Glücksspiel
Glücksspiel (arabisch: قِمار) ist eine Art Spiel, bei dem der Verlierer eine finanzielle Zahlung an den Gewinner leisten muss. Alle Rechtsgelehrten sprachen eine Fatwa des Verbots des Glücksspiels aus. Natürlich gelten Wetten auf Pferderennen, Schießen und Fechten nicht als Glücksspiel. Nach der Fatwa der Juristen ist das Spielen mit Glücksspielutensilien sei es in Form von Wetten oder ohne verboten.
Um Glücksspiel als haram zu erklären, haben Juristen Gründe wie Vers 90 Sure al-Ma'ida angeführt, in der Glücksspiel als böse und Taten des Satans eingeführt wird. Rechtsgelehrte halten es für verboten, durch Glücksspiel gewonnenes zu essen und sind der Ansicht, dass die Zeugenaussage (persisch: بینه شرعی) eines Glücksspielers nicht akzeptiert wird. Nach Ansicht von Juristen muss das durch Glücksspiele erwirtschaftete Geld an seinen Besitzer zurückgegeben werden.
Begriffs-Definition
In Werken der Jurisprudenz wurden unterschiedliche Definitionen von Glücksspiel vorgeschlagen. Laut Sheikh Ansari ist Glücksspiel ein Spiel mit besonderen Utensilien, bei dem etwas versprochen wird, was an den Geminner gezahlt werden muss.[1]
Einige andere Juristen betrachten jedes Spiel mit Glücksspielutensilien, ob in Form von Wetten oder nicht als Glücksspiel.[2] Ali Meschkini definierte im Buch «Mustalahat al-Fiqh» Glücksspiel auch als ein Spiel bei dem der Verlierer dem Gewinner etwas zahlen muss.[3]
Natürlich betrachten Juristen nicht jede Wette als Glücksspiel. Laut ihrer Fatwa gelten Wetten auf Reit-, Schieß- und Fechtwettbewerbe nicht als Glücksspiel. In der Rechtswissenschaft werden diese Spiele als Pferderennen (arabisch: سبق) und Schießwettbewerb (arabisch: رمایه) bezeichnet.[4]
Juristische Bestimmungen
Laut Scheich Mortaza Ansari und Autor von Jawahir haben die Juristen einen Konsens über das Verbot des Glücksspiels und der Koran und Mutawatir-Überlieferungen weisen darauf.[5]
Der Vers, der in diesem Zusammenhang zitiert wird, ist der Vers 90 der Sure al-Ma'ida in dem «Glücksspiel» Böses ist und als Werk Satans beschrieben wird: «Berauschendes, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind Gräuel vom Werk des Satans»[Koran 1].[6]
Überlieferungen zufolge bedeutet die arabische Vokabel «Qimar» Glücksspiel. Beispielsweise wurde in einer Überlieferung von Imam Baqir (a.) aus dem Buch Al-Kafi zitiert: Der Prophet Muhammad (s.) wurde bei der Offenbarung dieses Verses gefragt: Was ist mit «Maysir» (arabisch:مَیسِر) gemeint? Der Prophet (s.) antwortete: «Alles was zum Glücksspiel verwendet wird.»[7] Außerdem zitierte Kulaini im selben Buch Imam Riza (a.), dass die arabische Vokabel «Maysir» (arabisch: مَیسِر) des Korans «Qimar» (arabisch: قِمار) ist.[Anmerkung 1][8]
Glücksspiel-Utensilien
- Hauptartikel: Glücksspiel-Utensilien
Glücksspiel-Utensilien sind Utensilien, die häufig für Glücksspielzwecke verwendet werden.[9] In Rechtsbüchern wird z.B. über Schach,[10] Backgammon-Brett,[11] Spielkarten und Billard unter dem Thema Glücksspiel-Utensilien diskutiert.[12]
Gemäß der Fatwa der meisten Rechtsgelehrten ist das Spielen mit Glücksspiel-Utensilien, sei es in Form von Wetten oder ohne verboten und dies gilt auch für das Vermieten dieser.[13]
Unterschied zwischen Glücksspiel und Wetten
Jurisprudenten sind der Ansicht dass die juristische Gesetz des Glücksspiels nicht bei Wetten in Pferderennen oder Kamelrennen sowie Schießen und Fechten nicht greift, denn sie zählen dies nicht als Glücksspiel.[14]
Gesetze bezogen auf Glücksspiel
Auf der Grundlage dessen, was in der Rechtsprechung dargelegt wird, lauten einige der Gesetze zum Glücksspiel wie folgt:
- Verzehr von durch Glücksspiel gewonnenen Nahrungsmitteln ist verboten.[15]
- Zeugenaussage des Glücksspielers wird nicht akzeptiert.[16]
- Glücksspiel zu erlernen ist verboten.[17]
- Durch Glücksspiele Erlangtes ist nicht legitim und muss an seinen Besitzer zurückgegeben werden.[18]
Philosophie des Verbots von Glücksspiel
Im Heiligen Koran beschreibt Gott das Glücksspiel als Werkzeug Satans um Feindschaft und Hass zwischen den Gläubigen zu erzeugen und sie das Gedenken an Gott vergessen zu lassen:
“ | إِنَّما يُريدُ الشَّيْطانُ أَنْ يُوقِعَ بَيْنَكُمُ الْعَداوَةَ وَ الْبَغْضاءَ فِي الْخَمْرِ وَ الْمَيْسِرِ وَ يَصُدَّكُمْ عَنْ ذِكْرِ اللَّهِ وَ عَنِ الصَّلاةِ فَهَلْ أَنْتُمْ مُنْتَهُونَ Satan will durch Berauschendes und Glücksspiel nur Feindschaft und Haß zwischen euch auslösen um euch vom Gedenken an Gott und vom Gebet abzuhalten. Werdet ihr euch denn abhalten lassen? |
” |
— Sure Nr. 5 al-Ma'idaVers 91 |
Wetten im Zivilrecht Irans
Gemäß Artikel 654 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Islamischen Republik Iran sind Wetten ungültig und es kann kein Rechtsanspruch daraus geltend gemacht werden.[19] In Artikel 655 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden Fälle, die in der Rechtsprechung nicht als Glücksspiel gelten wie Wetten, Pferderennen, Schießen und Fechten von der Regelung des Artikels 654 ausgenommen.[20]
Fußnoten
- ↑ Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, S.371
- ↑ Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, S.371
- ↑ Mischkini, Mustalahat al-Fiqh, S.430
- ↑ Tabatabaee, Riadh al-Masail, B.10, S.233
- ↑ Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, S.371; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.22, S.109
- ↑ Siehe: Najafi, Jawahir al-Kalam, B.22, S.109
- ↑ Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.122-123
- ↑ Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.124
- ↑ Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.152
- ↑ Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, S.372
- ↑ Ansari, Al-Maksib al-Moharrama, S.372
- ↑ Makarim Schirazi, Istefta'at Jadid, B.2, S.238
- ↑ Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.1, S.153
- ↑ Tabatabaee, Riadh al-Masail, B.10, S.233-235
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.22, S.109
- ↑ Mofid, Al-Moghni'a, S.726; Hilli, Al-Jame li-Scharaye, S.539
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.2, S.4
- ↑ Tabatabaee, Riadh al-Masail, B.8, S.170
- ↑ Mansur, Qanun Madani, S.117
- ↑ Mansur, Qanun Madani, S.117
Anmerkungen
- ↑ Im arabischen gibt es viele Vokabeln und hier sagt Imam Riza (a.), dass diese zwei Vokabel gleiche oder zumindest ähnliche Bedeutung haben und beiden verboten ist, denn der Prophet wurde über die Bedeutung einer Vokabel in diesem Vers gefragt.
Koran
- ↑ arabisch: الْخَمْرُ وَ الْمَيْسِرُ وَ الْأَنْصَابُ وَ الْأَزْلاَمُ رِجْسٌ مِنْ عَمَلِ الشَّيْطَانِ
Quellenverzeichnis
- Ansari, Morteza, Al-Maksib al-Moharrama, Qom, Kongere Bozorgdascht Scheikh Ansari, 1415n.H
- Hilli, Yahya b. Saied, Al-Jame li-Scharaye, Qom, Muassisa Sayed al-Schohada al-Ilmiyya, 1405n.H
- Kulaini, Mohammad, Al-Kafi, Teheran, Dar al-Kotob al-Islamiyya, 1407n.H
- Makarem Schirazi, Naser, Istfta'at Jadid, Qom, Madrese Imam Ali b. Abi Talib, 1427n.H
- Mischkini, Ali, Mustalahat al-Fiqh, Qom, Al-Hadi, 1381n.i.S
- Mofid, Mohammad b. Mohammad, Al-Moghni'a, Qom, Kongere Hezareye Schekh Mofid, 1413n.H
- Mohaqqiq Hilli, Ja'far b. Hasan, Scharaye al-Islam, Qom, Ismailian, 1408n.H
- Muassisa Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, Qom, 1385n.i.S
- Najafi, Mohammad Hasan, Jawahir al-Kalam, Beirut, Dar Ihya al-Turath al-Arabi, 1404n.H
- Tabatabaee, Sayed Ali, Riadh al-Masail, Qom, Al al-Bait, 1418n.H