam konvertierte, sind einige islamische Rechtsgelehrte der Ansicht, dass ihre Ehe aufgelöst wird und dass die Ehefrau, sofern Geschlechtsverkehr stattfand, Anspruch auf die Standard-Mitgift hat.[10]
  • Makarim Shirazi, schiitische Referenz-Autorität, ist er Ansicht, dass unkonventionelle Mitgift, wie etwa tausend Münzen „Bahar Azadi“ (wertvolle iranische Goldmünze), ungültig ist und zur Standard-Mitgift reduziert wird.[11]

Standard-Mitgift im iranischen Zivilrecht

Die Standard-Mitgift wird im iranischen Zivilgesetzbuch erwähnt. Gemäß Artikel 1087 des Zivilgesetzbuchs ist die Ehe gültig wenn keine Mitgift einer dauerhaften Ehe festgelegt wurde oder das Fehlen einer Mitgift als Bedingung vereinbart wurde. Die Höhe der Mitgift muss bestimmt sein. Fand noch kein Sexualverkehr statt können sich Mann und Frau noch auf dessen Höhe einigen. Fand jedoch vor der Vereinbarung Geschlechtsverkehr statt hat die Frau nur Anspruch auf die Standard-Mitgift.[12] Gemäß Artikel 1090 des Zivilgesetzbuchs kann die Frau, wenn die Festlegung der Mitgift der Frau überlassen bleibt ist die Höhe der Mitgift durch die Standard-Mitgift beschränkt. [13]

Themenbezogene Anfragen

Fußnoten

  1. Makarem Schirazi, Kitab an-Nikah, B.6, S.39
  2. Makarem Schirazi, Kitab an-Nikah, B.6, S.42
  3. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.31, S.52
  4. Schubairi Zanjani, Kitab an-Nikah, B.9, S.3111
  5. Makarem Schirazi, Kitab an-Nikah, B.1, S.137
  6. Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.2, S.808; Schubairi Zanjani, Kitab an-Nikah, B.4, S.1258
  7. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.32, S.378-379
  8. Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.2, S.269
  9. Schubairi Zanjani, Kitab an-Nikah, B.17, S.5600
  10. Schahid Thani, Masalik al-Afham, B.8, S.162
  11. Makarem Schirazi, Kitab an-Nikah, B.1, S.20
  12. Mohaqqiq Damad, Barresi Fiqhi Huquq-e Khanewadeh, S.251
  13. Mohaqqiq Damad, Barresi Fiqhi Huquq-e Khanewadeh, S.251

Anmerkungen

  1. besondere iranische Goldmünze, die nach der Revolution die Goldmünze aus der Pahlawi-Ära ersetzte.

Quellenverzeichnis

  • Makarem Shirazi, Nasser, Kitab an-Nikah, Qom, Madrasa al-Imam Amir al-Mu’minin, 1382 n.i.S.
  • Mohaqqiq Damad, Sayyid Mustafa, Barresi Fiqhi Huquq-e Khanewadeh, Teheran, Islamic Sciences Publishing Center, 11. Auflage, 1384 n.i.S.
  • Mohaqqiq Hilli, Ja’far ibn Hassan, Scharaye al-Islam fi Massail al-Halal wa al-Haram, Qom, Ismailiyya Press Institute, 2. Auflage, 1408 n.H.
  • Najafi, Muhammad Hassan, Jawahir al-Kalam fi Scharh Scharaye al-Islam, Forschung: Mahmoud Quchani, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi, 7. Auflage.
  • Shahid Thani, Zayn al-Din ibn Ali, Masalak al-Fahm, Qom, Al-Maarif al-Islamiyya-Institut, 3. Auflage, 1425 n.H.
  • Schubairi Zanjani, Sayyid Musa, Kitab an-Nikah, Qom, Rai Pardaz Institute.
  • Yazdi, Sayyid Muhammad Kazim, Al-Urwa al-Wuthqa, Beirut, Al-Alami Press Institute, 2. Auflage, 1409 n.H.