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Ungläubigen ähneln

Aus wikishia

Ungläubigen ähneln (Arabisch: التشبُّه بالكُفّار) bedeutet, dass Muslime dem Verhalten der Ungläubigen sowohl im persönlichen als auch im gesellschaftlichen Kontext folgen, wobei einige dieser Handlungen von Rechtsgelehrten als unzulässig eingestuft werden. Die Nachahmung der Ungläubigen in wissenschaftlichen und industriellen Bereichen hingegen wird nicht als solche interpretiert. Manche vertreten die Ansicht, dass das Verbot den Ungläubigen nachzueifern eine rechtliche Regel darstellt, die zur Klärung unterschiedlicher Fragestellungen beiträgt.

Unter den Rechtsgelehrten existieren unterschiedliche Ansichten über das religiöse Urteil bezüglich der Nachahmung der Ungläubigen, die von absolutem Verbot über absolut verwerflich bis hin zu einem eingeschränkten Verbot reichen. Die schiitischen Juristen tendieren zur Meinung über ein eingeschränktes Verbot hinsichtlich der Nachahmung der Ungläubigen. Trotz der Akzeptanz von Argumenten, basierend auf dem Koran und den Überlieferungen und dem Verstand bezüglich eines absoluten Verbotes, erkannten sie den Allgemeinheitsgrad dieser Argumente nicht an.

Zur Untermauerung des Urteils bezüglich der Nachahmung der Ungläubigen wurden vier Argumente angeführt: Verse, die die Nachahmung der Ungläubigen strikt untersagen, Verse, die die Muslime davor warnen unter der Autorität der Ungläubigen zu stehen oder Freundschaften mit ihnen zu pflegen, sowie Verse, die ein Nachahmen nur in bestimmten Angelegenheiten verbieten. Darüber hinaus warnen einige Hadithe, allgemein gesehen, vor einer Nachahmung der Ungläubigen, während andere sich auf spezifische Themen in Bezug auf Nachahmung konzentrieren. Intellektuell wird die Nachahmung der Ungläubigen als ein Faktor angesehen, der deren Vorherrschaft über die Muslime in politischen, militärischen, wirtschaftlichen und kulturellen Belangen begünstigt.

Ähnlichkeit mit Ungläubigen und ihre Relevanz

Die Ähnlichkeit zwischen ‎Muslimen und ‎Ungläubigen bezieht sich auf die Tendenz, in verschiedenen Aspekten des persönlichen sowie gesellschaftlichen Lebens ähnliche Verhaltensweisen zu zeigen.‎[1] Aus religiöser Perspektive wird dieses Prinzip als unerwünscht erachtet, und es herrscht Einigkeit unter schiitischen und sunnitischen Gelehrten über dessen Ablehnung.[2] Dennoch gibt es Diskussionen unter islamischen Rechtswissenschaftlern hinsichtlich des Pflichturteils und einigen seiner Details.[3]

Es wird argumentiert, dass die Ähnlichkeit zu Ungläubigen keine bloße juristische Frage darstellt, sondern vielmehr eine Regel, die es dem ‎Nachahmer anhand derer ermöglicht, die Urteile bezüglich verschiedener Themen in unterschiedlichen Rechtsrubriken für sich zu klären.[4]

Die Imami-Rechtsgelehrten diskutierten vor allem im Bereich des ‎Gottesdienstes die Frage der Nachahmung der Ungläubigen. Dabei wurden Themen wie die ‎Kleidung von Gläubigen, Dinge, die das Gebet ungültig machen und die ‎Umrundung der Kaaba aufgegriffen, während andere Aspekte des individuellen und sozialen Lebens weniger Beachtung fanden.‎[5]

Religiöses Urteil zur Nachahmung von Ungläubige‎n

‎Das Rechtsurteil, das sich mit der Nachahmung von Ungläubigen beschäftigt, umfasst bei Schiiten und Sunniten unterschiedliche Aspekte, die von einem strikten Verbot bis zu absolut verpönt reichen‎.‎[6]

‎Striktes Verbot‎: Diese Auffassung wird vorwiegend von Sunniten und nur von einigen Imami-Rechtsgelehrten vertreten.‎[7] Bei dieser Sichtweise wird jede Form der Nachahmung von Nicht-Muslimen durch Muslime (‎Ungläubige‎, ‎Polytheisten‎, ‎Ahl al-Kitab‎ sowie Westler) ‎für unzulässig erklärt, sowohl im persönlichen als auch im gesellschaftlichen Umgang‎‎.‎[8] Es wird betont, dass bei dieser Sichtweise das Verbot nicht davon abhängt, ob die Tat an sich erlaubt oder verboten ist, auch nicht von der Absicht und dem Wissen des religiös Verpflichteten, gleich ob diese Handlung durch einen Muslim oder einer islamischen Regierung vollzogen wird.‎‎[9]

Absolut verpönt‎: Sunniten, wie beispielsweise ‎Schafi‘i‎‎[10] und Schiiten ‎wie Scheich al-Mufid‎,[11] ‎Muhaqqiq al-Hilli‎,[12]‎ ‎Allama al-Hilli‎‎[13]‎ und ‎Scheich Bahai‎‎[14] vertreten diese Meinung.[15]‎ Ihrer Ansicht nach spielt, bei diesem Urteil , die Absicht sich ihnen ähneln zu wollen oder nicht keine Rolle.‎[16]

‎Eingeschränktes Verbot‎: Verfechter dieser Auffassung sind größtenteils Imami-Juristen.[17]‎ Diese Gruppe erkennt zwar den Koran und die Hadithe sowie rationale Argumente für das Verbot der Nachahmung von Ungläubigen an, lehnt aber deren Anwendung als allgemein gültig ab.‎[18]‎ Sie argumentieren, dass nur unter bestimmten Bedingungen es untersagt sei die Lebensweise von Ungläubigen nachzuahmen‎:[19]

  • Die Nachahmung von Ungläubigen, absichtlich, um ihren Lebensstil zu propagieren, den ‎Ungläubigen‎ Respekt zu zollen, und um den Glauben an den ‎Islam‎ zu untergraben.‎[20]
  • Die Nachahmung solle sich auf spezifische Verhaltensweisen der Ungläubigen beziehen, wie z.B. das Tragen des ‎Kreuzes‎, nicht aber auf gemeinsame Angelegenheiten zwischen Muslimen und Ungläubigen.[21]

Hintergründe für die Nachahmung von Ungläubigen‎

Die Thematik der Nachahmung von Ungläubigen in der ‎Rechtswissenschaft‎ wurde aus zwei Perspektiven analysiert:‎[22]

‎Gottesdienst: Der Gottesdienst der Muslime‎ sollte nicht den Methoden der ‎Ungläubigen‎ bezüglich Tradition und Kleidung ähneln‎‎.[23] In den Hadithen von ‎Imam 'Ali (a.)‎[24]‎ und ‎Imam al-Baqir (a‎.)[25]‎ wird erwähnt, das es verboten ist während des ‎Gebetes‎ Taten eines Majusis auszuführen.

Lebensstil‎: Der Einfluss der Ungläubigen im Lebensstil wird häufig in drei Hauptkategorien unterteilt: Kleidung, Kosmetik und Gebräuche.[26] ‎Gott hat beispielsweise in einem Hadith von ‎Imam al-Sadiq (a.)‎ die Gläubigen aufgefordert,‎ das Tragen der Kleidung ihrer Feinde zu vermeiden.‎[27]‎ Folglich ist das Tragen bestimmter westlicher Kleidung, wie z.B. Krawatten, untersagt.‎[28]

Nachahmung von Ungläubigen bei der Verwendung von Kosmetik. Gemäß eines Hadithes von ‎Prophet Muhammad (s‎.) wurde muslimischen Männern untersagt sich wie die Majusis zu frisieren.‎[29] Die Nachahmung der Ungläubigen im Bereich der Bräuche ist ebenfalls von Bedeutung, z.B. warnte ‎Imam al-Sadiq (a.)‎ die Muslime davor während einer Trauerfeier zu essen, da dies der Verhaltensweise der ‎Polytheisten in der Jahiliya-Zeit‎ gleich komme.‎[30]‎ Daher sind bestimmte westliche Traditionen, wie das Feiern des christlichen ‎Neujahresfest‎[31] und des Valentinstages nicht erlaubt.‎[32]

Es wurde festgestellt, dass, aufgrund einer begrenzten Anzahl von Quellenausschnitten, in denen die Nachahmung der Ungläubigen in den religiösen Schriften thematisiert wird, ein generelles Verbot der Nachahmung von Ungläubigen im Bereich Wissenschaft und Industrie nicht in Betracht gezogen wird.‎‎[33]

Das Kriterium Beispiele von Nachahmung zu erkennen

Zu erkennen was eine Nachahmung ist und was nicht erfolgt durch ‚urf, demzufolge kann eine Angelegenheit zwar Nicht-Muslimen vorbehalten sein, aber dennoch gilt ihre Durchführung nicht als Nachahmung von Ungläubigen.‎[34] Zum Beispiel wird argumentiert, dass, obwohl Nowruz ein zoroastrisches Fest ist kein schiitischer Gelehrter in der Geschichte dieses Fest als eine Nachahmung der Ungläubigen betrachtete.[35] Im Gegensatz dazu wurden Praktiken wie das Rasieren des Barts, das Tragen einer Krawatte und die Nutzung einer Mikrofonanlage in bestimmten Epochen als Beispiele von Nachahmung der Ungläubigen angesehen.‎‎[36] Zudem sind viele Juristen der Ansicht, dass einige Fälle, die Ähnlichkeit mit dem Verhalten von Ungläubigen aufwiesen, im Laufe der Zeit aus den rechtlichen Rahmenbedingungen entfernt wurden und inzwischen ein verbreitetes Verhalten unter Muslimen und Nicht-Muslimen darstellt.[37]

Argumente zum Urteil bezüglich der Nachahmung von Ungläubigen

Um ein Urteil zur Nachahmung von Ungläubigen herzuleiten wurden vier Beweise angeführt.[38]

Koran und die Hadithe

Es gibt drei Arten von Koran-Versen, die sich mit der Nachahmung von Ungläubigen befassen:‎[39]

Überlieferungen, die sich mit der Nachahmung von Ungläubigen befassen lassen sich in allgemeine und spezifische Hadithe unterteilen.[43] Diese stammen vom Propheten (s.)[44] und von Imam Ali (a.)[45] und es gilt die Regel, dass jene, die nachahmen zu der nachgeahmten Gruppe zählen. Darüber hinaus gibt es spezifische Hadithe zu diversen Lebensbereichen, von Gottesdienst bis hin zu sozialen Verhaltensnormen. In einem Hadith von Imam al-Sadiq (a.) wird empfohlen die Höfe der Häuser zu fegen, um einer Nachahmung der Juden vorzubeugen.‎[46]

Weitere Argumente

Ibn Taimiyya, ein einflussreicher sunnitischer Gelehrter, der im Jahr 728 n.H. starb, vertrat die Ansicht, dass es einen allgemeinen ‎Konsens‎ über das Verbot der Nachahmung von Ungläubigen gebe.‎[47]

Aus rationaler Sicht wurden folgende Argumente für ein Verbot der Nachahmung von Ungläubigen angeführt:‎[48]

  • Die Nachahmung von Ungläubigen könnte ihre Überlegenheit über ‎die Muslime‎ in politischen, militärischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekten fördern.
  • Historisch gesehen wurden Muslime häufig von den Gegnern besiegt und sich ihnen nicht ähnlich zu zeigen gilt als Widerstand.

In diesem Zusammenhang kommen auch bestimmten rechtlichen Prinzipien, wie der ‎Regel Nafy Sabil und Sadd Zarayi‘ Bedeutung zu.[49] Die Bedeutung von Sabil (Mittel) in der erwähnten Regel wird als allgemein erachtet, wobei die kulturelle Dominanz der Ungläubigen als Beispiel für jene Mittel gilt.‎[50]‎ Das Verbot der Nachahmung der Ungläubigen zählt auch zu Sadd Zarayi‘ bzw. zum Eindämmen verbotener Wege, wozu die Abhängigkeit von Ungläubigen, die Erniedrigung der Muslime und der Verlust ihres Selbstwertgefühls gehören.‎[51]

Fußnoten

  1. Najafi, «Tashabboh be Koffar dar Pushesh, Arayesh wa Adab wa Rusum Az Manzar Fiqh Imamiyya», S.90; Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.61
  2. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.176
  3. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.175
  4. Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.62
  5. Najafi, «Tashabboh be Koffar dar Pushesh, Arayesh wa Adab wa Rusum Az Manzar Fiqh Imamiyya», S.90
  6. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.177-193
  7. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.177
  8. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.177
  9. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.177
  10. Ibn Hazm, Al-Mohalla, B.6, S.241
  11. Mofid, Al-Moqni', S.357
  12. Muhaqqiq Hilli, Al-Mu'tabar, B.2, S.162
  13. Hilli, Tazkirat al-Fuqaha, B.2, S.226
  14. Bahai, Rasail, S.215
  15. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.186
  16. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.186
  17. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.191
  18. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.191-192
  19. Molawi Wardajani, «Wakawi Waz'iyyat Tashabbih be Koffar dar Fiqh Amme wa Imamiyya», S.192-193
  20. Sehen Sie: Shahid Thani, Ar-Rauzat al-Bahiyya, B.2, S.258; Khamenie, Ajwabat al-Istifta'at, S.306-307; Montazeri, Dirasat fi Makasib al-Moharrama, B.3, S.130
  21. Montazeri, Dirasat fi Makasib al-Moharrama, B.3, S.130; Institut Dairat al-Ma'arif Fiqh Islami, Farhang Fiqh, B.2, S.485
  22. Najafi, «Tashabboh be Koffar dar Pushesh, Arayesh wa Adab wa Rusum Az Manzar Fiqh Imamiyya», S.94
  23. Najafi, «Tashabboh be Koffar dar Pushesh, Arayesh wa Adab wa Rusum Az Manzar Fiqh Imamiyya», S.94
  24. Saduq, Al-Khisal, B.2, S.622
  25. Kulaini, Al-Kafi, B.6, S.106-107
  26. Najafi, «Tashabboh be Koffar dar Pushesh, Arayesh wa Adab wa Rusum Az Manzar Fiqh Imamiyya», S.94-95
  27. Saduq, Man La Yahzuruh al-Faqih, B.1, S.252
  28. Fazel Lankarani, Jame al-Masail, B.1, S.597
  29. Saduq, Man La Yahzuruh al-Faqih, B.1, S.130
  30. Saduq, Man La Yahzuruh al-Faqih, B.1, S.182
  31. Makarim Shirazi, makarem.ir
  32. Makarim Shirazi, makarem.ir
  33. Najafi, «Tashabboh be Koffar dar Pushesh, Arayesh wa Adab wa Rusum Az Manzar Fiqh Imamiyya», S.206
  34. Dorri, «Barresi Fiqhi Pushidan-e Kirawat», S.88
  35. Hosseini Khorasani, «Nowruz wa Sonnathaye An Az Manzar Fiqhi», S.35
  36. Manafi, «Barresi Ijmali Adelle Barkhi Az Masadiq Rish-Tarashi», S.286; Dorri, «Barresi Fiqhi Pushidan-e Kirawat», S.88
  37. Schahidi, eshia.ir
  38. Fallah und Alipur, «Nigahi be Mafhum wa Hokm Fiqhi Tashabbih be Koffar», S.122
  39. Kharrazi, «Tashabboh be Koffar wa Peyrowi az Anan», S.25-26; Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.62-63
  40. Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.62
  41. Kharrazi, «Tashabboh be Koffar wa Peyrowi az Anan», S.25-26; Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.62
  42. Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.63
  43. Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.63
  44. Ahmad b. Hanbal, Musnad al-Imam Ahmad Ibn Hanbal, B.9, S.123
  45. Nuri, Mustadrak al-Wasail, B.17, S.440
  46. Horr Amili, Wasail al-Shia, B.5, S.317
  47. Ibn Taimiyya, Al-Fatawa al-Kobra, B.5, S.479
  48. Feiz Kashani, Al-Wafi, B.20, S.713-714; Najafi, «Tashabboh be Koffar dar Pushesh, Arayesh wa Adab wa Rusum Az Manzar Fiqh Imamiyya», S.107; Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.65
  49. Fallah und Alipur, «Nigahi be Mafhum wa Hokm Fiqhi Tashabbih be Koffar», S.141; Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.65
  50. Fallah und Alipur, «Nigahi be Mafhum wa Hokm Fiqhi Tashabbih be Koffar», S.141
  51. Molawi Wardajani, «Wakawi Mozu' Tashabboh be Koffar Dar Partow Fiqh Moqarin», S.65

Fußnoten