Vers des Freitagsgebets

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Der Vers des Freitagsgebets (Arabisch: آیة صلاة الجمعة) ist der neunte Vers der Sure al-Jumu'a (die 62. Sure des Korans), der die Menschen dazu auffordert, am Freitagsgebet teilzunehmen und ihre Geschäfte freitags aufzugeben. Rechtsgelehrten zufolge sind Muslime verpflichtet, sich am Freitagsgebet zu beteiligen und den Handel ruhen zu lassen. Dieser Fatwa gemäß ist den Muslimen verboten, während des Freitagsgebets Geschäfte zu machen. ʿAllāma Ṭabāṭabāʾī ist der Auffassung, dass aufgrund der Information, die uns aus dem Kontext des Verses zukommt, es verboten ist, etwas zu tun, das uns vom Freitagsgebet abhält. Die Verpflichtung, am Freitagsgebet teilzunehmen und den Handel während seiner Verrichtung ruhen zu lassen, beschränkt sich auf die Zeit der unfehlbaren Imame (a.). Der Anlass für die Offenbarung des Verses soll gewesen sein, als die Muslime ihr erstes Freitagsgebet in Medina hinter As'ad ibn Zurara verrichteten. Der Vers wurde offenbart, weil nur wenige Muslime am Freitagsgebet teilgenommen hatten.

Text des Verses

Herabsendungsanlass

Laut Fazl b. Hasan Tabrisisal-Ṭabrisī, dem Autor von Mağmaʿ al-bayān, wurde der Vers nach dem ersten Freitagsgebet der Muslime in Medina offenbart, bevor der Prophet Muḥammad (s.) in die Stadt zog.[1] Da die Juden und die Christen sich einmal in der Woche zusammensetzten und beteten, beschlossen die Muslime, einen Tag für ihre Versammlungen festzulegen, so berichtet al-Ṭabarsī in seinem Buch. Am Freitag versammelten sie sich um Asʿad ibn Zurāra, verrichteten das Gebet hinter ihm und nannten diesen Tag "al-Ğumuʿa" (Tag der Versammlung). Da sehr wenige Muslime an diesem Gebet beteiligt waren, wurde der Vers des Freitagsgebets offenbart und ordnete den Muslimen an, sich aktiv an dem Gebet zu beteiligen.[2]

Exegese

Laut Tafsīr nimūna bezieht sich der "Ruf" im Vers auf den Aḏān, weil der einzige Ruf zum Gebet im Islam der Aḏān ist, wie es in einem anderen Vers des Korans ausgesagt ist: وَ إِذا نادَیتُمْ إِلَی الصَّلاة/"Wenn ihr zum Gebet ruft". Der Vers besagt, dass die Muslime verpflichtet sind, wenn sie am Freitag mittags gerufen werden, ihre Geschäfte aufzugeben und sich zu beeilen, am Freitagsgebet teilzunehmen.[3] Laut al-Mizan beinhaltet der Vers die Verpflichtung des Freitagsgebetes und des Geschäftsverbots, wenn zum Freitagsgebet aufgerufen wird.[4] Nach diesem Buch verbietet der Versteil «وَ ذَرُوا البَیع»/"Handeln ruhen lassen" nicht nur Gewerbe und Geschäfte. Er verbietet alles, was uns vom Freitagsgebet abhält, da der Kontext des Verses impliziert, dass es nicht erlaubt ist, etwas zu tun, was das Verrichten des Freitagsgebetes verhindert.[5] Allerdings beschränkt sich das Urteil auf die Zeit der Anwesenheit der unfehlbaren Imame (a.). (Al-Wāğib al-ʿainī).[6]

Freitagsgebet

Hauptartikel: Freitagsgebet

Das Freitagsgebet besteht aus zwei Rak'at, die freitags in der Gemeinde statt des Mittagsgebets verrichtet werden.[7] Das Freitagsgebet beinhaltet zwei Ansprachen (Ḫuṭbas), die vor dem Gebet gehalten werden.[8] Schiitische Rechtsgelehrte glauben, dass die Durchführung des Freitagsgebetes in der Gegenwart der unfehlbaren Imame (a.) unumgänglich ist,[9] jedoch sind sie sich darüber in der Zeit der großen Verborgenheit von Imam al-Mahdi (a.) nicht einig.[10]

Nach der Mehrheit der heutigen Marğaʿs ist das Freitagsgebet eine disjunktive Verpflichtung, das heißt, am Freitagnachmittag kann man zwischen dem Freitagsgebet und dem Mittagsgebet wählen.[11]

Appelle an den Vers in den Rechtswissenschaften

In den Rechtsprechungsbüchern werden Appelle an den Vers des Freitagsgebets in Fällen wie dem Urteil des Freitagsgebets, der Lieferung der Ansprachen nach dem Aḏān und dem Verbot der Geschäftstätigkeit während des Freitagsgebets gestellt.[12] Zum Beispiel, ʿAllāma Ḥillī schrieb, (فَاسْعَوْا) "die Verpflichtung des Fortfahrens" zum Gebet ist nach «نُودِی لِلصَّلاة» "der Aufruf wird gemacht", der sich auf den Aḏān (Aufruf) bezieht. Dies zeigt, dass die Ansprachen des Freitagsgebets nach dem Aḏān gehalten werden sollten.[13]

Die Tradition, Freitags den Vers zu rezitieren

Nach einer Überlieferung, die im Buch Man lā yaḥḍuruhu al-faqīh steht, war es in Medina üblich, in der Zeitspanne des Aḏān laut zu sagen, dass das Geschäft jetzt verboten ist, und den Vers des Freitagsgebets nach dem Hören des Aḏān zu rezitieren.[14]

Fußnoten

  1. Ṭabarsī, Mağmaʿ al-bayān, B. 10, S. 431-432.
  2. Ṭabarsī, Mağmaʿ al-bayān, B. 10, S. 431-432.
  3. Makārim, Šīrāzī, Tafsīr-i nimūna, 1374 nach Sonnenkalender, B. 24, S. 26.
  4. Ṭabāṭabāʾī, al-Mīzān, 1417 n. H., B. 19, S. 273.
  5. Ṭabāṭabāʾī, al-Mīzān, 1417 n. H., B. 19, S. 273.
  6. Surūš, "Iqāma-yi namāz-i ğumʿa dar daulat-i Islāmī", S. 101.
  7. Tauḍīḥ al-masāʾil, 1392 nach Sonnenkalender, B. 1, S. 1062, 1063, 1068.
  8. Tauḍīḥ al-masāʾil, 1392 nach Sonnenkalender, B. 1, S. 1068.
  9. Surūš, "Iqāma-yi namāz-i ğumʿa dar daulat-i Islāmī", S. 101.
  10. Surūš, "Iqāma-yi namāz-i ğumʿa dar daulat-i Islāmī", S. 101.
  11. Tauḍīḥ al-masāʾil, 1392 nach Sonnenkalender, B. 1, S. 1062, 1064, 1079, 1083.
  12. Baḥrānī, al-Ḥadāʾiq al-nāẓira, 1405 n. H., B. 10, S. 172; Ṭūsī, al-Ḫilāf, 1407 n. H., B. 1, S. 598.
  13. ʿAllāma Ḥillī, Muḫtalaf al-šīʿa, 1413 n. H., B. 2, S. 213.
  14. Scheich Ṣadūq, Man lā yaḥḍuruh al-faqīh, B. 1, S. 299.

Quellenverzeichnis

  • Tauḍīḥ al-masāʾil, Forschung von Muḥammad Ḥusain Banī Hāšimī, Qom: Daftar-i Intishārāt-i Islāmī, 1405 n. H.
  • Baḥrānī, Yūsuf ibn Aḥmad, Al-Ḥadāʾiq al-nāẓira fī aḥkām al-ʿitra al-ṭāhira, Forschung von Muḥammad Taqī Irawānī & Muqarram. Qom: Daftar-i Intishārāt-i Islāmī, 1405 n. H.
  • Ḥillī, Ḥasan ibn Yūsuf, al-Muḫtalaf al-šīʿa fī aḥkām al-šarīʿa, Qom: Daftar-i Intishārāt-i Islāmī, 1405 n. H.
  • Makārim Shīrāzī, Nāṣir, Tafsīr-i nimūna, Teheran: Dār al-Kutub al-Islāmīyya, 1374 nach Sonnenkalender.
  • Ṣadūq, Muḥammad ibn ʿAlī, Man lā yaḥḍuruh al-faqīh, Forschung von ʿAlī Akbar Ġaffārī, 2. Aufl., Qom: Daftar-i Intishārāt-i Islāmī, 1413 n. H.
  • Surūš, Muḥammad, "Iqāma-yi namāz-i ğumʿa dar daulat-i Islāmī", 1383 nach Sonnenkalender, Ḥukūmat-i Islāmī, 32:100-156.
  • Ṭabāṭabāʾī, Sayyid Muḥammad Ḥusain, Al-Mīzān fī tafsīr al-Qurʾān, 5. Aufl., Qom: Daftar-i Intishārāt-i Islāmī, 1417 n. H.
  • Ṭabrisī, Faḍl ibn al-Ḥasan, al-Mağmaʿ al-bayān, 3. Aufl., Teheran: Nāṣir Ḫusru, 1372 nach Sonnenkalender.
  • Ṭūsī, Muḥammad ibn al-Ḥasan, al-Ḫilāf, Qom: Daftar-i Intishārāt-i Islāmī, 1407 n. H.