Entwurf:Zakat al-Fiṭra
Zakāt al-Fiṭra (Arabisch: زكاة الفطرة) oder Zakāt al-Fiṭr (Arabisch: زكاة الفطر) Zakat al-Fitr oder Fitriya ist eine finanzielle Verpflichtung im Islam, die am Ende des Fastenmonats Ramadan, zum Fest des Fastenbrechens (Eid al-Fitr), geleistet wird. Für jede Person beträgt die Zakat drei Kilogramm von üblichen Grundnahrungsmitteln wie Weizen oder Reis, oder deren monetäres Äquivalent. Nach den islamischen Rechtsprechungen ist die Zakat al-Fitr für jene Personen verpflichtend, die am Vorabend von Eid al-Fitr nicht arm und geistig sowie körperlich dazu in der Lage sind. Solche Personen müssen die Zakat nicht nur für sich selbst, sondern auch für diejenigen aufbringen, die in ihrem Haushalt leben.
Gemäß den Gelehrten der islamischen Rechtswissenschaft (Fiqh) gelten für die Verwendung der Zakat al-Fitr dieselben acht Kategorien wie für die allgemeine Zakat des Vermögens. Manche Gelehrte empfehlen jedoch, dass die Zakat al-Fitr aus Vorsicht nur bedürftigen Schiiten zugute kommen sollte.
Bedeutung von Zakat al-Fitr und ihre Rolle
Die Zakat al-Fitr ist eine Pflichtspende, die am Festtag von Eid al-Fitr an Bedürftige weitergegeben oder für andere dafür vorgesehene Zwecke verwendet wird.[1] In islamischen Überlieferungen wird ihre Bedeutung betont. So wird etwa berichtet, dass sie die Vervollkommnung des Fastens bewirkt. Abu Basir und Zurara überliefern von Imam Sadiq (a.), der erklärte, dass das Fasten nicht vollständig akzeptiert wird, wenn jemand absichtlich auf die Zahlung der Zakat al-Fitr verzichtet – ähnlich einem Gebet ohne das Aussprechen des Segens für den Propheten (s.) (beim Taschahhud)[2] und es demnach ungültig sei.[3] Ferner wird in einigen Überlieferungen angedeutet, dass das Unterlassen dieser Zahlung schwerwiegende Konsequenzen bis hin zum Tod haben kann.[4] Die Begriffe Fitriya[5] und Fitri[6] werden synonym für diese Spende verwendet.
Voraussetzungen, Menge und Art der Zakat al-Fitr
Nach den islamischen Gelehrten ist die Zakat al-Fitr für Personen verpflichtend, die volljährig, geistig gesund und bei klarem Verstand sind sowie weder arm noch in einer Sklavenposition leben.[7] Der schiitische Gelehrte und Autor von "Al-‘Urwat Al-Wuthqa", Seyyed Mohammad Kazem Yazdi, betont, dass unter Muslimen in dieser Angelegenheit ein Konsens besteht.[8]
Diese Personen müssen für sich selbst und ihre Versorgten (z.B. Haushaltsmitglieder) eine Menge von einem "Sa‘" (صاع) – das sind etwa drei Kilogramm – Weizen, Gerste, Datteln, Rosinen, Reis, Mais oder Ähnliches oder deren Geldwert an bedürftige Empfänger übergeben.[9]
Es besteht allerdings unter Gelehrten Uneinigkeit darüber, welches Nahrungsmittel übergeben werden soll. Einige betrachten das übliche Nahrungsmittel der Person, andere das Grundnahrungsmittel der Region als Maßstab.[10] Laut dem Werk "Farhang Fiqh" ist die verbreitete Fatwa maßgebend, dass das gewöhnliche Lebensmittel im Wohngebiet entscheidend ist.[11] Diesen Ansatz vertreten auch Gelehrte wie Seyyed Ali Hosseini Sistani und Safi Golpaygani. Dahingegen erlauben Naser Makarem Schirazi, Husain Nouri Hamedani und Ayatollah Khamenei die Abgabe jeder der genannten Arten von Grundnahrungsmitteln als Zakat al-Fitr.[12]
Zeit der Zahlung der Fitriya
Nach den Rechtsurteilen der schiitischen Gelehrten ist der Zeitpunkt zur Zahlung der Fitr-Zakat am Festtag des Eid al-Fitr bis zum Mittag.[13] Ayatollah Schobairi Zanjani hingegen betrachtet den gesamten Tag als Zeitraum für die Entrichtung der Zakat.[14] Für jene, die das Festgebet verrichten gilt allerdings die Regel die Zakat vor dem Gebet zu zahlen oder gemäß einigen Gelehrten, diese vorher vom persönlichen Vermögen zu trennen.[15]
Laut der Meinung des berühmten islamischen Gelehrten Sahib Jawahir, die von den meisten Rechtsgelehrten geteilt wird, wird die Zahlung der Fitr-Zakat beim Sonnenuntergang des letzten Tages des Ramadan verpflichtend.[16] Einige andere Juristen sehen den Zeitpunkt des verpflichtenden Charakters erst bei Anbruch der Morgendämmerung von Eid al-Fitr.[17] Es wird jedoch auch von Sahib Jawahir angemerkt, dass diese Meinungen sich möglicherweise nur auf den Zeitpunkt beziehen, an dem die Zakat getrennt werden soll und nicht auf die eigentliche Verpflichtung.[18] Überdies weisen die Gelehrten darauf hin, dass die Zahlung der Fitr-Zakat nicht vor Beginn des Ramadan erfolgen darf. Einige wie Imam Khomeini und Ayatollah Makarem Schirazi empfehlen zusätzlich und vorsorglich die Zakat auch während des Monats Ramadan nicht zu zahlen. Andere wie die Ayatollahs Sistani, Khui, Tabrizi und Schubairi Zanjani erlauben dies zwar, halten es jedoch für besser, sie innerhalb dieses Monats nicht zu entrichten.[19]
Verwendungszwecke
Einige schiitische Geistliche wie Imam Khomeini, Ayatollah Bahjat und Ayatollah Schubairi Zanjani sehen die Verwendungszwecke der Fitr-Zakat analog zu den acht Kategorien der normalen Zakat:[20] 1. Bedürftige, 2. Arme, 3. Zakat-Beauftragte, 4. Nicht-Muslime, denen durch die Zakat möglicherweise ein Zugang zum Islam erleichtert wird oder die muslimischen Gemeinschaften in Kriegsfällen helfen könnten, 5. Entlassung von Sklaven, 6. Schuldner, die ihre Schulden nicht begleichen können, 7. religiöse und gemeinnützige Projekte wie der Bau von Moscheen oder Brücken, 8. Reisende, die sich aufgrund unvorhergesehener Umstände auf Reisen in Not befinden.[21]
Andere Gelehrte wie Ayatollah Sistani, Golpayegani, Safi Golpayegani und Makarem Schirazi halten es aus Vorsicht für verpflichtend, dass die Fitr-Zakat ausschließlich schiitischen Bedürftigen zukommen sollte.[22] Allerdings halten es auch Vertreter der ersten Gruppe dies zumindest für wünschenswert.[23]
Fitr-Zakat für Gäste
Nach Ansicht der Rechtsgelehrten liegt die Verantwortung für die Fitr-Zakat eines Gastes bei dem Gastgeber, wenn der Gast vor Sonnenuntergang am Abend vor Eid al-Fitr bei ihm eingetroffen ist und als dessen Verpflegungsempfänger gilt.[24] Hinsichtlich der genauen Definition dessen, wer tatsächlich als 'Verpflegungsempfänger' gilt, gibt es jedoch unterschiedliche Meinungen:
Ayatollah Sistani und Ayatollah Bahjat betrachten einen Gast für nur eine Nacht als verpflegungspflichtig durch den Gastgeber.[25] Auf der anderen Seite argumentieren Ayatollah Schubairi Zanjani, Fazel Lankarani und Makarem Schirazi, dass ein bloßer Aufenthalt von nur einer Nacht nicht genüge. Vielmehr müsse die Absicht bestehen über einen längeren Zeitraum beim Gastgeber bleiben zu wollen.[26]
Einige weitere Vorschriften
Einige weitere Vorschriften zur Zakat al-Fitr, basierend auf religiösen Rechtsbüchern (Tawḍīḥ al-Masāʾil), lauten wie folgt:
- Eine Person, für die jemand anderes die Pflicht hat die Fitrah zu entrichten ist nicht verpflichtet diese selbst zu zahlen.
- Falls die Fitrah einer Person durch jemand anderen übernommen werden muss und diese nicht entrichtet wird, so liegt die Verpflichtung nicht bei der betroffenen Person selbst. Allerdings waren einige Vorbilder der Nachahmung der Meinung, die betroffene Person sollte die Fitrah, aufgrund einer empfohlenen Vorsichtsmaßnahme, lieber selbst zahlen.
- Wenn jemand für einen anderen die Pflicht zur Zahlung der Fitrah hat, sie aber eigenständig zahlt, so entbindet das nicht den Ersteren von seiner Verpflichtung. Dennoch gibt es Meinungen, nach denen eine Zustimmung dieses Verantwortlichen ausreichend sein könnte.
- Jemand, der kein Seyyed ist darf keine Fitrah an einen Sayyid geben.
- Zahlt jemand die Fitrah nicht während des dazu festgelegten Zeitraumes und legt sie auch nicht zur Seite, so wird Vorsicht für verpflichtend sie später ohne die Absicht von Ausgleich oder Nachholung (Qadāʾ) zu zahlen.
- Wenn die Fitrah zur Seite gelegt wurde, ist es nicht erlaubt diese für sich selbst zu verwenden und stattdessen einen anderen Betrag als Ersatz bereitzulegen.[27]
Fußnoten
- ↑ Morawij, Istilahat Fiqhi, S.257
- ↑ Majlisi, Rauzat al-Mutaqqin, B.3, S.495
- ↑ Saduq, Man La Yahzuruh al-Faqih, B.2, S.183
- ↑ Kulaini, Al-Kafi, B.4, S.174
- ↑ Sehen Sie: Institut Dairat al-Maarif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.4, S.259; Ja'far Pishefard, Daramadi bar Fiqh Moqaran, S.443
- ↑ Mar'i, Al-Qamus al-Fiqhi, S.159; Surur, Al-Mu'jam al-Schamil le-l-Mustalahat al-Ilmiyya wa ad-Diniyya, B.1, S.206; Schubairi Zanjani, Tauzih al-Massail, S.414; Sistani, Tauzih al-Massail, S.369
- ↑ Zum Beispiel sehen Sie: Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.1, S.158; Yazdi, Al-Urwat al-Wuthqa, B.2, S.353-354
- ↑ Yazdi, Al-Urwat al-Wuthqa, B.2, S.353
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.169
- ↑ Yazdi, Al-Urwat al-Wuthqa, B.4, S.218
- ↑ Institut Dairat al-Maarif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.6, S.689
- ↑ عید فطر و احکام فطریه
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.180
- ↑ Schubairi Zanjani, Tauzih al-Massail, S.418
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.180
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.15, S.527
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.15, S.527
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.15, S.527
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.180
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.176-177
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.140
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.177
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.1176-77
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.171
- ↑ Sistani, Tauzih al-Massail, S.369; Bahjat, Tauzih al-Massail, S.305
- ↑ Schubairi Zanjani, Tauzih al-Massail, S.413; Fazel Lankarani, Tauzih al-Massail, S.331; Makarem Schirazi, Tauzih al-Massail, S.314
- ↑ Bani Haschimi Khomeini, Tauzih al-Massail Maraji', B.2, S.174-183
Quellenverzeichnis
- Bahjat, Mohammad Taqi, Tauzih al-Massail, Qom, Büro des Großayatollah Mohammad Taqi Bahjat, 1386 n.i.S.
- Bani Hashemi Khomeini, Seyyed Mohammad Hassan, Tauzih al-Massail Maraji', Qom, Islamic Publishing Office der Qom Seminary Teachers' Association, 1381 n.i.S.
- Fazel Lankarani, Muhammad, Tauzih al-Massail, Qom, Amir al-Ilam, 1426 n.H.
- Institut Dairat al-Maarif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, Erstausgabe, 1392 n.i.S.
- Ja’far Pishefard, Mustafa, Daramadi bar Fiqh Moqaran, Teheran, Be’tha Rahbari, 1388 n.i.S.
- Kulayni, Muhammad ibn Yaqub, Al-Kafi, Forschung von Ali Akbar Ghaffari und Muhammad Akhundi, Teheran, Dar al-Kutub al-Islamiyya, 4. Auflage, 1407 n.H.
- Majlisi, Muhammad Taqi, Rauzat al-Mutaqqin, Forscher und Herausgeber: Seyyed Hossein Mousavi Kermani, Ali Panah Eshtahardi, Seyyed Fazlullah Tabataba'i, Qom, Kushanpur Islamic Cultural Institute, 2. Auflage, 1406 n.H.
- Makarem Shirazi, Nasser, Tauzih al-Massail, Qom, Madrasa Imam Ali ibn Abi Talib, 1384 n.i.S.
- Mar’i, Hossein, Al-Qamous al-Fiqhi, Beirut Dar al-Mujtabi, 1413 n.H.
- Morawij, Hossein, Istilahat Fiqhi, Qom, Bakhshayish, 1379 n.i.S.
- Najafi, Muhammad Hassan, Jawaher al-Kalam fi Sharh Sharaye al-Islam, recherchiert von Abbas Quchani, Beirut, Dar Ihya al-Thurath al-Arabi, siebte Auflage, 1362 n.i.S.
- Saduq, Mohammad ibn Ali, Man La Yahzuruh al-Faqih, Recherche und Korrektur von Ali Akbar Ghaffari, Qom, Islamic Publishing Office, zweite Auflage, 1413 n.H.
- Shubayri Zanjani, Musa, Tauzih al-Massail, Qom, Salsabil, 1388 n.i.S.
- Sistani, Seyyed Ali, Tauzih al-Massail, Qom, 1393 n.H.
- Surur, Ibrahim Hossein, Al-Mu'jam al-Schamil le-l-Mustalahat al-Ilmiyya wa ad-Diniyya, Beirut, Dar al-Hadi, 1429 n.H.
- عید فطر و احکام فطریه, Datum des Eintrags: 4. Khordad 1398, Datum des Besuchs: 25. Day 1401 n.i.S.