Verhöhnung von Heiligkeiten

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Das Verhöhnen von Heiligkeiten ist das Verspotten oder Beleidigen einer Person oder einer Sache, die beim Angehörigen einer Religion Respekt geniesst (auch Blasphemie genannt). Blasphemie ist verboten und zählt zu den größten Sünden, diesbezüglich wird dabei zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen kein Unterschied gemacht. Der Titel „Heiligkeiten“ umfasst Zeiten, Orte, Menschen, Schriften etc. wie den Koran, den Monat Ramadan, die Kaaba, die Propheten (a.), die Imame (a.) und die Heiligtümer der Imame (a.).

Die Strafe für Blasphemie ist in ihrem Ausmaß unterschiedlich; Einige Stufen führen zum Unglauben und Abfall vom Islam, und die Strafe dafür ist der Tod. Dazu gehört auch das Verspotten oder Verhöhnen der Notwendigkeiten der Religion oder Konfession. In manchen Fällen führt es auch zur Ta'zir-Strafe; Wenn beispielsweise jemand am Ramadan-Tag Unzucht begeht bekommt er zusätzlich zur Unzucht-Strafe auch die Ta'zir-Strafe.

Laut Rechtsgelehrten ist es verboten die Heiligkeiten der vier sunnitischen Rechtsschulen zu beleidigen und zu verfluchen. Unter Bezugnahme auf Vers 108 der Sure al-An'am halten sie es außerdem nicht für zulässig Dinge zu beleidigen, die für andere Religionen und ihre Angehörigen heilig sind.

Definition

Das Vehöhnen von Heiligkeiten bedeutet, etwas zu verspotten und zu missachten, dessen Respekt gemäß des Religionsgesetzes (Scharia) für die Religionsangehörigen verpflichtend ist.[1] Bezüglich der Straftat der Blasphemie gibt es keinen Unterschied zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen.[2] Blasphemie betrifft Individuen und Nicht-Individuen; Personen wie islamische und nicht-islamische Persönlichkeiten, die auch in den Augen des Islam respektiert werden; wie der Prophet des Islam (s.), Imame (a.), Khadijah (a.),[3] Maria (a.) und Hagar;[4] und Nicht-Personen wie Gott, der Heilige Koran, die Kaaba, Moscheen, die Gräber von Propheten (a.) und Imamen (a.).[5]

Rechtswissenschaftliche Stellung

In den Rechtsbüchern wird eine Straftat unter dem Titel das Verhöhnen von Heiligkeiten nicht diskutiert; Aber die Rechtsgelehrten erklären während sie Beispiele nennen wie Sabb al-Nabi (jemand, der den Propheten beleidigt),[6] Sabb al-Mu'minin (das Beleidigen von Gläubigen),[7] Iza',[8] Qazf,[9] in den Kapiteln der Reinheit,[10] Hajj,[11] Makasib Mahramah[12] und Hudud [13]Blasphemie als verboten.[14]

In den Überlieferungsbüchern sind Dinge angegeben, die als heilig erachtet werden und deren Beleidigung nicht erlaubt ist, wie das Verhöhnen der Kaaba und die Beschimpfung des Gesandten Gottes (s.).[15] In einigen Hadithen verbieten die Imame (a.) ihren Anhängern Dinge zu verhöhnen, die von anderen respektiert werden und in deren Augen heilig erscheinen.[16] Einige Kommentatoren entnahmen auch Regeln aus Vers 108 der Sure al-An'am; So etwa das Verbot, Ungläubige zu beschimpfen, wenn dies zur Beleidigung Gottes führt und auch das Verbot der Beleidigung von Nicht-Muslimen und ihren Heiligkeiten, wenn dies zur Beleidigung der Heiligkeit der Muslime führt.[17]

Jurisprudenz

Es gibt Urteile für das Verhöhnen von Heiligkeiten, unter anderem:

  • Die Beleidigung religiöser Heiligkeiten ist verboten und es ist eine Pflicht sie zu respektieren.[18]
  • Was Blasphemie angeht, so gibt es keinen Unterschied zwischen den göttlichen Geboten und Verboten sowie den Mustahab Handlungen (wie etwa Gemeinschaftsgebete).[19]
  • Nach Ansicht der Rechtsgelehrten wird Reue für Blasphemie nicht akzeptiert, außer im Fall eines Ungläubigen, der nach seinem blasphemischen Akt zum Islam konvertiert.[20]
  • Wenn eine Person heilige Dinge aus Frustration und Wut unbewusst beleidigt oder denkt, dass das, was sie sagt oder tut keine Blasphemie darstellt, gelten diese Urteile nicht.[21]

Beispiele und Strafurteile

Die Strafen für das Verhöhnen von Heiligkeiten sind unterschiedlich. Eine der Auswirkungen der Beleidigung islamischer Heiligkeiten ist Abfall vom Islam, deren Urteil darin besteht, den Täter zu töten, wie z. B. bei der Beleidigung Gottes, der Propheten (a.) und der Imame (a.). Für einige ist eine Ta'zir-Strafe vorgesehen:

Blasphemie, die zum Abfall vom Glauben führt

Der Titel für die Had-Strafen, wenn es um das Verhöhnen von Heiligkeiten geht ist entweder sabb (Beschimpfung), Qazf oder Unglaube und Apostasie:

Bei Sab-ul-Nabi gibt es keinen Unterschied zwischen muslimischen und ungläubigen Tätern, Männern oder Frauen.[25] Nach schiitischer Rechtsprechung gilt das Urteil von Sab al-Nabi auch bei Beleidigung anderer Propheten,[26] Fatima Zahras (a.)[27] sowie der Engel.[28]

In den Rechtsbüchern werden einige Beispiele für die Beleidigung von Heiligkeiten angeführt. Bezüglich des Beispiels für die Definition des Abfalls vom Islam heißt es:

  1. Jemand, der den Koran absichtlich in den Müll wirft[30] ist ein Abtrünniger und muss getötet werden.[31]
  2. Die Kaaba beschmutzen (mit rituell unreinem) oder sie zerstören: Der Täter dieses Verbrechens muss getötet werden.[32]
  3. Absichtliche Beschmutzung des Schreins des Heiligen Propheten (s.) und der Imame (a.).[33]
  4. Verspottung[34] oder Herabwürdigung der Religion:[35] Wenn eine muslimische Person, die die Prinzipien der Religion wie Gott, den Gesandten Gottes (s.) oder die Grundprinzipien der Religion wie die Pflicht zum Beten und Fasten[36] verspottet, so ist dies ein Fall für Abtrünnigkeit und Unglauben[37] und sie hat eine große Sünde begangen.[38] Allameh Hilli sagte, dass die Verurteilung von den Beleidigenden zulässig ist.[39]
  5. Qazf bezüglich der Mutter des Propheten (s.): Einige Juristen glauben, dass jemand, der die Mutter des Propheten (s.) beleidigt oder ihr Unzucht unterstellt ein Abtrünniger ist und getötet werden muss.[40] Und wenn er ein fitri Abtrünniger (als Muslim oder Muslima geboren) ist, wird seine Reue nicht akzeptiert.[41] Aber Sahib Jawahir ist der Meinung, dass es keinen Beweis für diese Behauptung gibt, es sei denn, ihre Beschimpfung bzw. Verleumdung ginge auf den Propheten (s.) zurück.[42]

Zur Ta'zir-Strafe führende Verhöhnung

Die Juristen sind bezüglich der Bestrafung einer Person, die blasphemische Äußerungen tätigt einer Meinung.[43] In einigen Fällen, wie etwa bei der vorsätzlichen Schändung der Heiligen Moschee, wurde die Höhe der Strafe festgelegt.[44] Einige Ta'zir-Strafen:

  • Das Grab des Propheten (s.) und der Imame (a.) und ihre Schreine: Alles, was die Gräber und Schreine der Imame (a.) beleidigt ist verboten[45] und die Person, die es tut, muss bestraft werden.[46]
  • In der islamischen Rechtsprechung führen diese Taten zu bestimmten Zeiten ausgeführt wie an Freitagen, im Monat Ramadan und an den von Muslimen respektierten Orten wie Moscheen zu einer wirksameren Verstärkung der Hadd-Strafe.[47] Wenn beispielsweise jemand in solchen Zeiten Ehebruch begeht, wird dieser zusätzlich zur Hadd-Strafe, aufgrund von Blasphemie auch mit einer Ta'zir-Strafe belegt.[48]
  • Moscheen und Schreine: Ein Beispiel für die Beleidigung einer Moschee ist deren absichtliche Schändung.[49]
  • Alles, was sich darin befindet und nach der islamischen Scharia zu respektieren ist, sind Hadithe, juristische Bücher,[50] das Turba von Imam Husain (a.), alles, was aus dem Grab von Imam Hussain (a.) zum Segen und zur Heilung entnommen wird und alles, was zu den Gräbern der Imame (a.) gehört, wie der Grabstein[51] und ihre Ausstattung.[52]

Die Verhöhnung von Heiligkeiten islamischer Konfessionen

Gemäß der Fatwa der schiitischen Juristen ist Aischa, Prophetengefährte sowie andere Heiligkeiten sunnitischen Strömungen verboten. Es sei Verrat am Islam und Dienst an ungläubigen und polytheistischen Gruppen.[53]

In diesem Zusammenhang gibt es Fatwas von 33 schiitischen Vorbildern der Nachahmung (über das Verbot der Beleidigung der Heiligkeit islamischer Konfessionen und der Gotteslästerung des Volkes der Qibla (alle Muslime)) in einem Buch mit dem Titel „Das Verbot der Beleidigung der Heiligkeiten islamischer Konfessionen und Takfir der Ahl al-Qibla (Muslime) aus Sicht schiitischer Gelehrte“. Es wurde vom Forschungsbeauftragten des Kongresses „Bekämpfung extremistischer und Takfiri-Bewegungen“ zusammengestellt.[54]

Verhöhnen nicht-islamischer Sekten und Religionen

Laut Rechtsgelehrten ist es nicht zulässig Dinge zu beleidigen, die für andere Religionen und Konfessionen heilig und respektabel sind (sogar die Götzen und Götter der Ungläubigen).[55] Der Grund für diese Entscheidung ist Vers 108 der Sure al-An'am und einigen Hadithen zu entnehmen.[56] Dort wurde der Grund für dieses Verbot dargelegt[57] und zwar (Konsens der muslimischen Gelehrten) führt das Verhöhnen ihrer Heiligkeiten zur Beleidigung der Muslime[58] und zur Beleidigung der Heiligtümer der Muslime.[59] Allameh Tabatabai erwähnt in seinem Buch Tafsir al-Mizan diese Regel als religiöse Etikette, die bei Einhaltung alle heiligen Stätten in allen Ländern vor Angriffen schützt.[60]

Beleidigung islamischer Heiligkeiten unter dem Vorwand der Meinungsfreiheit

In einigen Ländern ist unter dem Vorwand des Rechts auf freie Meinungsäußerung[61] jede Art von Missachtung und Beleidigung der Heiligkeiten anderer Menschen (selbst das Verbrennen des Korans oder die Verbreitung hässlicher Karikaturen über den Propheten) zulässig, sie sind der Meinung ein Verbot der Beleidigung von Heiligkeiten oder ihre religiösen Notwendigkeiten zu respektieren, stelle eine Einschränkung der Meinungsfreiheit dar. Als Reaktion auf dieses Problem heißt es, dass die Meinungsfreiheit insoweit respektiert werden sollte, als sie die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigt; Denn eine der wichtigsten Freiheiten und ein Menschenrecht ist das Recht seine Religion wählen zu können.[62]

Fußnoten

  1. Zera'at, Scharh Qanun Mojazat Islami, S.98
  2. Haschemi, Irtedad wa Azadi, S.31
  3. Mir Mohammad Sadeghi, Jarayem Alaih Asayesch wa Amniyyat, S.164
  4. Mir Mohammad Sadeghi, Jarayem Alaih Asayesch wa Amniyyat, S.164
  5. Amoli, Misbah al-Hoda, B.3, S.54; Bojnurdi, Al-Ghawa'id al-Fiqhiyya, B.5, S.255
  6. Khoei, Minhaj al-Salihin, B.1, S.12
  7. Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, B.3, S.7; Tabatabaee, Minhaj al-Salihin, B.2, S.20
  8. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.49; Mohseni, Hudud al-Schar'iyya, B.1, S.325
  9. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.402
  10. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.2, S.51
  11. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.4, S.151
  12. Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, B.3, S.7
  13. Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.9, S.194
  14. Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, B.1, S.253; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.2, S.450
  15. Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.26
  16. Siehe: Kulaini, Al-Kafi, B.8, S.2,7; Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.8, S.590; Barqi, Al-Mahasin, B.1, S.97
  17. Tabatabaee, Al-Mizan, B.7, S.314; Irwani, Durus Tamhidiyya fi Tafsir Ayat al-Ahkam, B.2, S.596
  18. Khonsari, Maschariq al-Schumus, B.1, S.392; Tabatabaee, Al-Mizan, B.2, S.93; Bojnurdi, Al-Ghawa'id al-Fiqhiyya, B.5, S.294; Seifi Mazandarani, Mabani al-Fiqh al-Fa'al, B.1, S.153; Naraghi, Awaid al-Ayyam, S.31; Tabrizi, Risala fi Lobs as-Sawad, S.185; Sobhani, Al-Hajj fi Schari'at al-Islamiyyat al-Gharra, B.2, S.692
  19. Seifi Mazandarani, Mabani al-Fiqh al-Fa'al, B.1, S.149
  20. Haschemi, Huquq Baschar wa Azadihaye Siasi, S.31
  21. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.610; Fazel Hindi, Kaschf al-Litham, B.2, S.436, Bahjat, Istefta'at, S.111
  22. Tusi, Al-Khilaf, B.5, S.340; Ibn Hamzah, Al-Wasila, S.200; Hilli, Tahrir Ahkam al-Scharia, B.2, S.236; Hilli, Tazkirat al-Foqaha, B.1, S.457
  23. Mohaqqiq Ardabili, Majma al-Faida, B.13, S.171; Khoei, Minhaj al-Salihin, B.1, S.12
  24. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.268
  25. Golpayegani, Al-Dorr al-Manzud, B.2, S.265
  26. Abu Salah Halabi, Al-Kafi fi al-Fiqh, S.416
  27. Mohaqqiq Ardabili, Majma al-Faida, B.7, S.527; Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.9, S.195; Khoie, Mabani Takmila al-Minhaj, B.1, S.264
  28. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.268
  29. Siehe: Tusi, Al-Khilaf, B.5, S.340; Mohaqqiq Ardabili, Majma al-Faida, B.7, S.527; Mofid, Al-Moghni'a, S.743
  30. Siehe: Hilli, Qawaid al-Ahkam, B.3, S.573; Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.9, S.335; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.600
  31. Dastghaib, Gonahan Kabira, B.2, S.361
  32. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.600
  33. Hilli, Qawaid al-Ahkam, B.3, S.573; Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.9, S.335; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.600
  34. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.600
  35. Fakhr al-Muhaqqiqin, Izah al-Fawaid, B.4, S.547
  36. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.43, S.41 und 60
  37. Hilli, Irschad al-Azhan, B.2, S.189
  38. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.600; Kaschif al-Ghita, Al-Urwa al-Wuthgha fi al-Din, S.69
  39. Hilli, Tahrir Ahkam al-Scharia, b.2, S.236
  40. Hilli, Qawaid al-Ahkam, B.3, S.593; Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.9, S.196
  41. Schahid Thani, Al-Rauzat al-Bahiyya, B.9, S.196
  42. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.438
  43. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.601
  44. Ja'fari Langrudi, Terminolozhi Hoquq, unter dem Wort «Ta'zir Mughaddar»
  45. Siehe: Mofid, Al-Moghni'a, S.782; Tusi, Al-Nihaya, S.698
  46. Ibn Baraj, Al-Mohazzab, B.2, S.523; Fazel Hindi, Kaschf al-Litham, B.10, S.489
  47. Siehe: Mofid, Al-Moghni'a, S.782; Tusi, Al-Nihaya, S.698; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.2, S.468
  48. Tusi, Al-Nihaya, S.698; Ibn Idris, Al-Sara'er, B.3, S.447; Sallar Deilami, Al-Marasim al-Alawiyya, S.256; Khomeini, Tahrar al-Wasila, B.2, S.468; Tabrizi, Usas al-Hudud wa al-Ta'zirat, S.175
  49. Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.87
  50. Kaschif al-Ghita, Safinat al-Nijat, B.1, S.85; Khoie, Sirat al-Nijat, B.1, S.437; Seifi Mazandarani, Mabani al-Fiqh al-Fa'al, B.1, S.154
  51. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.2, S.51-52 und B.6, S.98-99; Yazdi, Al-Urwa al-Wuthgha, B.1, S.90
  52. Najafi, Jawahir al-Kalam, B.6, S.98; Khoei, Minhaj al-Salihin, B.1, S.116; Khomeini, Kitab al-Tahara, B.4, S.123
  53. Siehe: Khomeini, Sahifa Imam, B.8, S.482; «Die islamische Welt begrüßte das neue Istifta von Ayatollah Khamenei»
  54. Kauthari, Hormat Ihanat wa Takfir Mosalmanan
  55. Schahid Awwal, Al-Qawaid wa al-Fawaid, B.1, S.61; Fazel Miqdad, Nadhd al-Qawaid al-Fiqhiyya, S.58; Tabatabaee, Al-Mizan, B.7, S.175; Nurmofidi, Ghaede Hormat Ihanat Be Moqaddasat, S.93
  56. Kulaini, Al-Kafi, B.8, S.2,7
  57. Schahid Awwal, Al-Qawaid wa al-Fawaid, B.1, S.61
  58. Tabatabaee, Al-Mizan, B.7, S.175
  59. Naraghi, Awa'id al-Ayyam, S.31
  60. Tabatabaee, Al-Mizan, B.7, S.175
  61. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19
  62. Nurmofidi, Ghaede Hormat Ihanat Be Moqaddasat, S.133

Quellenverzeichnis