Entwurf:Kafir
Kāfir (Arabisch: الکافر) ist jemand, der Gott, Seine Einzigkeit, die Prophetie Muhammads (s), den Tag der Auferstehung oder die grundlegenden Prinzipien des Islams negiert. Es gibt verschiedene Typen von Ungläubigen, darunter die Ahl al-Kitab, Dhimmi-Ungläubige (Schutzbefohlene), die sich im Kampf gegen Muslime befindenden Ungläubigen (Harbis), Apostate und Nicht-ursprüngliche Ungläubige. Jede dieser Gruppen unterliegt im Rahmen des islamischen Rechts spezifischen religiösen Urteilen (oder Vorschriften). Beispielsweise gilt nach der Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten ein Ungläubiger als (rituell) unrein. Darüber hinaus darf eine muslimische Frau nicht einen ungläubigen Mann heiraten, ebenso ist einem muslimischen Mann verboten eine Ehe mit einer ungläubigen Frau einzugehen.
Rechtsgelehrte berufen sich auf die Kein-Weg-Regel (nafy as-sabil) und vertreten die Meinung, Gott erlässt keine Vorschrift, die Ungläubigen Macht über die Muslime verleihen würde. Auf Grundlage dieser Regel wurden weitere detaillierte Bestimmungen formuliert. Zum Beispiel bedingt die Heirat einer muslimischen Jungfrau nicht der Zustimmung ihres Vaters, sollte er ein Ungläubiger sein, da es sich dann um eine Dominanzausübung eines Ungläubigen über einen Gläubigen bzw. einer Gläubigen handeln würde. Auch darf ein ungläubiger Richter nicht zwischen zwei Muslimen urteilen, da die Ausübung eines Richteramtes eine Art Machtposition über die Streitparteien ist.
Begriffsbestimmung
Ein "Kafir" ist jemand, der Gott, Seine Einzigkeit, die Prophetie des Propheten (s), die Auferstehung oder im Allgemeinen die grundlegenden Prinzipien des Islams leugnet.[1] Der Begriff "Kafir" stammt vom arabischen Wort "Kufr" ab, das so viel wie das Verbergen oder Verheimlichen bedeutet.[2] Daher wird jemand, der die erwähnten fundamentalen Glaubensinhalte teilweise oder ganz negiert, als "Kafir" bezeichnet.[3] Mit anderen Worten, ein Kafir ist jemand, der die Zeichen der Existenz Gottes und seiner Einzigkeit nicht anerkennt und dadurch verschleiert.[4] Das Wort "Kafir" steht semantisch in Verbindung mit Begriffen wie "mulhid" (Atheist),[5] "zindiq",[6] "dahri" (Materialist)[7] und "muschrik" (Polytheist).[8]
Der Begriff "Kufr" sowie seine verschiedenen Ableitungen, einschließlich "Kafir", kommt über fünfhundert Mal im Koran[9] vor und wird mit Strafen angedroht.[10] In den unterschiedlichen Kapiteln der islamischen Rechtslehre (fiqh), sowohl im Bereich der Handelsbestimmungen als auch bezüglich gottesdienstlicher Vorschriften, werden die Regeln für den Umgang mit einem Kafir sowie die Pflichten von Muslimen ausführlich diskutiert.[11]
Typen von Ungläubigen
In der islamischen Rechtslehre (fiqh) werden Ungläubige in verschiedene Kategorien eingeteilt, für die jeweils gewisse religiöse Urteile gelten:
Abrahamisten-Ungläubige
Abrahamisten-Ungläubige (oder Leute des Buches, Schutzbefohlene) sind Anhänger jener Religionen, welche eine himmlische Schrift besitzen, wie die Juden und Christen.[12] Laut Rechtsgelehrten zählen auch jene zu den Abrahamisten-Ungläubigen, bei denen Unklarheit über den Besitz einer heiligen Schrift herrscht. Die Zoroastrier zählen daher ebenso zu dieser Gruppe.[13]
Ursprüngliche Ungläubige
Diese Bezeichnung steht im Gegensatz zum Begriff „Apostat“[14] und beschreibt Individuen, die in eine ungläubige Familie hineingeboren wurden und nie dem Islam angehangen haben.[15] Unter den schiitischen Gelehrten[16] herrscht Konsens darüber,[16] dass solche Ungläubige, nachdem sie den Islam angenommen haben, nicht verpflichtet sind versäumte gottesdienstliche Praxen wie Gebete oder Fastentage aus seiner vorherigen Lebensphase nachzuholen.[17]
Der ursprüngliche Ungläubige wird in drei Gruppen unterteilt:
- Dhimmis (Schutzbefohlene): Diese sind Leute des Buches, die in islamischen Gebieten leben und einen Schutzvertrag (Dhimma) mit der islamischen Regierung geschlossen haben.[18] Der Vertrag erlaubt ihnen gegen Zahlung der Dschizya (eine Sondersteuer) ihre Religion weiterhin auszuüben und unter dem Schutz des islamischen Staates zu bleiben.[19]
- Kriegsgegnerische Ungläubige (Harbis): Darunter fallen Ungläubige, die sich im Kriegszustand mit den Muslimen befinden und keine Verträge, weder einen Schutzvertrag noch eine Waffenruhe, mit diesen geschlossenen haben, abgesehen davon, ob sie Leute des Buches sind oder nicht.[20] Laut Rechtsgelehrten genießen deren Leben und Besitz in diesem Fall keinen Schutz. Sollten jedoch Verträge wie der Dhimma- Vertrag oder über eine Waffenruhe bestehen, so wird ihr Leben und ihr Eigentum geachtet.[21]
- Neutraler Ungläubiger (Muhadin): Diese Kategorie umfasst Ungläubige, die weder in Feindseligkeiten mit Muslimen verwickelt, noch vertraglich an sie gebunden sind.[22] Laut dem schiitischen Gelehrten Naser Makarem Schirazi bezieht sich Vers 8 der Sure al-Mumtahana auf diese Gruppe, in der die Muslime dazu aufgerufen werden gerecht und gütig mit ihnen umzugehen.[23]
Nicht-ursprüngliche Ungläubige
Laut islamischer Rechtsgelehrten gilt ein Kind von nicht-muslimischen Eltern vor dem Erreichen der Volljährigkeit aufgrund der Nachfolge seiner Eltern ebenfalls als Ungläubiger. Dieser Status wird mit „kāfir tabīʿī“ bezeichnet.[24] Die Regeln, die für einen kāfir tabīʿī gelten, insbesondere in Bezug auf die rituelle Reinheit und andere rechtliche Bestimmungen, entsprechen jenen, die für seine Eltern gelten.[25]
Apostat (murtad)
Ein „murtad“ ist jemand, der den Islam verlassen hat.[26] Die Rechtsgelehrten unterscheiden zwischen zwei Arten von „murtads“: Geburts-Apostaten, (murtad fitri) und Konvertiten-Apostaten (murtadd millī).[27] Ein Geburts-Apostat ist jemand, dessen Vater oder Mutter oder beide Muslime sind und der[28] dem Islam nach der Pubertät den Rücken kehrt, also abtrünnig wird.[29] Ein Konvertiten-Apostate dagegen ist jemand, dessen beide Elternteile keine Muslime sind, er nach der Pubertät Muslim wurde und danach den Islam verließ.[30]
- Mehr Informationen finden Sie unter den Begriffen Apostasie, Geburts-Apostaten, Konvertiten-Apostaten
Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von Ungläubigen
Einige gemeinsame Vorschriften, die für alle Kategorien von Ungläubigen gelten, sind wie folgt:
- Nach Aussagen des Autors von "Jawahir al-Kalam" besteht Einigkeit unter den schiitischen Rechtsgelehrten über die rituelle Unreinheit von Ungläubigen. Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen ursprünglichen Ungläubigen, Abtrünnigen, Abrahamisten-Ungläubigen und gegen Muslime kämpfende Ungläubige.[31] Allerdings wies der schiitische Gelehrte Muhammad Ibrahim Jannati darauf hin, dass im Gegensatz zur gängigen Meinung einige Rechtsgelehrte Abrahamisten-Ungläubige für rituell rein halten.[32]
- Sehen Sie auch: Unreinheit der Ungläubige
- Muslimische Frauen dürfen keinen Ungläubigen heiraten, und muslimischen Männer ist es ebenfalls verboten eine Ehe mit einer ungläubigen Frau einzugehen.[33] Einige Rechtsgelehrte erklären jedoch, dass muslimische Männer zeitlich begrenzte Ehen mit Frauen von Abrahamisten-Ungläubigen eingehen dürfen.[34]
- Sehen Sie auch: Ehe zwischen einem Muslim und einem Nicht-Muslim
- Der Verzehr von Fleisch eines Tieres, das von einem Ungläubigen geschlachtet wurde ist verboten, unabhängig davon, welche Kategorie von Ungläubigen vorliegt.[35] Scheich Bahai berichtet jedoch, dass eine kleine Gruppe von Rechtsgelehrten das Fleisch von Abrahamisten-Ungläubigen für erlaubt ansieht.[36]
- Sehen Sie auch: Zabiha Ahl al-Kitab
Gott hat jegliche Art von Dominanz eines Ungläubigen über einen Muslim ausgeschlossen
- Sehen Sie auch: Kein-Weg-Regel
Die Rechtsgelehrten stützen sich auf die Kein-Weg-Regel und sind der Ansicht, dass Gott keine Regel aufstellt, die es einem Ungläubigen erlaubt über einem Muslim zu dominieren.[37] Einige Beispiele hierfür sind:
- Ein ungläubiger Vater besitzt keine Vormundschaft über sein minderjähriges Kind, wenn dieses Muslim ist.[38] Die Heirat einer Jungfrau ist ohne Zustimmung des ungläubigen Vaters gültig,[39] da dies als eine Form der Herrschaft angesehen wird, die von Gott ausgeschlossen wurde.[40]
- Laut schiitischen Rechtsgelehrten kann ein ungläubiger Richter nicht zwischen zwei Muslimen urteilen, da das Richteramt eine Form der Dominanz über die Streitparteien darstellt.[41]
- Ebenso herrscht Konsens unter den schiitischen Rechtsgelehrten, dass ein Ungläubiger im Namen eines Muslims nicht als Vertreter handelt darf – unabhängig davon, ob der Muslim oder der Ungläubige ihn beauftragt hat –, da auch dieses eine Form von Dominanz ist.[42]
Fußnoten
- ↑ Sobhani, Al-Iman wa al-Kufr fi al-Kitab wa as-Sunna, S.49
- ↑ Johari, As-Sihah, unter das Wort «Kufr»
- ↑ Raqib Isfahani, Mufradat, unter das Wort «Kufr»
- ↑ Ibn Manzur, Lisan al-Arab, unter das Wort «Kufr»
- ↑ Tabatabaee, Al-Mizan, B.17, S.397
- ↑ Motahari, Khadamat Motaqabil Islam wa Iran, S.399
- ↑ Tabatabaee, Al-Mizan, B.18, S.174
- ↑ Tabatabaee, Al-Mizan, B.17, S.397
- ↑ Rohani, Al-Mu'jam al-Ihsaie, B.1, S.530
- ↑ Zum Beispiel sehen Sie: Sure Fatir, Vers 36; Sure Nisa, Vers 151; Tabatabaee, Al-Mizan, B.20
- ↑ Sehen Sie: Najafi, Jawahir al-Kalam, B.6-S.41, B.21-S.48, B.29-S.207, B.39-S.15
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.228
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.228
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.39, S.26; Eine Gruppe von Autorn, Al-Mausuat al-Fiqhiyyat al-Kuwaitiyya, B.2, S.227
- ↑ Sanduqdar, «Ahkam Kafiran wa Mortadan dar Fiqh Islami», S.3
- ↑ Tusi, Al-Khilaf, B.1, S.443; Ibn Zuhra, Qunyat an-Nuzu, S.100
- ↑ Rohani, Fiqh as-Sadiq, B.8, S.422
- ↑ Mischkini, Mustalat al-Fiqh, S.470
- ↑ Mischkini, Mustalat al-Fiqh, S.280-281
- ↑ Eine Gruppe von Autorn, Farhang Fiqh Farsi, B.1, S.763
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.103 & B.38, S.8
- ↑ اقسام کفار و احکام آنان
- ↑ اقسام کفار و احکام آنان
- ↑ Khuie, Mausuat al-Imam Al-Khuie, B.8, S.312
- ↑ Khuie, Mausuat al-Imam Al-Khuie, B.8, S.312
- ↑ Mousavi Ardebili, Fiqh al-Hudud wa at-Ta’zirat, B.4, S.44-46
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.170-171
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.41, S.602
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.170
- ↑ Mohaqqiq Hilli, Scharaye al-Islam, B.4, S.171
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.6, S.41-42
- ↑ Jannati, Taharat al-Kitabi fi Fatwa al-Sayyid al-Hakim, S.20
- ↑ Karaki, Jame al-Maqasid, B.12, S.391
- ↑ Wahid Khorasani, Tauzih al-Massail, S.660; Sistani, Tauzih al-Massail, S.501
- ↑ Schahid Thani, Ar-Rauzat al-Bahiyya, B.7, S.208
- ↑ Sheikh Bahai, Hurmat az-Zabayaih Ahl al-Kitab, S.60
- ↑ Mousavi Bojnourdi, Al-Qawaid al-Fiqhiyya, B.1, S.187-188
- ↑ Najafi, Jawahir al-Kalam, B.29, S.206; Yazdi, Al-Urwat al-Wuthqa, B.5, S.624
- ↑ Schahid Thani, Massalik al-Afham, B.7, S.166-167
- ↑ Schahid Thani, Massalik al-Afham, B.7, S.166-167
- ↑ Sobhani, Nizam al-Qaza wa al-Schahada fi al-Schariat al-Islamiyyat al-QarraYazdi, B.1, S.34; Al-Urwat al-Wuthqa, B.6, S.417
- ↑ Schahid Thani, Massalik al-Afham, B.5, S.270
Quellenverzeichnis
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