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Entwurf:Prophetenbeleidigung

Aus wikishia

„Saabb al-Nabi“ bedeutet Beleidigung oder Verfluchung gegen Prophet Muhammad (s.) und ist ein juristischer Tatbestand für den in der islamischen Jurisprudenz die Todesstrafe angesetzt wurde. Dieses Gesetz gehört zu den anerkannten Gesetzen der Rechtsgelehrten Schia und der Sunniten und ist durch Mustafiz-Überlieferungen[Anmerkung 1] und durch islamischen Konsens (Ijma) belegt. Das Todesurteil gegen Salman Rushdie durch Imam Khomeinis Fatwa ist ein Beispiel für diese Rechtsprechung.

Nach Ansicht einer Gruppe schiitischer Rechtsgelehrter darf jemand, der eine Beleidigung oder einen Fluch gegen den Propheten Gottes hört den Beleidiger töten ohne dafür Erlaubnis eines religiösen Herrschers einzuholen. Schiitische Rechtsgelehrte sind der Ansicht, dass das Gesetz bei Beleidigung des des Propheten in Fällen wie fehlender Vorsatz des Täters, Eigenschutz und fehlende Entscheidungsmöglichkeit nicht anwendbar ist. Schiitische Rechtsgelehrte sehen die Regelung zur Beleidigung des Propheten nicht anwendbar, wenn dem Beleidiger die Absicht (Taqiyya) oder der Wille fehlt. In der schiitischen Rechtslehre gibt es eine Regelung über Verhöhnung von Heiligkeiten wie Gott, die Imame und die edle Fatima az-Zahra (s.), die der Beleidigung des Propheten gleichwertig ist.

Begriffsbestimmung und Stellenwert

„Saab an-Nebi“ ist jemand, der den Propheten Muhammad (s.) beleidigt.[1] Laut einigen Forschungen bezieht sich der Begriff „saab al-nabi“ nicht ausschließlich auf Beleidigungen des Propheten, sondern umfasst vielmehr jede Art von Beleidigung, Schimpfwörtern und Spott gegen den Propheten (s.).[2] Der Jurist des 10. islamischen Jahrhunderts Muqaddas Ardebili betrachtet die Begriffe سَبّ (sabb), شَتْم (schatam) und نَیْل (nail) in den Überlieferungen als Synonyme und versteht unter ihnen jede Art der Beleidigung des Propheten.[3] Der Jurist des 14. islamischen Jahrhunderts Hossein Ali Montazeri hingegen definiert „sabb al-nabi“ als Fluchen und Schwören und schließt andere Beleidigungen aus.[4] In den meisten schiitischen Überlieferung- und Rechtsquellen wird die Beleidigung des Propheten im Abschnitt über die Scharia (Hadd) und anschließend im Abschnitt über die Frage der Rechtsprechung (Qadhf) erwähnt.[5] Da die Sunniten dies im Allgemeinen unter das Thema Apostasie einordnen, betrachten sie eine solche Person als Apostaten.[6] Auch in Artikel 262 des islamischen Strafgesetzbuches Irans und dessen Anmerkung ist die Regelung zur Beleidigung des Propheten dargelegt.[7]

Das Todesurteil Salman Rushdie durch Sayyid Ruhollah Khomeini wegen Veröffentlichung des Buches Satanische Verse führte weltweit zu Diskussionen über das islamische Strafmaß des Tatbestands Beleidigung des Propheten Mohammed.[8] Zu den Einwänden gegen das Strafmaß für Beleidigung des Propheten Mohammed zählen dessen Widerspruch zur Meinungsfreiheit,[9] schlechtes Bild der Religion und Enttäuschung der Menschen über die Religion.[10]

islamisch juristische Gesetzgebung

Beleidigung des Propheten Gottes gilt als Sünde und hat festes Strafmaß (persisch:حد شرعی)[11] und das Strafmaß des Beleidigers ist die Todesstrafe.[12] Diese Regelung ist sowohl von Schiiten als auch Sunniten anerkannt.[13] Wer Beleidigungen gegen den Propheten hört ist verpflichtet den Beleidiger zu töten.[14] Laut dem Rechtsgelehrten des 10. islamischen Jahrhunderts Schahid Thani wird diese Regelung selbst durch Reue des Täters nicht aufgehoben.[15]

Belege zur islamisch-jurischtischen Gesetzgebung

Die islsmisch-juristische Grundlage für das Strafmaß der Beleidigung des Propheten findet sich in Mustafidh-Überlieferungen (Khabar Mustafiz)[Anmerkung 2][16] und Konsens der islamischen Gelehrten (Ijma')[17]. Eine Gruppe schiitischer Rechtsgelehrter ist der Ansicht, dass Beleidigung des Propheten allein schon ausreicht um das Todesurteil zu vollstrecken und dass es nicht auf Gegebenheit eines weiteren Tatbestands ankommt.[18] Andere Rechtsgelehrte hingegen betrachten Beleidigung des Propheten als Fall von Apostasie und sehen das Todesurteil gegen den Beleidigers gemäß der gesetzlichen Regelung der Apostasie.[19] Muqaddas Ardebili ist der Ansicht, dass die Pflicht den Propheten zu respektieren zu den religiösen Notwendigkeiten gehört und der Beleidiger diese grundlegende Regel verleugnet und somit Apostat ist.[20] Einige Forscher des Seminars betrachten Beleidigung des Propheten als Angriff auf den Islam und Religion und erachten es für notwendig den Beleidiger des Propheten zu töten, um die Religion zu verteidigen.[21]

Arten der Vollstreckung und Ausnahmen

Laut dem Autor von Jawaher herrscht in der schiitischen Jurisprudenz die Ansicht vor, dass Vollstreckung des Urteils wegen Verleumdung des Propheten weder Erlaubnis eines Imams noch eines islamischen Richters bedarf und dass jeder, der eine Verleumdung des Propheten hört den Beleidiger töten darf.[22] Scheich al-Mufid hingegen betrachtet die Vollstreckung dieses Urteils als eine der Befugnisse des islamischen Herrschers.[23]


Es gibt auch die Ansicht, dass Tötung eines Beleidigers des Propheten nur für jemanden verpflichtend ist, dessen Leben, Besitz und Ehre sicher ist.[24] Muqaddas Ardabili hingegen ist der Ansicht, dass es jemandem dessen Leben, Besitz oder Ehre nicht sicher ist den Propheten-Verleumder töten darf.[25]

In folgenden Fällen lehnten einige Rechtsgelehrte Vollstreckung des Todes-Urteils des Propheten-Beleidigers ab:

  • fehlender Vorsatz des Täters;[26]
  • Beleidigung erfolgte aufgrund heftiger Wut;[27]
  • fehlende Entscheidungsgewalt;[28]
  • Tat erfolgte unter Zwang oder |Eigenschutz;[29]
  • Unwissenheit.[30]

Fälle der Propheten-Beleidigung und Reaktionen darauf

Einer von Imam Baqir (a.) überlieferten Tradition zufolge, die auf Prophet Muhammad (s.) zurückgeht befahl der Prophet (s.) die Tötung eines Mannes vom Stamm der Hudhayl, der ihn beleidigte und einige Gefährten des Propheten Muhammad (s.) führten dies aus.[31] Während der Eroberung Mekkas wurden außerdem alle Polytheisten begnadigt mit Ausnahme einiger weniger, darunter zwei Sängerinnen, die den Propheten verspotteten und verhöhnten. Der Prophet (s.) ordnete deren Hinrichtung an.[32]


Im September 1988 wurde der anstößige Roman über Prophet Muhammad (s.)[34] Satanische Verse[33] veröffentlicht. Der schiitische Geistliche und erstes Oberhaupt der Islamischen Republik Iran Sayyid Ruhollah Khomeini erließ deswegen das Todesurteil Salman Ruschdie, den Autor dieses Buches[35] und Muslime auf der ganzen Welt demonstrierten gegen den Autor und Verleger des Buches.[36]

Salman Rushdie wurde im Jahr 1401 nach der Hidschra in den Hals gestochen und verletzt.[37] Am 30. September 2005 veröffentlichte die dänische Zeitung Jyllands Posten beleidigende Karikaturen des Propheten Mohammed,[38] was zu einem Boykott dänischer Waren durch Muslime führte.[39] Im Jahr 2011 löste die Veröffentlichung beleidigender Karikaturen des Propheten in der französischen Zeitschrift Charlie Hebdo Proteste unter Muslimen in verschiedenen Ländern aus.[40]

Beleidigungen andere Heiligkeiten

Hauptartikel: Verhöhnung von Heiligkeiten

In der islamisch-juristischen Fachliteratur wurde neben Beleidigung des Propheten auch Beleidigung in folgenden anderen Fällen behandelt bzw. erörtert:

  • Imame und Fatima az-Zahra (s.): Der Autor von Jawaher betrachtet die Umsetzung der Rechtsauslegung des Propheten Muhammad bezüglich der Imame und der edlen Fatima (a.) als Konsens unter schiitischen Rechtsgelehrten.[42]
  • Andere Propheten: Der Autor von Riyadh betrachtet Beleidigung aller Propheten als Beleidigung des Propheten.[43] Der Autor von Jawaher Muhammad Hasan Najafi betrachtet Beleidigung anderer Propheten zwar als Apostasie, macht aber Schwierigkeiten dieses mit Sabb an-Nebi in Zusammenhang zu bringen.[44]
  • Mutter des Propheten Amina bint Wahb: Einige Rechtsgelehrte sehen Beleidigung der Mutter des Propheten Muhammad Amina als Beleidigung des Propheten (Friede sei mit ihm) an.[45] Allama Hilli ist der Ansicht, dass diese Gleichbehandlung in Fällen gilt in denen Amina beschuldigt wird.[46] Der Autor von Jawaher wendet diese Regelung ebenfalls nur in Fällen an in denen die Beleidigung Aminas zu einer Beleidigung des Propheten führt.[47]
  • Andere Verwandte des Propheten und der Imame (Imamzadeh[Anmerkung 3]): Laut des Autors von Jawaher wird die Beleidigung anderer Verwandter des Propheten nur dann als Beleidigung des Propheten gewertet, wenn dies zu einer Beleidigung des Propheten führt.[48]

Themenbezogene Abfragen

Anmerkungen

  1. Viel überliefert, aber erreicht nicht die Tawatur-Überlieferungen, die als praktisch absolut authentisch gelten
  2. Überlieferungen, die zwar auf mehreren Wegen überliefert wurde, aber die Authnetizität der Mutawatir Überlieferungen nicht erreicht.
  3. Nachfahre des Propheten (s.)

Fußnoten